Urteil des OLG Köln vom 14.03.2000

OLG Köln: ersatzfahrzeug, unternehmen, firma, aufwand, beschädigung, datum

Oberlandesgericht Köln, 22 U 231/99
Datum:
14.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 231/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 174/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Au-gust 1999 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat zutreffend entschieden. Der Senat nimmt auf das Urteil der Kammer
Bezug (§ 543 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug gibt lediglich
Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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Im Grundsatz gehört bei Beschädigung auch eines rein gewerblich genutzten
Fahrzeuges der Aufwand für einen Mietwagen zum rechtlich ersatzfähigen Schaden
(BGH NJW 85, 793 - r. Sp. -).
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Allerdings darf der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB nur den zur
Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Prüfung dieser
Erforderlichkeit ist der Sache nach der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1
anzuwenden (BGH NJW 85, 2637, 2638, - l. Sp. -). Äußerste Grenze der
Naturalrestitution ist § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NJW 93, 3531 f.).
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Im Streitfall ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, daß sie in den
Monaten Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 wirklich auf den Einsatz von vier
Fahrzeugen angewiesen gewesen ist. Die Klägerin legt keinerlei brauchbare Zahlen
vor, aus denen sich ein solcher Schluß entnehmen ließe. Auch mit Schriftsatz vom 14.
Februar 2000 hat sie lediglich den Einsatz des Mietfahrzeuges belegt, dagegen nichts
zum Einsatz ihrer übrigen Fahrzeuge vorgetragen.
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Im übrigen zeigt die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegte Rechnung der Firma A.
vom 5. Februar 1996 (Bl. 19 GA), daß es ihr möglich war, noch am Unfalltage, dem 18.
Dezember 1995 ein ausgerüstetes Ersatzfahrzeug anzumieten. Wenn dies so war, dann
konnte die Klägerin auch abwarten, ob die Geschäftsentwicklung ihres Unternehmens in
der Folgezeit den Einsatz auch des als Folge des Unfalles fehlenden vierten
Fahrzeuges erforderlich machen werde und bei Eintritt einer solchen Situation dann
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kurzfristig auf einen Mietwagen zurückgreifen. Anders wäre das nur gewesen, wenn die
Klägerin hätte besorgen müssen, infolge eines Notfalles gleichzeitig alle vier Fahrzeuge
sofort zu benötigen, wenn mit anderen Worten noch nicht einmal Zeit genug gewesen
wäre, die Ausrüstung und Übergabe des Ersatzfahrzeuges durch die Vermieterin aus D.,
die ausweislich der Rechnungen nur wenige Stunden gedauert hat, abzuwarten. Derlei
hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß sie davon hätte
ausgehen dürfen, ein solcher Fall könne, auch wenn es zu ihm in der Vergangenheit
ersichtlich noch nicht gekommen war, in der Schadenszeit irgendwann eintreten.
Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin in der Zeit von
Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 auf den Einsatz eines Mietfahrzeuges
angewiesen gewesen ist. Die Erklärung der Klägerin, das sei wegen etwaiger nicht
vorhersehbarer Notfälle nötig gewesen, überzeugt nicht. Im übrigen vermag die Klägerin
auch nicht zu erklären, warum sich die Situation mit dem Ende des Monats Januar 1996
geändert haben soll. Soweit sie darauf verweist, ab Februar 1996 sei die Situation in
ihrem Unternehmen eine andere gewesen, weil von da an Urlaube hätten abgewickelt
werden müssen und man deshalb ohnehin nur drei Fahrzeuge habe einsetzen können,
ist dies ausweislich der vorgelegten Urlaubslisten unrichtig.
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Dem Rechtsmittel der Klägerin hat nach allem Erfolg nicht beschieden sein können. Die
prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 30.400,00 DM.
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