Urteil des OLG Köln vom 01.02.2010

OLG Köln (pflichtverteidiger, verteidiger, bestellung, strafkammer, stpo, verteidigung, wahlverteidiger, ablehnung, rechtsmittel, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 55 - 58/10
Datum:
01.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 55 - 58/10
Tenor:
Die Beschwerden
1) des Verteidigers Rechtsanwalt N. vom 15.01.2010 gegen
a) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten B. J. durch
Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des
Landgerichts A. vom 10.11.2009
b) die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren
Pflichtverteidigers durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen
Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13.01.2010
2) des Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 19.01.2010 gegen
a) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. J. durch
Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer des
Landgerichts A. vom 10.11.2009
b) die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines weiteren
Pflichtverteidigers durch Beschluß des Vorsitzenden der 7. großen
Strafkammer des Landgerichts A. vom 13.01.2010
werden auf Kosten beider Beschwerdeführer verworfen
G r ü n d e :
1
I.
2
Gegen die wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei unter Anklage stehenden
Angeklagten B.J. und A.J. sowie weitere sechs Angeklagte findet seit dem 28.01.2010
vor der 7. großen Strafkammer des Landgerichts A. die Hauptverhandlung statt. Der
Vorsitzende der Strafkammer hat mit Beschluß vom 10.11.2009 die bisherigen
3
Wahlverteidiger der Angeklagten B. J. und A.J.– die Rechtsanwälte N. und B. – als
deren Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluß vom 13.01.2010 hat der Vorsitzende der
Strafkammer die Anträge der beiden Angeklagten auf Bestellung je eines weiteren
Pflichtverteidigers abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen haben "der Verteidiger RA
N." mit Schriftsatz vom 15.01.2010 und "der Verteidiger RA B." mit Schriftsatz vom
19.01.2010 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, ihre Beiordnung nicht beantragt
zu haben, und hätten ausdrücklich erklärt, zur Führung des Mandats nur als
Wahlverteidiger bereit zu sein. Des ungeachtet gebiete der Umfang des Verfahrens die
Bestellung eines verfahrenssichernden Pflichtverteidigers.
II.
4
Der Senat teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die die Rechtsmittel für
unzulässig hält. Die Beschwerden sind von den Verteidigern im eigenen Namen
eingelegt worden.
5
1. Soweit die Beiordnung als Pflichtverteidiger angefochten worden ist, hat der Senat
bereits entschieden, dass ein Wahlverteidiger dadurch nicht beschwert und ein
Rechtsmittel gegen seine Beiordnung unzulässig ist (Beschluß vom 06.03.2007 – 2 Ws
79+108/07).
6
Der Senat hat dort ausgeführt :
7
"Der beigeordnete Verteidiger kann seine Bestellung nicht mit der Beschwerde
anfechten. Er kann allein nach § 49 Abs. 2 in Verb. mit § 48 Abs. 2 BRAO einen
Antrag auf Entpflichtung stellen. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, die
gemäß der – eng auszulegenden – Bestimmung des § 48 Abs. 2 BRAO den
Widerruf der Bestellung rechtfertigen. Das sind nur solche, die den Zweck der
Pflichtverteidiger, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und
den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden.
(vgl. SK-Wohlers, StPO, § 141 Randnr. 27; Hartung-Lörcher a.a.O., § 49 Randnr. 9;
LK-Lüderssen a.aO., § 142 Randnr. 31).
8
Solche Gründe sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich.
9
Rechtsanwälte sind gemäß § 49 Abs. 1 BRAO berufsrechtlich verpflichtet, die
Verteidigung zu übernehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese
"Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken" bzw. dieses "Sonderopfer des
Strafverteidigers im öffentlichen Interesse" bestehen nicht (BVerfGE 39,238;
BVerfG, 2 BvR 1520/01 vom 30.3.2004; Hartung-Lörcher, BRAO, 3.Aufl., § 49
Randnr. 3).
10
Unabhängig hiervon wird dem Beschwerdeführer kein "Sonderopfer" abverlangt. Er
ist aufgrund der Pflichtverteidigerbestellung zu einer Verteidigung verpflichtet, die
er aufgrund des ihm erteilten und fortbestehenden Wahlmandats ohnehin bereits zu
führen hat und auf dieser Grundlage auch führen will. Über das Wahlmandat
hinausgehende Pflichten werden ihm durch die Bestellung als Pflichtverteidiger
nicht auferlegt. Da der Rechtsanwalt das Wahlmandat nicht niedergelegt hat,
besteht es – anders als wenn dies wie im Regelfall im Zusammenhang mit der
Pflichtverteidigerbestellung geschieht – fort."
11
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.
12
2. Dem fügt der Senat - vorsorglich - hinzu, dass auch ein Rechtsmittel der Angeklagten
nicht zulässig wäre.
13
Dazu ist in der Senatsentscheidung vom 06.03.2007 ausgeführt :
14
"Der Angeklagte selbst kann nicht dadurch beschwert sein, dass sein
Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
15
Der Angeklagte wird ungeachtet der Pflichtverteidigerbestellung unverändert von
dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt, so dass seine entgegen § 142 Abs. 1
Satz 2 StPO unterbliebene Anhörung hier folgenlos bleibt. Es handelt sich nicht um
den Fall einer sog. "aufgezwungenen Verteidigung", von der nur gesprochen
werden kann, wenn dem Beschuldigten gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger
neben seinem Wahlverteidiger bestellt wird. So liegt es hier nicht.
16
Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte (vgl. BGH Urteil vom
4.7.01 – 2 StR 513/00 -). Wahl- und Pflichtverteidigung haben die gleiche Aufgabe
und Funktion. Die Rechtsstellung des gewählten und des gerichtlich beigeordneten
Verteidigers sind identisch (vgl BVerfG StV 01, 601; LR-Lüderssen, StPO, 25. Aufl.,
Vor § 137 Randnr. 161; einschränkend : nur für den Fall sog. "erbetener
Wahlpflichtverteidigung" SK-Wohlers, StPO, Vor § 137 Randnr. 39 m.w.N.)
17
Das bestehende Wahlverteidigermandatsverhältnis wird durch die
Pflichtverteidigerbestellung im vorliegenden Fall nicht berührt. Das Erlöschen der
Verteidigervollmacht wird von der Rechtsprechung nur angenommen, wenn – wie
im Regelfall, hier aber eben nicht – das Wahlmandat im Zusammenhang mit der
Pflichtverteidigerbestellung niedergelegt wird (vgl BGH NStZ 91,94; KK-Laufhütte
aaO, § 141 Randnr 1 m.w.N.)"
18
3. Die gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers
gerichteten Beschwerden sind ebenfalls unzulässig. Das folgt allerdings nicht bereits
aus § 305 S. 1 StPO, weil die Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats die
Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung
nicht ausschließt (vgl Senat 08.10.2002 – 2 Ws 500/02 -; 19.04.2004 – 2 Ws 162/04 -)
19
Dem Verteidiger steht aber insoweit kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl Meyer-
Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Randnr. 10 m.w.N.).
20
4. Sofern – entgegen dem eindeutigen Wortlaut in den Beschwerdeschriften – davon
ausgegangen würde, dass die Rechtsmitteleinlegung im Namen der jeweils vertretenen
Angeklagten erfolgt sei, wären die Beschwerden jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
21
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Beiordnung eines weiteren
Pflichtverteidigers durch ein unabwendbares Bedürfnis gerechtfertigt sein. Sie dient
nicht der Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung oder der allgemeinen
Entlastung des bereits bestellten Pflichtverteidigers. Dem Vorsitzenden des
erkennenden Gerichts steht bei seiner Entscheidung gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein
weites Ermessen zu, das nur auf fehlerhafte Beurteilung hin überprüft werden kann. Ob
die Voraussetzungen für die Beiordnung oder Ablehnung eines weiteren
22
Pflichtverteidigers unzutreffend angenommen worden sind, unterliegt daher nicht der
uneingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht (Senat 19.04.2004 – 2
Ws 162/04 -; 03.11.2006 – 2 Ws 500/06 -).
An diesen Maßstäben gemessen ist die Entscheidung des Vorsitzenden nicht zu
beanstanden. Dessen Einschätzung, der Verfahrensstoff könne auch von einem
Verteidiger bewältigt werden, ist – trotz des nicht unbeträchtlichen Umfangs des
Verfahrens – bei einer an der Aufgabe und Rechtsstellung des Verteidigers als eines
Organs der Rechtspflege orientierten und auf Förderung des Verfahrens bedachten
Führung der Verteidigung sachgerecht. Davon, dass die Verteidigung auch von einem
Verteidiger geleistet werden kann, gehen offenbar auch sämtliche anderen Verteidiger
aus. Nur für den Angeklagten K. ist ein weiterer Verteidiger zur Verfahrenssicherung
bestellt worden, was seinen Grund in der Verhinderung des als Pflichtverteidiger
beigeordneten Wahlverteidigers an mehreren der vorgesehenen Verhandlungstage hat.
Das trifft auf die Rechtsanwälte N. und B. jedoch nicht zu. Auf diesen Unterschied hat
der Vorsitzende der Strafkammer im Beschluss vom 13.01.2010 bereits hingewiesen.
23
Soweit Rechtsanwalt B. in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, er stehe "ggfs nicht für
alle Termine zur Verfügung" , vermag das ersichtlich die Beiordnung eines weiteren
Pflichtverteidigers nicht zu begründen.
24