Urteil des OLG Köln vom 28.04.2008

OLG Köln: einwilligung des patienten, operation, eingriff, körperliche unversehrtheit, unerlaubte handlung, tumor, behandlungsfehler, schmerzensgeld, hausarzt, diagnose

Oberlandesgericht Köln, 5 U 192/07
Datum:
28.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 192/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 326/01
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 326/01 - unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
einen Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.
März 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
jeglichen materiellen sowie künftigen immateriellen Schaden - letzterer,
soweit dieser nicht durch den Klageantrag zu 1) erfasst ist - aus der
medizinischen Behandlung vom 11. Dezember 1998 vorbehaltlich eines
Forderungsübergangs auf Dritte gesamtschuldnerisch zu ersetzen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Hausarzt der am 27.7.1959 geborenen Klägerin fand bei ihr im Oktober 1998
anlässlich einer sonografischen Untersuchung eine gewebliche Veränderung im
hinteren linken Bauchraum. Die computertomografische Untersuchung vom 6.11.1998
ergab eine 8 x 4 cm große retroperitoneale Raumforderung. Die kernspintomografische
Untersuchung vom 15.11.1998 bestätigte den Befund einer Raumforderung im Eingang
des Beckens links und zeigte eine auffällige Verbindung zum Neuroforamen L4 links.
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Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Beklagten zu 1), den leitenden Arzt der
urologischen Klinik des Krankenhauses der Beklagten zu 2), der nach weiteren
Untersuchungen eine chirurgische Exploration sowie gegebenenfalls eine Entfernung
des Tumors empfahl. Am 10.12.1998 wurde die Klägerin stationär aufgenommen. Die
Einverständniserklärung enthielt die Diagnose "Retroperitonealer Tumor" und führte als
Risiken die Verletzung von Nachbarorganen, Blutungen und Infektionen an. Während
der am 11.12.1998 vom Beklagten zu 1) durchgeführten Operation stellte sich heraus,
dass der Tumor von einer festen Kapsel überzogen war, die vom fächerförmig
aufgesplitterten Nervus femoralis bedeckt wurde. Der Beklagte zu 1) setzte die
Entfernung des Tumors mit dem Ziel fort, den Nervus femoralis weitgehend zu schonen.
Eine neurologische Konsiluntersuchung ergab am 15.12.1998 die Diagnose einer
Läsion des Nervus femoralis links. Am 18.12.1998 wurde die Klägerin aus der
stationären Behandlung entlassen. In der abschließenden histologischen Untersuchung
stellte sich der Tumor als Neurofibrom dar.
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Die Klägerin, die seit dem Eingriff in der Bewegungsfähigkeit und Stabilität des linken
Beins, vor allem des Knies, beeinträchtigt ist, nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld
in Anspruch und begehrt die Feststellung ihrer Ersatzpflicht. Sie hält ein
Schmerzensgeld von 50.000 DM (25.565 €) für angemessen. Die Klägerin hat den
Beklagten Behandlungsfehler und eine unzureichende Risikoaufklärung vorgeworfen.
Vor dem Eingriff sei eine Nadelbiopsie erforderlich gewesen, die, da es sich nicht um
einen bösartigen Tumor gehandelt habe, zu der Erkenntnis geführt hätte, dass eine
Operation nicht indiziert gewesen sei. Ferner habe der Beklagte zu 1), weil aus den
erhobenen Befunden eine Verbindung des Tumors zum Nerven erkennbar gewesen sei,
einen Neurochirurgen schon zu Beginn der Operation hinzuziehen müssen. Jedenfalls
sei die Hinzuziehung eines Neurochirurgen während der Operation veranlasst
gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Jahreszinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2001
gesamtschuldnerisch zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen
materiellen sowie künftigen immateriellen Schaden – letzterer, soweit dieser nicht
durch den Antrag zu 1) erfasst ist – aus der medizinischen Fehlbehandlung vom
11. Dezember 1998 vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Dritte
gesamtschuldnerisch zu ersetzen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben Behandlungsfehler bestritten, eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung
geltend gemacht und sich hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin
berufen.
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Das Landgericht hat das fachurologische Gutachten von Prof. Dr. B vom 17.5.2005 (Bl.
187 ff. d.A.) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 6.2.2006 (Bl. 260 f. d.A.)
eingeholt sowie den Sachverständigen angehört (Bl. 299 ff. d.A.). Ferner hat es das
neurologische Zusatzgutachten von Dr. L vom 19.9.2003 (Bl. 142 ff. d.A.) eingeholt und
die Klägerin persönlich angehört (Bl. 303 d.A.).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B kein Behandlungsfehler
festzustellen sei. Einen echten Entscheidungskonflikt, ob sie die Operation bei
zutreffender Aufklärung hätte durchführen lassen, habe die Klägerin nicht plausibel
dargelegt.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie
wiederholt und vertieft zum einen ihr Vorbringen zu den Behandlungsfehlern, die sie
den Beklagten vorwirft. Sie habe zum anderen darüber aufgeklärt werden müssen, dass
es bei der Operation zu einer Nervenverletzung kommen könne. Sie hätte sich dann
nicht am 11.12.1998 von dem Beklagten als Urologen operieren lassen, sondern vorher
in jedem Fall noch einen Neurochirurgen aufgesucht.
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Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufung ist, von einem Teil des mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruchs
abgesehen, begründet.
17
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 847 BGB a.F, §§ 823 Abs. 1, 31 BGB die
Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags von 25.000 € verlangen. Der
Feststellungsantrag ist ebenfalls gerechtfertigt. Die Beklagten haften der Klägerin
mangels wirksamer Operationseinwilligung aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen
Behandlung. Ob den behandelnden Ärzten darüber hinaus schadensursächliche Fehler
unterlaufen sind, kann dahinstehen.
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Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit stellen sich rechtlich als unerlaubte Handlung
dar, wenn sie nicht von einer wirksamen Patienteneinwilligung gedeckt sind, die
wiederum eine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen
Risiken voraussetzt. Die Aufklärung als Grundlage des Selbstbestimmungsrechts soll
dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten
kann. Der Patient soll Art und Schwere des Eingriffs erkennen und ein allgemeines Bild
von Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums gewinnen können (vgl.
Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rdn. 329 mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Risiken dürfen nicht dramatisiert, aber auch nicht verharmlost werden.
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Erforderlich ist eine klare, den konkreten Fall vollständig erfassende
Risikobeschreibung.
Die Aufklärung der Klägerin entspricht nicht diesen Anforderungen. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B bestand im vorliegenden Fall ein vor
dem Eingriff vom 11.12.1998 erkennbares, besonderes Risiko einer Nervenverletzung.
Im Rahmen der Kernspintomografie, deren Ergebnisse dem Beklagten zu 1) vorlagen,
hatte sich der Verdacht ergeben, dass neurogene Strukturen in den Prozess liefen. In
dem Befund ist eine Raumforderung im Eingang des Beckens links mit auffälliger
Verbindung zum Neuroforamen L4 links, das heißt zu der Austrittsöffnung eines Nerven
aus dem Wirbelkanal, beschrieben. Die demnach gebotene Aufklärung der Klägerin
über das besondere Risiko einer Nervenverletzung ist, wie der Beklagte zu 1) in seiner
Stellungnahme im Verfahren vor der Gutachterkommission (vgl. S. 6 der Anlage K 4, im
Anlagenband) und die Beklagten im Schriftsatz vom 6.10.2005 (Bl. 212 d.A.) eingeräumt
haben, nicht erfolgt.
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Anders als das Landgericht angenommen hat, können sich die Beklagten nicht mit
Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen. Es lässt sich nicht
annehmen, dass die Klägerin eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade
durch den Beklagten zu 1) vorgenommenen Eingriff auch bei ordnungsgemäßer
Aufklärung erteilt hätte. Beruft sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung des
Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er
nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem
echten Entscheidungskonflikt befunden. Dafür ist vom Patienten kein genauer Vortrag
dahin gehend zu verlangen, wie er sich wirklich verhalten hätte. Es reicht aus, wenn er
einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffes
ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht (vgl. BGH
VersR 1992, 960, 962; VersR 1994, 1235, 1236).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat, insbesondere in der
persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, geltend gemacht, dass sie, sofern sie um
das besondere Risiko einer Nervenverletzung gewusst hätte, einen Neurochirurgen
aufgesucht und sich durch diesen hätte operieren lassen. Die Klägerin hat weiter erklärt,
dass sie sich in Absprache mit ihrem Hausarzt wegen der Lage des Tumors
entschlossen habe, den Tumor durch einen Urologen entfernen zu lassen. Sie habe
sich für eine Behandlung durch den Beklagten zu 1) entschieden, nachdem sie und ihr
Ehemann sich in ihrem Bekanntenkreis, zu dem viele Mediziner zählten, umgehört
hätten. Es liegt auf der Hand, dass eine Patientin, die sich nach längerer Prüfung und
Überlegung für eine Operation durch einen bestimmten Arzt eines bestimmten
Fachgebiets entschieden hatte, einen Eingriff durch einen Arzt einer anderen
Fachrichtung ernsthaft erwogen hätte, wenn sie nach der gebotenen Aufklärung
gewusst hätte, dass der Eingriff auch in das andere Fachgebiet fiel oder zumindest
fallen konnte. Der von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.4.2008
hervorgehobene Umstand, dass der beabsichtigte Eingriff nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. B in gleicher Weise den Fachbereich der Urologie wie
denjenigen der Neurochirurgie betraf und insoweit ungeachtet des Operateurs gleiche
Risiken bestanden, streitet nicht gegen einen Entscheidungskonflikt, sondern
verdeutlicht diesen. Den bisherigen Empfehlungen des Hausarztes und aus dem
Bekanntenkreis, die maßgeblich zu der Entscheidung der Klägerin für eine Operation
durch den Beklagten zu 1) beigetragen hatten, wäre nach der erforderlichen Aufklärung
über das Risiko einer Nervenverletzung die Grundlage entzogen gewesen, da sie
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ersichtlich einen wesentlichen Umstand nicht berücksichtigten. Die Klägerin hätte daher
ernsthaft vor der Frage gestanden, ob sie einer Operation durch den Beklagten zu 1)
zustimmen soll oder nicht. Dass sie sich nach erneuter Rücksprache mit ihrem Hausarzt
und vertrauten Ärzten aus ihrem Bekanntenkreis – wie die Beklagten geltend machen –
wiederum für einen Eingriff gerade durch den Beklagten zu 1) entschieden hätte, lässt
sich demgegenüber nicht feststellen.
Den ihnen obliegenden Beweis, dass es bei einer Operation durch einen
Neurochirurgen zu einem gleichwertigen negativen Verlauf gekommen wäre, haben die
Beklagten nicht geführt. Der Sachverständige Prof. Dr. B hat zwar darauf hingewiesen,
dass eine Operation durch einen Neurochirurgen gleiche Risiken wie der
streitgegenständliche Eingriff gehabt hätte. Er vermochte aber nicht festzustellen, dass
eine Operation durch einen Neurochirurgen tatsächlich ebenfalls zu einer
Nervenverletzung geführt hätte.
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Der Senat hält einen Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € zum Ausgleich der von der
Klägerin erlittenen immateriellen Schäden für erforderlich und ausreichend. Dabei hat er
die im neurologischen Zusatzgutachten von Dr. L festgestellten Schadensfolgen
berücksichtigt. Die Klägerin hat danach eine Schädigung des Nervus femoralis auf der
linken Seite erlitten. Auch wenn sich die anfangs hochgradig ausgeprägten motorischen
und sensiblen Defizite teilweise zurückgebildet haben, bestehen weiterhin und als
dauernder Schaden Sensibilitätsausfälle und deutliche Einschränkungen der
Hüftbewegung und der Kniestreckung, die sich besonders beim Treppensteigen sowie
durch die Instabilität und das plötzliche Überstrecken oder Beugen des Knies
auswirken, was durch die von der Klägerin getragene Knieschiene nur teilweise
auszugleichen ist. Die durch die Paresen gegebene höhere Belastung des Kniegelenks
und des Hüftgelenks führt zu intermittierenden Schmerzen und begründet eine erhöhte
Gefahr degenerativer Gelenkveränderungen.
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Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB a.F.. Höhere Zinsen als 4 % p.a. kann die
Klägerin nicht verlangen. Einen entsprechenden Verzugsschaden hat sie nicht
dargelegt. Die zum 1.5.2000 in Kraft getretene Fassung des § 288 Abs. 1 BGB, nach der
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins geschuldet
werden, ist im Streitfall gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch nicht anwendbar.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin war am 1.5.2000 bereits fällig.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr.
10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.
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Berufungsstreitwert: 56.243 €
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