Urteil des OLG Köln vom 21.11.1997

OLG Köln (einstweilige verfügung, uwg, werbung, teil, liste, verkehrssicherheit, zpo, betrag, zahlung, angebot)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 55/97
Datum:
21.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 55/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 641/96
Schlagworte:
Inzahlungnahme von gebrauchten Fahrrädern; übertriebenes Anlocken;
,Deutschlands Straßen sollen sicherer werden."
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Das werbliche Angebot eines Fahrradhändlers, beim Kauf eines
,nagelneue(n) P...Jubilé Fahrrade(s)" das ,alte fahrbereite Fahrrad" des
Kunden mit einem Betrag von bis zu DM 200,00 in Zahlung zu nehmen,
ist jedenfalls dann als sog. übertriebenes Anlocken wettbewerbswidrig
im Sinne von § 1 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise
aufgrund der Gestaltung der Anzeige und der Begründung des Angebots
die werbliche Ankündigung dahin verstehen (können), daß auch nicht
mehr verkehrssichere alte Fahrzeuge zu einem Betrag von bis zu DM
200,00 entgegen genommen werden.
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. Februar 1997
verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
641/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat
die Antragsgegnerin zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg
erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Denn das Unterlassungsbegehren
der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten
Antragstellerin erweist sich gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens als begründet.
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Unter welchen Voraussetzungen eine Wettbewerbshandlung als nach Maßgabe von § 1
UWG unlauteres "übertriebenes Anlocken" einzuordnen ist, hat bereits das Landgericht
in
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dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend und erschöpfend dargestellt; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird daher insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die
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Entscheidungsgründe dieses Urteils der ersten Instanz - dort S. 10 f ( = Bl. 47 f d. A. ) -
Bezug genommen. Die verfahrengegenständliche Werbung in der Ausgabe der Bild-
Zeitung vom 5. September 1996 ist aber auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin als nach diesen Maßstäben unlautere
Wettbewerbshandlung zu qualifizieren.
Indem die genannte Werbeanzeige in ihrer konkreten Gestaltung für die
Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrrädern einen Anrechungspreis von " bis zu DM 200.-
" verspricht, wird zumindest ein für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Teil des angesprochenen Publikums " übertrieben " angelockt. Ein nicht unerheblicher
Teil der Adressaten der Werbung, denen die Mitglieder des erkennenden Senats als
Eigentümer alter und potentielle Erwerber neuer Fahrräder zugehörig sind, wird nämlich
die vorbezeichnete Aussage aufgrund des Zusammenhangs, in den sie gestellt ist, in
dem Sinne verstehen, daß selbst für nicht mehr verkehrssichere, gleichwohl aber noch
"fahrbereite" Fahrräder der ausgelobte " Spitzenwert " von DM 200.- erzielbar ist. Denn
nach der Darstellung in dem durch das " Sternchen " in bezug genommenen Fließtext
unterhalb des in der Art einer Titelzeile auffällig hervorgehobenen Werbeversprechens
verfolgt die Inzahlungnahme gerade den Zweck, " Deutschlands Straßen ...sicherer " zu
machen ( "Deutschlands Straßen sollen sicherer werden". ). Diese Aussage suggeriert ,
daß es der Antragsgegnerin mit dem Versprechen, für die Inzahlungnahme " alter
fahrbereiter Fahrräder " einen Ankaufspreis bis zu DM 200.- zu zahlen ( " Sie bringen Ihr
altes fahrbereites Fahrrad bei uns vorbei und dafür verrechnenen wir bis zu 200.-
DM..."), im Interesse der Verkehrssicherheit gerade darum geht, solche Fahrräder aus
dem Verkehr zu ziehen, die für die Sicherheit auf "Deutschlands Straßen" eine
Beeinträchtigung oder sogar Gefährdung darstellen könnten. Das wiederum sind aber
nicht etwa lediglich unmoderne oder alte, im übrigen noch verkehrstaugliche und -
sichere Fahrräder, sondern gerade solche, mit denen zwar die Fortbewegung als solche
noch möglich ist, die über diese " Fahrbereitschaft" hinaus den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit jedoch nicht mehr standhalten. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin wird das Entstehen dieser, durch die vorbezeichnete Aussage
erweckten Assoziation auch nicht etwa durch den weiteren, ebenfalls in dem genannten
Fließtext enthaltenen Hinweis "...Und ganz schnell bei Ihrem ZEG-Händler vorbeiradeln
" verhindert. Denn unabhängig davon, daß zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil des
angesprochenen Verkehrs diese Aufforderung als bloßen Werbeappell verstehen wird,
mit dem die Interessenten zum möglichst schnellen Aufsuchen der Fahrradhändler
veranlaßt werden sollen und mit dem gerade auf den spezifischen Anlaß und
Hintergrund der konkreten Werbung angespielt wird ( "Fahrräder", "Fahrradfahrer",
"Fahrradfahren", "Radeln" ), kann jedenfalls auch mit nicht verkehrssicheren, gleichwohl
aber fahrbereiten Fahrrädern bei einem Fahrradhändler "vorbeigeradelt" werden. Die
weitergehende Aussage, daß
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nur mit verkehrssicheren Fahrrädern bei den ZEG-Handlern "vorbeigeradelt" werden
soll und daß die dort in Zahlung zu gebenden Altfahrräder daher verkehrssicher sein
müssen, läßt sich der in Rede stehenden Aussage in ihrer konkreten Formulierung
folglich nicht entnehmen.
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Versteht aber ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die
angegriffene Werbung in dem Sinne, daß der ausgelobte Spitzenankaufspreis gerade
auch für die Gruppe der zwar fahrbereiten, im übrigen aber nicht mehr verkehrssicheren
Gebrauchtfahrräder erzielbar sei, suggeriert dies einen Vorteil, der eine mit den
Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbare übertriebene Anlockwirkung
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auslöst. Dabei kommt es von vorneherein nicht darauf an, daß es sich bei dem
genannten Spitzenpreis um einen nach der Schwacke-Liste für viele, auch mehrere
Jahre alte Gebrauchtfahrräder durchschnittlichen Typs realistischen Betrag handelt.
Unerheblich ist ferner, inwiefern den Verbrauchern überhaupt das Vorhandensein einer
Schwacke-Liste für Gebrauchtfahrräder bekannt ist. Das alles kann hier letzlich
dahinstehen, weil bei den in der erwähnten Schwacke-Liste taxierten
Gebrauchtfahrrädern ein unfallfreier, von den üblichen Gebrauchsspuren abgesehen,
einwandfreier technischer, im übrigen verkehrssicherer Zustand zugrundegelegt ist ( vgl.
S. 18 der Schwacke-Liste = Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. April
1997 ). Für den Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs , dessen
Gebrauchtfahrrad nicht verkehrssicher ist, stellen sich daher die in der Schwacke-Liste
angegebenen Beträge und damit zugleich
auch der in der verfahrenbetroffenen Werbung ausgelobte Spitzenbetrag somit
jedenfalls als unrealistisch dar. Dies begründet und verdeutlicht zugleich den hohen
Anreizeffekt der genannten Summe und die hiervon ausgehende besondere
Anlockwirkung : Gerade weil die Erzielbarkeit einer Summe von bis zu 200.- DM für
nicht verkehrssichere, tatsächlich aber von vorneherein von diesem Preisbereich
ausgeschlossene Fahrräder suggeriert wird, entsteht der Eindruck eines - im Interesse
der Verkehrssicherheit - ausgelobten ganz besonders günstigen Ankaufsangebots.
Dieser Eindruck ist auch geeignet, die Interessenten in erster Linie deshalb zum
Aufsuchen der ZEG-Fahrradhändler zu bewegen, um dort in den Genuß des erwarteten
Vorteils zu gelangen. Selbst wenn sich anschließend an Ort und Stelle die vorstehende
Erwartung eines günstigen Ankaufspreises für nicht verkehrsichere Fahrräder als
objektiv unzutreffend erweisen sollte, besteht dann aber die Gefahr, daß sich die
Kunden vordergründig - beispielsweise aus Gründen der Bequemlichkeit - deshalb für
das Angebot des jeweiligen Fahrradhändlers entschließen, weil sie sich bereits der
Mühe unterzogen haben, ihr nicht verkehrssicheres Gebrauchtfahrrad, für welches sie
sich nach der Werbung eigentlich einen günstigeren Preis vorgestellt haben, dorthin zu
bringen. Dies gilt sogar in besonderem Maß für Interessenten, die ein den
Anforderungen der Verkehrssicherheit an sich nicht mehr genügendes Gebrauchtfahrrad
in Zahlung geben wollen. Denn gerade bei diesen kann die mit einer " Rückfahrt "
gegebenenfalls verbundene Unsicherheit im Verkehr die Entschließung noch fördern,
vor allem deshalb auf das Angebot des jeweiligen
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ZEG-Fahrradhändlers einzugehen, um nicht die erneute, mit dem Benutzen des
verkehrsunsicheren Fahrrades verbundene Sorge und Unsicherheit auf sich nehmen zu
müssen. Entgegen dem Leitbild des Leistungswettbewerbs trifft der Interessent dann
seine wirtschaftliche Entscheidung aber nicht mehr im Hinblick auf die Preiswürdigkeit
und die Qualität der Ware, sondern ohne eine solche Prüfung der verschiedenen
Wettbewerbsangebote in erster Linie deshalb, weil er - sei es aus Bequemlichkeit oder
sei es aus Sorge um die Sicherheit seines Rücktransports - die Gelegenheit zum Kauf
nutzt. Gerade hierin liegt aber das Unlauterkeitsmerkmal des mit den guten
wettbewerblichen Sitten unvereinbaren "übertriebenen Anlockens", mit dessen Verbot
verhindert werden soll, daß die angesprochenen Verkehrskreise von einer Prüfung der
Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen Angebote des Wettbewerbs wegen des
Versprechens eines besonderen - angebotsfremden - Vorteils abgelenkt und dadurch
die Mitbewerber von vorneherein um die Chance gebracht werden, ihrerseits das
Publikum mit ihren Angeboten wirksam anzusprechen ( vgl. Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 90 zu § 1 UWG m. w. N. ).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs. 2 ZPO ).
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