Urteil des OLG Köln vom 07.03.2008

OLG Köln (vergütung, beschwerde, bestellung, tätigkeit, ausdrücklich, beruf, aufgaben, eigenschaft, ausnahmefall, auflage)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 17/08
Datum:
07.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 17/08
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.01. 2008 –
1 T 299/07 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
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Für die Betreute wurde im Jahre 1996 Betreuung angeordnet, die neben den
Aufgabenkreisen Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge u. a. auch die Fürsorge für
Vermögensangelegenheiten vorsah. Als Betreuerin wurde eine Verwandte als
ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. In Abänderung dieser Anordnung wurde 2003 die
Betreuung für die Vermögenssorge aufgehoben, da die Betroffene hierfür wirksam den
Ehemann dieser Verwandten bevollmächtigt hatte. Zugleich wurde der Beteiligte zu 2.
als Kontrollbetreuer eingesetzt, da die Betreute zu einer eigenen Kontrolle des
Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage war.
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Der Beteiligte zu 2. hat für den Zeitraum 2006 Festsetzung seiner Vergütung und
Genehmigung der Entnahme aus dem Vermögen der Betreuten verlangt, wobei er
seinen Anspruch auf eine Honorarvereinbarung mit der ehrenamtlichen Betreuerin und
dem Bevollmächtigten stützt, wonach ihm 0,5 % des Geschäftswertes als Honorar
zustehen sollen.
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Das Vormundschaftsgericht hat seine Vergütung nach den Vorschriften des VBVG
abgerechnet und den weitergehenden Anspruch abgelehnt. Die dagegen eingelegte
sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Beteiligte zu 2. sein Anliegen weiter.
5
II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g
Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das
Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der
rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts, wonach der Beteiligte zu 2. als Kontrollbetreuer lediglich nach
§§ 3 ff VBVG zu vergüten ist und daneben ein Aufwendungsersatzanspruch nicht
besteht, bestätigt.
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Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein
Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen,
sich – wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers – über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB
nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm
2007, 444). Auf die dortige Begründung, die auch für die Vergütung des
Kontrollbetreuers Geltung hat, wird Bezug genommen.
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Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in
Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB
zu. Seine Aufwendungen sind –wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der
Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten.
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Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt,
dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss
sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss
ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der
Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50;
Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Bei der Bestellung des Beteiligten zu 2. wurde zwar sein Beruf "Rechtsanwalt"
aufgeführt. Er wurde jedoch nicht ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
für anwaltsspezifische Tätigkeiten bestellt. Auch lassen weder die Umstände seiner
Bestellung noch die von ihm ausgeübte Tätigkeit erkennen, dass hierfür spezielle
anwaltliche Kenntnisse erforderlich wurden. Gegenstand der Kontrollbetreuung war im
wesentlichen die Vermögensverwaltung für die Betroffene, die von dem von ihr
bevollmächtigten Verwandten durchgeführt wird. Hierbei waren die Vermögensanlagen,
insbesondere die Bankgeschäfte des Bevollmächtigten zu kontrollieren. Wenn auch ein
Rechtsanwalt für diese Aufgabe geeignet ist, so handelt es sich indes nicht um
spezifisch anwaltliche Aufgaben. Vielmehr können auch andere Berufsgruppen, wie
beispielsweise Steuerberater, Bankkaufleute oder in Banksachen erfahrene Kaufleute,
eine solche Tätigkeit sachkundig ausüben.
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Die abweichende Handhabung durch das Amtsgericht – verfahrensfehlerhaft bedenklich
ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers – konnte einen Vertrauensschutz für die
Zukunft nicht entfalten.
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Somit haben die Vorinstanzen den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2. zu Recht
auf die ihm nach §§ 4, 5 VBVG zustehende Vergütung beschränkt.
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Da ein Aufwendungsanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht besteht, kam es auf die
Frage der höchst zweifelhaften Gültigkeit der Honorarvereinbarung vom 30.01.2007, die
im übrigen rückwirkend gelten sollte, nicht an (dazu Bienwald, RPfl 2002, 423).
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Geschäftswert: 457,61 €
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