Urteil des OLG Köln vom 27.05.2002

OLG Köln: behandlungsfehler, hinweispflicht, rüge, prozess, absicht, eingriff, fehlbehandlung, datum, komplikation

Oberlandesgericht Köln, 5 U 272/01
Datum:
27.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 272/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 16/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 01 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 16/01 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht
hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht dargelegt ist und
die Beklagten eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung bewiesen haben. Zur
Begründung nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug, die er sich zu eigen macht (§
543 ZPO a.F.). Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen:
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1.
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Einen Behandlungsfehler hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
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Zwar sind insoweit an die Darlegungslast des Patienten nur maßvolle und verständige
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn er den Ablauf der Behandlung in groben
Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie
die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens
plausibel erscheinen lassen (vgl. BGHZ 98, 368; NJW 1981, 630, 631; VersR 1981, 752;
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 580; Senatsurteil vom 13. Juni 2001 -
5 U 212/00). Schon daran fehlt es, weil die Klägerin sich (nach wie vor) mit der bloßen
Behauptung begnügt, der Umstand, dass beim Eingriff eine Gefäßverletzung entstanden
sei, stelle einen Behandlungsfehler dar.
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Jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem vorprozessual eingeholten
Gutachten des Dr. L. hätte die Klägerin eingehend zu einem behaupteten
Behandlungsfehler vortragen müssen, nachdem in dem Gutachten dargetan war, dass
eine Gefäßverletzung eine typische Komplikation des Eingriffs sei. Daran fehlt es. Die
Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, erstinstanzlich nicht darauf
hingewiesen worden zu sein, dass die Absicht bestehe, das Gutachten zu verwerten.
Zwar besteht eine solche Hinweispflicht (BGH VersR 1987, 1007); die Rüge aus § 139
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ZPO könnte aber nur Erfolg haben, wenn die Klägerin zumindest im Berufungsrechtszug
dargelegt hätte, was sie im Falle der rechtzeitigen Hinweiserteilung ergänzend
vorgetragen hätte. Dazu fehlt indessen jeder Vortrag. Von daher bestehen keine
Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens als qualifizierten Parteivortrag der
Beklagten (vgl. BGH NJW 1993, 2382 ff.; SenU v. 07.06.00 - 5 U 255/90 -, infolge
Nichtannahmebeschluss des BGH vom 26.09.01 - IV ZR 182/00 - rechtskräftig). Die
gutachterliche Stellungnahme überzeugt durchaus; sie bietet jedenfalls keine
ersichtlichen Angriffsflächen, so dass es der Klägerin oblegen hätte, dagegen
substantiierte Einwendungen zu erheben.
Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihr gegenüber einen
Behandlungsfehler eingestanden, ist diesem Vorbringen nicht nachzugehen. Ein
Schuldanerkenntnis wird augenscheinlich nicht behauptet; insoweit hätte auch näher
dargelegt werden müssen, was der Beklagte zu 1) im einzelnen gesagt haben soll.
Soweit er vorprozessual einen Fehler zugestanden haben sollte, ist er nicht gehindert,
einen solchen im Prozess wieder zu bestreiten; § 288 ZPO gilt insoweit nicht.
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2.
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Auch die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das prozessuale Vorgehen der Kammer ist
nicht zu beanstanden. Bei hier vorliegender schriftlicher Einwilligungserklärung (in den
Behandlungsunterlagen weißer DIN A 4 -Umschlag) entspricht es der vom BGH
gebilligten Praxis, ergänzend von Amts wegen den aufklärenden Arzt als Partei zum
Inhalt des Aufklärungsgespräches zu vernehmen (vgl. auch OLG Oldenburg, VersR
1998, 1156). Durchgreifender Anlass, den Bekundungen des Beklagten zu 1) keinen
Glauben zu schenken, besteht nicht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
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Wert der Beschwer für die Klägerin und Streitwert des Berufungsrechtszuges: 6.612,92
EUR.
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