Urteil des OLG Köln vom 21.03.1994

OLG Köln (kläger, avb, klinik, anstalt, zpo, behandlung, krankenhaus, unterlagen, therapie, prüfung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 61/93
Datum:
21.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 61/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 127/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.2.1993 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 127/92 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Dem Kläger stehen wegen seines Aufenthalts in der H.-Klinik B. vom 3.9. bis
13.10.1991 aus der ab-geschlossenen Krankenversicherung Ansprüche gegen die
Beklagte nicht zu. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf den Risikoausschluß gemäß
§ 4 Abs. 5 AVB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefoch-tenen Urteils Bezug genommen, § 543 Abs. 1
ZPO.
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Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvor-bringen lediglich auszuführen:
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Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hat auch der Senat keine Zweifel, daß es sich
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bei der H. B. um eine sogenannte gemischte Anstalt i.S.v. § 4 Abs. 5 AVB handelt.
Dem stehen weder die subjek-tive Sicht des Geschäftsführers der Klinik noch das
von dem Kläger vorgelegte Urteil des AG Braun-schweig vom 11.2.1991 - 119 C
1319/90 (2) - entge-gen. Aus letzterem läßt sich lediglich entnehmen, daß in der H.
keine Kuren und Sanatoriumsbehand-lungen durchgeführt werden.
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Eine gemischte Anstalt liegt aber auch dann vor, wenn "Rekonvaleszenten
aufgenommen werden", § 4 Abs. 5 S. 1 2. Alt. AVB. Hält ein Krankenhaus Betten für
gesetzliche Rehabilitationsträger zum Zweck der Durchführung von
Rehabilitationsmaßnah-men bereit, handelt es sich um eine gemischte Anstalt, und
zwar unabhängig davon, ob dort auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen
durchgeführt werden (vgl. OLG Celle r + s 92, 389). Indem ein Krankenhaus
Rehabilitationsmaßnahmen für gesetzli-che Rentenversicherungsträger durchführt,
"nimmt es Rekonvaleszenten auf" i.S.v. § 4 Abs. 5 AVB.
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Die H. B. erfüllt die vorgenannten Voraussetzun-gen. Aus den vorgelegten
Unterlagen ergibt sich u.a.: Im Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsor-ge-
Rehabilitationseinrichtungen des Landes N. wird die H. B. auch als
Rehabilitationseinrichtung ge-führt. In der Informationsschrift der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte ist die H. B. als A. geführt. Nach den eigenen
Verlautbarungen der Klinik verfügt sie im Akutbereich über 130 Betten, während der
Reha-Bereich 190 Betten umfaßt, für die mit den Rehabilitationsträgern vereinbarte
be-sondere, niedrigere Pflegesätze Geltung haben.
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Gegen die Richtigkeit dieser Angaben sind durch-greifende Anhaltspunkte weder
vom Kläger substan-tiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, so daß für eine
Beweisaufnahme hierzu keine Veranlas-sung besteht.
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Die Berufung der Beklagten auf das Fehlen der nach § 4 Abs. 5 AVB erforderlichen
vorherigen schrift-lichen Leistungszusage ist im Streitfall nicht rechtsmißbräuchlich.
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Einmal ist entgegen den Ausführungen der Beru-fungsbegründung nicht ersichtlich,
daß der Beklag-ten bei der Behandlung der Angelegenheit des Klä-gers irgendein
Fehlverhalten anzulasten ist. Nach ihrem unwiderlegten Vorbringen hat die Beklagte
erstmals am 3.9.1991 den Namen des Krankenhauses für den Kläger erfahren,
nämlich die H. B.. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch schon dort.
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Zum anderen hat die Beklagte hierauf reagiert und im Schreiben vom 9.9.1991 auf
das Erfordernis der vorherigen schriftlichen Leistungszusage hingewie-sen. Dazu
bestand zuvor nach Sachlage keine Veran-lassung, zumal sich der Kläger selbst
Kenntnis von den einschlägigen Versicherungsbedingungen hätte verschaffen
können und müssen.
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Unabhängig davon ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Dr.
D. vom 29.10.1992, das in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, daß
dieser den Kläger am 23.8.1991 darauf hingewiesen hat, "daß die geforderte
stationäre konservative Therapie erst nach Genehmigung durch die entsprechenden
Kostenträger in der H. B. mög-lich sei".
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Davon, daß die Beklagte den Kläger "in eine Falle gelockt" hätte, kann unter den
vorgenannten Umständen entgegen den Ausführungen in der Beru-fungsbegründung
keine Rede sein.
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Das Schreiben der Beklagten vom 9.9.1991 bindet diese zudem nicht, nachträglich
eine Leistungszu-sage zu erteilen. Dies liegt vielmehr im Ermessen der Beklagten.
Ein Ermessensmißbrauch des Versi-cherers bei der nachträglichen Prüfung und Ent-
scheidung, eine Leistungszusage zu erteilen oder nicht zu erteilen, kommt nur dann
in Betracht, wenn seine Beurteilung, ob die Behandlung des Versicherungsnehmers
in der gemischten Anstalt me-dizinisch notwendig war oder nicht, krass fehlerh-haft
und/oder abwegig war und sich ihm dies auf-drängen mußte (Senat r + s 93, 231
m.w.N.).
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Davon kann angesichts des von der Beklagten ein-geholten Gutachtens ihres
Gesellschaftsarztes vom 2.7.1992 und des Entlassungsberichts der Klinik vom
30.10.1991 ebenfalls keine Rede sein, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die bei
dem Kläger durchgeführte Therapie, die unter anderem regelmäßige
krankengymnastische gruppentherapeuti-sche Behandlungen unter Bevorzugung
des Fahrrad-fahrens und des Schwimmens umfaßte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 10.322,53
DM.
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