Urteil des OLG Köln vom 08.03.2007

OLG Köln: treu und glauben, entgangener gewinn, steuerberater, flüssige mittel, vorsteuerabzug, sonderprüfung, markt, beratung, behandlung, steuerpflicht

Oberlandesgericht Köln, 8 U 19/06
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 19/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 622/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.03.2006 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 622/04 – unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.728,29 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit
dem 16.11.2004 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewie-sen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 87 % und der Be-
klagte zu 13 % tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicher-
heitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, deren sich die Klägerin gegen den
Beklagten wegen angeblich fehlerhafter steuerlicher Beratung berühmt. Berufung und
3
Klage sind nur zu einem geringen Teil begründet, da es der Klägerin überwiegend nicht
gelungen ist, den geltend gemachten Schaden darzulegen.
Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft. Für ihre Flüge setzt sie Chartermaschinen
ein, mit denen sie u.a. auch inländische Krankentransporte durchführt. Der beklagte
Steuerberater betreut die Klägerin seit 1986. Sein Auftrag umfasst die Erstellung der
Jahresabschlüsse und die Fertigung der Jahressteuererklärungen. Die
Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen werden von der Klägerin
selbst gefertigt. Bis 1996 wurde die Buchhaltung der Klägerin vom Büro des Beklagten
erstellt; seit 1997 erstellt die Klägerin die Buchhaltung selbst. Die Parteien streiten um
die Pflicht des Beklagten, die Klägerin auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze
aus inländischen Krankentransporten hinzuweisen. Betroffen sind die Umsätze aus den
Jahren 1997 bis 2000, die mit Steuerbescheiden vom 01.10.2003 – objektiv zu Recht –
mit Umsatzsteuer belegt wurden, nachdem das Finanzamt in den Jahren zuvor die
Umsatzsteuerpflichtigkeit dieser Umsätze verkannt hatte.
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Das Finanzamt L.-Q. führte vom 06.08.1996 bis 04.02.1997 bei der Klägerin eine
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1992 bis 1994 durch. An der Schlussbesprechung am
04.02.1997 nahm der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin teil.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.1997 hieß es u.a.: "Bezüglich der Frage, ob es
sich bei den erklärten Ambulanzflüge um umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen,
steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 UStG oder steuerfreie
Umsätze gem. § 4 Nr. 17b UStG handelt, verbleiben die Umsatzsteuerbescheide 1992
bis 1994 hinsichtlich der betreffenden Umsätze sowie der Vorsteuern bis zur
endgültigen Klärung vorläufig gem. § 165 AO" (Bl. 39 GA). Ab dem 27.01.1997 fand
bezüglich des Zeitraums 1-11/1996 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, in deren
Prüfungsbericht vom 12.02.1997 u.a. festgestellt wurde: "Die Steuerpflichtige (...)
erbringt neben Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr auch
Ambulanzflugleistungen. Die Beförderung von kranken und verletzten Personen ist nach
§ 4 Nr. 17b UStG steuerfrei". Das Finanzamt kürzte daraufhin den von der Klägerin
geltend gemachten Vorsteueranspruch um den Anteil des Gesamtumsatzes, der auf
Ambulanzflüge entfiel, weil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG Steuern vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, soweit sie im Zusammenhang mit den
steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 17b UStG stehen; als solche qualifizierte das
Finanzamt die Umsätze der Klägerin aus den Ambulanzflügen.
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Mit Schreiben vom 14.02.1997 an das Finanzamt L.-Q. widersprach der Beklagte im
Auftrag der Klägerin dieser Rechtsansicht. Er führte aus, dass sich bei den
Ambulanzflügen nicht um Umsätze handelte, die nach § 4 Nr. 17b UStG zu beurteilen
seien, weil die Flugzeuge der Klägerin für die Beförderung der Kranken nicht
"besonders eingerichtet" seien im Sinne dieser Norm. Vielmehr lägen
Personenbeförderungen vor, die gemäß § 4 Nrn. 1 bis 7 UStG nicht vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien. Das Finanzamt L.-Q. schloss sich mit Bescheid
vom 12.09.1997 der Ansicht des Beklagten an, stellte fest, dass die Umsatzsteuer-
Sonderprüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt habe und
gewährte den zunächst versagten Vorsteuerabzug. Mit weiterem Bescheid vom
16.09.1997 bescheinigte es der Klägerin als Luftverkehrsunternehmen überwiegend
internationalen Luftverkehr zu betreiben und keine nach § 4 Nr. 17b UStG steuerfreien
Beförderungsleistungen zu erbringen.
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Vom 05.08.2002 bis 07.05.2003 führte das Finanzamt für Groß- und
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Konzernbetriebsprüfung L. bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997
bis 2000 durch. Im Betriebsprüfungsbericht vom 19.05.2003 stellte es unter der
Überschrift "Inlandsflüge (Krankentransport)" u.a. fest: "Die bisher als steuerfrei
behandelten Krankentransporte im Inland sind umsatzsteuerbar und –pflichtig. Die Stpfl.
erzielt keine steuerfreien Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 17 UStG, da die Flugzeuge nicht
speziell zum Krankentransport ausgestattet sind. Die Ausstattung ist mobil und wird im
Bedarfsfall eingebaut und nach Beendigung wieder ausgebaut. (...) Die Umsätze aus
Krankentransporte sind demnach nur dann steuerfrei, wenn es sich um
grenzüberschreitende Beförderungen handelt. Krankentransporte, die sich nur auf das
Inland beschränken, sind steuerpflichtig" (Bl. 5/183 GA). Daraufhin ermittelte das
Finanzamt Mehrsteuern, die es mit Bescheiden vom 01.10.2003 für die Jahre 1997 bis
2000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat festsetzte. Wegen der Berechnung
wird auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 3 GA).
Nachdem sie den Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2004 vergeblich zur Begleichung
des ihr angeblich entstandenen Schadens in Höhe von 32.215,15 € aufgefordert hatte,
nimmt die Klägerin den Beklagten im Klagewege auf Ersatz von 29.655,00 € in
Anspruch (Umsatzsteuer: 25.181,00 €, Nachzahlungszinsen: 4.474,00 €).
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Sie ist der Ansicht gewesen, der Beklagte hätte bei der Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärung die Frage der Steuerfreiheit der Umsätze eigenständig
prüfen und verneinen und die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die
Krankentransporte nicht nach § 4 Nr. 17b UStG steuerbefreit seien und nach § 4 Nr. 2
UStG nur dann steuerbefreit wären, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2
UStG (Auslandskrankentransport) erfüllt wären. Dies habe der Beklagte – unstreitig –
aber erst nach der zweiten Betriebsprüfung mit Telefax vom 22.08.2002 getan. Ihr selbst
sei die Steuerpflicht dieser Umsätze nicht, auch nicht aus der Betriebsprüfung von
1996/1997 bekannt gewesen. Denn die Frage der Steuerpflicht der Ambulanzflüge sei
damals nicht Thema gewesen und eine endgültige Klärung gerade nicht erfolgt.
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Die Klägerin hat behauptet, sie hätte bei pflichtgemäßem Hinweis auf die
Umsatzsteuerpflicht der Entgelte für inländische Krankentransporte ihre Preise sofort um
die Umsatzsteuer erhöht. Dies sei möglich gewesen, wie sich auch daraus ergebe, dass
sie sofort nach Bekanntwerden der von der Betriebsprüfung vertretenen Auffassung ab
August 2002 ihre bisherigen Preise für diese Transporte um die Umsatzsteuer erhöht
habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.655,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.02.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Er hat eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt. Er hat behauptet, er hätte nicht
feststellen können, dass die Klägerin die steuerpflichtigen Umsätze für
Krankentransporte im Inland als steuerfrei behandelt habe und daher auch keinen
Verdacht schöpfen müssen. Denn er habe die Umsatzsteuerjahreserklärungen lediglich
aus der von der Klägerin erstellten Finanzbuchhaltung und den
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Umsatzsteuervoranmeldungen entwickelt, ohne dass ihm die einzelnen Rechnungen
vorgelegen hätten. Ferner habe er davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin die
Umsatzsteuerpflicht für inländische Krankentransporte bekannt gewesen sei, weil die
Behandlung der Ambulanzflüge bei den Betriebsprüfungen eine zentrale Rolle gespielt
hätten. Der Beklagte ist ferner der Ansicht gewesen, dass die Nachzahlungszinsen
gemäß § 233a AO keinen ersatzfähigen Schaden darstellten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen (Bl. 107 bis 114 GA).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Beklagte habe keine ihm aus dem Steuerberatervertrag gegenüber der Klägerin
obliegenden Pflichten verletzt. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte nach dem Inhalt
des erteilten Mandats – zur Begleitung der Klägerin während der Betriebsprüfung im
Jahr 1996/1997, der Umsatzsteuersonderprüfung und der Betriebsprüfung im Jahr 2002
sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse und zur Fertigung der
Jahressteuererklärungen, nicht jedoch zur Finanzbuchhaltung und zu
Umsatzsteuervoranmeldungen – Ende des Jahres 1996 zu dem Hinweis verpflichtet
gewesen sei, dass künftig damit gerechnet werden müsse, dass die Finanzverwaltung
die von der Klägerin durchgeführten Inlandskrankentransporte als umsatzsteuerpflichtig
ansehe. Ein solcher Hinweis sei entbehrlich gewesen, weil der Beklagte davon habe
ausgehen können und müssen, dass der Klägerin diese Möglichkeit bekannt war. Denn
der Geschäftsführer der Klägerin habe an der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
für die Jahre 1992 bis 1994 am 04.02.1997 teilgenommen und unmittelbar miterlebt, wie
sich die Finanzverwaltung der Ansicht des Beklagten anschloss, wonach es sich bei
den Inlandskrankenflügen nicht um umsatzsteuerfreie Umsätze i. S. v. § 4 Nr 17b UStG
handelt, diese Umsätze folglich nicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen seien, sondern die Klägerin überwiegend steuerbefreite Auslands-
(Ambulanz-) flüge gemäß § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 UStG erbringe. Für die
Klägerin habe daher ebenso klar erkennbar wie für den Beklagten die Möglichkeit auf
der Hand gelegen, dass die Finanzverwaltung Inlandskrankentransporte künftig als
steuerpflichtige Umsätze betrachten würde. Der Beklagte sei auch nicht gehalten
gewesen, in den Folgejahren bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärungen
darauf zu achten, ob von der Klägerin die Umsätze aus Inlandskrankentransporten als
umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sind. Dies sei ihm schon deshalb nicht möglich
gewesen, weil ihm die einzelnen Rechnungen der Inlandskrankenflüge – unstreitig –
nicht vorgelegt worden seien, weil er weder die Finanzbuchhaltung zu erstellen noch
die Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen gehabt habe.
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Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr
Rechtsmittel, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt,
ordnungsgemäß begründet. Sie macht geltend, selbst keine Kenntnis von der
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus Inlandskrankenflügen gehabt zu haben; von
etwas Anderem habe der Beklagte auch nicht ausgehen dürfen. Vielmehr habe der
Beklagte eine ihm obliegende vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht verletzt.
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Die Klägerin meint, sie habe aus dem Bescheid des Finanzamtes L.-Q. vom 16.09.1997
nicht auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus Inlandskrankenflügen schließen
müssen. Denn dieser besage nichts über die steuerliche Behandlung von Inlandsflügen.
Auch das Schreiben des Beklagten vom 14.02.1997 habe sie nicht zu anderen
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Schlussfolgerungen veranlassen müssen. Denn es enthalte keine Ausführungen zur
Umsatzsteuerpflicht, wohl aber zur Umsatzsteuerfreiheit der Ambulanzflugleistungen.
Aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 1-11/1996 habe sie sogar
positiv davon ausgehen dürfen, dass die Umsätze aus Inlandskrankentransporten
umsatzsteuerfrei seien, weil es in dem Betriebsprüfungsbericht vom 12.02.1997
ausdrücklich heiße, dass die Beförderung von kranken und verletzten Personen nach
§ 4 Nr. 17b UStG steuerfrei sei, und das Finanzamt in seinem Schreiben vom
12.09.1997 ausdrücklich festgestellt habe, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu
keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Die
Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt über den
Vorsteuerabzug habe überhaupt nur Sinn gemacht, wenn keine Umsatzsteuerpflicht der
inländischen Ambulanzflüge bestanden habe, denn sonst wäre gemäß § 15 Abs. 1
UStG ohne weiteres ein Vorsteuerabzug zu gewähren gewesen. Im Übrigen habe von
ihr keine bessere Erkenntnis erwartet werden können als von dem Beklagten und dem
Finanzamt L.-Q., die beide von einer Steuerbefreiung der inländischen Ambulanzflüge
ausgegangen seien.
Die Klägerin meint weiterhin, dass der Beklagten im Rahmen seiner Beratungen bei der
Betriebsprüfung 1996/1997 und bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung 1997 verpflichtet
gewesen sei, selbstständig die Steuerpflicht zu prüfen und zu bejahen und dies der
Klägerin mitzuteilen. Eine gleiche Hinweispflicht ergebe sich aufgrund der Erstellung
der Jahresumsatzsteuererklärungen für die Zeit nach dem Betriebsprüfungszeitraum
(also ab 1995). Der Auftrag zur Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen der
Klägerin beschränke sich nicht darauf, die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen
in eine Jahresumsatzsteuererklärung zu übernehmen, sondern erfordere eine zumindest
stichprobenhafte Überprüfung, ob die Behandlung der inländischen Ambulanzflüge als
steuerbefreite Umsätze rechtens war. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und
Jahressteuererklärungen hätte ihm auffallen müssen, dass die umsatzsteuerfrei
behandelten Umsätze mit Abstand die höchsten Umsatzposten darstellten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens in der Berufungsinstanz wird
auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.05.2006 (Bl. 144-151 GA) sowie auf die
Schriftsätze vom 04.10.2006 (Bl. 273-277 GA), 27.12.2006 (Bl. 316-317 GA) und
12.01.2007 (Bl. 436-438 GA) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.03.2006 – 2 O 622/06 – aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.655,00 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.02.2004 zu
zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seines Erachtens fehlt es an einer
Pflichtverletzung und an einem kausal verursachten Schaden. Der Beklagte meint, die
Entgelte für die von der Klägerin im Inland durchgeführten Krankentransporte hätten
objektiv betrachtet seit eh und je der Mehrwertsteuer unterlegen, weil weder der
Befreiungstatbestand der §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG (Auslandsflug) noch der des § 4
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Nr. 17b UStG (besondere Einrichtung) erfüllt seien. Er behauptet, die Klägerin habe
gewusst, dass nicht alle Krankentransporte mehrwertsteuerbefreit seien, sondern nur
Ambulanzflüge im grenzüberschreitenden Verkehr; jedenfalls meint er, er habe davon
ausgehen dürfen, dass die Klägerin dies gewusst habe. Denn die Klägerin habe bei der
Verbuchung der Entgelte aus Ambulanzflügen genau zwischen steuerfreien und
steuerpflichtigen Umsätzen aus Krankentransporten unterschieden, für die jeweils ein
separates Konto bestanden habe. Für ihn habe kein Anlass bestanden, die Buchungen
zu überprüfen, die die Klägerin selbst vorgenommen habe. Gegenstand seiner
Korrespondenz mit dem Finanzamt Anfang 1997 sei im Übrigen nur noch die Frage
gewesen, ob und inwieweit der Vorsteuerabzug anerkannt werden würde. Erst die
Betriebsprüfung vom 05.08.2002 bis zum 07.05.2003 habe festgestellt, dass auf den
Konten der Klägerin für steuerbefreite Umsätze auch mehrwertsteuerpflichtige Umsätze
verbucht worden sind.
Der Beklagte hält seine Ansicht aufrecht, wonach der behauptete Schaden schon nicht
substantiiert vorgetragen sei, weil die Klägerin nicht vor dem Hintergrund der
Marktsituation die Kalkulation ihrer Preise offengelegt habe. Ferner seien die
Nachzahlungszinsen nicht erstattungsfähig und es fehle an der Kausalität der
angeblichen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Erstmals in der
mündlichen Verhandlung vom 31.08.2006 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung
erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 16.08.2006 (Bl. 166 bis 175 GA) sowie die
Schriftsätze vom 18.09.2006 (Bl. 223-232 GA) und 12.01.2007 (Bl. 414-418 GA) Bezug
genommen.
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II.
29
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem geringen Teil Erfolg.
Zwar besteht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte schuldhaft eine ihm gegenüber der
Klägerin obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Jedoch ist es der Klägerin nur zu
einem geringen Teil gelungen, einen erstattungsfähigen Schaden nachzuweisen.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da es vor
dem 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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1. Die Klägerin hat nach den seinerzeit noch nicht kodifizierten Grundsätzen der
positiven Vertragsverletzung gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in
Höhe von 3.728,29 €.
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a) Dem Beklagten oblag die vertragliche Nebenpflicht, die Umsätze der Klägerin aus
inländischen Krankentransporten auf ihre Umsatzsteuerpflichtigkeit zu überprüfen und –
da sie zu bejahen war – die Klägerin auf diesen Umstand, den die Finanzverwaltung bis
zum Jahr 2003 nicht bemerkt hat, hinzuweisen. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte
verstoßen.
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aa) In ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat,
qualifiziert der Bundesgerichtshof einen Vertrag, durch den einem Steuerberater
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allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen
wird, regelmäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat
(BGH NJW 2002, 1571, 1572 m.w.N.). Inhalt und Umfang der Pflichten des
Steuerberaters im Einzelnen richten sich nach dem erteilten Auftrag und damit nach den
Besonderheiten des Einzelfalles (BGH MDR 1980, 1980, 303). In den hierdurch
gezogenen Grenzen ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten umfassend zu
beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu
unterrichten, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis zu belehren.
Er muss davon ausgehen, dass sein Auftraggeber in der Regel in steuerlichen Dingen
unkundig und vielfach deshalb auch gar nicht in der Lage ist, von sich aus die
entsprechenden Fragen zu stellen. Er hat ihn möglichst vor Schaden zu schützen.
Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel
aufzuzeigen, sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten und
die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH DB 2006, 1106, BGHZ
129, 386, 396; BGH ZIP 2004, 2058; BGH NJW 2002, 1571, 1572). Die Beratung soll
den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen
wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. nur BGH DB 2004, 131
ff., m.w.N.; Senat, OLGR 2003, 69 ff., OLGR 2005, 521).
bb) Dies zugrunde gelegt, war der Beklagte vorliegend verpflichtet, die Umsätze der
Klägerin aus inländischen Krankentransporten auf ihre Umsatzsteuerpflichtigkeit zu
überprüfen und die Klägerin über die Steuerpflicht zu informieren. Diese Verpflichtung
ergab sich nicht erst in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung für die Jahre 1992
bis 1994 am 04.02.1997, sondern sie resultierte bereits aus dem zwischen den Parteien
seit 1986 bestehenden Steuerberatungsvertrag, der die Erstellung der
Jahresabschlüsse, die Fertigung der Jahressteuererklärungen sowie die Beratung der
Klägerin bei den Betriebsprüfungen 1996/1997 (Prüfungszeitraum 1992 bis 1994,
Umsatzsteuer-Sonderprüfung 1-11/1996) und 2002/2003 (Prüfungszeitraum 1997 bis
2000) erfasste, in Verbindung mit dem von 1986 bis Ende 1996 bestehenden Auftrag
des Beklagten, die Finanzbuchhaltung für die Klägerin zu führen.
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(1) Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der von der Klägerin erzielten Umsätze aus
inländischen Krankentransporten war von Beginn an von zentraler Bedeutung sowohl
für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen als auch für die
Beurteilung des Prüfberichte der Finanzverwaltung. Denn von ihr hing unmittelbar die
Höhe der Steuerlast der Klägerin ab. Um die Richtigkeit der positiven wie negativen
Feststellungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können,
hätte der Beklagte sie notwendigerweise selbstständig überprüfen und die Klägerin über
seine gegebenenfalls abweichenden Ansichten informieren müssen, damit sie über
eventuelle Konsequenzen (Rechtsbehelfe, Rückstellungen etc.) hätte entscheiden
können.
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Da er bis Ende 1996 für die Buchführung der Klägerin zuständig war, hätte dem
Beklagten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und Jahrssteuererklärungen
auffallen müssen, dass die als umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze mit Abstand die
höchsten Umsatzposten darstellten (z.B. 1994: 1.200.550,00 DM umsatzsteuerfrei
gegenüber 45.000,00 DM umsatzsteuerpflichtig). Diese Auffälligkeit hätte eine
Rückfrage bei der Klägerin erfordert, in deren Folge sich der Irrtum über die
vermeintliche Umsatzsteuerfreiheit inländischer Ambulanzflüge leicht aufgeklärt hätte,
wenn sie denn erfolgt wäre. Da der Beklagte selbst die Konten eingerichtet hatte, hätte
ihm die Diskrepanz der Eingänge erst recht auffallen müssen. Auch wenn der Beklagte
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keinen Auftrag hatte, die von der Klägerin erstellte Buchhaltung zu überprüfen, hätte
sich angesichts dieser Auffälligkeit doch die Frage aufgedrängt, ob es wirklich sein
könne, dass die Kläger fast 30-mal mehr Umsätze im grenzüberschreitenden Verkehr
als im Inland macht.
Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte der Beklagte aufgrund der ihm eigenen Sachkunde
– ebenso wie später die Mitarbeiterin des Finanzamtes für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung L. bei der Betriebsprüfung 2002/2003 – erkannt, dass im Falle
eines inländischen Ambulanzflugs weder der umsatzsteuerliche Ausnahmetatbestand
der §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG ("grenzüberschreitender Luftverkehr") noch der des § 4
Nr. 17b UStG ("besondere Einrichtungen") und auch kein anderer Ausnahmetatbestand
erfüllt ist, so dass es bei der normalen Umsatzsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
UStG verbleibt. Hätte der Beklagte die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus
inländischen Ambulanzflügen zutreffend erkannt, hätte er zugleich feststellen müssen,
dass das Finanzamt die Umsatzsteuer versehentlich nicht festgesetzt hat. Dies hätte er
der Klägerin mitteilen müssen, damit sie den Umstand entweder sogleich gegenüber der
Finanzverwaltung hätte richtig stellen und hierdurch spätere Nachforderungen
vermeiden oder sich zumindest auf Steuernachforderungen hätte einstellen können. In
jedem Fall hätte sie diesen Umstand bei der Kalkulation ihrer Preise berücksichtigen
können. Prüfung und Hinweis an die Klägerin wären für einen Fachmann wie dem
Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen. Denn sie wären mit keinen besonderen
Umständen und Mühen verbunden gewesen.
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(2) Der Umstand, dass die Klägerin ab 1997 ihre Buchführung selbst erstellte und daher
bei der Verbuchung der Entgelte aus Ambulanzflügen selbst zwischen steuerfreien und
steuerpflichtigen Umsätzen aus Krankentransporten unterscheiden musste, ändert
nichts an dem festgestellten Beratungsbedürfnis. Zum einen bestand dieses Bedürfnis
schon vor 1997 und wäre von dem Beklagten, der seit 1986 die Jahresabschlüsse der
Klägerin erstellte und die Jahressteuererklärungen fertigte, schon zu dieser Zeit zu
befriedigen gewesen. Zum anderen hat der Beklagte unstreitig die beiden Konten vor
1997 eingerichtet und die Klägerin hat sie ab 1997 lediglich fortgeführt.
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(3) Die Aufklärungspflicht entfiel auch nicht deswegen, weil die Klägerin ab dem
Zeitpunkt einer korrekten Aufklärung durch ihn die Umsätze aus inländischen
Krankentransporten umgehend als umsatzsteuerpflichtig hätte verbuchen müssen, um
sich nicht der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig zu machen und, soweit die
Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen waren, auch für bereits veranlagte
Steuerjahre ihre objektiv falschen Steuererklärungen zu ihrem Nachteil hätte berichtigen
müssen. Selbst wenn diese Folgen eingetreten wären, hätte dies die Aufklärungspflicht
des Beklagten schon deswegen nicht entfallen lassen, weil es die Klägerin auch vor
künftigen Schäden, wie sie hier in Rede stehen, zu bewahren galt. Dies hätte durch
Aufklärung der Klägerin geschehen können, die die Umsatzsteuer dann an ihre Kunden
weitergegeben hätte.
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(4) Ohne Belang ist es für die Begründung einer objektiven Prüfungs- und Hinweispflicht
des Beklagten auch, dass es vorliegend niemals um die Verringerung der Steuerlast der
Klägerin oder die Vermeidung einer Steuer gehen konnte. Es steht außer Streit, dass
die Umsätze, die die Klägerin mit inländischen Ambulanzflügen erzielte, stets der
Umsatzsteuer unterlagen und die Bescheide vom 01.10.2003 richtig sind. Der Schaden,
den es für die Klägerin allein zu vermeiden galt, war der hier in Rede stehende: die
Belastung mit Umsatzsteuern, die bei früherer Kenntnis an die Kunden hätte
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weitergegeben werden können, und die Belastung mit Nachzahlungszinsen. Um diesen
Schaden zu vermeiden, hätte die Klägerin von dem Beklagten über die
Umsatzsteuerpflichtigkeit der inländischen Ambulanzflüge aufgeklärt werden müssen.
(5) Die Aufklärung war schließlich auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil
die Klägerin die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus inländischen
Ambulanzflügen gekannt hätte oder sich die Kenntnis mindestens ebenso leicht auf
andere Weise und ohne Hilfe des Beklagten hätte beschaffen können oder von sich aus
auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit hätte schließen müssen.
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Die Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin bei der Schlussbesprechung der
Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 am 04.02.1997 berechtigt nicht zu der
Annahme, dass die Klägerin die Kenntnis bereits erlangt hat. Über den Inhalt dieser
Schlussbesprechung ist nichts Genaueres bekannt, als aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.1997 folgt. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die
steuerliche Behandlung der Ambulanzflüge umstritten war und nicht abschließend
gelöst worden ist; die Umsatzsteuerbescheide sollten hinsichtlich der betreffenden
Umsätze sowie der Vorsteuern bis zur endgültigen Klärung vorläufig bleiben (§ 165 AO).
Der erwähnte Streit betraf aber nicht die grundsätzliche Frage nach der
Umsatzsteuerpflicht, sondern die spezielle Frage, ob es sich bei den Ambulanzflügen
um umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen oder um steuerfreie Umsätze gemäß
den §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG oder um steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 17b UStG
handelte. Zwar hätte ein Fachmann wie der Beklagte erkennen müssen, dass
steuerfreie Umsätze gemäß den §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG mangels
Grenzüberschreitung und steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 17b UStG mangels
"besonderer Einrichtung" ausschieden. Jedoch fehlt es an einen Anhaltspunkt dafür,
dass die Klägerin dieses Wissen hatte. Der Umstand, dass sie die Umsätze nicht mit
Umsatzsteuer verbuchte, spricht im Gegenteil eindeutig gegen diese Kenntnis.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts musste schließlich für die Klägerin – anders
als für den Beklagten – die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung
Inlandskrankentransporte als steuerpflichtige Umsätze betrachten würde, nach der
Schlussbesprechung am 04.02.1997 auch nicht – wie es im angefochtenen Urteil heißt
– "klar erkennbar auf der Hand liegen". Eine solche Behandlung hätte zwar der
objektiven Rechtslage entsprochen und als Gewerbetreibende musste die Klägerin
grundsätzlich auch die Umsatzsteuerpflichtigkeit inländischer Umsätze kennen. Doch
besteht die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass die Finanzverwaltung – in
Gestalt des Finanzamtes L.-Q., z.B. bei der Betriebsprüfung 1996/1997 (06.03.1997) –
die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus inländischen Ambulanzflügen selbst
jahrelang übersehen und erst spät – in Gestalt des Finanzamtes für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung L. bei der Betriebsprüfung 2002/2003 (19.05.2003) – erkannt
hat. Von der Klägerin kann keine bessere Erkenntnis verlangt werden, als das
Finanzamt L.-Q. sie zeigte, wohingegen von dem beklagten Steuerberater als
Fachmann verlangt werden kann, auch den wiederholten Irrtum des Finanzamtes zu
erkennen und die Klägerin hierüber aufzuklären. Wenn schon nach längerer Diskussion
das Finanzamt selbst eine "auf der Hand liegende" Schlussfolgerung der
Umsatzsteuerpflichtigkeit nicht zog, berechtigt nichts zu der Annahme, dass es der
Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, diese Schlussfolgerung zu ziehen oder auch nur,
dass sie sie hätte ziehen müssen. Die Klägerin bedurfte vielmehr gerade dann der
Beratung, wenn sie erkannt haben sollte, dass die Finanzverwaltung zwar einerseits
alle angesprochenen Steuerfreiheitstatbestände ausschloss, andererseits aber
44
gleichwohl keine Umsatzsteuer festsetzte. Auch diesen Widerspruch hätte die Klägerin
aber nicht selbstständig zu lösen brauchen, wenn sie mit dem Beklagten einen
Steuerberater mit der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen
und ihrer Beratung bei der Betriebsprüfung beauftragt hatte. Daran änderte auch der
Umstand nichts, dass der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin
bei der Schlussbesprechung anwesend war.
Schließlich musste die Klägerin auch nicht aufgrund des Schriftwechsels von 1997
zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt L.-Q. die wirkliche Rechtslage erkennen.
Denn hierin war nie von "Umsatzsteuerpflicht", sondern nur von "Umsatzsteuerfreiheit"
die Rede, ohne dass angesprochen worden wäre, was gälte, wenn die
Voraussetzungen einer Umsatzsteuerfreiheit gemäß den §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 2 UStG und
§ 4 Nr. 17b UStG nicht gegeben wären.
45
b) Die objektive Pflichtverletzung ist dem Beklagten auch zuzurechnen. In Analogie zu
§ 282 BGB a.F. wird das Verschulden vermutet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen,
diese Vermutung zu widerlegen.
46
Unerheblich ist zum einen, ob der Beklagte die Umsatzsteuerpflicht tatsächlich erkannt
hat. Denn der Vorwurf, der ihm als Fachmann zu machen ist, geht nicht nur dahin, die
Klägerin nicht über seine vorhandenen besseren Erkenntnisse aufgeklärt zu haben,
sondern auch dahin, die Rechtslage nicht sorgfältig geprüft und die Umsatzsteuerpflicht
der Umsätze aus inländischen Ambulanzflügen daher nicht erkannt zu haben. Ob dem
Beklagten das Verschulden gefehlt hätte, wenn er davon hätte ausgehen dürfen, dass
die Klägerin Kenntnis von der wahren Rechtslage hatte oder sie sich die Kenntnis selbst
verschaffen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn aus den oben dargestellten
Gründen ist Beides nicht der Fall.
47
c) Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ein ersatzfähiger Schaden
in Höhe geltend gemachten Nachzahlungszinsen (4.474,00 €) abzüglich eines
Vorteilsausgleichs (745,71 €) entstanden, den sie sich anrechnen lassen muss, weil sie
von 1997 bis 2003 über die bis dahin nicht erhobenen Umsatzsteuerbeträge verfügen
konnte (§§ 249 Satz 1, 252 BGB a.F.).
48
aa) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt,
beurteilt sich grundsätzlich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das
schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen
Umstand eingetreten wäre. Der haftpflichtige Steuerberater hat den Mandanten so zu
stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die
tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich
ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte (BGH NJW, 1998, 982). Die
Differenzrechnung darf sich nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränken, sondern
hat einen Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, der alle von dem
haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, GI
2004, 72, 76; OLG Düsseldorf, GI 2005, 53). Bei der Beurteilung der
haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Mandanten eines Steuerberaters die
Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute.
49
bb) Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der
Umsatzsteuer schon nicht schlüssig vorgetragen.
50
Zwar scheitert ein solcher Anspruch nicht schon daran, dass eine berechtigte
Steuernachforderung – wie hier die Umsatzsteuerforderungen – ohnehin keinen
Schaden im Rechtssinne darstellt, weil die Belastung mit den im Gesetz vorgesehenen
Steuern auch bei pflichtgemäßem Handeln angefallen wäre (Gräfe/Lenzen/Schmeer,
Steuerberaterhaftung. 4. Aufl., 2006, Rn. 550). Denn wenn es der Klägerin gelungen
wäre, die Umsatzsteuer an ihre Kunden durchzureichen, hätte sie in Höhe der
Umsatzsteuer Einnahmen erzielt, die ihr als entgangener Gewinn zu erstatten gewesen
wären. Jedoch ist es der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass ihr im Umfang der
nachträglich erhobenen Umsatzsteuer ein Gewinn entgangen ist. Hierfür hätte sie
darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass es ihr bei rechtzeitiger Aufklärung
durch den Beklagten gelungen wäre, in den Jahren 1997 bis 2000 ihre Flugpreise um
die Umsatzsteuer zu erhöhen, ohne dass es zu einem Rückgang ihres Geschäftes
gekommen wäre. Diese Darlegung ist ihr nicht gelungen.
51
Macht der Mandant eines Steuerberaters im Falle einer rechtmäßigen
Steuernachzahlung geltend, dass er den Betrag bei pflichtgemäßer Aufklärung in die
Kalkulation seiner Preise aufgenommen und an seine Kunden weitergegeben hätte, so
kann dies einen Schaden begründen, erfordert aber grundsätzlich, dass der
Geschädigte seine Kalkulation offen legt und nachvollziehbar macht, dass er auch den
höheren Preis am Markt hätte durchsetzen können (LG Weiden, GI 1995, 37;
Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 553;). Da sich die Preise – vorbehaltlich anderen
Vortrags – regelmäßig am Markt orientieren und der im Wettbewerb stehende Kaufmann
regelmäßig den höchsten am Markt erzielbaren Preis berechnet und nicht einen um
15 % bzw. 16 % zu niedrigen, spricht die Erfahrung dagegen, dass der Mandant einen
um die Steuernachzahlung erhöhten Preis ohne Weiteres auf dem Markt hätte
durchsetzen können (ebd.).
52
Die Klägerin ist vorliegend einen schlüssigen Vortrag dazu, warum dies hier anders
gewesen sein sollte, schuldig geblieben. Um einen Anspruch auf Erstattung der
Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von 25.181,00 € schlüssig
vorzutragen, hätte sie nachvollziehbar darlegen müssen, dass sie ohne Rückgang der
Flugzahlen in den Jahren 1997 bis 2000 einen um die Umsatzsteuer in Höhe von 15 %
bzw. 16 % erhöhten Preis am Markt hätte durchsetzen können. Hierfür hätte sie ihre
Kalkulation offen legen und einen Vergleich mit Mitbewerbern anstellen oder darlegen
müssen, aus welchen besonderen Gründen ihr ihre Kunden z.B. auch trotz eines
höheren Preises und ohne Rücksicht auf eventuell billigere Konkurrenzangebote im
gleichen Umfang treu geblieben wären. Dies alles ist nicht in hinreichendem Maße
geschehen. Die Klägerin hat lediglich Indizien vorgetragen, die für sich genommen nicht
ausreichen.
53
Die Klägerin hat weder ihre Kalkulation aufgedeckt noch einen Vergleich mit
Mitbewerbern angestellt. Anstelle eines Marktvergleichs für die Jahre 1997 bis 2000, der
nach dem Hinweisbeschluss vom 09.11.2006 zu erwarten gewesen wäre (Flugpreise
der Klägerin? Flugpreise der Mitbewerber?), hat sich die Klägerin darauf beschränkt,
eigene Kundenlisten, eigene Rechnungskonvolute und einen eigenen
Flugpreisvergleich von 1997 bis 2005 vorzulegen. Dass die Kunden in den Jahren 1997
bis 2000 eine Preiserhöhung um 15 bzw. 16 % hingenommen hätten, lässt sich diesen
Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Der interne Flugpreisvergleich der Klägerin, d.h.
die Gegenüberstellung der von 1997 bis 2005 für gleiche Strecken verlangten Preise,
sagt ebenfalls nichts zu dem Marktbild von 1997 bis 2000 aus. Ihm kann zwar die
Entwicklung der Flugpreise der Klägerin über die Jahre hinweg entnommen werden
54
(z.B. Köln-Berlin von 2.556,46 € (1997), bis 5.243,20 € (2005)). Wie es zu diesen
Preisen gekommen ist, wie seinerzeit die Preise der Mitbewerber waren etc., ergibt sich
jedoch nicht. Auch dass ab September 2002 die Netto-Flugpreise der Klägerin trotz
Zuschlags der Umsatzsteuer gegenüber den Flugpreisen von 1997 bis 2000 nicht
reduziert worden sind, sagt nichts über die Preise der Mitbewerber in den Jahren 1997
bis 2000 aus und auch nichts darüber, ob es sich die Klägerin ohne Umsatzverluste
hätte leisten können, in diesen Jahren ihre Preise zu erhöhen.
Der relative Geschäftserfolg der Klägerin, die ab 2002 nur noch ein Flugzeug statt drei
Flugzeuge hatte und gleichwohl in den vier Jahren von 2002 bis 2005 immerhin 23
Flüge absolvierte – im Vergleich zu 55 Flügen in den vier Jahren von 1997 bis 2000 mit
drei Flugzeugen –, könnte zwar dafür sprechen, dass die Klägerin jedenfalls ab 2002
marktgerechte, vielleicht sogar besonders günstige Preise verlangte. Denkbar sind für
diesen Geschäftserfolg aber auch eine Reihe anderer Faktoren. Jedenfalls lassen die
von der Klägerin ab 2002 erbrachten Flugleistungen keine belastbaren Rückschlüsse
auf die allein entscheidungserhebliche Frage zu, ob der Markt 1997 bis 2000 eine
15 bzw. 16 %ige Preiserhöhung zugelassen hätte. Über die Marktsituation von 1997 bis
2000 ist nichts bekannt.
55
Ohne entscheidenden Belang sind auch die Kundenlisten, die die Klägerin vorgelegt
hat. Aus ihnen ergibt sich zwar, dass es sich bei den Kunden der Klägerin durchweg um
Hilfsorganisationen handelte, die die Flugkosten insbesondere an Versicherungen und
Krankenkassen weitergegeben haben dürften. Indes berechtigt dies nicht zu der
Annahme, dass diese Kunden "jeden Preis" gezahlt hätten. Im Gegenteil muss
grundsätzlich doch gerade derjenige, der einen Dritten mit seinen Aufwendungen
belasten will, besonders darauf achten, dass er selbst einen verkehrsüblichen, d.h.
marktgerechten Preis zahlt.
56
Zwar hat die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007
ausgeführt hat, dass in dem Marktsegment der "Ambulanzflüge" der Flugpreis von
untergeordneter Bedeutung sei. Sie selbst strebe dort nicht nach eine
Gewinnmaximierung und auch für die Kunden seien zahlreiche andere Kriterien von
größerer Bedeutung als der Preis, so z.B. die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der
Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunternehmens und die Preisstabilität. Jedoch
lässt auch dieser weder hinreichend substantiierte noch unter Beweis gestellte Vortrag
keine sicheren Erkenntnisse darüber zu, ob die Kunden wegen solcher Präferenzen
eine Preiserhöhung von 15 bzw.16 % der Klägerin akzeptiert hätten.
57
Entgegen der nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.03.2007 vertretenen
Auffassung der Klägerin hat der Beklagte im Übrigen nicht lediglich den Zeitpunkt der
Preiserhöhung bestritten. Schon in der Klageerwiderung wie auch durchgängig im
folgenden Verlauf des Rechtsstreits hat er vielmehr die Auffassung vertreten, die
Klägerin habe einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt und bei
verständiger Würdigung schon damit einen Schadenseintritt sowie die Möglichkeit, dass
die Klägerin im in Rede stehenden Zeitraum die Umsatzsteuer auf ihre Kunden habe
"abwälzen" können, bestritten.
58
cc) Die Klägerin kann allerdings die Erstattung der in Höhe von 4.474,00 € geltend
gemachten Nachzahlungszinsen verlangen, wenn auch nur abzüglich eines
Vorteilsausgleichs, der mit 745,71 € zu bemessen ist.
59
(1) Die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind grundsätzlich erstattungsfähig, weil
sie einen durch die Pflichtverletzung adäquat verursachten Vermögensschaden der
Klägerin darstellen. Vermögensschaden ist eine Einbuße, die der Geschädigte infolge
des schädigenden Ereignisses an seinem Vermögen erlitten hat. Infolge der hier
bejahten Prüfungs- und Aufklärungspflichtverletzung hat die Klägerin es jahrelang
unterlassen, Umsatzsteuer für die Umsätze zu leisten, die sie mit inländischen
Ambulanzflügen erzielt hat. Neben der Steuernachforderung, die sich hieraus ergab, die
aber selbst – weil objektiv unvermeidbar – keinen Schaden darstellt, hat die
Pflichtverletzung unmittelbar die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO
zur Folge. Diese wären bei rechtzeitiger Zahlung der Umsatzsteuerschuld nicht
angefallen. Ihre Begleichung stellt mithin bei natürlicher Betrachtung einen Schaden der
Klägerin dar.
60
Zwar trifft es zu, dass der Zweck des § 233a AO in der Abschöpfung von Zinsen und
Liquiditätsvorteilen liegt, die dadurch entstehen, dass die Steuern zu unterschiedlichen
Zeitpunkten festgesetzt werden. Bis zur Einführung der Vollverzinsung enthielt die
Abgabenordnung nur einzelne Zinsregelungen, die eine Verzinsung an besondere
gesetzliche Voraussetzungen, z.B. die Stundung, knüpften. Dies ergab erhebliche
Verzinsungslücken, die bei Nachzahlungen zu Zinsnachteilen für den Fiskus und in
Erstattungsfällen zu Zinseinbußen für den Steuerpflichtigen führten (Pahlke/Koenig,
Abgabenordnung, § 233a, Rn. 6). Die Vollverzinsung des § 233a AO soll also die
Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die durch die unterschiedliche Dauer der
Veranlagungsarbeiten entsteht, durch Abschöpfung des Zinsvorteils weitgehend
beseitigen und zugleich die Zinsvorteile und -nachteile zwischen Fiskus und
Steuerpflichtigen ausgleichen (Pahlke/Koenig, ebd., mit Verweis auf BT-Drs. 11/2157,
S. 194 u.a.). Dies aber steht einer Erstattungsfähigkeit der Nachzahlungszinsen nicht
grundsätzlich entgegen.
61
Auch dass in der Hauptsache kein "Steuerschaden", also kein Ersatz für eine vom
Steuerberater verschuldete Mehrforderung, ersetzt verlangt wird, sondern Ersatz dafür,
dass die Klägerin die an sich berechtigte Umsatzsteuer nicht ihren Kunden in Rechnung
stellen konnte, was sie getan hätte, wenn sie rechtzeitig über die Umsatzsteuerpflicht
aufgeklärt worden wäre, ändert nichts daran, dass die Nachzahlungszinsen adäquat
kausale Folge der Pflichtverletzung des Beklagten sind. Denn der Anfall von
Nachzahlungszinsen setzt keinen Steuerschaden im engeren Sinne voraus, sondern
lediglich, dass Steuern zu Unrecht nicht gezahlt worden sind und nachentrichtet werden
müssen. Eben dies war hier der Fall. Ob und in welchem Umfang die Steuerschuld
erstattungsfähig ist, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Nachzahlungszinsen
ohne Belang.
62
(2) Indes muss sich die Klägerin auf den Erstattungsanspruch eine Vorteilsausgleichung
in Höhe von 745,71 € anrechnen lassen.
63
(a) Ob und inwieweit eine Minderung oder Beseitigung des eingetretenen
Vermögensschadens auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, beurteilt sich
nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Wegfall oder Minderung des
Schadens sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-kausalen
Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen (BGH NJW 2006, 499 und
2042). Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes
entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den
Schädiger unbillig entlasten (BGH ebd. mit Verweis auf BGHZ 74, 103, 113 f; BGHZ
64
109, 380, 392).
(b) Dass die Klägerin von dem Irrtum der Finanzverwaltung bezüglich der
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus inländischen Ambulanzflügen in den Jahren
1992 bis 1994 profitiert, nämlich ungerechtfertigte Steuervorteile in erheblicher Höhe
erzielt hat, die rückwirkend nicht mehr erhoben werden konnten, ist im Rahmen einer
Vorteilsausgleichung von vornherein unbeachtlich, weil dieser Vorteil schon nicht in
einem adäquat-kausalen Zusammenhang zu der Pflichtverletzung des Beklagten steht,
die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Überdies ist auch kein sachlicher
Grund dafür ersichtlich, dass nunmehr dem Beklagten der aus einem Irrtum der
Finanzverwaltung resultierende ungerechtfertigte Vorteil gebühren sollte.
65
(c) Abzuschöpfen ist der Vorteil, den die Klägerin dadurch erlangt hat, dass sie mit der
nicht abgeführten Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von 25.181,00 €
bis Oktober 2003 wirtschaften konnte. Dieser Ansatz entspricht dem Gedanken des
§ 233a AO, so dass die Rechnung, die die Klägerin auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3
GA) aufgemacht hat, grundsätzlich auch hier zugrunde zu legen ist. Mangels anderer
Erkenntnisse ist im Rahmen der anzustellenden Schadensschätzung gemäß § 287
Abs. 1 ZPO ein Jahreszins von 1 % zugrunde zu legen, nämlich der Zinssatz der
Habenzinsen der Banken für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist mit
Mindest-/Grundverzinsung in den Jahren 1997 bis 2003. Hiernach errechnet sich ein
Abzug in Höhe von 745,71 €.
66
(d) Für eine höhere Vorteilsausgleichung besteht keine Berechtigung. Zwar wäre ein
höherer Abzug veranlasst, wenn die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum einen
jederzeit rückzahlbaren Kredit in einer die Umsatzsteuerforderungen übersteigenden
Höhe in Anspruch genommen hätten. Denn hätte die Klägerin mit einem solchen Kredit
gearbeitet, hätte sie einen Vermögensvorteil nicht nur in Höhe des Anlagezinses,
sondern in Höhe der ersparten Kreditaufwendungen erzielt. Dies indessen ist nicht
ersichtlich; jedenfalls fehlt es an einem Beweisantritt des insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten.
67
Von vornherein außer Betracht zu bleiben haben bei dieser Betrachtung langfristige
Kredite wie z.B. Immobilien- oder Investitionskredite, weil sie nicht sukzessive hätten
zurückgeführt werden können und die Klägerin daher trotz der Verfügbarkeit die
Umsatzsteuerbeträge keine Kreditzinsen gespart hätte. Ohne Belang ist daher, dass die
Klägerin wegen der Finanzierung eines weiteren Flugzeugs für rund 1 Mio. DM hohe
Bankschulden hatte und hierfür Zinsen von mehr als 5,98 % p.a. zahlte. Dass die
Klägerin zusätzlich mit einem jederzeit rückzahlbaren Kredit arbeitete, hat der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch unter
Beweis gestellt. Zwar hat der Beklagte bestritten, dass die Klägerin für die Unterhaltung
des laufenden Betriebes – wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2007
behauptete – keinen Finanzierungsbedarf gehabt, sondern stets über flüssige Mittel und
kurzfristige Forderungen in ausreichender Höhe verfügt habe. Genaueren Vortrag und
einen Beweisantritt ist der Beklagte hierzu jedoch schuldig geblieben. Insbesondere
reicht hierfür auch nicht die Behauptung aus, wonach Gesellschafterkonten
normalerweise verzinst würden, was die Klägerin für den konkreten Fall ausdrücklich
bestritten hat.
68
d) Der nach alledem in Höhe von 3.728,29 € bestehende Schadensersatzanspruch der
Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt. Er entstand erst ein gutes Jahr vor
69
Einreichung der Klageschrift am 03.11.2004 mit dem Zugang der
Umsatzsteuerbescheide bei der Klägerin im Oktober 2003 und damit lange vor Ende der
dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 68 StBerG.
Ansprüche wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung verjähren nach der – vorliegend
noch anwendbaren, erst mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehobenen – Vorschrift des
§ 68 StBerG in drei Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Hierfür muss der
Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden können. Die
Vermögenslage des Auftraggebers muss sich bereits objektiv verschlechtert haben.
Eine bloße Vermögensgefährdung ist verjährungsrechtlich ohne Bedeutung
(Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 870 ff. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist daher der Schadensersatzanspruch wegen vermeidbarer
Steuerbelastung frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheides bei
dem Steuerpflichtigen entstanden (BGHZ 119, 69, 73; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O.,
Rn. 850, 870 ff., 876 m.w.N.). Dies war hier erst im Oktober 2003 der Fall, die
Umsatzsteuerbescheide erst vom 01.10.2003 datieren. Durch Einreichung der
Klageschrift am 03.11.2004 ist der Lauf der Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.
daher unterbrochen worden.
70
Der festgestellte Verjährungsbeginn gilt nicht nur für Ansprüche, denen ein
Steuerschaden zugrunde liegt, sondern auch für solche, die – wie der vorliegende – aus
der Nichterzielung angeblich durch Preiserhöhungen erzielbarer Umsatzsteigerungen
entstanden sind. Entscheidend ist, dass der Anspruch – wie ausgeführt – erstmals
geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden kann und sich die Vermögenslage
bereits objektiv verschlechtert haben muss. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang,
ob der Steuerberater versehentlich eine vermeidbare Steuermehrforderung verursacht
oder – wie hier – eine berechtigte Steuernachforderung hat entstehen lassen, die der
Steuerpflichtigte bei rechtzeitiger Kenntnis an Dritte hätte weitergeben können. Denn in
jedem Fall ist das Vermögen des Steuerpflichtigen erst mit dem Zugang des
Steuerbescheides geschädigt und nicht nur gefährdet.
71
2. Der Zinsanspruch folgt im zugesprochenen Umfang aus den §§ 291, 288 Abs. 1
Satz 2, 421 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung i.V.m. §§ 261,
253 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, die am 16.11.2004 eingetreten ist. Ein darüber
hinausgehender Zinsanspruch, namentlich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
von Verzugszinsen ab dem 15.02.2004, besteht nicht. Denn es fehlt insoweit an einer
wirksamen Mahnung der Klägerin.
72
Der mit Schreiben der Klägerin vom 09.01.2004 geforderte Schadensersatz in Höhe von
32.215,15 € überstieg den der Klägerin in Wirklichkeit zustehenden Betrag von
3.728,29 € bei Weitem. Ob eine Zuvielforderung die Wirkungen einer den Verzug
auslösenden Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auslöst, entscheidet sich
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben (ständige
Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGH NJW-RR 1987, 679, 682, NJW 1991, 1286,
1288, jeweils m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Auflage, 2007, § 286 Rn. 20
m.w.N.). Dabei kann das Ausmaß der Zuvielforderung eine wesentliche Rolle spielen
(BGH ebd.), ebenso wie der Umstand, ob der Schuldner die wirklich geschuldete
Leistung zuverlässig feststellen kann (Heinrichs, ebd.). Eine erhebliche Zuvielforderung
entfaltet nur dann die Wirkungen einer den Verzug auslösenden Mahnung, wenn der
73
Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als
Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und
der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung
bereit ist. Dies zugrunde gelegt kann vorliegend nicht von einer wirksamen Mahnung
ausgegangen werden. Denn die an die Beklagten gerichtete Forderung war weit
überhöht – sie belief sich fast auf das Fünffache der geschuldeten Summe – und der
Beklagte hatten keinen Anlass anzunehmen, dass sich die Klägerin mit der Zahlung der
wirklich geschuldeten Leistung zufrieden geben würde.
III.
74
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
75
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§§ 542 Abs.
1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren
überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den
konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und
waren nicht zu entscheiden.
76
IV.
77
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 01.03.2007 (Bl. 475 – 478 GA)
hat vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine
Veranlassung gegeben.
78
Streitwert für das Berufungsverfahren:
79
Berufung: 29.655,00 €
80