Urteil des OLG Köln vom 19.02.1999

OLG Köln (aufrechnung, höhe, vergleich, zpo, mietzins, ausdrücklich, erfüllung, zwangsvollstreckung, rate, kläger)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 120/98
Datum:
19.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 120/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 462/97
Schlagworte:
Auslegung Ratenzahlungsvergleich
Normen:
BGB §§ 779, 157
Leitsätze:
Verpflichtet sich der Schuldner im Rahmen eines Vergleichs, zur
ratenweisen Erfüllung einer Zahlungsforderung, kann er den klageweise
geltend gemachten Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber jedenfalls
dann nicht mit anderweitigen, im Vergleich ausdrücklich offen
gebliebenen Forderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderungen
dem Grunde und der Höhe nach streitig sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21 April 1998 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 462/97 - wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Die
Beklagte verteidigt sich mit zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
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Der Zwangsvollstreckung liegt ein in dem Verfahren gleichen Rubrums 15 0 368/96 LG
Bonn am 21.01.1997 von den Parteien geschlossener Vergleich zugrunde, in dem sich
die Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich rückständiger Mietzins- und
Nutzungsentschädigungsansprüche an den Kläger 20.000,00 DM zu zahlen. Ihr war
gestattet, den Vergleichsbetrag in monatlichen Raten zu je 1.000,00 DM, beginnend mit
dem 15.02.1997 zu erfüllen. Dabei sollte der Vergleich lediglich die Mietzins- und
Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers erledigen, während alle anderen
etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis ausdrücklich offen bleiben
sollten.
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Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche waren bereits
Gegenstand der Verteidigung der Beklagten in dem Verfahren 15 0 368/96 LG Bonn. Mit
ihnen wurde schon dort hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den geltend gemachten
Mietzinsansprüchen erklärt.
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Die Beklagte hat auf die titulierte Forderung im Anschluß an den Vergleichsschluß
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zunächst die erste Rate in Höhe von 1.000,00 DM am 29.02.1997 bezahlt. Die zweite
Rate wurde von ihr nicht mehr erbracht.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird einschließlich der in erster
Instanz gestellten Anträge auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug
genommen, mit dem das Landgericht der Klage entsprochen hat. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Beklagte habe das Bestehen der von ihr zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel nicht begründet.
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Die Geltendmachung der Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung ist nach dem
Inhalt des von den Parteien am 21.01.1997 geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen.
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Die Vereinbarung eines dahingehenden Aufrechnungsverbots läßt sich dem Wortlaut
des Vergleichs zwar nicht ausdrücklich entnehmen. Dies folgt bei verständiger
Würdigung der zwischen den Parteien vergleichsweise getroffenen Vereinbarung (§§
779, 157 BGB) aber ohne weiteres aus der Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die
Beklagte die vergleichsweise übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 20.000.- DM in
monatlichen Raten von 1000.- DM entrichten konnte. Im Gegenzuge zu dieser der
Beklagten günstigen Erfüllungsmodalität hat diese sich zugleich verpflichtet, zur
Erfüllung der Verbindlichkeit fortlaufend zumindest die ihr eingeräumten Raten zu
zahlen.
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Gegen diese vergleichsweise getroffene Regelung, an die die Beklagte gebunden ist,
verstößt die von ihr geltend gemachte Aufrechnung, wenn sie unter Hinweis auf die
Erfüllungswirkung der Aufrechnung (§§ 389, 362 BGB) zugleich die Ratenzahlungen
einstellt, jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Erfüllungswirkung streitig ist, weil die
Gegenforderungen mit dem Grunde und der Höhe nach streitigen Gegenforderungen
erfolgt.
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Ersichtlich sollte der Vergleich dazu dienen, die zweifelsfrei begründeten Forderungen
des Klägers außer Streit zu stellen und zu titulieren und der Beklagten die Erfüllung
durch die vereinbarte Ratenzahlung zu erleichtern. Damit sollten die Mietzins- und
Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers dem weiteren Streit über anderweitige
wechselseitige Forderungen entzogen werden, deren etwaige Begründetheit dem
Grunde und der Höhe nach damals völlig ungeklärt waren. Dafür wurden der Beklagten
Ratenzahlungen eingeräumt.
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Die Zulassung der Aufrechnung hätte zur Folge, daß der vergleichsweise für das
Bestehen und die Durchsetzung der Mietzinsansprüche des Klägers sowie zur
Zahlungspflicht der Beklagten insoweit ausgeschlossene Streit über die Begründetheit
der in jenem Verfahren zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten im
vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen werden könnte. Dies sollte nach dem
Inhalt des Vergleichs aber gerade ausgeschlossen sein.
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Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß für den Fall einer streitigen Entscheidung für die
Beklagte die Gefahr einer rechtskräftigen Aberkennung der von ihr geltend gemachten
Gegenansprüche mangels Schlüssigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rn.
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18) bestanden hätte.
Danach bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen trotz des weitergehenden
Berufungsvorbringens auch in zweiter Instanz nicht so substantiiert vorgetragen worden
sind, daß sie einer konkreten Prüfung und Erwiderung durch den Beklagten zugänglich
wären.
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Dessen ungeachtet wäre das Vorbringen, wenn es erheblich wäre, als verspätet
zurückzuweisen.
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Ihre Behauptung, daß sie die geltend Arbeiten ausgeführt habe und dafür die pauschal
bezifferten Kosten angefallen seien, hat die Beklagte in das Wissen von Zeugen gestellt
und zur Angemessenheit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt. Weitergehende Unterlagen, insbesondere Rechnungen legt sie nicht vor. Die
Aufklärung dazu durch eine zweistufige Beweisaufnahme hätte nicht
terminsvorbereitend erfolgen können und hätte mithin zu einer Verzögerung des
Rechtsstreits über die anberaumte mündliche Verhandlung hinaus erfordert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:
20
19.ooo.- DM.
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