Urteil des OLG Köln vom 01.03.2000

OLG Köln: dolus eventualis, strafverfahren, anklageschrift, kauf, zuwendung, gegenleistung, gefahr, subjektiv, prozesskosten, beweiswürdigung

Oberlandesgericht Köln, 1 W 101/99
Datum:
01.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 101/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 448/99
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 24.11.1999 gegen den Beschluss
des Landgerichts Köln vom 25.10.1999 - 15 O 448/99 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe für den Beklagten mit der im Ergebnis
zutreffenden Begründung verneint, dass seine Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Rechtsverteidigung eines Beklagten ist nur dann hinreichend erfolgversprechend,
wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass er mit seinem Vorbringen ganz oder
teilweise durchdringt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt nicht schon
allein der Umstand, dass das Vorbringen des Beklagten möglicherweise zu einer
Beweiserhebung zwingt. Es ist darüber hinaus zu fordern, dass ernsthaft mit einem
Erfolg dieser Beweisaufnahme im Sinne des Hilfsbedürftigen zu rechnen ist (vgl. Zöller-
Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 19). Das Verbot der Beweisantizipation gilt
unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren. Im Verfahren über die Prüfung eines
Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber in begrenztem
Umfang statthaft, die Erfolgsaussichten der beantragten Beweisaufnahme zu
prognostizieren (BGH NJW 1994, 1160 (1161); OLG Köln MDR 1997, 1160 (1161); OLG
Köln MDR 1987, 62). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats
(MDR 1997, 105). Auch wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, ist
doch andererseits darauf zu achten, dass der Hilfsbedürftige nicht bessergestellt wird,
als die Partei, die ihre Prozesskosten selbst tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist
eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung jedenfalls insoweit statthaft, als nach dem
feststehenden Inhalt der Akten eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die
den Prozess selbst finanzieren müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der
Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (BGH NJW 1994, 1160).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die beabsichtigte Rechtsverteidigung des
Beklagten angesichts seiner eigenen Einlassung im Strafverfahren keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Der in dem Strafprozess, der dem vorliegenden Zivilrechtsstreit
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vorangegangen ist, anwaltlich vertretene Beklagte hat in seiner Erklärung in der
öffentlichen Sitzung vom 27.08.1998 u.a. folgendes angegeben:
"Die Fakten der Anklage treffen zu. ... In all den angeklagten Fällen habe ich diese
Pflicht verletzt, objektiv und subjektiv. Mehr kann ich zu der Anklage nicht sagen: Die
Fakten treffen zu, meine innere Haltung habe ich versucht zu schildern, nicht zu
beschönigen. Ich muss zugeben - wie es rechtlich heißt - die Schädigung meiner
Geschäftspartner mit dolus eventualis begangen, sie also ..... in Kauf genommen zu
haben."
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In dieser schriftlich vorbereiteten, zweiseitigen Erklärung hat er im übrigen eingeräumt,
das Vermögen seiner Geschäftspartner und auch das seiner Freunde und Angehörigen
in erheblichem Umfang geschädigt zu haben. Als Grund dafür hat er im Wesentlichen
Selbstüberschätzung genannt. Er hat zugegeben, nicht genügend darauf geachtet zu
haben, dass andere zu Zuwendung, Lieferungen und Finanzierungen an seine Firmen
nur dann veranlasst werden durften, wenn die Gegenleistung sichergestellt war.
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Die mit der Klage, gegen die sich der Beschwerdeführer verteidigen will, geltend
gemachten Schadenspositionen entsprechen genau den Fällen 90-100 der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Aufgrund des umfassenden Geständnisses des
Beklagten sind diese Taten im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.08.1998
entsprechend der Anklageschrift und mit den darin genannten einzelnen
Schadenspositionen festgestellt worden.
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Vor dem Hintergrund seiner Erklärung im Strafverfahren kann der Beklagte auch nach
Auffassung des Senats nicht ernstlich damit rechnen, mit seinem entgegenstehenden
Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit nach einer Beweisaufnahme durchzudringen.
Im vorliegenden Verfahren zu behaupten, die Klägerin sei über alle Risiken des
Geschäfts aufgeklärt gewesen und habe so zu sagen auf eigene Gefahr gehandelt,
widerspricht seiner eigenen Erklärung im Strafverfahren diametral. Seine Erklärung, im
Interesse einer einvernehmlichen Regelung des Strafverfahrens habe er mehr
eingeräumt, als ihm tatsächlich vorzuwerfen sei, vermag diesen Widerspruch nicht
plausibel zu erklären. Sollte seine im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung
zutreffen, so hätte nichts näher gelegen als darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der
Anklage in Bezug auf die hier streitigen Fälle nicht zutraf. Der Beklagte behauptet selbst
nicht, dass bei einem derartigen Vorgehen die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Erledigung des Strafverfahrens verbaut gewesen wäre. Hinzu kommt, dass seine
Behauptung, die Klägerin sei über die Finanz- und Vermögenslage der von ihm
geführten Firmen unterrichtet gewesen, auffallend blass und substanzlos bleibt. Weder
in seinem Schriftsatz vom 10.09.1999, noch mit der Beschwerdebegründung hat der
Kläger deutlich gemacht, auf Grund welcher Tatsachen und konkreten Geschehnisse er
zu seiner Einschätzung kommt.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4).
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