Urteil des OLG Köln vom 05.11.1999

OLG Köln: gericht erster instanz, armut, umschuldung, kopie, datum, unterzeichnung, beschwerdeschrift, arbeitsstelle, bewilligungsverfahren, arbeitslosenhilfe

Oberlandesgericht Köln, 2 W 233/99
Datum:
05.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 233/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 136/99
Schlagworte:
Prüfung der Prozeßarmut im Beschwerdeverfahren
Normen:
ZPO §§ 117, 127, 138 Abs. 3
Leitsätze:
1. Hat das Gericht erster Instanz einen Antrag auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, so fällt mit der Beschwerde
gegen diesen Beschluß das gesamte Bewilligungsverfahren bei dem
Beschwerdegericht an, so daß dieses Gericht auch die Frage der
Prozeßarmut zu prüfen hat und die Ablehnung des
Prozeßkostenhilfegesuchs auch mit der Begründung bestätigen kann,
die Prozeßarmut sei nicht hinreichend dargelegt. 2. Ein Beklagter, der
aufgrund schriftlichen Darlehensvertrages unter substantiierter
Darlegung der Umstände des Vertragsabschlusses auf
Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen wird, kann der Klage
nicht mit Erfolg entgegen setzen, sich nicht sicher zu sein, den
Darlehensvertrag unterschrieben zu haben. Ein solches Bestreiten ist
vielmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 3. Oktober 1999 gegen den
Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 8 O 136/99 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde, der das Landgericht
gemäß seinem Beschluß vom 20. Oktober 1999 nicht abgeholfen hat, ist nicht
begründet.
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Prozeßkostenhilfe kann der Beklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie
keine hinreichenden Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hat. Nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO muß der Antragsteller, der um
die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, eine unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks erstellte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
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Verhältnisse vorlegen. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht (hinreichend)
erfüllt, so daß der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits
aus diesem Grunde abzulehnen ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 117,
Rdn. 16 und 17 mit weit. Nachw.). Daß das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch
der Beklagten nicht mit dieser Begründung, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen. Ist die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe - wie hier - wegen fehlender Erfolgsaussicht
abgelehnt worden, so fällt mit der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde des
Antragstellers und dem Beschluß, durch den das Gericht erster Instanz dem
Rechtsmittel nicht abhilft und es dem Beschwerdegericht vorlegt, das gesamte
Bewilligungsverfahren bei dem Beschwerdegericht an, so daß dieses Gericht auch die
Frage der Prozeßarmut zu prüfen hat und die Ablehnung der erstrebten
Prozeßkostenhilfe auch wegen unzureichender Darlegungen zu dieser Frage
bestätigen kann (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 127, Rdn. 36).
Die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. August 1999 zu den Akten gereichte
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 1 des
Sonderheftes PKH) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Erklärung trägt
kein Datum, so daß aus ihr bereits aus diesem Grunde nicht verläßlich entnommen
werden kann, ob sie die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vorlage bei dem
Gericht wiedergeben soll. Zudem sind die Rubriken des Erklärungsvordrucks
betreffend Einnahmen, Abzüge, Vermögen, Wohnkosten und Belastungen - Abschnitte
E bis J des Vordrucks - zwar zunächst ausgefüllt, diese Angaben dann aber von Hand
wieder durchgestrichen worden, so daß sich aus der vorgelegten Erklärung jedenfalls
nicht ergibt, daß die Beklagte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben in
diesen Abschnitten bestätigen will. Entbehrlich sind die Angaben in diesen Rubriken
nicht. Zwar braucht gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die laufende Leistungen
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, die Abschnitte E bis
J des Vordrucks zunächst - also vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden
Anordnung durch das Gericht (vgl. Baumbach/ Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl.
1999, § 117, Rdn. 33) - nicht auszufüllen, wenn sie ihrer Erklärung den letzten
Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. Diese Voraussetzung, auf die auch im
Erklärungsvordruck selbst hingewiesen wird, ist vorliegend indes nicht erfüllt. Die
Beklagte bezieht derzeit keine laufenden Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz, und sie hat derartige Leistungen auch - entgegen ihrer
damaligen abweichenden Behauptung - weder in dem Zeitpunkt, zu dem sie mit
Schriftsatz vom 19. Juli 1999 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe angebracht, noch zum
Zeitpunkt der Vorlage der in Rede stehenden Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen. Sie hat dieser Erklärung auch keinen Bescheid
des Sozialamtes beigefügt. Vielmehr ergibt sich aus der mit der Beschwerdeschrift
vom 3. Oktober 1999 in Kopie zur Akte gereichten Bescheinigung der Stadt K.,
Bezirksamt R., Fachbereich Soziales, vom 22. Juli 1999, daß sie lediglich bis zum 28.
Februar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes erhalten hat. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in
der Beschwerdeschrift hat sie mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine Arbeitsstelle
angenommen. Nach einer zugleich in Kopie vorgelegten Gehaltsabrechnung für den
Monat Juni 1999, die für sich allein die fehlenden Angaben zu den übrigen Fragen der
Abschnitte E bis J des Erklärungsvordrucks nicht zu ersetzen vermag, hat sie diese
Arbeit bereits am 1. Oktober 1998 angetreten. Die Abgabe einer vollständigen
Erklärung auch zu den Fragen der Abschnitte E bis J des Erklärungsvordrucks war und
ist deshalb hier nicht entbehrlich. Da zunächst in diesen Abschnitten gemachten
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Angaben ausdrücklich gestrichen sind, fehlt es hieran mit der Folge, daß der
Beklagten schon aus diesem Grunde derzeit keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden
kann.
Abgesehen hiervon kann, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß vom
17. September und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Oktober 1999 zutreffend
ausgeführt hat, auch die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO
erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten
nicht bejaht werden. Die Beklagte schuldet vielmehr aufgrund des mit der Klägerin
geschlossenen Kreditvertrages vom 25. Juni 1991 die Zahlung der Klagesumme nebst
den von der Klägerin beanspruchten Zinsen. Dem Rechenwerk der Klägerin setzt die
Beklagte nichts substantiiert entgegen. Mit dem Einwand, sie sei sich nicht sicher, ob
die Unterschrift unter dem Vertrag vom 25. Juni 1991 von ihr stamme, was sie
allerdings auch nicht ausschließen könne, kann die Beklagte im Rechtsstreit nicht
gehört werden. Bei der Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages auch durch die
Beklagte als Mitantragstellerin handelt es sich um eine behauptete eigene Handlung
der Beklagten. Derartige eigene Handlungen kann eine Partei gemäß § 138 Abs. 3
ZPO nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die Erklärung der Beklagten, sie habe "schlicht
weg vergessen", ob sie die Unterschrift unter der Vereinbarung vom 25. Juni 1996
geleistet hat, ist unzureichend. Dem Vorbringen der Klägerin, der in Rede stehende
Vertrag sei am 25. Juni 1991 auch von der Beklagten selbst in den Geschäftsräumen
der Zweigstelle der Klägerin unterschrieben worden, und der unter Beweis gestellten
Darstellung der Klägerin darüber, daß und mit welcher Begründung an jenem Tage
eine Umschuldung des Vorkredits vom 11. Oktober 1990 unter Herabsetzung der Höhe
der einzelnen Monatsraten erbeten worden sei, setzt die Beklagte nichts substantiiert
entgegen.
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Vereinbarung vom 25. Juni 1991 und/oder
der ihr vorangegangene Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären, soweit mit
diesen Verträgen (auch) eine Verpflichtung der Beklagten begründet wurde, sind nicht
dargetan oder sonst ersichtlich. Zwar kann die Übernahme der Mithaftung für eine
Darlehensverpflichtung durch den Ehepartner des Schuldners dann sittenwidrig und
nichtig sein, wenn der Mithaftende hierdurch finanziell kraß überfordert wird (vgl. nur
die Darstellung der Entwicklung dieser Rechtsprechung und der in bestimmten
Einzelpunkten von einander abweichenden Auffassungen der verschiedenen Senate
des Bundesgerichtshofs in dem Vorlagebeschluß des XI. Zivilsenats des BGH vom
29.06. 1999, NJW 1999, 2584 ff). Auch nach der der Schuldnerseite günstigeren
Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, 2584
[2585] mit weit. Nachw.) sind hierbei indes geldwerte Vorteile, die auch dem
Mithaftenden selbst unmittelbar zugeflossen sind, zu berücksichtigen. Mit dem Vertrag
vom 25. Juni 1991 ist lediglich der frühere Vertrag vom 11. Oktober 1990 - im Wege der
Umschuldung - dahin modifiziert worden, daß unter Berücksichtigung bereits
geleisteter Zahlungen die monatlichen Darlehensraten mit Rücksicht darauf, daß der
Ehemann der Beklagten seine Arbeitsstelle verloren hatte und nunmehr
Arbeitslosenhilfe bezug, unter gleichzeitiger entsprechender Verlängerung der Laufzeit
des Kredits herabgesetzt wurden. Die Kreditmittel, die aufgrund des Vertrages vom 11.
Oktober 1990 ausgezahlt worden waren, waren nach dem - insoweit -
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nach den ihr gegenüber bei
Kreditaufnahme gemachten Angaben der Beklagten und ihres Ehemannes zu einem
wesentlichen Teil zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Eheleute bei der
Raiffeisenbank K. und im übrigen und im übrigen für Anschaffungen bestimmt, mit
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denen die Eheleute ihre Wohnung ausstatten wollten. Aus dem wechselnden Vortrag
der Beklagten darüber, wozu das Geld statt dessen verwendet worden sein soll, ergibt
sich weder, daß diese andere Art der Verwendung für die Klägerin erkennbar war,
noch, daß es nicht zunächst in die freie Verfügungsgewalt auch der Beklagten gelangt
ist. Auch eine finanzielle Überforderung der Beklagten durch die Übernahme der
Mitverpflichtung zur Rückzahlung der Kreditmittel ist nicht dargetan. Im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Kreditvertrages vom 11. Oktober 1990 und bei Abschluß des
Vertrages vom 25. Juni 1991 war sie zwar nicht berufstätig, wie sich aus der Angabe
"Hausfrau" im jeweiligen Vertrag ergibt. Daraus folgt indes nicht, daß sie nicht
leistungsfähig war und nicht - erforderlichenfalls - Arbeit hätte annehmen können, um
die Raten von - nach der Umschuldung - noch DM 676,50 pro Monat aufbringen zu
können. Daß die Aufnahme einer derartigen Arbeit weder unmöglich noch unzumutbar
ist, wird
bereits dadurch belegt, daß sie - ihrer eigenen Darstellung zufolge - eine solche
Tätigkeit aufgenommen hat, nachdem das Sozialamt das von ihr verlangt hat.
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Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist
im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
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