Urteil des OLG Köln vom 24.08.2005

OLG Köln: erlass, vorschuss, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 79/05
Datum:
24.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 79/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 406/00
Tenor:
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers beim Landgericht Köln
vom 1. April 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Rechtspfleger beim Landgericht Köln zur weiteren
Sachbehandlung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.
G r ü n d e :
1
Die Vorlageentschließung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat
ist zur Entscheidung über den als "sofortige Erinnerung/sofortige Beschwerde"
bezeichneten Rechtsbehelf weder berufen noch befugt. Sinkt der Wert des
Gegenstandes einer Kostenbeschwerde als Folge einer Teilabhilfe durch den
Rechtspfleger unter 200,00 Euro, so ist das Rechtsmittel nach der in ständiger
Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nur noch als Erinnerung gegen die
Kostenfestsetzung zulässig. Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es nämlich für die
Frage, ob die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist, nicht auf den
Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, sondern auf den nach einer Teilabhilfe
verbliebenen Wert der Beschwer an (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 17 W 145/02
-; Beschluss vom 23. Mai 2005 - 17 W 95/05 -; OLG Düsseldorf Rpfleger 1998, 86 f).
2
Nachdem der Rechtspfleger versehentlich 547,44 Euro an Vorschuss bei Erlass des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Januar 2004 unberücksichtigt gelassen hatte,
hat das Beschwerdeverfahren insoweit zwischenzeitlich seine Erledigung gefunden, als
der entsprechende Betrag an den Kläger zurückgezahlt wurde. Anlässlich der
Nichtabhilfeentscheidung war damit vom Rechtspfleger nur noch über die Frage zu
befinden, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für das beim Sachverständigen L
vorprozessual eingeholte Privatgutachten verlangen kann. Dabei geht es ausweislich
von dessen Rechnung um 2.100,12 DM = 1.078,89 Euro (nicht: 2.112,12 DM = 1.079,91
Euro). Da ausweislich der Kostenentscheidung des Landgerichts Köln im Urteil vom 11.
März 2003 der Kläger 83 % der Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, könnte er
vom Beklagten, falls Erstattungsfähigkeit gegeben wäre, letztlich nur die Zahlung von 17
% des genannten Betrages = 183,41 Euro verlangen. Damit ist die Zuständigkeit des
3
Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht jedoch nicht gegeben.