Urteil des OLG Köln vom 14.03.1997

OLG Köln (bürgschaft, firma, treu und glauben, bank, geschäftsverbindung, erlöschen, 1995, haftung, klausel, zeuge)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 80/96
Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 80/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 477/94
Schlagworte:
Bürgschaft Bank Zweckerklärung Höchstbetragsbürgschaft
Normen:
BGB §§ 765, 767 ABS. 1 SATZ 3; AGBG §§ 3, 9;
Leitsätze:
1. Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf ,alle
bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten -
Ansprüche, die der Bank ... aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art,
aus abgetretenen und kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen
sowie aus Wechseln (soweit diese von Dritten hereingegeben worden
sind)" verstößt gegen die §§ 3, 9 AGBG. 2. Die Unwirksamkeit der
weiten Zweckerklärung hat aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Bürgschaftsvertrages zur Folge. Vielmehr bleibt sie in der Form
aufrechterhalten, daß sich die Haftung des Bürgen auf die Forderungen
gegen den Hauptschuldner beschränkt, die Anlaß für die Verbürgung
gaben (Anschluß an BGH NJW 1995, 3593 und 1996, 1470). 3. Bei
einer Höchstbetragsbürgschaft für einen Kontokorrentkredit des
Hauptschuldners haftet der Bürge auch bei späterer Erhöhung der
Kreditlinie bis zur Höhe des verbürgten Höchstbetrages.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.1996 verkündete
Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 477/94 -
wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf
Grund der von diesem für die Firma P. GmbH übernommenen Höchstbetragsbürgschaft
in Höhe von 25.000,00 DM bejaht.
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Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag im Sinne von § 765 BGB
zustandegekommen. Der Bürgschaftsvertrag vom 25.07.1990 ist nicht wegen seiner
weiten Zweckerklärung nichtig. Die Klausel, wonach die Bürgschaft "für alle
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bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die der Bank
und allen anderen Geschäftsstellen des Gesamtinstituts aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art,
aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus
Wechseln (soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind)", gegen den
Hauptschuldner zustehen, übernommen wird, begegnet allerdings grundsätzlichen
Bedenken. Sie unterscheidet sich von denjenigen Klauseln, die den in den letzten
Jahren ergangenen Entscheidungen des BGH zu Grunde lagen, dadurch, daß der mit
"insbesondere" beginnende Halbsatz, der die Forderungen aus der
Geschäftsverbindung konkretisiert, hier nicht in Klammern gesetzt ist; vielmehr wird eine
Aufzählung der verschiedenen Arten von Forderungen vorgenommen, die offenbar auch
solche umfassen sollen, die nicht aus der Geschäftsverbindung stammen. Der BGH
hatte zunächst nur den zweiten Teil der Zweckerklärung wegen nicht hinreichender
Bestimmbarkeit der Hauptschuld für unwirksam erklärt, ihren ersten Teil - Haftung des
Bürgen für die Forderungen aus der Geschäftsverbindung - jedoch für gültig gehalten
(BGH NJW 90, 1909; 92, 896 und 94, 1341). In seinen jüngeren Entscheidungen (NJW
95, 2553 und 96, 1470) erachtet er nunmehr auch den ersten Teil der Klausel wegen
Verstoßes gegen §§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG als ungültig. Zur Begründung hat er
ausgeführt, es sei im Regelfall für den Bürgen überraschend, daß er auch für solche
bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haften solle, die
nicht Anlaß des Sicherungsvertrages gewesen seien; die formularmäßige Ausdehnung
der Bürgenhaftung auf solche Forderungen sei nicht mit der gesetzlichen
Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB zu vereinbaren; zugleich würden
wesentliche Rechte des Bürgen eingeschränkt, weil ihm zugemutet werde, im Hinblick
auf die Entstehung und ordnungsgemäße Tilgung neuer Schulden ein unkalkulierbares
Risiko zu übernehmen. Die Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung hat aber nach
Auffassung des BGH nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bürgschaftsvertrages zur
Folge. Vielmehr ist die Zweckerklärung in der Form aufrecht zu erhalten, daß die
Bürgschaft alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten
Forderungen der Bank gegen die Hauptschuldnerin aus dem Kreditverhältnis sichert,
wie es bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestand. Entscheidend ist somit
grundsätzlich das damalige Kreditlimit. Der BGH sieht hierin abweichend von seiner
früheren Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 82, 2309 und 2311; 85, 319; 86, 1610 und 89,
582) keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion, obwohl eine vollständige
sprachliche Teilung der Klausel nicht möglich ist, sondern eine Reduktion auf den
zulässigen Inhalt nur durch Umformulierung erreicht werden kann. Zur Begründung hat
der BGH ausgeführt, die Umformulierung der Klausel solle dazu dienen, daß der Vertrag
den Leistungsinhalt behalte, der den Vorstellungen des Bürgen bei der Abgabe der
Bürgschaftserklärung entspreche, so daß seine berechtigten Interessen voll
berücksichtigt würden; die Totalnichtigkeit der Bürgschaft wäre gemessen am
Schutzzweck des AGBG eine überschießende Rechtsfolge.
Der Senat, der sich der neueren BGH Rechtsprechung bereits in seiner Entscheidung
vom 17.09.1996 - 3 U 191/95 - angeschlossen hat, hält diese Auffassung sowohl vom
Ergebnis als auch von der Begründung her für überzeugend. Die Ausführungen des
Beklagten geben ihm keine Veranlassung, hiervon abzuweichen und eine
Gesamtnichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung anzunehmen. Für den vorliegenden Fall
bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob und in welcher Weise die
Zweckerklärung gegenständlich und sprachlich zu teilen wäre; vielmehr bleibt sie mit
dem Inhalt wirksam, daß sich die Haftung des Beklagten auf die Forderungen
beschränkt, die den Anlaß für die Verbürgung gaben. Der Beklagte haftet somit für den
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der Firma P. GmbH auf dem Geschäftskonto Nummer 148668 eingeräumten
Kontokorrentkredit.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte hier eine
Höchstbetragsbürgschaft von 25.000,00 DM übernommen hat und die Kreditlinie nach
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 02.03.1993 von 125.000,00 DM auf
170.000,00 DM ausgeweitet worden ist. Wie der BGH in seiner Entscheidung NJW 96,
1470 ausgeführt hat, ist auch bei einer Höchstbetragsbürgschaft eine formularmäßige
Erstreckung der Bürgenhaftung über diejenigen Forderungen hinaus, die Anlaß zur
Verbürgung gaben, auf zukünftige Ansprüche des Gläubigers unwirksam. Auch hier
bildet das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Übernahme der Bürgschaft
grundsätzlich die Obergrenze der Bürgschaftsverbindlichkeit. Bei späterer Erhöhung
eines bestimmten Kontokorrentkredits, der Anlaß für die Bürgschaftsübernahme war,
handelt es sich aber um die selbe Darlehensverbindlichkeit. In diesem Falle wirkt die
summenmäßig begrenzte Bürgschaft wie eine für eine einheitliche Hauptschuld erteilte
Höchstbetragsbürgschaft. Es ist der offenkundige Zweck eines Kontokorrentkredits,
durch ständige teilweise Rückführung und erneute Inanspruchnahme immer wieder
verändert zu werden. Dieses Risiko begrenzt der Bürge durch den festgesetzten
Höchstbetrag.
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Auch im vorliegendem Fall handelt es sich um einen einheitlichen Kontokorrentkredit
auf dem betreffenden Geschäftskonto, selbst wenn die späteren Erhöhungen auf
besonderem Anlaß beruhten. Die Hauptforderung betrug im August 1995 rund
139.000,00 DM und stieg in der Folgezeit weiter an. In dem Parallelprozeß 43 O 21/95
LG Aachen haben sich die Klägerin und die Firma P. GmbH am 03.12.1995 auf einen
Betrag von 163.000,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 01.10.1995 verglichen, der ab
01.01.1996 mit monatlich 2.500,00 DM getilgt werden sollte. Der Beklagte hat sich
seinerseits verpflichtet, der Klägerin die betreffende Stundungsabrede nicht
einredeweise entgegenzuhalten. Selbst wenn die Firma P. GmbH ihre
Ratenzahlungsverpflichtung bisher eingehalten hat, übersteigt die Hauptschuld den
verbürgten Höchstbetrag von 25.000,00 DM noch bei weitem, so daß die Klägerin
diesen grundsätzlich von den Beklagten beanspruchen kann.
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Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auch nicht erloschen.
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Der Beklagte behauptet insoweit, die Parteien hätten vor und bei Unterzeichnung der
Bürgschaftserklärung vereinbart, die Bürgschaft solle automatisch erlöschen, wenn die
Firma P. GmbH das Geschäftsjahr 1990 mit positivem Bilanzergebnis abschließe, was
der Fall gewesen sei, oder die Klägerin die Kreditlinie der GmbH von sich aus erhöhe.
Eine solche Nebenabrede zur Bürgschaft ist nicht formbedürftig, da sie die Haftung des
Bürgen beschränkt. Der vorformulierten Bürgschaftsklausel geht die mündlich getroffene
Individualvereinbarung vor (vgl. BGH NJW 86, 3131 und 94, 1656; Palandt-Thomas 56.
Aufl., BGB § 766 Rdnr. 4).
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Allerdings hat die Bürgschaftsurkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit
für sich (vgl. Palandt-Heinrichs BGB § 125 Rdnr. 15 m.w.N.). Den ihm obliegenden
Beweis einer von ihrem Inhalt abweichenden Vereinbarung hat der Beklagte nicht
geführt. Zwar hat der Zeuge P. bekundet, der Zeuge Freiherr von N. habe bei der
Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde erklärt, die Bürgschaft solle automatisch,
nämlich mit sofortiger Wirkung, erlöschen, wenn die GmbH im laufenden Geschäftsgang
schwarze Zahlen schreibe oder wenn die Bank den Geschäftskredit von sich aus noch
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mal erhöhe. Demgegenüber hat der Zeuge Freiherr von N. in Abrede gestellt, daß von
einem automatischen Erlöschen der Bürgschaft die Rede gewesen sei. Es sei nur
darüber gesprochen worden, daß die Bürgschaft zurückgegeben werden könne, wenn
die Entwicklung der GmbH eine Blankogewährung rechtfertigen würde, nicht aber
darüber, daß schon eine positive Bilanz der GmbH für das Geschäftsjahr 1990 zu einer
Rückgabe der Bürgschaft führen könnte. Auch der Zeuge Rechtsanwalt Sch. hat die
behauptete Nebenabrede nicht bestätigt. Er hat in seiner schriftlichen Aussage vom
12.02.1997 angegeben, bei dem von ihm mit dem Zeugen Freiherr von N. geführten
Gespräch habe dieser in Aussicht gestellt, je nach Entwicklung der Firma im
kommenden oder den folgenden Geschäftsjahren auf die Bürgschaft zu verzichten oder
aber - je nach Bedarf - die Kreditlinie zu erhöhen. Ein automatischer Verzicht auf die
Bürgschaft bei positivem Geschäftsergebnis oder Erhöhung der Kreditlinie sei nicht
ausgesprochen worden. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht dem Schreiben des
Zeugen Sch. vom 20.07.90 zu entnehmen. Es heißt dort lediglich, daß die Klägerin
bereit sei, dem Beklagten seine Bürgschaft zurückzugeben, wenn die Bilanz der
Gesellschaft für 1990 einen Gewinn ausweise. Von einem automatischen Erlöschen der
Bürgschaft ist in dem Schreiben keine Rede. Ein relevanter Widerspruch zwischen dem
Schreiben des Zeugen Sch. vom 20.7.90 und seiner schriftlichen Aussage vom 12.2.97
ist hiernach nicht zu erkennen. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, den Zeugen
entsprechend dem Antrag des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 3.3.97 noch persönlich zu hören.
Angesichts der einander widersprechenden Aussagen läßt sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die behauptete Nebenabrede getroffen worden
wäre. Zwar mag darüber gesprochen worden sein, daß der Beklagte gegebenenfalls bei
einer positiven Entwicklung der GmbH aus seiner Bürgenhaftung entlassen werden
könne. Der Senat hält es aber für wenig wahrscheinlich, daß sich die Klägerin mit einem
automatischen Erlöschen der Bürgschaft bei positivem Bilanzergebnis der GmbH im
Sinne einer auflösenden Bedingung bereit erklärt haben könnte, da eine solche
Handhabung banküblicher Praxis völlig widerspricht. Ebenso ungewöhnlich erscheint
es, daß sie ihre Entscheidung über die Aufgabe einer Sicherheit im vorhinein von einem
einzigen Kriterium, nämlich einem positiven Bilanzergebnis, abhängig gemacht haben
könnte, ohne wenigstens eine Mindesthöhe des Jahresgewinns vorzugeben.
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Nach alledem ist der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Nebenabrede beweisfällig
geblieben. Seine Bürgschaftsverpflichtung besteht daher weiter, auch wenn die Firma P.
GmbH das Geschäftsjahr 1990 mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen hat.
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Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, sie sei zur Kündigung des
Kontokorrentkredits gegenüber der Firma P. GmbH nicht berechtigt gewesen, und
deshalb mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aufrechnen. Es kann
offenbleiben, ob die Klägerin den Kontokorrentkredit gemäß § 19 (2) ihrer AGB ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte. Jedenfalls war - wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat - die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 19 (3) der AGB
zulässig, weil die Firma P. GmbH ihrer Verpflichtung, die Bilanz 1993 vorzulegen und
weitere Sicherheiten zu bestellen, nicht nachgekommen war. Allerdings hat eine Bank
auf die Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und darf einen Anspruch auf
Verstärkung von Sicherheiten nur nach Treu und Glauben, also nicht etwa bei schon
vorhandener Übersicherung, ausüben (vgl. BGH NJW 81, 1363 und 86, 1929). Eine
Übersicherung der Klägerin lag aber ersichtlich nicht vor. Hier standen nur die
unbeschränkten Bürgschaften der Eheleute P. und die Höchstbetragsbürgschaft des
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Beklagten als Sicherheiten zur Verfügung. Die vom Beklagten angeblich für die Firma P.
gestellte Grundschuld war ihm nach seiner eigenen Darstellung aus Anlaß seines
Ausscheidens aus der Firma zurückgegeben worden. Sie stand also nicht mehr zur
Verfügung. Insofern ist es irrelevant, ob sie entsprechend dem Vortrag der Klägerin
tatsächlich für eigene Kredite des Beklagten gegeben worden war. Die Forderung der
Klägerin nach weiteren Sicherheiten gemäß ihrem Schreiben vom 04.05.1994 war
berechtigt, da sich die Firma P. GmbH ausweislich des Berichts der
Unternehmungsberatung UBS-Steffan vom 11.04.1994 negativ entwickelte. Hinzu
kommt, daß sich die Firma P. nicht an die im März 1994 getroffene Absprache hielt, den
Kredit um monatlich 2.500,00 DM zu reduzieren. Ob sie in der Folgezeit tatsächlich
Zahlungen geleistet hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß sie weiterhin
Kontoüberziehungen vorgenommen hat, so daß das Kreditlimit nicht um monatlich
2.500,00 DM zurückgeführt, sondern sogar überschritten wurde, wie sich aus den
überreichten Kontoblättern für 1994 und der Zusammenstellung des Zeugen W. ergibt.
Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin mit einer Kündigungsfrist von 2
Monaten den berechtigten Belangen der Firma P. GmbH in ausreichendem Maße
Rechnung getragen.
Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 25.000,00 DM
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