Urteil des OLG Köln vom 22.06.2004

OLG Köln: widerklage, provision, versicherer, versicherungsnehmer, entscheidungsbefugnis, datum, prämie, bereicherung, widerruf, sittenwidrigkeit

Oberlandesgericht Köln, 9 U 193/03
Datum:
22.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 193/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 66 C 205/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 66 C 205/02 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I. Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin mit Sitz in der Schweiz tätig und vertreibt
unter anderem Produkte der B. Lebensversicherung S.A. mit Sitz in Luxemburg. Unter
dem 28.10.1999 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte den Abschluss einer C.
Fondspolice mit Sparzielabsicherung. Versicherungsbeginn sollte der 01.01.2000 sein
mit einer Versicherungsdauer von 23 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Antrag (Bl. 139 GA) Bezug genommen. Der Vertrag wurde entsprechend policiert (Bl. 60
GA). Unter demselben Datum schlossen die Parteien eine
"Vermittlungsgebührenvereinbarung". Darin verpflichtete sich die Beklagte, monatliche
Vermittlungsgebühren von 54,96 DM (28,10 €) für 36 Monate zu zahlen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Bl. 16 GA) verwiesen. In der Folgezeit zahlte
die Beklagte 18 Raten an die Klägerin. Mit Schreiben vom 24.05.2001 kündigte die
Beklagte die Fondspolice zum 31.05.2001. Die Klägerin mahnte am 30.01.2002 die
ausgeblieben Zahlungen an und stellte die noch offenen Raten in Höhe von 345,39 €
mit Schreiben vom 15.02.2002, in dem eine Berechnung enthalten war (Bl. 20 GA),
fällig.
2
Die Klägerin hat beantragt,
3
die Beklagte zu verurteilen, an sie 345,39 € nebst 12 % Zinsen
4
seit dem 01.03.2002 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnauslagen
5
zu zahlen.
6
Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei im Auftrag der B. Lebensversicherung, der die
Beklagte den Streit verkündet hat, tätig geworden. Zwischen beiden bestehe über die G.
Q. G. GmbH in N. eine organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung, so dass ein
Anspruch aus Maklervertrag nicht begründet sei. Im übrigen sei die Provision von 7,79
% der Versicherungssumme sittenwidrig. Schließlich verstoße die Vereinbarung gegen
das AGBG. Demnach habe die Klägerin die bisherigen Zahlungen zu Unrecht erhalten.
9
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
10
die Klägerin zu verurteilen, an sie 505,80 € nebst 8,25 % Zinsen seit
11
dem 18.07.2001 zu zahlen.
12
Die Klägerin hat beantragt,
13
die Widerklage abzuweisen.
14
Das Amtsgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 345,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.03.2002 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Widerklage ist abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus einem wirksamen Maklervertrag.
Eine wirtschaftliche Verflechtung mit der Lebensversicherungsgesellschaft bestehe
nicht. Die Klägerin sei nicht Handelsvertreterin. Der Vertrag verstoße nicht gegen § 9
AGBG und sei nicht sittenwidrig. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestehe
demnach nicht.
15
Auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen und die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
16
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die vorliegende Regelung der
Vermittlungsgebühren führe dazu, dass die Beklagte nicht nur die bereits eingezahlten
Beträge nicht zurückerhalte, sondern auch die eingeklagten Gebühren zu zahlen habe.
Eine solche Vereinbarung sei wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung des
Versicherungsnehmers unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer davon abhalte,
den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und
19
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 477,67 € nebst 5 % Zinsen
20
über dem Basisdiskontsatz seit dem 18.07.2001 zu zahlen.
21
Die Klägerin beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, dass der sog.
Schicksalsteilungsgrundsatz auf die Vertragskonstellation des "Nettotarifs" keine
Anwendung finde.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
verwiesen.
25
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das
Amtsgericht hat zu Recht der Klage in der Hauptsache stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen.
26
1. Der Klägerin steht auf Grund eines zwischen den Parteien bestehenden
Maklervertrages gemäß § 652 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 345,39 € zu.
27
a) Der Versicherungsmakler ist als gewerbsmäßig handelnder Makler Handelsmakler im
Sinne von § 93 HGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., vor § 652, Rn 19). Ein
Anspruch auf Maklerprovision würde nicht bestehen, wenn die Klägerin in Wahrheit
Handelsvertreterin gewesen ist. Das ist nach der sog. Verflechtungsrechtsprechung der
Fall, wenn es sich wegen einer wirtschaftlichen Verflechtung um ein Eigengeschäft des
Maklers handelt (vgl. BGH, NJW 1992, 2818; Palandt-Sprau, a.a.O., § 652, Rn 29). Bei
der Annahme eines Maklerverhältnisses darf keine Verflechtung bestehen. Eine sog.
echte Verflechtung liegt vor, wenn der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrages
derart wirtschaftlich identisch ist, dass eine selbständige Entscheidungsbefugnis fehlt.
Es genügt aber auch eine sog. unechte Verflechtung, wenn der Makler zum
Vertragspartner seines Auftraggebers in einer Beziehung steht, auf Grund derer er sich
nach den Umständen bei einer Interessenkollision auf die Seite des Vertragspartners
des Auftraggebers stellen wird (vgl. die Fälle bei Palandt-Sprau, a.a.O., § 652, Rn 29).
Entscheidend ist letztlich darauf abzustellen, ob eine Weisungsunabhängigkeit des
Maklers gegeben ist. Erforderlich ist eine selbständige Entscheidungsbefugnis. So liegt
der Fall hier.
28
Maßgebend ist vorliegend das Verhältnis zu der G. Q. G. GmbH. Eine wirtschaftliche
Beteiligung der Klägerin an der GmbH und umgekehrt besteht nicht. Es handelt sich um
verschiedene Rechtssubjekte. Die Klägerin erhält zudem keine Courtage von der
Lebensversicherungsgesellschaft. Eine Weisungsgebundenheit liegt nicht vor.
Unstreitig vermittelt die Klägerin auch Verträge anderer Versicherer. Dass Zahlungen an
die G.-gesellschaft als Zahlungsstelle zu erfolgen haben, reicht für die Annahme einer
wirtschaftlichen Verflechtung diesem Sinne nicht aus.
29
b) Nach Ziffer 4 der Vermittlungsgebührenvereinbarung entsteht der Provisionsanspruch
des Maklers bei Annahme des Versicherungsantrages, sofern nicht ein Widerspruch,
Widerruf oder Rücktritt vorliegt, bleibt aber bei vorzeitiger Beendigung des
Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.
30
Dem Anspruch steht hier nicht der sog. Schicksalsteilungsgrundsatz entgegen. Dieser
besagt, dass eine Maklerprovision nicht geschuldet wird, wenn der
Versicherungsnehmer keine Prämienzahlungsverpflichtung hat, § 92 Abs. 4 HGB. Die
Courtage teilt das Schicksal der Prämie (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl.,
Anh. zu §§ 43 – 48, Rn 35). Diese Folge hat ihre Berechtigung aber nur für den
Regelfall, dass der Provisionsanspruch gegenüber dem Versicherer besteht (vgl. dazu
Kollhosser, a.a.O., Rn 28 f). Normalerweise wird die Provision aus der Prämie finanziert.
Abschluss- und Folgecourtage für die Betreuung des Lebensversicherungsvertrages
werden vom Versicherer gezahlt. Im vorliegenden Fall ist es jedoch anders. Es ist eine
Nettopolice vereinbart. Dann ist nicht einzusehen, warum ein Provisionsanspruch
entfallen soll.
31
c) Eine Unwirksamkeit nach § 9 AGBG (§ 307 BGB ¤. F.) ist nicht erkennbar. Die
Vereinbarung entspricht - auch unter Berücksichtigung des Vorhergesagten - der
gesetzlichen Regelung des § 652 BGB. Auf diese Vorschrift – und nicht auf
Handelsvertreterrecht - ist abzustellen. Eine unangemessene Benachteiligung kann
demnach nicht angenommen werden.
32
d) Schließlich liegt auch keine Unwirksamkeit nach § 138 BGB vor. Grundsätzlich kann
ein überhöhtes Entgelt sittenwidrig sein. Eine solche Diskrepanz scheidet aber
vorliegend aus. Maßgebend ist das Verhältnis von Provision zur Summe der Beiträge.
Unstreitig besteht hier eine Relation von 7,79 %. Dieses Verhältnis ist nicht zu
beanstanden. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortag der Klägerin liegt der
Prozentsatz im Bereich des Marktüblichen. Auf das vorgelegte Gutachten S. (Bl. 224
GA), dessen Ergebnisse nicht bestritten sind, wird Bezug genommen.
33
Der außerdem geltend gemachte Umstand, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vereinbarung von der Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 165, 174 und 178 VVG
abgehalten werde, ist nicht nachvollziehbar. Sittenwidrigkeit ist hieraus jedenfalls nicht
abzuleiten.
34
e) Über die Berechnung der Höhe der Forderung besteht kein Streit.
35
Die Nebenforderungen sind nach den §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
36
2. Die Widerklage ist hingegen nicht begründet. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung (§ 812 Abs.1 S. 2 1. Alt. BGB) besteht nicht. Die Beklagte hat mit
Rechtsgrund geleistet und kann die Beträge nicht zurückverlangen.
37
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
38
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
39
Streitwert für das Berufungsverfahren: 823,06 € (345,39 € + 477,67 €)
40