Urteil des OLG Köln vom 19.09.1995

OLG Köln (kläger, rechnung, abweisung der klage, firma, grundstück, höhe, anteil, beseitigung, versicherungsschutz, haftpflichtversicherer)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 260/94
Datum:
19.09.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 260/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 409/93
Schlagworte:
Privathaftpflicht Ölunfall Gewässerschaden Anlagerisiko
Normen:
AHB § 1 Nr. 1; WHG § 22 II; BGB § 823
Leitsätze:
Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens
auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer
jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen,
wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen
(hier § 823 BGB) geschuldet sind.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.1994 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 409/93 - teilweise
geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung
der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 11.861,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 08.04.1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst teilweise
Erfolg.
2
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom
15.06.1991 ein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen
Privat-Haftpflichtversicherung in Höhe von 11.861,30 DM zu.
3
I.
4
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage zum einen Entschädigung in Höhe von
28.597,38 DM für ihm selbst entstandene Aufwendungen, die im Zuge der Beseitigung
von Ölschäden auf dem eigenen Grundstück und dem seines Nachbarn E. (Haus Nr. 6
a) angefallen sind und bezüglich derer er im Prozeß gegen den Fahrer des
Heizöltankwagens, dessen Halterin und den Kfz-Haftpflichtversicherer (18 O 391/91 LG
Köln = 11 U 172/92 OLG Köln) unterlegen ist; zum anderen begehrt er Erstattung eines
Betrages von 1.969,63 DM, zu dessen Zahlung er im genannten Haftpflichtprozeß auf
die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastwagens hin verurteilt
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worden ist und bei dem es sich um einen Teil der vom Nachbarn E. selbst
aufgewandten Schadensbeseitigungskosten handelt, die vom Haftpflichtversicherer für
den Tanklastwagen dem Nachbarn E. in voller Höhe ersetzt worden waren, zu einem
Anteil von 1/3 aber vom Kläger getragen werden müssen.
Wegen dieses vom Kläger zu übernehmenden Anteils in Höhe von 1.969,63 DM sowie
hinsichtlich eines Teils der von ihm selbst gezahlten Schadensbeseitigungskosten in
Höhe von 9.891,67 DM ist die Beklagte verpflichtet, aus der bei ihr zu Gunsten des
Klägers bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung Entschädigung zu leisten. Die
betreffenden Aufwendungen sind dem Kläger - jedenfalls auch - deshalb entstanden,
weil infolge des auf seinem Grundstück ausgeflossenen Heizöls das Grundstück des
Nachbarn E. und damit dessen Eigentum Schäden erlitten hat, zu deren Beseitigung der
Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben dem Inhaber des Tanklastwagens bzw. seinem
Kfz-Haftpflichtversicherer zu einem Anteil von 1/3 verpflichtet war. Diese
Schadensersatzverpflichtung des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eine
Verpflichtung "aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts"
im Sinne von § 1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) darstellt, ist im Vorprozeß zwischen dem Kläger und dem
Fahrer, der Halterin und dem Haftpflichtversicherer des Tanklastwagens rechtskräftig
festgestellt worden (vgl. Seite 17 unten des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 214 der
Beiakte) und wird zudem von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, die lediglich
beanstandet, daß die vom Kläger getätigten Aufwendungen nicht nach Eigen- und
Fremdschäden aufgeschlüsselt seien und deshalb nicht erkennbar sei, inwieweit es
sich um Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1 AHB handelt (dazu weiter unten bei Ziff. II).
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Die somit grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 AHB gegebene Einstandspflicht der Beklagten ist
vorliegend nicht nach § 1 der Ziff. III.3. der Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBuR) ausgeschlossen.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
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"Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
Grundwassers (Gewässerschaden).
8
Mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt)."
9
Der in dieser Bestimmung festgesetzte Ausschluß des sogenannten Anlagenrisikos
greift im Streitfall unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich
vorliegend ein Anlagenrisiko überhaupt verwirklicht hat, nicht durch.
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Zu einem Gewässerschaden durch Eindringen des Heizöls in das Grundwasser ist es
nicht gekommen. Soweit das Landgericht Köln im Vorprozeß von einem Vordringen des
Öls bis ins Grundwasser ausgegangen ist (vgl. Seite 10 des dortigen landgerichtlichen
Urteils = Bl. 79 der Beiakte), ist das im Berufungsurteil des Vorprozesses zu Recht
dahingehend richtiggestellt worden, daß zwar zunächst der Verdacht bestanden hat,
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daß Öl ins Grundwasser gelangt ist, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat (vgl.
Seite 15 des Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 212 der Beiakte). Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus den Feststellungen des seinerzeit eingeschalteten
Sachverständigen Nientiedt. Wie die Beklagte selbst in der Klageerwiderung (dort Seite
5 = Bl. 16) zutreffend zitiert, bestand auch aus der Sicht des Sachverständigen lediglich
die "Befürchtung", daß Öl in die öffentliche Kanalisation verschleppt werden könne, und
auch nur die "Besorgnis" der Grundwassergefährdung. Der Sachverständige führt in
seinem Gutachten vom 21.07.1992 (Anlage K 17 zur Klageschrift) auf Seite 5 (Bl. 64 des
Anlagenhefters) zudem ausdrücklich aus, daß Grundwasser bei den
Auskofferungsarbeiten und den Sondierungsbohrungen nicht angetroffen worden sei.
Möglich und sogar naheliegend ist allerdings, daß die Aufwendungen zur Beseitigung
der Grundstückschäden beim Nachbarn des Klägers zugleich auch der Abwendung
eines möglicherweise auf ein Anlagenrisiko zurückzuführenden drohenden
Gewässerschadens dienten und sogenannte Rettungskosten darstellten. Daß aber für
diesen Fall die Aufwendungen zur Beseitigung der Eigentumsschäden am Grundstück
des Nachbarn gänzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten, läßt sich
der von der Beklagten zitierten Bestimmung des § 1 der Ziff. III.3. BBuR nicht entnehmen
und erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht
bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen abzustellen ist, auch
nicht bei verständiger Würdigung der Bestimmung (so auch OLG Karlsruhe VersR 1992,
1215 ff.). Rettungskosten zur Abwendung eines anlagenrisikobedingten
Gewässerschadens mögen dann vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, wenn
gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche wegen eines (drohenden)
Gewässerschadens, insbesondere nach § 22 Abs. 2 WHG geltend gemacht werden
(vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im einzelnen BGH VersR 1981,
458 ff.). Dann wird sich auch für einen weder juristisch noch versicherungstechnisch
vorgebildeten Versicherungsnehmer die Überlegung aufdrängen, daß in Fällen, in
denen sich das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte Anlagenrisiko verwirklicht hat,
nicht nur die Haftpflicht für bereits eingetretene Gewässerschäden vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sondern auch die Ersatzpflicht für
aufgewandte Rettungskosten zur Abwendung eines Gewässerschadens. So liegt der
Fall hier aber nicht. Im Vorprozeß, auf dessen Bindungswirkung sich gerade die
Beklagte beruft, ist durch das Berufungsurteil rechtskräftig festgestellt worden, daß die
Einstandspflicht des Klägers gegenüber seinem Nachbarn sowohl aus § 22 Abs. 2
WHG im Hinblick auf einen drohenden Grundwasserschaden als auch zugleich aus §
823 Abs. 1 BGB bezüglich der bereits eingetretenen Schäden am Grundstück des
Nachbarn folgt (vgl. nochmals Seite 17 des Berufungsurteils = Bl. 214 der Beiakte). In
derartigen Fällen, in denen nicht versicherte Haftpflichttatbestände mit versicherten
konkurrieren, ist ebenso wie bei einer Konkurrenz von (nicht gedeckten) öffentlich-
rechtlichen und (gedeckten) privatrechtlichen Ansprüchen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG,
25. Aufl., Anm. 2 c zu § 1 AHB = Seite 1091 unten) grundsätzlich davon auszugehen,
daß im Hinblick auf die versicherten Haftpflichttatbestände Versicherungsschutz zu
gewähren ist, wenn sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
ausdrücklich etwas anderes ergibt (so auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 am Ende zu §
1 AHB = Seite 1094).
12
II.
13
Die Beklagte hat somit dem Kläger diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm im
Rahmen der Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück eingetretenen Schäden
14
entstanden sind.
Der Kläger verlangt insgesamt Erstattung eines Betrages von 30.567,01 DM, der sich
anhand der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte des
Vorprozesses wie folgt aufschlüsseln läßt:
15
Im Vorprozeß hatte der Kläger gegenüber dem Fahrer und der Halterin des
Tanklastwagens sowie gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ansprüche
auf Erstattung folgender Rechnungsbeträge geltend gemacht:
16
A. Beiakte Bl. 3:
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1. Rechnung der Stadt B. G.
18
- Feuerwehr - vom 21.06.1991: 363,50 DM
19
2. Rechnung der Firma R. vom
20
24.06.1991: 11.520,62 DM
21
3. Rechnung der Firma R. vom
22
02.07.1991: 12.518,35 DM
23
4. Rechnung der Firma R. vom
24
12.07.1991: 40.583,77 DM
25
5. Kosten des Sachverständigen: 11.385,55 DM
26
B. Beiakte Bl. 29 und 30:
27
1. Rechnung der Firma L. vom
28
26.07.1991: 552,44 DM
29
2. Rechnung der Firma R. vom
30
22.08.1991 (Teilbetrag): 569,11 DM
31
C. Beiakte Bl. 173/174:
32
Rechnung des Sachverständigen vom
33
27.07.1992: 8.298,82 DM
34
85.792,15 DM
35
Hinsichtlich dieses Betrages ist der Kläger
36
im Vorprozeß in Höhe eines Drittels unter-
37
legen, so daß er an Aufwendungen selbst zu
38
tragen hat: 28.597,38 DM
39
D.
40
Hinzu kommt die Verurteilung des Klägers auf
41
die Widerklage des Kfz-Haftpflichtversiche-
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rers für den Tanklastwagen hin: 1.969,63 DM
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Klagesumme: 30.567,01 DM
44
Da in dieser Summe auch die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden auf dem
eigenen Grundstück des Klägers enthalten sind, für die kein
Haftpflichtversicherungsschutz besteht, mußten die betreffenden Rechnungen danach
aufgeteilt werden, welche Anteile auf das eigene Grundstück und welche auf das
Nachbargrundstück entfallen. Nach Einholung eines Gutachtens des seinerzeit schon
eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt ergeben sich folgende auf das
Nachbargrundstück entfallende Anteile:
45
A. Beiakte Bl. 3:
46
1. Rechnung der Feuerwehr: Hierbei handelt es
47
sich ausschließlich um den Anteil des Klä-
48
gers, da der Nachbar E. gleichfalls
49
eine Rechnung der Feuerwehr bekommen hat
50
(vgl. Bl. 127 der Beiakte): 0,00 DM
51
2. Rechnung der Firma R. vom
52
24.06.1991: Hiervon entfallen nach den
53
Ausführungen des Sachverständigen ins-
54
gesamt 391,76 DM auf den Nachbarn E.,
55
wovon der Kläger 1/3-Anteil gemäß dem
56
Vorprozeß zu tragen hat: 130,59 DM
57
3. Rechnung der Firma R. vom
58
02.07.1991: Hier beträgt der Anteil für das
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Nachbargrundstück insgesamt 1.209,83 DM,
60
wovon der Kläger 1/3 trägt: 403,28 DM
61
4. Rechnung der Firma R. vom
62
12.07.1991: Anteil des Nachbarn insgesamt
63
18.231,22 DM; 1/3 hiervon: 6.077,07 DM
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5. Rechnung des Sachverständigen vom
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10.07.1991: Da die damaligen Feststellun-
66
gen des Sachverständigen an Ort und
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Stelle sowie seine Laboruntersuchungen
68
einheitlich für das gesamte ölverseuchte
69
Gebiet vorgenommen wurden, erscheint es
70
gerechtfertigt, die Sachverständigen-
71
kosten jeweils hälftig auf das Grundstück
72
des Klägers und das des Nachbarn E.
73
aufzuteilen. Die Hälfte des Rechnungsbe-
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trages von 11.385,55 DM macht 5.692,78 DM aus,
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wovon der Kläger 1/3 zu tragen hat: 1.897,59 DM
76
B. Beiakte Bl. 29 und 30:
77
1. Rechnung der Firma L. vom
78
26.07.1991: Auch diese Rechnung betrifft
79
allein das Grundstück des Klägers, da
80
der Nachbar E. von der Firma
81
L. ebenfalls eine Rechnung über
82
eine neue Pumpe erhalten hat (vgl.
83
Bl. 123 der Beiakte): 0,00 DM
84
2. Rechnung der Firma R. vom
85
22.08.1991 (Teilbetrag): Wie der Rech-
86
nungsprüfung des Sachverständigen
87
Nientiedt vom 11.09.1991 (Bl. 68 ff.
88
des Anlagenhefters zur Beiakte) ent-
89
nommen werden kann, handelt es sich
90
bei dem hier in Rede stehenden Teil-
91
betrag um Restsanierungsarbeiten am
92
Hause des Klägers, so daß er diese Eigen-
93
schäden in voller Höhe selbst zu
94
tragen hat: 0,00 DM
95
C. Beiakte Bl. 173/174:
96
Rechnung des Sachverständigen vom
97
27.07.1992: Auch diese Sachverständigen-
98
kosten sind aus den oben bereits genannten
99
Gründen zu halbieren, so daß sich ein An-
100
teil für das Nachbargrundstück E. in
101
Höhe von 4.149,41 DM ergibt, von dem der
102
Kläger wiederum 1/3 zu übernehmen hat: 1.383,14 DM
103
9.891,67 DM
104
D.
105
Der Betrag, zu dem der Kläger im Vorprozeß
106
auf die Widerklage hin verurteilt worden
107
ist, betrifft ausschließlich den vom Kläger
108
zu tragenden Drittelanteil an Kosten, die der
109
Nachbar E. selbst aufgewandt hatte, so daß
110
insoweit in vollem Umfang Deckungsschutz zu
111
gewähren ist: 1.969,63 DM
112
Entschädigungsanspruch insgesamt: 11.861,30 DM
113
III.
114
An Verzugszinsen stehen dem Kläger nur 4 % ab dem 08.04.1993 zu. Ein Zinsschaden
von 13,5 % ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger im Vorprozeß eine
Bescheinigung der P. Raiffeisenbank e.G. in B.G. vom 02.09.1991 vorgelegt (Bl. 62 und
75 des Anlagenhefters zur Beiakte); dort wird jedoch lediglich bescheinigt, daß die Bank
bei einer Inanspruchnahme von 50.000,00 DM einen Zinssatz von 13,50 % berechnen
werde. Ob überhaupt, in welcher Höhe und für welche Zeiträume der Kläger einen
Kredit tatsächlich in Anspruch genommen hat, geht aus der Bescheinigung aber nicht
hervor.
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IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.567,01 DM.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.861,30 DM;
119
Wert der Beschwer für den Kläger: 18.705,71 DM.
120