Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000

OLG Köln: diagnose, training, sicherheit, thrombose, erkenntnis, ausmass, wahrscheinlichkeit, verdacht, behandlungsfehler, sonntag

Oberlandesgericht Köln, 5 U 102/00
Datum:
27.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 102/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 155/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2000 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgericht Aachen - 11 O 155/98 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
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Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat
anschliesst und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§
543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. C. abgewiesen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich
Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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Dass den Behandlern am 23. Oktober 1995 ein Diagnosefehler, der ohnehin nur unter
besonderen Umständen einen ärztlichen Behandlungsfehler begründen könnte (vgl.
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 155), unterlaufen ist, ist nach den
Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht
bewiesen. Der Sachverständige hat entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus
berücksichtigt, dass sie erst seit dem Sonntag nach dem Lauftraining am Donnerstag an
Schmerzen in der Wade und an zunehmender Wadenschwellung gelitten hat (GA 59,
96). Er hat gleichwohl die aufgrund der durchgeführten Sonographie gestellte Diagnose
des Verdachts auf Muskelfaserriss nicht beanstandet, sondern sie als richtig bestätigt
(GA 62, 97). Dagegen führt die Klägerin nichts an, was Anlass zu einer weiteren
Sachaufklärung bieten würde, weil sie sich mit der für die Diagnose massgebenden
Sonographie nicht auseinandersetzt, sondern lediglich erneut auf die aufgetretenen
Symptome hinweist, die auch dem Sachverständigen bekannt waren. Dass bei einem
Muskelfaserriss - wie die Klägerin behauptet - sofort Schmerzen auftreten müssen, trifft
nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht zu; er hat lediglich
ausgeführt, ein akutes Schmerzereignis könne bei einem Muskelfaserriss unter
Belastung auftreten (so GA 98 2. Abs. a.E.). Dass sich bei der Klägerin nicht sofort nach
dem Training akute Schmerzen gezeigt haben, besagt mithin nichts dafür, dass der
Verdacht einer tiefen Beinvenenthrombose nahelag.
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Der Sachverständige ist mit nachvollziehbarer und auch den Senat überzeugender
Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der eindeutigen Anamnese
gemeinsam mit dem sonographischen Befund am 23. Oktober 1995 eine tiefe
Beinvenenthrombose so gut wie sicher ausgeschlossen werden konnte, so dass weitere
Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst waren. Etwas anderes wäre nach
den Feststellungen des Sachverständigen nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin
schon seit dem Training am Donnerstag das Bein nicht mehr hätte belasten können,
dann hätte auch an eine tiefe Beinvenenthrombose gedacht werden können (GA 97);
ebenso dann, wenn am 23. Oktober 1995 der Wadenumfang des rechten
Unterschenkels gegenüber dem linken "eindeutig vermehrt gewesen" wäre (GA 98).
Das aber hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan; der blosse (und im übrigen vom
Sachverständigen auch berücksichtigte) Vortrag, es habe eine "Schwellung"
vorgelegen, reicht dazu nicht aus.
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Selbst wenn am 23. Oktober 1995 die Verdachtsdiagnose tiefe Beinvenenthrombose
hätte gestellt werden können, ist nicht bewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits
eine sichere Diagnose hätte stellen lassen. Ob die Durchführung einer Phlebographie
eine gesicherte Erkenntnis hätte geben können, ist nach den Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. C. mehr als zweifelhaft. Er kommt zu dem Ergebnis, es sei
mit grosser Sicherheit anzunehmen, dass am 23. Oktober 1995 eine tiefe
Beinvenenthrombose noch nicht vorgelegen habe (GA 63 oben). Dagegen wendet sich
die Klägerin nicht substantiiert, sondern bestreitet lediglich, dass bei der am 10.
November 1995 tatsächlich vorgenommenen Phlebographie eine frische
Beinvenenthrombose vorgelegen habe. Das aber besagt noch nichts darüber, ob eine
Thrombose bereits am 23. Oktober 1995 bei einer zu diesem Zeitpunkt durchgeführten
Phlebographie zu erkennen gewesen wäre.
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Auch eine Thromboseprophylaxe war nicht erforderlich; sie wäre allenfalls - wie der
Sachverständige Prof. Dr. C. ausgeführt hat - bei einer Immobilisation notwendig
gewesen. Die bei der Klägerin angeordnete elastische Bandagierung des
Unterschenkels nach der Untersuchung am 23. Oktober 1995 führte aber nicht zu einer
Immobilisation des rechten Beines, denn die Wadenmuskelpumpe konnte weiterhin
betätigt werden.
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Im übrigen bestehen Bedenken, ob eine Thromboseprophylaxe die tiefe
Beinvenenthrombose tatsächlich hätte verhindern können. Der Sachverständige hat
darauf hingewiesen, dass auch bei einer Thromboseprophylaxe (wenn auch in
signifikant geringerem Ausmass) eine tiefe Beinvenenthrombose entstehen kann (GA
65); es gebe bis heute keine Behandlungsmethode, die eine Thrombose mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern könne. Dagegen führt die Klägerin
nichts an; die insoweit bleibenden Zweifel gehen zu ihren Lasten.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert
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und Wert der Beschwer der Klägerin: 21.000,- DM
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