Urteil des OLG Köln vom 26.01.1996

OLG Köln (arglistige täuschung, vernehmung von zeugen, aufklärung, umsatz, täuschung, persönliches interesse, wirtschaftliche lage, zug, wechsel, gewinn)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 118/95
Datum:
26.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 118/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 185/93
Schlagworte:
Beweislast arglistig Täuschung Unterlassen
Normen:
BGB §§ 123, 812, 818
Leitsätze:
Wird die Anfechtung einer Willenserklärung auf arglistige Täuschung
durch Verschweigen gestützt, reicht es grundsätzlich aus, wenn der
Anfechtungsgegner darlegt, wann und wie er die erforderliche
Aufklärung gegeben hat; alsdann ist es Sache des Anfechtenden, diese
Behauptung zu widerlegen. Ist jedoch bewiesen, daß der
Anfechtungsgegner durch positives Tun arglistig getäuscht hat, muß er
beweisen, daß er die Fehlvorstellung des Getäuschten durch Aufklärung
beseitigt hat.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 15. November 1994 - 85 O 185/93 - teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148.896,10
DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 27.09.1993 zu zahlen sowie an die
Klägerin 17 Wechsel à 3.450,00 DM und einen Wechsel à 2.416,52 DM
herauszugeben. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft einer deutschen
Großbank erbracht werden kann, in Höhe von 285.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Beklagte betrieb in B. ein Geschäft mit den Sparten Werbeagentur,
Büroservice/Hardware und Datenverarbeitung. Die Bereiche Werbeagentur und
Büroservice/Hardware mit Inventar und Kundenliste verkaufte er am 05.02.1993 zum
Kaufpreis von 185.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Klägerin. Später wurde
der Kaufpreis einvernehmlich um 11.969,00 DM reduziert. Die Klägerin zahlte einen Teil
des Kaufpreises mit Wechseln, von denen einige später zu Protest gingen.
2
Vor Vertragsschluß übergab der Beklagte der Klägerin ein Exposé mit der Überschrift "...
Werbeagentur und Büroservice-Teilverkauf", das die betriebswirtschaftliche Auswertung
3
"BWA für Teilverkauf" enthielt und als Ergebnis Erlöse laut R-Journal in Höhe von Netto
461.931,75 DM auswies. Dieser Betrag bezog sich tatsächlich auf das gesamte
Geschäft, einschließlich des nicht mitverkauften Teils "Da- tenverarbeitung"; auf diesen
Teil entfielen Umsatzerlöse in Höhe von 202.292,99 DM, das sind rd. 43,5 % des
Gesamtumsatzes. In einem Faxschreiben vom 09.09.1993 teilte der Beklagte der
Klägerin die auf die Teilbereiche entfallenden Umsätze mit und gab den auf die von der
Klägerin erworbenen Teile entfallenden Gewinne mit 149.467,00 DM und den
Gesamtgewinn mit 215.636,00 DM (wie im Expose) an. Ferner teilte er in diesem
Schreiben u.a. mit:
"In jeder Verkaufsmappe ist das Gesamtrechnungsjournal 92 abgedruckt und zusätzlich
der Ausdruck Rechnungsjournale für die Teilbereiche W = Werbe- agentur und
Büroservice, H = Hardware und D = Datenverarbeitung.
4
So lassen sich recht einfach die Umsätze und Gewinne ermitteln. Diese Arglistiger
Täuschung der Aufstellung war vor Verkauf notwendig, da dem Kunden der Verkauf von
Teilbereichen möglich gemacht werden solllte."
5
Mit Schreiben vom 17.09.1993 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags
wegen arglistiger Täuschung und verlangte Rückzahlung des von ihr teilweise
gezahlten Kaufpreises, die Herausgabe von Wechseln sowie Begleichung einer
Rechnung über 311,77 DM, mit der es folgende Bewandtnis hatte: die Klägerin hatte
beim Beklagten einen Defekt an einem Drucker gerügt. Der Beklagte war daraufhin bei
der Klägerin erschienen um diesen Mangel zu beheben. Nachdem ihm das nicht
gelang, bat er die Klägerin, einen Techniker zu besorgen, für den er die Kosten
übernehmen wollte.
6
In einem Wechselverfahren 85 O 47/94 LG Köln ist die Klägerin am 02.05.1994 durch
Wechselvorbehaltsanerkenntnisurteil verurteilt worden, an den Beklagten 10.350,00 DM
nebst Zinsen zu zahlen. Das Nachverfahren ist mit der vorliegenden Sache in erster
Instanz vom Landgericht Köln verbunden worden und wird jetzt als Widerklage
behandelt.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
1)
9
den Beklagten zu verurteilen, an sie 148.896,10 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem
27.09.1993 zu zahlen,
10
hilfsweise,
11
ihn zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Übergabe des gesamten
Büroinventars des Büros Kölnstraße 164, 50321 B., entsprechend dem der Klage
beigefügten Bestandsverzeichnis zu verurteilen, wobei festgestellt werden möge, daß
sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenstände in Verzug befinde;
12
2)
13
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17 Wechsel à 3.450,00 DM sowie einen
Wechsel à 2.416,52 DM herauszugeben.
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen,
16
widerklagend,
17
das Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts Köln vom 02.05.1994 - 85 O 47/94 - für
vorbehaltlos zu erklären.
18
Die Klägerin hat beantragt,
19
die Widerklage zurückzuweisen.
20
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.09.1994, Bl.
145 f d.A., und vom 18.10.1994, Bl. 175 ff d.A. verwiesen.
21
Durch Urteil vom 15. November 1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 311,77 DM nebst Zinsen verurteilt und im
übrigen die Klage abgewiesen. Im Wege der Widerklage hat es das
Wechselvorbehaltsurteil vom 02.05.1994 für vorbehaltlos erklärt.
22
Gegen dieses ihr am 28.11.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.1994
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 27.02.1995 am 17.02.1995 begründet.
23
Die Klägerin behauptet,
24
der Beklagte habe sie über den Umsatz des gekauften Geschäfts getäuscht. Durch das
Exposé habe er den Eindruck erweckt, allein mit dem von ihr übernommenen Teil des
Geschäfts sei im Jahr 1992 ein Umsatz von 461.931,75 DM und ein Gewinn von
215.636,98 DM erzielt worden. Dies habe der Beklagte auch selbst so erklärt. Der
Beklagte habe sie ferner über den Wert der Inventarliste getäuscht, indem er erklärt
habe, die darin enthaltenen Beträge entsprächen den Anschaffungspreisen abzüglich
der Abschreibungen. Tatsächlich lägen die Preise, soweit für die Klägerin nachprüfbar,
wesentlich über dem Anschaffungspreis.
25
Die Klägerin beantragt nunmehr,
26
1)
27
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten über die titulierten
311,77 DM hinaus zu verurteilen, an sie weitere 148.584,33 DM nebst 14,25 % Zinsen
seit dem 27.09.1993 zu zahlen,
28
hilfsweise,
29
ihn zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Übergabe des gesamten
Büroinventars des Büros K.straße 164, B., entsprechend dem der Klageschrift
beigefügten Bestandsverzeichnis zu verurteilen, wobei festgestellt werden möge, daß
30
sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenstände in Verzug befinde;
2)
31
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17 Wechsel à 3.450,00 DM und einen
Wechsel à 2.416,52 DM herauszugeben;
32
3)
33
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Widerklage abzuweisen.
34
Der Beklagte beantragt,
35
die Berufung zurückzuweisen.
36
Er behauptet,
37
er habe das Exposé für sich als Arbeitsunterlage erstellt. Der Klägerin habe er dies nur
auf deren ausdrückliche Bitte hin ausgeliehen, damit sie es übers Wochenende einmal
durchsehen konnte. Ihr sei mitgeteilt worden, daß das Exposé nur als Gedächtsnisstütze
für den Kläger diene. Im übrigen habe er der Klägerin ihr ausdrücklich gestattet, sich mit
seinem Steuerberater und seiner Bank in Verbindung zu setzen, um dort nähere
Informationen über den Wert des Betriebs und der Geschäftskonten zu erhalten.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird auf die eingereichten
Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
39
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
40
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat
auch in der Sache Erfolg.
41
Der Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe der erfüllungshalber
übergebenen Wechsel nach §§ 123, 812 BGB verpflichtet. Der Beklagte hat die Klägerin
durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluß bestimmt, indem er ihr vorgespiegelt
hat, allein die Teilbereiche Werbeagentur und Büroservice/Hardware hätten im Jahr
1992 einen Umsatz von knapp einer halben Million erbracht, obwohl sich diese Summe
in Wirklichkeit auf den gesamten Betrieb bezog, mit dem zum Verkauf anstehenden
Teilbereich aber nur einen Umsatz von 259.638,7600 DM und ein Gewinn von
149.467,00 DM erzielt worden war.
42
Das der Klägerin ausgehändigte Exposé, das die handschriftlichen Zusätze wie auf dem
vom Beklagten als Anlage B 2 überreichten Exemplar noch nicht enthielt, konnte und
kann objektiv nur so verstanden werden, daß sich der dort genannte Umsatz von
461.931,75 DM auf den zu veräußernden Teilbereich bezog. Dies ergibt sich schon aus
dem Deckblatt des Exposés mit der Aufschrift "... Werbeagentur und Büroservice,
Teilverkauf", und aus dem nächsten Blatt mit dem Titel "BWA für Teilverkauf". Die
"Datenverarbeitung", die den nicht mit veräußerten anderen Teil des Geschäfts betraf,
ist nicht erwähnt. Auch die Tatsache, daß unter der Überschrift "Rechnungsjournal
Werbeagentur und Büroservice 1992" eine Reihe von Zahlenkolonnen folgt, die mit der
Summe 461.931,75 DM endet, läßt nur den Schluß zu, daß sich diese Summe auf den
43
Teilbereich bezog. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß auf den Seiten mit
den nachfolgenden Zahlenkolonnen auf 3 Blättern oben rechts mit Bleistift in kleinen
Buchstaben "w" (für Werbeagentur), "h" (für Hardware) und "d" (für Datenverarbeitung)
steht. Für die Klägerin als Kaufinteressentin war in erster Linie die Summe der Umsätze
entscheidend aber nicht die auf den einzelnen Seiten enthaltenen Positionen, zumal
diese nur aus Rechnungsnummern, Kontonummern und Nettobeträgen bestehenden
Zahlenreihen aus sich heraus ohnehin nicht verständlich waren. In Anbetracht dessen
konnte sie auch den kleinen unauffälligen Bleistiftkürzeln keine solche Bedeutung
beimessen, daß sie Veranlassung gehabt hätte, sich beim Beklagten nach deren Sinn
näher zu erkundigen. Dazu gab auch die im Expose enthaltene "Inventarliste" keinen
Anlaß. Im Gegensatz zum Landgericht sieht der Senat daher keinen Ansatzpunkt, das
Expose als in sich - offen - widersprüchlich anzusehen.
Unerheblich ist, ob der Beklagte das Exposé ursprünglich als Arbeitsunterlage für sich
selbst erstellt haben und es der Klägerin nur gegeben haben will, weil sie ihm
"freundschaft- lich bekannt" war. Für die Klägerin jedenfalls war die Unterlage nur
deshalb interessant, weil sie an einem Erwerb des Unternehmens interessiert war und
sich über dessen bisherige wirtschaftliche Lage und die sich daraus ergebenden
Verdienstmöglichkeiten näher informieren wollte. Im übrigen spricht das Faxschreiben
des Beklagten vom 08.09.1993 gegen die Darstellung des Beklagten, weil sich daraus
ergibt, daß es mehrere Verkaufsmappen gegeben hat, er das Expose also nicht nur für
sich selbst sondern zu Verkaufszwecken erstellt hat, was sich auch aus den schon
zitierten Überschriften ergibt.
44
Durch das irreführende Exposé ist in der Klägerin eine besondere
Rentabilitätserwartung geweckt worden, die sie zum Vertragsschluß zu den
vereinbarten Konditionen bewogen hat. Insofern war der Irrtum für den Vertragsschluß
kausal. Der Beklagte handelte arglistig, da er wußte, daß die Angaben zu Umsatz und
Gewinn im Expose falsch waren. Er wußte auch, daß diese Angaben für den
Kaufentschluß der Kausinteressenten und damit für die Klägerin wichtig waren. Der
Beklagte wußte oder hielt es jedenfalls für möglich - was für die Annahme der Arglist
genügt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 123 Rn. 11) -, daß die Klägerin das Geschäft nicht,
jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Preis, gekauft hätte, wenn sie gewußt hätte, daß
der Umsatz nur etwas mehr halb so groß war, wie aus dem Exposé ersichtlich. Daß das
Exposé vor den abschließenden Vertragsverhandlungen übergeben wurde und kein
Angebot oder Teil eines Angebots war, steht der arglistigen Täuschung nicht entgegen,
wenn - wie hier - der vor Vertragsschluß erweckte Irrtum durch nachträgliche Aufklärung
nicht beseitigt worden ist (vgl. BGH, LM 1978, Nr. 47 Bl. 604).
45
Eine solche nachträgliche Aufklärung hat der Beklagte nicht bewiesen. In
Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß die
Beweisaufnahme nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat. Zwar hat die Zeugin
K. bei ihrer Vernehmung in erster Instanz erklärt, der Beklagte habe darauf hingewiesen,
daß die Umsatzzahl von knapp einer halben Million sich auf das gesamte Geschäft
bezöge und nicht nur auf den von der Klägerin erworbenen Teilbereich. Es kann
dahinstehen, ob die Zeugin K. bei dem Gespräch überhaupt dabei war, was die 3
Zeugen Bauer, B. und M. verneint haben, denn jedenfalls steht ihre Aussage im
Widerspruch zur Aussage des Zeugen B., demzufolge der Beklagte klar gesagt haben
soll, die 0,5 Millionen bezögen sich ausschließlich auf die Bereiche Werbeagentur und
Büroservice. Der Zeuge M. wußte nicht, ob danach gefragt wurde, worauf die Zahlen
des Exposés sich bezögen, und der Zeuge Bauer hat erklärt, er habe mehrfach danach
46
gefragt aber jeweils eine ausweichende Antwort erhalten. Da der Senat keine
Veranlassung sieht, der Aussage der Zeugin K. mehr zu glauben als der Aussage des
Zeugen B., liegt ein non liquet vor, das zu Lasten des Beklagten geht. Zwar mag der
Zeuge B. als Lebensgefährte der Klägerin ein persönliches Interesse am positiven
Ausgang des Rechtsstreits für die Klägerin haben, andererseits dürfte die Zeugin K. als
Mitarbeiterin des Beklagten umgekehrt daran interessiert sein, daß der Beklagte
vorliegend obsiegt, auch wenn sie nun doch nicht mit dem Beklagten verheiratet ist.
Daß der Beklagte hier beweispflichtig ist für die behauptete Aufklärung der Klägerin
über die tatsächlichen Umsätze des veräußerten Teilunternehmens, ergibt sich aus
folgendem: zwar trägt der Anfechtende die volle Beweislast für alle Voraussetzungen
des § 123 BGB (BGH NJW 57, 988); und wenn die Anfechtung auf ein Verschweigen
gestützt wird, so reicht es an sich, wenn der Gegner behauptet, wann und wie er die
erforderliche Aufklärung gegeben hat; alsdann ist es Sache des Anfechtenden, diese
Behauptung zu widerlegen (Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 123 Rdn. 30 m.w.N.).
Danach müßte vorliegend die Klägerin beweisen, daß bei den Vertragsverhandlungen
der Beklagte nicht auf den geringeren Gewinn des Teilbetriebs hingewiesen hat. Hier
besteht jedoch die Besonderheit, daß der Beklagte nicht erst durch die unterlassene
Aufklärung über den tatsächlichen Gewinn anläßlich der Vertragsverhandlungen die
Täuschung verübt hat, sondern bereits vorher durch das unrichtige, die Klägerin
irreführende Exposé positiv die falsche Vorstellung erzeugt hat, die die Klägerin zum
Abschluß dieses Vertrages bewogen hat. Allein der Umstand, daß der Beklagte zum
Zwecke des Verkaufs ein inhaltlich falsches Expose erstellt und mit der Übergabe des
Exposés einen falschen Eindruck von Umsatz und Gewinn des Geschäfts erweckt hat,
obwohl er wußte oder es zumindest für möglich hielt, daß Umsatz und Gewinn und
damit die Verdienstmöglichkeiten für den Entschluß der Klägerin erheblich sein
konnten, beweist, daß der Beklagte die Absicht hatte, der Klägerin nach Übergabe des
Exposes die wahren Verhältnisse zu verschweigen, um den Vertragsschluß nicht zu
gefährden, und daß er zu diesem Zweck das Verschweigen so lange fortgesetzt hat, bis
der Vertrag abgeschlossen war (vgl. BG in JW 1918, 814 f. (815)). Ein weiteres
erhebliches Indiz dafür, daß der Beklagte die Klägerin während der
Vertragsverhandlungen nicht über die wirklichen Umsatz- und Gewinnzahlen aufgeklärt
hat, ergibt sich aus seinem Faxschreiben vom 08.09.1993. Darin teilt er der Klägerin mit,
daß sich aus der Verkaufsmappe "recht einfach die Umsätze und Gewinne ermitteln"
ließen. Einmal ist diese Auffassung des Beklagten falsch, denn - wie schon ausgeführt -
lassen sich die Umsätze der Teilbereiche ohne Aufklärung nicht feststellen und für die
Aufteilung der Gewinne gibt das Expose überhaupt nichts her. Zudem hat der Beklagte
das Expose zum Zwecke des Verkaufs erstellt, was sich aus dem Wort
"Verkaufsmappe" im Expose zwingend ergibt. Ausschlaggebend für die Feststellung,
daß der Beklagte die Klägerin während der Verkaufsgespräche nicht aufgeklärt hat, ist
aber der Umstand, daß der Beklagte in diesem Faxschreiben eine solche Aufklärung
nicht behauptet. Hätte er die Klägerin während der Verkaufsgespräche entsprechend
seiner Behauptung aufgeklärt, hätte nichts näher gelegen, als im Faxschreiben darauf
hinzuweisen und es wäre nicht erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, daß sich die
Zahlen für die Teilbereiche aus der Verkaufsmappe ermitteln ließen.
47
Aus all diesen Umständen folgt, daß prima facie den Beweis dafür erbracht ist, daß der
Beklagte die Klägerin getäuscht hat und die durch die falschen Angaben im Expose
erzeugten Fehlvorstellung während der Verkaufsgespräche nicht korrigiert hat. Der
Senat würdigt das Verhalten des Beklagten so, daß er die nach dem falschen Exposé
dringend erforderliche Aufklärung absichtlich nicht vor Vertragsschluß gab, um den
48
Kaufentschluß der Klägerin nicht noch zu verhindern.
Ist aber prima facie der Beweis für die arglistige Täuschung erbracht, so kehrt sich die
Beweislast dergestalt um, daß nunmehr der Beklagte hätte beweisen müssen, daß er
die Klägerin über den wahren Umsatz des veräußerten Teilbereichs aufgeklärt hat. Dies
ist nicht erfolgt, da - wie oben dargelegt - die Beweisaufnahme bezüglich der
behaupteten Aufklärung ein non liquet ergeben hat.
49
Der Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Wechsel, deren
Höhe unstreitig ist, verpflichtet, da durch die Anfechtung die Leistungen der Klägerin
rückwirkend rechtsgrundlos wurden.
50
Diese Verpflichtung besteht auch uneingeschränkt und nicht etwa nur Zug-um-Zug
gegen Rückübertragung der vom Beklagten übergebenen Sachwerte gemäß dem
Bestandsverzeichnis, wie die Klägerin dies mit ihrem Hilfsantrag beantragt.
51
Zwar besteht nach der herrschenden Saldotheorie (BGH NJW 63, 1830; Palandt-
Thomas, 54. Auflage, § 818 Rdn. 48) bei der ungerechtfertigten Bezeichnung an sich ein
Anspruch nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, der auf
Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (= Saldo) gerichtet ist.
Bei der Errechnung des Saldos sind danach die Gegenleistung des
Kondiktionsschuldners und die Vorteile des Gläubigers zu berücksichtigen.
Ungleichartige Posten sind Zug um Zug ausugleichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Kondiktionsschuldner eine arglistige Täuschung begangen hat. In diesem Fall ist davon
abzusehen, daß die Ausgleichung des beiderseits Empfangenen zur Schlüssigkeit der
Klage gehört (vgl. RG JW 36, 1950; Palandt-Thomas, a.a.O., Rdn. 50), so daß die
Geltendmachung der Gegenansprüche dem Kondiktionsschuldner überlassen bleibt.
Damit wird dem getäuschten Gläubiger die Erleichterung verschafft, daß er nicht von
vornherein von sich aus die Ausgleichung der beiderseitigen Vorteile vorzunehmen
braucht, sondern daß er dies dem Gegner überlassen kann. Der Grundgedanke der
Saldotheorie wird auf die Fälle der arglistigen Täuschung nicht angewandt; dies
bedeutet nicht, daß der Täuschende seine Ansprüche verliert; vielmehr kann er diese
selbst geltend machen, und zwar sowohl aufrechnungs- oder einredeweise im gleichen
Prozeß (vgl. BGH NJW 64, 39; BGB RGRK, 12. Auflage, § 812, Rdn 65) als auch
gesondert in einem neuen Verfahren. Da der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht
wegen seines Anspruchs auf Herausgabe des Büroinventars gegenüber dem
Zahlungsanspruch der Klägerin nicht geltend gemacht hat, noch mit einem etwaigen
Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung oder Erstattung der entgangenen
Gebrauchsvorteile oder aus dem Unternehmen gezogener Gewinne aufgerechnet hat -
zu solchen Ansprüchen hat der Beklagte nichts dargelegt - war er ohne Verpflichtung
der Klägerin zu einer Gegenleistung zu verurteilen. Dies ist im Ergebnis auch nicht etwa
unbillig, denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, z.B. seinen Anspruch Herausgabe
des Büroinventars in einem gesonderten Prozeß zu verfolgen - sofern nicht die Klägerin
dieses freiwillig herausgibt.
52
Die Widerklage ist unbegründet, da der Beklagte nicht mehr aus den Wechseln
vorgehen darf, sondern sie herauszugeben hat.
53
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat den geltend
gemachten Zinssatz nicht bestritten.
54
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
55
Berufungssumme und zugleich Beschwer des Beklagten:
56
209.962,62 DM
57