Urteil des OLG Köln vom 04.08.1998

OLG Köln (eintritt des versicherungsfalles, einbruchdiebstahl, 1995, höhe, zpo, zeitpunkt, werkzeug, spiegel, verhandlung, ergebnis)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 73/96
Datum:
04.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 73/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 0 392/94
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung
der Beklagten wird das am 19.03.1996 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 392/94 - hinsichtlich des
Zinsanspruchs geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.900,00 DM nebst 11,5%
Zinsen für die Zeit vom 01.09.1994 bis zum 09.04.1995, 11,25% Zinsen
für die Zeit vom 10.04.1995 bis zum 17.09.1995, 10,75% Zinsen für die
Zeit vom 18.09.1995 bis zum 30.12.1995 und 8% Zinsen seit dem
01.01.1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin aus der
abgeschlossenen Einbruchdiebstahl-/Betriebs-
unterbrechungsversicherung, Vertrags-Nr.: xx/xxxxx, wegen der
aufgrund des Einbruchs vom 21./22. Mai 1994 eingetretenen
Betriebsunterbrechung Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläge-rin zu 1/10 und
die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einem
Versicherungsvertrag, den sie im Jahre 1978 für das von ihr im Erdgeschoß des Hauses
M.straße 22 in S. betriebene Textileinzelhandelsgeschäft abgeschlossen hatte. Dieser
Versicherungsvertrag beinhaltete unter anderem eine Einbruchdiebstahl- und
Betriebsunterbrechungsversicherung. Ihm lagen die Allgemeinen Bedingungen für die
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Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) zugrunde.
Außerdem vereinbarten die Parteien am 14.11.1984 eine Sicherungs-Beschreibung und
-Vereinbarung zur Einbruchdiebstahl-Versicherung, auf die wegen der weiteren
Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 56/57 d.A.). Dort wird unter der Rubrik "Minimal-
Sicherungsanforderungen" unter a) bei Türen ein Zylinderschloß etc., zweitourig zu
schließen, als "vorhanden" bezeichnet. Die in dem Formblatt vorgesehene Möglichkeit,
die erforderliche Sicherung durch Ankreuzen des Kästchens "vereinbart" zu
beschreiben, wurde nicht wahrgenommen. Unmittelbar vor der Unterschriftenzeile, die
die Unterschrift der Klägerin und die des Versicherungsmaklers L. ausweist, heißt es
dann, "alle zutreffenden geforderten Sicherungen" seien "vorhanden oder vereinbart".
Die Geschäftsräume M.straße 22 befinden sich im Erdgeschoß eines 5-geschossigen
Hauses, welches lediglich im obersten Geschoß durch den Zeugen E. bewohnt wurde.
Eine Nebentür der Geschäftsräume führt in das Treppenhaus. Von dort aus gelangt man
über eine Treppe durch eine Kellertür in die Kellerräume des Hauses. Beide Türen sind
Feuertüren. Ihr Schließmechanismus ist identisch. Die Türen sind mit
Sicherheitsschlössern mit jeweils zwei Schließriegeln ausgestattet.
3
In der Nacht von Samstag, den 21. Mai 1994, auf Sonntag, den 22. Mai 1994, wurde aus
dem von der Klägerin betriebenen Textileinzelhandelsgeschäft Damenoberbekleidung
entwendet, deren Wert die Parteien später einvernehmlich auf 35.900,00 DM festlegten.
Die Täter hatten zunächst ein Kellerfenster aufgehebelt und waren alsdann in die
Kellerräume vorgedrungen. Die abgeschlossene Kellertür brachen sie auf und
gelangten so zu der Nebentür der Geschäftsräume. Diese Nebentür, die auf der
Innenseite der Geschäftsräume mit einem großen Spiegel versehen ist, öffneten die
Täter gleichfalls, wobei die Parteien darüber streiten, ob diese den Zutritt zu den
Geschäftsräumen der Klägerin ermöglichende Tür (im folgenden: "Nebentür")
abgeschlossen war oder nicht.
4
Jedenfalls wies die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.1994 Ansprüche der Klägerin
wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung zurück. In dem Schreiben heißt es u.a.:
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"Ihren Angaben zufolge, haben Sie selbst am Nachmittag des 21.05.94 die
Geschäftsräume auf den Verschluß aller Türen und Fenster geprüft. Am Abend
des 22.05.94 wurde der Einbruch in Ihre Geschäftsräumlichkeiten von Ihnen
bemerkt. Dabei sind unbekannte Täter durch die Seitentüre in die
Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen. Bei vorgenannter Türe handelt es
sich um eine feuerhemmende Türe, welche mit einem Sicherheitsschloß
ausgestattet ist. Ihren Angaben zufolge, waren beide Schließriegel des
betroffenen Schlosses so stark verbogen, daß die Türe nicht mehr schloß. Diese
beiden Schließriegel wurden von Ihrem Ehemann unter erheblichem Aufwand
wieder gerade gebogen, damit die betreffende Türanlage wieder verschlossen
werden konnte. Die Untersuchung des Schlosses ergab, daß an diesen Riegeln
keinerlei Anhaltspunkte festzustellen sind, die darauf hindeuten, daß diese
verbogen gewesen wären. Auch andere Schäden am Schloß konnten vom
Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das Untersuchungsergebnis zeigt,
daß die betreffende Türanlage durch den Schließzylinder mit den betreffenden
Schließriegeln zum Schadenszeitpunkt nicht verschlossen gewesen ist.
Desweiteren führt der Sachverständige aus, daß bei der in Rede stehenden
Türe, sofern diese ordnungsgemäß verschlossen wird, mit Sicherheit ein Öffnen
nicht möglich gewesen wäre.
6
Nach § 6 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) hat
der Versicherungsnehmer, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, alle Türen
und sonstige Öffnen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß
verschlossen zu halten, sowie alle bei Antragstellung vorhandenen und alle
zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu halten und zu
betätigen. Es handelt sich dabei um eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit,
deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
7
Nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können
und müssen wir als Versicherer den bestehenden Vertrag kündigen, weil wir
anderenfalls den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
nicht erheben könnten. Diese Kündigung sprechen wir hiermit aus. Die
Einbruchdiebstahl- sowie Einbruchdiebstahl-Betriebsunter-
brechungsversicherung enden mit Zugang dieses Schreibens. Die übrigen
Gefahren bleiben als rechtlich selbständige Verträge weiterhin bestehen. Wir
sind allerdings bereit, auch diese Verträge freizugeben. Im Falle Ihres
Einverständnisses senden Sie bitte beigefügte Aufhebungserklärung
unterschrieben zurück.
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Die Ersatzansprüche weisen wir wegen Obliegenheitsverletzung zurück.
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Unabhängig davon sehen wir den Tatbestand der arglistigen Täuschung als
erfüllt an. Gemäß § 14 Absatz 2 AERB ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht arglistig
über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind. Obwohl Ihnen bekannt war, daß das
Schloß zum Schadenzeitpunkt nicht vorgeschlossen war, haben Sie uns
gegenüber falsche Aussagen gemacht. Ebenso verhält es sich mit den
angeblich verbogenen Schließriegeln. Auch hierzu liegen falsche Angaben
vor."
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Die Klägerin hat behauptet, das Schloß der Nebentür sei zum Zeitpunkt der Tat
verschlossen gewesen. Ihr Ehemann, der Zeuge Neukirchen, habe die Dornen des
Schlosses durch Gewaltanwendung wieder in die ursprüngliche Position gebracht. Der
Zeuge habe am 24. Mai 1994 durch Hammerschläge ein Zurückspringen der Dornen
erreicht. Alsdann habe sich das Schloß wieder betätigen und die Tür verschließen
lassen.
11
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.900,00 DM zuzüglich 12,5% Zinsen seit
dem 01.06.1994 zu zahlen
13
und
14
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz aus der
abgeschlossenen Einbruchdiebstahl-/Betriebsunterbrechungsversicherung,
Vertrags-Nr.: xx/xxxxx, aus der aufgrund des Einbruchs vom 21./22. Mai 1994
eingetretenen Betriebsunterbrechung zu gewähren.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Sie hat unter Bezugnahme auf ein Gutachten des von ihr beauftragten
Sachverständigen S. behauptet, zum Tatzeitpunkt sei die Nebentür unverschlossen
gewesen. Außerdem sei die Nebentür, was jetzt zwischen den Parteien unstreitig ist,
nicht zweitourig, sondern nur eintourig verschließbar gewesen. Im übrigen habe die
Klägerin falsche Angaben zu den verbogenen Schließriegeln gemacht und
vorzutäuschen versucht, das Schloß der Nebentür sei zum Schadenszeitpunkt
verschlossen gewesen. Deshalb sei sie - die Beklagte - wegen Obliegenheitsverletzung
leistungsfrei. Das Entstehen eines Betriebsunterbrechungsschadens werde ebenso wie
der geltend gemachte Zinsschaden mit Nichtwissen bestritten.
18
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines mündlichen Gutachtens des
Sachverständigen R. und Vernehmung der Zeugen E., K., Z., W., K. sowie W. und A. N.
im wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Nebentür zum Zeitpunkt des Einbruchs
verschlossen gewesen sei, von einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin könne nicht
ausgegangen werden. Deshalb sei die Beklagte zur Regulierung des
Versicherungsfalls verpflichtet und habe gegebenenfalls auch für den der Höhe nach
noch nicht feststehenden Betriebsunterbrechungsschaden einzustehen. Der geltend
gemachte Zinsschaden sei allerdings nicht nachgewiesen, die Klage deshalb bezogen
auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen kostenpflichtig abzuweisen.
19
Gegen das den Parteien am 25.03.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
24.04.1996, die Beklagte einen Tag später Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre
Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.1996 mit
einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die
Berufungsbegründung der Beklagten ist nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.1996 am 24.06.1996 bei Gericht
eingegangen.
20
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der
Auffassung, durch die Bestätigungsschreiben der Volksbank S.-L. eG vom 19.06.1996
und 30.04.1998 (Blatt 301/507 d.A.) sei hinreichend belegt, daß sie in einer die
Klageforderung übersteigenden Höhe Bankkredit in Anspruch nehme, für die sie die
geltend gemachten Zinsen zu zahlen habe.
21
Die Klägerin beantragt,
22
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und
Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu verurteilen, an sie auf den Betrag
von 35.900,00 DM 11,5% Zinsen vom 01.09.1994 bis 09.04. 1995, 11,25%
Zinsen vom 10.04.1995 bis 17.09.1995, 10,75% Zinsen vom 18.09.1995 bis
30.12.1995 und 8% Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.
23
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurück- und die Klage abzuweisen.
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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere
weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Sicherungsvereinbarung vom
14.11.1984 verstoßen, außerdem habe sie falsche Angaben in bezug auf die
Behandlung des Schlosses der Nebentür gemacht. Hierzu behauptet die Beklagte
weiterhin, die fragliche Nebentür sei zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen gewesen. Die
anderslautenden Bekundungen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen Z. und
W. seien falsch. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags
der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 19.06.1996 (Blatt 287 ff.
d.A.) in Bezug genommen.
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Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.01.1997, auf den wegen der
Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 333 d.A.), auf Antrag der Beklagten ein schriftliches
Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. W. zu der Behauptung eingeholt,
die Nebentür sei zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls am 21./22.05.1994 nicht
verschlossen gewesen. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens vom
25.04.1997 (Blatt 368 ff. d.A.) und Vernehmung des Sachverständigen im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 (Blatt 410 ff. d.A.) hat der Senat dem
Sachverständigen durch Beschluß vom 11.11.1997 (Blatt 430 f. d.A.) aufgegeben, die
Nebentür in Augenschein zu nehmen, sein Gutachten zu überprüfen und zu ergänzen
und sich gutachterlich mit den Ausführungen des Sachverständigen S. in der
mündlichen Verhandlung vom 21.10.1997 auseinanderzusetzen, aufgrund der
konkreten Ausgestaltung der Tür sei es nicht möglich gewesen, mit einem Werkzeug an
den Riegel des Türschlosses heranzukommen, ohne Spuren an der Zarge und/oder
dem Putz zu hinterlassen, außerdem hätte bei dem gewaltsamen Öffnen der
verschlossenen Nebentür der auf ihrer Rückseite angebrachte Spiegel zerbrechen
müssen. Sein alsdann vorgelegtes weiteres Sachverständigengutachten vom
05.03.1998, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 454 ff. d.A.), hat der
Sachverständige ebenfalls mündlich erläutert, und zwar im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 16. Juni 1998 (Blatt 519 ff. d.A.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die selbständig eingelegten Berufungen der Parteien sind zulässig. Das von der
Beklagten eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, während dasjenige
der Klägerin zu einer Änderung des angefochtenen Urteils im Zinsausspruch führt.
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Das Landgericht hat der Klage bzgl. des Hauptanspruchs zu Recht stattgegeben. Auch
der Begründung der angefochtenen Entscheidung, namentlich der Beweiswürdigung,
schließt sich der Senat an. Er nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts in Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von ihrer
erneuten Darstellung ab, § 543 Abs. 1 ZPO.
31
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen
nicht durch. Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien
bestehenden Versicherungsvertrages gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1
a, Nr. 2 a AERB Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Versicherungssumme
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verlangen.
Der Versicherungsfall als solcher ist entgegen der jetzt, und zwar mit Schriftsatz vom 28.
April 1998 (Blatt 481 ff. d.A.), geäußerten Auffassung der Beklagten unzweifelhaft
gegeben. Denn nach § 1 Nr. 1 a AERB hat der Versicherer Entschädigung für
versicherte Sachen zu leisten, die durch Einbruchdiebstahl abhandengekommen sind,
sofern sie dem Versicherungsnehmer gehören (§ 2 Nr. 2 a AERB). Einbruchdiebstahl
liegt nach § 1 Nr. 2 a AERB u.a. dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
Gebäudes einbricht. Wegen der gewaltsamen Öffnung u.a. der Nebentür sind die
Voraussetzungen für den Versicherungsfall im Streitfall deshalb gegeben, und zwar
ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Nebentür verschlossen
oder nur ins Schloß gezogen war. Letztlich kommt es hierauf, worauf zurückzukommen
sein wird, jedoch nicht an, weil nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht
begonnenen und vor dem Senat fortgesetzten Beweisaufnahme zur sicheren
Überzeugung des Senats feststeht (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß die Nebentür
abgeschlossen war, als sie in der Nacht vom 21. auf den 22.05.1994 aufgebrochen
wurde. Daraus folgt zugleich, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen kann,
die Klägerin habe der Obliegenheit aus § 6 Nr. 1 b aa AERB zuwidergehandelt, die
Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß
verschlossen zu halten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht.
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Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß die Bekundungen der
Zeuginnen Z. und W., die Nebentür sei am Freitag, den 20.05.1994 nach
Geschäftsschluß abgeschlossen und am darauffolgenden Samstag nicht wieder
geöffnet worden, inhaltlich richtig sind. Auch der Senat sieht keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt oder sich
geirrt haben könnten. Im Gegenteil: Mit dem Landgericht ist auch der Senat nach dem
Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Nebentür
entgegen der Behauptung der Beklagten und entgegen den anderslautenden
Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen S. im Zeitpunkt des Einbruchs
in der Nacht vom 21. auf den 22.05.1994 abgeschlossen war.
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Trotz der eindeutigen und glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen Z. und W. bestand
Anlaß zu weiteren Beweiserhebungen, nachdem die Beklagte unter Berufung auf
Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen S. vorgetragen und unter
Beweis gestellt hatte, festgestellte Beschädigungen am Schloßriegel seien ohne
korrespondierende Spuren an der Zarge und am Putz der angrenzenden Wand nicht
denkbar, die Tür hätte dann, wenn sie verschlossen gewesen wäre, nicht und vor allen
Dingen nicht ohne gleichzeitige Beschädigung des auf ihrer Innenseite angebrachten
Spiegels aufgebrochen werden können, auch habe die Tür kein nennenswertes Spiel
gehabt, sondern sei paßgenau eingesetzt worden, es sei unmöglich, das vorhandene
Schloßlabyrinth mit einem Hebelwerkzeug zu überwinden.
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Dieser Sachvortrag der Beklagten trifft jedoch nicht zu. In diesem Zusammenhang ist für
den Senat von entscheidender Bedeutung, daß es dem Sachverständigen W. unter
tätiger Mithilfe des Sachverständigen S. bei einem gestellten Aufbruchversuch gelungen
ist, die verschlossene Türe unter Ausnutzung eines zwischen Tür und Zarge
bestehenden Spielraums aufzuhebeln, ohne den Spiegel zu zerbrechen oder
nennenswerte Spuren an der Zarge oder dem Putz zu hinterlassen. Der
Sachverständige W., dessen Sachkunde anzuzweifeln der Senat nicht den geringsten
Anlaß sieht, hat diese von ihm in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.03.1998
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getroffene Feststellung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1998 ausführlich,
nachvollziehbar und überzeugend erläutert.
Danach habe die Inaugenscheinnahme der Tür ergeben, daß das Türblatt oben und
unten an der Zarge anliege, daß aber in Höhe des Schlosses ein deutlicher Luftspalt
erkennbar sei. Es habe sich gezeigt, daß die Zarge senkrecht nicht gerade, sondern im
Schloßbereich von außen gesehen etwa 5 mm konvex gewölbt sei. Die Wölbung der
Zarge sei in diesem Bereich möglich, weil sie nicht vollständig hintermauert sei und aus
der Wand herausrage. Das Türblatt sei ebenfalls nicht gerade, sondern von außen
gesehen, und zwar im Schloßbereich, im Millimeter- bereich konkav gewölbt. Dies
erkläre den Luftspalt zwischen Zarge und Tür im Schloßbereich. Die Zarge sei im
Schloßbereich nicht im rechten Winkel zur Tür befestigt, sondern um einige Grad, nach
außen geöffnet, verdreht.
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Die Kante des Türblattes sei in Höhe des Schlosses durch Hebelspuren massiv
verbogen gewesen, stellenweise sei die Kante bis zum Schloßstulp eingedrückt. An der
Kante der Zarge seien keine Werkzeugspuren erkennbar gewesen, obwohl die Tür
massive Werkzeugspuren aufgewiesen habe. Unebenheiten an der Zarge seien durch
Lackierung entstanden. Auf dem Brandschutzstreifen unterhalb des Schließbleches sei
eine Werkzeugspur erkennbar gewesen. Diese Spur sei von innen nach außen
verlaufen, sie sei möglicherweise beim Hebeln mit einem Werkzeug gegen die
geschlossene Tür entstanden. Dies würde zugleich die massive Beschädigung der Tür
erklären. Die Öffnung der Zarge betrage 85 mm in der Breite, die Breite des Türblattes
betrage 84 mm. Auf der Bandseite befinde sich in der Mitte der Tür ein Bolzen, der in
eine entsprechende Öffnung in der Zarge eingreife. Auf dem Bolzen sei eine etwa 7 mm
starke Scheibe angebracht. In diesem Bereich befinde sich kein Brandschutzstreifen.
Zwischen Schließblech und Bandseite betrage die Breite 85,6 mm, die Scheibe auf dem
Bolzen an der Tür gleiche somit den fehlenden Brandschutzstreifen der Zarge aus. Aus
der Türbreite, dem Zargeninnenmaß und dem teilweise fehlenden Brandschutzstreifen
ergebe sich rechnerisch ein etwa 9 mm verbleibendes Spiel zwischen Tür und Zarge.
38
Auf der Innenseite der Türe seien zwei etwa 1,6 cm bis 2 cm starke Holzplatten auf dem
Türblatt angebracht. Auf diesen Holzplatten sei der Spiegel montiert.
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Die Untersuchung vor Ort habe ergeben, daß die im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 21.10.1997 erläuterte Zeichnung des Sachverständigen S. (Blatt 415
a d.A.) die Realitäten vor Ort nicht korrekt wiedergebe. Von einem Labyrinth an der
untersuchten Tür im Schloßbereich könne entgegen den Ausführungen des
Sachverständigen S. keine Rede sein.
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Um feststellen zu können, ob ein Aufhebeln/Aufbrechen der verschlossenen Tür
möglich sei und zur Feststellung der dabei entstehenden Schäden habe er - der
Sachverständige - einen Aufbruchversuch unternommen. Dazu sei die Tür von innen
verschlossen und über den Schlüssel/Schließzylinder verriegelt worden. Zuerst habe er
über ein spezielles Luftkissen, das normalerweise zur Öffnung von Fahrzeugen
verwendet werde, versucht, die verschlossene Tür von der Schloßseite zur Bandseite zu
drücken. Dies sei allerdings nicht gelungen, weil die dazu erforderliche Kraft von dem
Luftkissen nicht habe aufgebracht werden können. Alsdann habe er versucht, den
Riegel mit einem Schraubendreher zu erreichen und über das Schließblech als
Widerlager in das Schloß zurückzuschieben. Der Spalt zwischen Türblatt und Zarge sei
groß genug gewesen, um einen Schraubendreher problemlos dazwischenzuschieben,
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die Riegel seien allerdings von außen nicht sichtbar und auch mit den
Schraubendrehern anfangs nicht zu erreichen gewesen. Beim Hebeln in Richtung Tür
habe sich das Türblatt stark verformt, die Verformungen des Türblattes seien
weitestgehend elastisch gewesen. Beim Hebeln in die entgegengesetzte Richtung habe
er die Zarge nach außen gebogen, die Verformungen seien ebenfalls elastisch
gewesen. Da die Zarge nicht komplett hintermauert sei, sei beim Hebeln nach außen
kein Putz beschädigt worden. Allerdings sei die weiße Farbe an der Tür und an der
Zarge durch den Sechskantschaft des verwendeten Schraubendrehers überproportional
beansprucht worden. Nach dem Hebeln habe sich der Spalt vergrößert, danach seien
die Riegel von außen sichtbar geworden. Bei dem darauffolgenden Hebeln habe er -
der Sachverständige - verstärkt versucht, die Riegel in das Schloß zurückzuschieben.
Dies sei ihm nicht gelungen. Bei dem Versuch seien die Riegel beschädigt worden, sie
seien deutlich verbogen gewesen. Das Schloß habe nicht mehr über den
Schlüssel/Schließzylinder betätigt und geöffnet werden können.
Dann aber sei es dem Sachverständigen S. gelungen, mit einem anderen Werkzeug,
einem deutlich längeren Schraubendreher, die Tür innerhalb weniger Sekunden
aufzuhebeln. Dabei habe der Sachverständige S. allerdings nicht den Riegel in das
Schloß gedrückt. Vielmehr habe er den zur Verfügung stehenden Spielraum zwischen
Tür und Zarge ausgenutzt, um die Tür zurückzuschieben und die Riegel über das
Schließblech zu heben. Nach dem Aufhebeln seien Farbabsplitterungen sowohl an der
Zarge als auch am Türblatt erkennbar gewesen, wobei diese Farbabsplitterungen
allerdings in geringerem Umfang vorhanden gewesen wären, wenn das Hebelwerkzeug
nicht sechs Kanten, sondern eine glatte Oberfläche gehabt hätte. Durch den
Sechskantschaft werde die Kraft auf eine sehr kleine Fläche verteilt, was eine Erhöhung
des Druckes nach sich ziehe.
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Nach dem gelungenen Aufhebeln der Tür hätten sich am Türblatt Verformungen gezeigt,
die in der gleichen Art bereits vor dem Aufhebeln am Türblatt festgestellt worden seien.
Der Putz neben der Zarge habe keine Beschädigungen aufgewiesen, was darauf
zurückzuführen sei, daß die Zarge nicht komplett hintermauert sei. Lediglich die weiße
Farbe zwischen Zarge und Putz sei eingerissen gewesen. Der Spiegel an der
Türinnenseite sei nicht beschädigt worden. Dies sei darauf zurückzuführen, daß die auf
dem Türblatt angebrachten Holzplatten bei Gewaltanwendung wie ein Dämpfer auf die
Tür wirke und einen Teil der Energie aufnehme bzw. auf eine größere Fläche verteile.
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Bei der anschließenden mikroskopischen Untersuchung im Labor seien an dem an der
Tür gefertigten Kunststoffabdruck 12 mm breite Verformungen festgestellt worden. Diese
Spuren könnten bei einem Hebeln mit einem 12 mm breiten Werkzeug entstanden sein.
An dem Kunststoffabdruck der Zarge und des Schließbleches hätten keine
Werkzeugspuren festgestellt werden können.
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Die vor Ort festgestellten Fakten ließen den Schluß zu, daß die verschlossene Tür mit
einem geeigneten Werkzeug habe geöffnet werden können, ohne daß dieses Werkzeug
größere Beschädigungen an Putz und Zarge hinterlassen hätte. Die Tür habe starke
Beschädigungen aufgewiesen, ein durchgeführter Öffnungsversuch habe an der Zarge
keine Beschädigungen hinterlassen, es seien lediglich Farbabsplitterungen vorhanden
gewesen.
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Er - der Sachverständige - könne sich vorstellen, daß der Einbrecher nicht an den
Riegel herangekommen sei, sondern von vornherein versucht habe, die Tür durch
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Hebeln zu öffnen. Es könne aber auch sein, daß der Einbrecher zwei Versuche
unternommen habe. Dies könne erklären, warum der Riegel deutlich verbogen gewesen
sei und - wie der Zeuge N. bekundet habe - mit einem Hammer habe begradigt werden
müssen.
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen W. steht zur Überzeugung des
Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß die Nebentür entgegen dem von dem
Sachverständigen S. bestätigten Sachvortrag der Beklagten nicht paßgenau eingesetzt
war, sondern ein durchaus nennenswertes Spiel hatte, und daß die Tür im
verschlossenen Zustand aufgehebelt werden konnte, ohne nennenswerte Spuren an
der Zarge und/oder dem Putz zu hinterlassen oder gar den auf der Innenseite
angebrachten Spiegel zu zerbrechen. Die Ausführungen des Sachverständigen W.
bestätigen mittelbar nicht nur die Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen Z. und W.
zum Zustand der Tür, sondern stehen namentlich auch mit den Ausführungen des vom
Landgericht vernommenen Sachverständigen R. in Einklang. Wenngleich der Senat
diesem Sachverständigen nicht in seiner Annahme folgen würde, auch dann, wenn der
Schloßriegel nicht ganz herausgefahren gewesen sei, habe der Schlüssel abgezogen
werden können, stimmen dessen Ausführungen insoweit mit denen des
Sachverständigen W. überein, als der Sachverständige R. sein zunächst gefundenes
Ergebnis, die Nebentür könne im Zeitpunkt des Einbruchs nicht verschlossen gewesen
sein, revidiert hat, nachdem er die Tür vor Ort gesehen hatte. Auch der Sachverständige
R. hat vor Ort festgestellt, die Tür sei nicht fachgerecht eingebaut worden, zwischen
Türblatt und Türrahmen befinde sich ein erheblicher Abstand, das führe dazu, daß der
nach dem Verschließen ausgefahrene Riegel nur 6 bis 7 mm in den Türrahmen
hineinrage und nicht, wie dies sein müßte, 11 mm. Auch der Sachverständige R.
widerlegt damit die Richtigkeit des Sachvortrags der Beklagten und die Ausführungen
des von ihr beauftragten Sachverständigen S., die Tür sei paßgenau eingesetzt. Dann
aber erscheint dem Senat die Feststellung des Sachverständigen W., die Nebentür
habe unter Ausnutzung des zwischen Zarge und Türblatt vorhandenen Spiels binnen
weniger Sekunden aufgehebelt werden können, ohne nennenswerte Spuren an der
Zarge und/oder dem Putz zu hinterlassen, durchaus plausibel.
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Daß - wie der Zeuge N.vor dem Landgericht glaubhaft bekundet hat - die Schloßriegel
verbogen waren und von ihm mit einem Hammer gerichtet werden mußten, spricht nicht
gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen W. und/oder die
Bekundungen der Zeuginnen W. und Z.. Denn insoweit erscheint es dem Senat
durchaus naheliegend, daß der Täter zunächst versucht haben könnte, den
Schloßriegel zurückzudrücken, diesen Schloßriegel dabei beschädigt und verbogen
hat, um alsdann von dieser Art des Aufbruchversuchs Abstand zu nehmen und statt
dessen das vorhandene Spiel zwischen Tür und Zarge erfolgreich zu nutzen.
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Ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Nebentür zum
Zeitpunkt des Einbruchs verschlossen war, ist für eine Anwendung des § 6 Nr. 1 b aa
AERB kein Raum. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 6 Nr. 1 a AERB. Danach hat
der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem
Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherungsvorschriften zu beachten. Indes handelt
es sich, soweit in der Sicherungs-Beschreibung und -Vereinbarung zur
Einbruchdiebstahl-Versicherung vom 14.11.1984, die bei allen Türen ein zweitourig zu
schließendes Zylinderschloß pp. als "vorhanden" voraussetzt, nicht um eine vereinbarte
Sicherheitsvorschrift nach § 6 Nr. 1 a AERB. Wenngleich die Nebentür nicht zweitourig
zu schließen war, ist im Streitfall von der Vereinbarung einer gefahrmindernden
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Obliegenheit, also einer Sicherheitsvorschrift, schon deshalb nicht auszugehen, weil die
Parteien von der Möglichkeit, die erforderliche Sicherung als "ver-einbart" anzukreuzen,
keinen Gebrauch gemacht haben. Die Angabe, bei allen Türen sei ein zweitourig zu
schließende Zylinderschloß vorhanden, stellt damit lediglich die Beschreibung eines
tatsächlichen Zustandes dar, mag die Beschreibung auch falsch gewesen sein.
Schließlich zeigt der letzte Absatz vor der Unterschriftenzeile in der
Sicherungsvereinbarung vom 14.11.1984, daß damals sehr wohl zwischen
vorhandenen und vereinbarten Sicherungen als Obliegenheit unterschieden worden ist.
Soweit § 6 Nr. 1 b bb AERB die Klägerin verpflichtet, alle bei Antragstellung
vorhandenen Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, vermag die
Beklagte daraus eine Leistungsfreiheit schon deshalb nicht herzuleiten, weil die
Klägerin die vorhandenen Sicherungen, hier das Zylinderschloß in der Nebentür,
unstreitig voll gebrauchsfähig erhalten hat und diese Sicherung nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme auch betätigt hat.
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Soweit sich die Beklagte überdies auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
nach Eintritt des Versicherungsfalles durch falsche Angaben der Klägerin in bezug auf
die Behandlung des Schlosses beruft und daraus für sich Leistungsfreiheit nach §§ 13
Nr. 1 e, Nr. 2 AERB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG herleitet, sind die Angaben der
Klägerin hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als unrichtig widerlegt.
Vielmehr hat der Sachverständige W. - wie ausgeführt - zur Überzeugung des Senats
bestätigt, daß die Angaben der Klägerin und auch die Bekundungen ihres als Zeuge
vernommenen Ehemannes zum Zustand der Nebentür und des Schlosses vor und nach
dem Einbruchdiebstahl durchaus zutreffend sein können.
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Ist die Beklagte demgemäß nicht wegen Obliegenheitsverletzung der Klägerin
leistungsfrei geworden, war das landgerichtliche Urteil zu bestätigen, soweit die
Beklagte dadurch zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsleistung
verurteilt worden ist. Nichts anderes gilt für den Feststellungsantrag: Das Landgericht
hat zutreffend ausgeführt, daß und warum die Feststellungsklage zulässig und auch
begründet ist. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des
Landgerichts zu eigen und sieht insoweit von der erneuten Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.
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Zum damaligen Zeitpunkt zutreffend hat das Landgericht die Klage wegen
Beweisfälligkeit der Klägerin abgewiesen, soweit diese mit ihrer Klage mehr als 4%
Zinsen verlangt hatte. Da die Klägerin im Berufungsrechtszug jetzt aber die aus Blatt
301 und 507 d.A. ersichtlichen Bankbescheinigungen vom 19.06.1996 und 30.04.1998
vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, daß sie seit dem 01.01.1994 fortlaufend Bankkredit
in Höhe von mindestens 40.000,00 DM in Anspruch nimmt, für den sie zwischen 8% und
11,5% Jahreszinsen aufzubringen hat, steht ein entsprechender Verzugsschaden
nunmehr mit der Folge fest, daß das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen jetzt nicht
mehr entscheidungserheblich ist. Auf die Berufung der Klägerin war das
landgerichtliche Urteil dementsprechend zu ändern und die Beklagte wie aus dem
Urteilstenor ersichtlich zur Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen zu
verurteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Dabei hat der Senat
dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerin die Zinsbescheinigungen auch
schon im Verfahren vor dem Landgericht hätte beibringen können und deshalb jetzt nur
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aufgrund neuen Vorbringens, zu dem auch die Beibringung neuer Beweismittel zählt,
obsiegt. Die insoweit entstandenen Kosten fallen folglich gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der
Klägerin zur Last.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Wert der Beschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM
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