Urteil des OLG Köln vom 27.06.2002
OLG Köln: entschädigung, untersuchungshaft, vollzug, polizei, angriff, wiedergabe, wohnung, haftbefehl, anschluss, taxifahrer
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 241/02
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 241/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der früheren
Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Doleisch von Dolsperg
Conzen
Heidemann
Gründe:
1
I.
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Das Landgericht hat die frühere Angeklagte mit Urteil vom 4. Oktober 2001 vom Vorwurf
der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ihres Ehemannes freigesprochen
und die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, die Freigesprochene gemäß § 2
Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG -
für die durch die Untersuchungshaft und sonstigen Strafverfolgungsmaßnahmen
erlittenen Schäden zu entschädigen.
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Nur noch hiergegen richtet sich - nach Rücknahme der von ihr eingelegten Revision -
die am 4. Oktober 2001 eingelegte und am 30. April 2002 begründete sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
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II.
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Die gemäß § 8 Abs.3 StrEG zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
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Die freigesprochene Angeklagte hat gemäß § 2 Abs.1 StrEG einen Anspruch auf
Entschädigung für den durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder anderer
Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § Abs.2 StrEG erlittenen Schaden.
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Dieser Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die gegen sie ergangenen
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Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs.2
StrEG) oder dadurch veranlasst hätte, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten
wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet oder
wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hätte, obwohl sie sich zur
Beschuldigung geäußert hat (§ 6 Abs.1 StrEG).
Dabei liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss des Anspruchs nach § 5 StrEG
ersichtlich nicht vor, weil die frühere Angeklagte ihre Inhaftierung nicht durch ein - von
dieser Vorschrift erfasstes - nicht billigenswertes prozessuales Verhalten mindestens
grob fahrlässig verursacht hat.
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Der Anspruch ist aber auch nicht aus den von der Staatsanwaltschaft herangezogenen
Gründen nach § 6 Abs.1 StrEG ganz oder teilweise zu versagen. Denn es kann nicht
festgestellt werden, dass die frühere Beschuldigte die Anordnung der
Untersuchungshaft - und gegebenenfalls weitere, die Entschädigungspflicht auslösende
Strafverfolgungsmaßnahmen - durch ihr Aussageverhalten verursacht hätte.
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Die frühere Beschuldigte hat von Anfang an ein bestimmtes Kerngeschehen geschildert,
bei dem sie von ihrem Ehemann, dem Tatopfer, gewürgt worden sei, und in dessen
weiterem Verlauf sie ihrem Ehemann mit einem Gegenstand eine blutende Verletzung
am Hinterkopf beigebracht habe. Entscheidend kommt hinzu, dass sie sich - ebenfalls
von Anbeginn an - dahin eingelassen hat, sie habe in einer von ihr als bedrohlich
empfundenen Situation "aus Angst" gehandelt. Sie hat sich damit in allen Aussagen
stets auf eine Notwehrsituation berufen. Abweichungen, Ungereimtheiten und sogar
Widersprüche, die es in Einzelheiten der Tatschilderung im übrigen auch geben mag,
haben nicht die Bedeutung, dass der freigesprochenen Angeklagten deshalb eine
Entschädigung versagt werden könnte.
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In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. August 2000 hat die damalige Beschuldigte
zunächst geschildert, wie ihr Mann sie "mit beiden Händen gewürgt" habe, dass sie
keine Luft mehr bekommen habe, und auf die Frage, warum sie ihren Mann geschlagen
habe, geantwortet, sie habe Angst vor ihm gehabt, Angst, dass er sie nochmal würge.
Sie hat dies auf die insistierende Nachfrage der Beamten mehrfach wiederholt (Bl.101
d.A.).
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In ihrer richterlichen Vernehmung vom selben Tag hat sie mit folgenden Worten erneut
von einer ihr bedrohlich erscheinenden Situation im Anschluss an den durchgängig
geschilderten Würgevorgang berichtet: "Ich weiß noch, dass mein Ehemann wieder in
drohender Haltung auf mich zu kam. Da habe ich eine Flasche genommen und sie ihm
an den Kopf geschlagen..." (Bl.120 d.A.).
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im Kern sind dies auch die Feststellungen, die sich in der Hauptverhandlung
unwiderlegbar ergeben haben, wobei die Strafkammer die Angaben der früheren
Angeklagten zum Würgen als durch Verletzungsmerkmale bestätigt ansah und dem
Zeugen N2, der einen Angriff seines Onkels im Laufe des Verfahrens mehrfach
abgestritten hatte, ausdrücklich nicht gefolgt ist.
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Soweit die frühere Angeklagte meinte, mit einer Bierflasche und nicht mit einem Glas
zugeschlagen zu haben, entsprach dies ersichtlich ihrer Erinnerung. Hieraus kann
nichts für die Frage der Entschädigung abgeleitet werden. Dass sie im Laufe der
Vernehmungen die Positionen der Agierenden unterschiedlich geschildert hat, ist in
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Anbetracht des Geschehensablaufs und ihres hohen Alkoholisierungsgrades jedenfalls
nicht so ungewöhnlich, dass ihr deswegen eine Entschädigung versagt werden könnte.
Die einzige, gravierend abweichende Schilderung des Geschehens, die von der
Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung herangezogenen "Angaben
gegenüber der Polizei direkt nach der Tat (Bl.6 d.A.)", können der früheren
Beschuldigten nicht nachteilig entgegengehalten werden. Denn dabei handelt es sich
um die Wiedergabe von Angaben der Beschuldigten durch Polizeibeamte, die - vom
Taxifahrer herbeigerufen - davon ausgingen, die Beschuldigte sei das Opfer eines
Angriffs des getrennt lebenden Ehemanns, der sie mit einer Bierflasche geschlagen und
dabei an der Hand verletzt habe. Von dem tatsächlichen Geschehen hatten diese
Beamten im Zeitpunkt ihres Einsatzes in der Wohnung der Beschuldigten keine
Kenntnis. Es spricht viel dafür, dass sie die Angaben der von ihnen als
"augenscheinlich stark alkoholisiert" beschriebenen Frau völlig falsch verstanden und
dementsprechend unzutreffend niedergelegt haben.
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Die Angaben der früheren Angeklagten, die für die Entschädigungspflicht herangezogen
und verwendet werden können, beschreiben damit durchgängig eine von Frau N als
bedrohlich empfundene Situation. Ihre Angst hatte aufgrund des vorausgegangenen
Würgens einen tatsächlichen Grund. Dass es dennoch zunächst zum Vollzug der
Untersuchungshaft kam, liegt weniger an ihren Angaben zum Geschehen als daran,
dass diese Einlassung im Haftbefehl keine Würdigung erfahren hat.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 StPO.
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