Urteil des OLG Köln vom 06.08.2004

OLG Köln (zeichen, rücknahme der klage, deutschland, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, bestandteil, natürliche person, verkehr, beschreibende angabe, bezeichnung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 131/03
Datum:
06.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 131/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 297/03
Tenor:
1.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.9.2003 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 297/03 - teilweise
abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2.)
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.)
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
5.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g
1
I
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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost für den
Bereich der Telekommunikation. Die Beklagte bietet ebenfalls
Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deutschen Markt an, sie ist ein
Tochterunternehmen des dänischen Telekommunikationskonzerns "Euro Telekom
Aps".
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten - gestützt auf Marken- und Firmenrechte - die
Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen "Euro Telekom Deutschland GmbH"
sowie "euro-telekom" und/oder "Euro-Telekom". Des weiteren begehrt sie die
Einwilligung der Beklagten in die Löschung ihres Firmenbestandteils "Telekom" bzw. in
zweiter Instanz ihrer gesamten Firma sowie in die Löschung bestimmter Domains, die
die Bezeichnung "eurotelekom" bzw. "euro-telekom" enthalten.
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Die Beklagte hat wegen eines nur geringen Schutzbereiches von "Telekom" eine
Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und mit Blick auf den Umstand, dass die
Klägerin seit fünf Jahren mit ihr Telefongebühren abrechne, den Einwand der
Verwirkung erhoben.
5
Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin sei
Inhaberin einer Benutzungsmarke "Telekom" sowie des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens. Beide Kennzeichen genießen nach der Auffassung der
Kammer wegen ihrer überragenden Bekanntheit in Deutschland Verkehrsgeltung,
woraus sich insbesondere angesichts der bekannten Tendenz des Verkehrs mehrteilige
Wortkombinationen abzukürzen eine Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen
Zeichen ergebe. Die daraus folgenden Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Gleichwohl
sei der Löschungsantrag hinsichtlich der Domains abzuweisen, weil bei deren
denkbarer Verwendung für andere als Telekommunikationsdienstleistungen eine
Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
6
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.
7
Die Klägerin meint, die Teilabweisung der Klage sei zu Unrecht erfolgt, weil die
Beklagte keine natürliche Person sei und deswegen eine private Nutzung der Domains
nicht in Betracht komme. Im übrigen hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
12.3.2004 die Klage teilweise zurückgenommen und den ursprünglich auf die Löschung
des Firmenbestandteils gerichteten Antrag modifiziert.
8
Sie beantragt sinngemäß, wobei die vertauschte Zuordnung der Anträge im Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 auf einem Versehen beruht,
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in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die gegnerische
Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen
Urteils insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr
12
a) die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung eines
Unternehmens zu benutzen, das Telekommunikations- und/oder
Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht wie es auf
den Seiten 3 - 6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist;
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und/oder
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b) die Bezeichnung "Euro-Telekom" und / oder "EURO-Telekom" zur
Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in
Form der Domännamen "euro-telekom.de", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info",
"eurotelekom.org" und/oder "eurotelekom.info" und/oder in Form der
Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und / oder "Euro Telekom Website",
soweit sich dieses Unternehmen mit Telekommunikations- und /oder
Internetdienstleistungen beschäftigt;
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c) die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder " Euro Telekom
Website" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder
Internetdienstleistungen zu benutzen;
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2.) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter
Ziffer I 1.) bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der
Umfang und die Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind;
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3.) in die Löschung der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" aus dem
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB 62098) einzuwilligen;
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4.) in die Löschung der Domainnamen "euro-telekom.de", "euro-telekom.net",
"euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info" einzuwilligen.
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II.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1.) bezeichneten
Handlungen seit dem 30.12.2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung
der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
22
Sie wiederholt unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung
"Telekom" des BGH (WRP 04,758 ff) ihre Auffassung, dass wegen geringer Ähnlichkeit
der Zeichen und einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Telekom eine
Verwechslungsgefahr im marken- und unternehmenskennzeichenrechtlichen Sinne
nicht bestehe.
23
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird gem. § 540 Abs.1 Ziff. 1
24
ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
II
25
Beide Berufungen sind zulässig. Während das Rechtsmittel der Klägerin in der Sache
keinen Erfolg hat, ist demgegenüber die Berufung der Beklagten begründet. Die Klage
ist in vollem Umfange abzuweisen. Die geltendgemachten Ansprüche sind
unbegründet, weil es an einer Verwechslungsgefahr im marken- oder
unternehmenskennzeichenrechtlichen Sinne, die für sämtliche Ansprüche
Voraussetzung wäre, fehlt.
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1 a.) Entgegen der Auffassung der Kammer ist der mit dem Berufungsantrag zu I 1 a)
geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht gem. §§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 und 4
MarkenG auf Grund eines Unternehmenskennzeichens "Telekom" der Klägerin
begründet.
27
Mit der Frage, ob die Klägerin für den Bestandteil "Telekom" in ihrer Firmierung
Kennzeichenschutz gem. § 5 Abs.2 MarkenG beanspruchen kann, hat sich - in der
erwähnten Entscheidung "Telekom" - bereits der BGH befasst. Danach handelt es sich
bei der Bezeichnung "Telekom" um eine naheliegende und dem Verkehr geläufige
Abkürzung des Begriffes "Telekommunikation", die für den Telekommunikationsbereich,
in dem die Klägerin tätig ist, rein beschreibend und daher von Hause aus ohne jede
namensmäßige Unterscheidungskraft ist (BGH a.a.O., S.759). Dem schließt sich der
Senat an. Die Abkürzung dürfte zwar erst durch die Klägerin in den deutschen
Sprachgebrauch eingeführt worden sein, sie weist aber so eindeutig auf den Begriff
"Telekommunikation" hin, dass ihr eine originäre Unterscheidungskraft auch nach
Auffassung des Senats nicht zukommt. Der BGH ist in seinem Urteil zu Gunsten der
Klägerin aber davon ausgegangen, dass "Telekom" auf Grund von Verkehrsgeltung
kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt habe. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren.
Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 12 zur Klageschrift vorgelegten
demoskopischen Gutachtens von Infratest C. aus dem Jahre 1997, das auch der BGH
seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, haben damals 60 % der Befragten den Begriff
zutreffend der Klägerin zugeordnet und damit als Hinweis auf diese angesehen. Dass
dadurch die für eine Verkehrsgeltung erforderliche Bekanntheit feststeht, bedarf keiner
weiteren Begründung, zumal auch die Beklagte dies nicht in Abrede stellt.
28
Dem Firmenbestandteil "Telekom" kommt damit gem. § 5 Abs.2 MarkenG Schutz als
Unternehmenskennzeichen zu. Es besteht aber keine kennzeichenrechtliche
Verwechslungsgefahr, weil "Telekom" der beanstandeten Firmierung "Euro Telekom
Deutschland GmbH" zu unähnlich ist.
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Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden
Unternehmenskennzeichen die Gefahr einer Verwechslung im Rechtssinne besteht, ist
auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Zeichen
unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, der
Kennzeichnungskraft des Klägerzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche
(vgl. z.B. BGH a.a.O. - "Telekom"; WRP 02,1066 - "defacto"; GRUR 01,1161 f -
"CompuNet/ComNet").
30
Das Unternehmenskennzeichen "Telekom" ist nur von mittlerer Kennzeichnungskraft.
Aus den Antworten auf Frage 5 des erwähnten Gutachtens folgt, dass 60 % der
Befragten den Begriff "Telekom" eindeutig der Klägerin zugeordnet haben. Angesichts
des Umstandes, dass dem Begriff "Telekom" von Hause aus keine Hinweisfunktion
zukommt und eine erhebliche Bekanntheit zunächst erforderlich ist, damit überhaupt von
einer durch Verkehrsgeltung erworbenen Kennzeichnungskraft gesprochen werden
kann, reicht die Bekanntheit von 60 % für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht
aus. Es kann auch mit dem BGH (a.a.O., S.779 f) nicht angenommen werden, dass
sogar 75 % der Befragten den Begriff der Klägerin zugeordnet hätten. Denn die Antwort
von 75 % der Befragten auf die Frage 4, das Zeichen werde nicht von mehreren
Unternehmen verwendet, sondern sei für sie der Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen, belegt eine Bekanntheit von 75 % nicht, weil die Befragten, wie die
Einzelauswertung ihrer Antworten zeigt, tatsächlich das Zeichen doch mehreren
Unternehmen zugeordnet haben.
31
Die Ähnlichkeit der Zeichen ist nur gering. Der Bezeichnung "Telekom" als Hinweis auf
die Klägerin steht die Firmierung "Euro Telekom Deutschland GmbH" der Beklagten
gegenüber. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf diese gesamte Bezeichnung
der Beklagten so wie sie dem Verkehr gegenübertritt und nicht isoliert auf den
Bestandteil "Telekom" abzustellen. Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der
Ähnlichkeitsprüfung der durch die jeweiligen Zeichen in ihrer Gesamtheit vermittelte
Eindruck ist, schließt es allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eine
besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen und
deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die
Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann. Das gilt nicht nur im Markenrecht,
sondern auch bei der Beurteilung einer unternehmenskennzeichenrechtlichen
Verwechslungsgefahr (vgl. z.B. BGH GRUR 02,626,628 - "IMS"; WRP 99,189,191 -
"Tour de culture"; GRUR 96,200 f - "Innovadiclophlont"; GRUR 96,198 f - "Springende
Raubkatze"; GRUR 93,913 f - "KOWOG"; GRUR 90,367,369 - "alpi/Alba Moda"; vgl.
Ingerl/Rohnke MarkenG, 2.Aufl., § 15 RZ 57 m.w.N.).
32
Dem Bestandteil "Telekom" in der Firma der Beklagten kommt aber eine derartige, das
Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungsfunktion nicht zu. Das angegriffene Zeichen
besteht aus ausschließlich beschreibenden Elementen. Das ergibt sich für "Telekom"
daraus, dass dieser Begriff aus den oben dargelegten Gründen von Hause aus für
Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibend ist und ihm - anders als es zu
Gunsten der Klägerin der Fall ist - für die Beklagte eine Verkehrsgeltung nicht zukommt.
Die Elemente "Euro" und "Deutschland" beschreiben erkennbar, dass es sich bei der
Beklagten um ein deutsches Unternehmen handelt, das im Verbund mit anderen
Anbietern in Europa steht, und die Abkürzung "GmbH" gibt lediglich ihre
Gesellschaftsform an. Ein Zeichenelement, das wie "Telekom" für
Telekommunikationsdienstleistungen rein beschreibender Natur ist und dem deswegen
eine Hinweisfunktion nicht zukommt, kann nicht ein mehrgliedriges Zeichen im
vorstehenden Sinne prägen. Das gilt auch dann, wenn auch alle anderen Elemente des
Zeichens ebenfalls lediglich beschreibenden Charakter haben.
33
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit auf die BGH-Entscheidungen "CityPlus"
(GRUR 03,880) und "Farbmarkenverletzung I und II" (GRUR 04,151 und 154). Der BGH
hat in der Entscheidung "CityPlus" allerdings ausgeführt, dass dann, wenn eine nur
wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im
Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalte, sich dieser
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Wandel nicht nur auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens selbst auswirke, sondern
auch bewirke, dass dem Zeichen vom Verkehr auch dann ein stärkerer
Herkunftshinweis entnommen werde, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegne (a.a.O., S.881). Dieser Grundsatz, den der BGH selbst
in der Entscheidung "Telekom", bei der auch über eine Verletzung von "Telekom" durch
ein mehrgliedriges Zeichen ("01051 Telecom GmbH") zu entscheiden war, nicht
aufgegriffen hat, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Denn es
handelt sich bei Telekom von Hause aus nicht um ein kennzeichnungsschwaches
Zeichen, sondern um eine rein beschreibende Angabe. Deren Entwicklung zu einer
Herkunftsfunktion von mittlerer Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung, wie sie der
vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen ist, führt nicht dazu, dass das
angegriffene Zeichen trotz seines rein beschreibenden Charakters durch "Telekom"
geprägt würde. Der bloße Umstand, dass der beschreibende Begriff "Telekom" für die
Klägerin Kennzeichnungskraft überhaupt erlangt hat, drängt die übrigen Elemente des
angegriffenen Zeichens in der Wahrnehmung durch den Verkehr nicht so weit zurück,
dass sich bei der Ähnlichkeitsprüfung nur die Zeichen "Telekom" und "Telekom"
gegenüberstünden. Gegenteiliges lässt sich auch den Entscheidungen
"Farbmarkenverletzung I und II" nicht entnehmen. Dort hat der BGH aus der häufigen
Verwendung der Farbmarke magenta durch die Klägerin zwar abgeleitet, dass der
Verkehr der Verwendung einer ganz ähnlichen Farbe in den angegriffenen
Werbeanzeigen ausnahmsweise Herkunftsfunktion beimessen werde (GRUR
04,151,154 und GRUR 04,154,156), es war aber nicht über die Prägung von
mehrgliedrigen Zeichen, sondern allein über die kennzeichenmäßige Verwendung der
Farbe zu entscheiden.
Stehen sich damit das Unternehmenskennzeichen "Telekom" und die Firma "Euro
Telekom Deutschland GmbH" gegenüber, so liegt nur eine geringe Ähnlichkeit vor. Das
folgt aus dem Umstand, dass das angegriffene Zeichen nicht wie "Telekom" nur aus
einem, sondern aus vier Worten besteht, von denen die drei Begriffe Euro, Deutschland
und GmbH von dem Klägerzeichen völlig verschieden sind. Es kommt hinzu, dass der
Verkehr, dem in großem Umfange die erfolgte Privatisierung auf dem Markt der
Telekommunikation in Deutschland bekannt ist, an das Auftreten privater Anbieter
gewöhnt ist und dies zum Anlass nehmen wird, auch auf kleinere Abweichungen in der
Firmierung zu achten.
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Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem
Rechtsstreit, der zu der Entscheidung "Telekom" des BGH geführt habe, die
Kennzeichnungskraft des angegriffenen Zeichenbestandteils "01051" umstritten
gewesen sei. Der BGH hat seine Entscheidung nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass
das Zeichen "01051 Telecom GmbH" etwa von seinem Bestandteil "01051" (mit-)
geprägt werde. Das kann aber auch auf sich beruhen, weil unabhängig davon das
Aufgreifen des Wortes "Telekom" in der im vorliegenden Verfahren angegriffenen
Gesamtfirmierung "Euro Telekom Deutschland GmbH" aus den dargelegten Gründen
jedenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit begründet.
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Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen besteht eine Verwechslungsgefahr
im Sinne des § 15 Abs.2 MarkenG nicht. Angesichts der nur geringen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Zeichen und der nur mittleren Kennzeichnungskraft von
"Telekom" kann auch unter Berücksichtigung der hohen Ähnlichkeit bzw. in
Teilbereichen sogar Identität der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen die
Gefahr von Verwechslungen im Rechtssinne nicht bejaht werden.
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b) Der Anspruch ist auch nicht gem. §§ 4 Ziff.2, 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG aus einer
Benutzungsmarke "Telekom" der Klägerin begründet.
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Die Klägerin ist zwar Inhaberin einer solchen Marke, aus der sie auch gegen
Firmierungen vorgehen kann, es besteht aber keine Verwechslungsgefahr im
Rechtssinne mit der angegriffenen Firmierung "Euro Telekom Deutschland GmbH" der
Beklagten. Denn auch der Benutzungsmarke "Telekom" fehlt aus den dargelegten
Gründen von Hause aus jede Unterscheidungskraft. Sie kann daher nur durch
Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs.3 MarkenG Unterscheidungskraft erlangt
haben, weswegen ihr unter den gegebenen Umständen ebenfalls nur durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zukommt und eine Verwechslungsgefahr mit Blick auf die geringe
Ähnlichkeit der Marke mit der Firmierung der Beklagten ausscheidet.
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2.) Ebenso sind die mit den Anträgen zu I 1 b) und c) geltendgemachten Ansprüche
weder aus §§ 5 Abs.2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG noch aus §§ 4 Ziff.2, 14 Abs.2 Ziff.2 und
Abs.5 MarkenG begründet.
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Es besteht auch zwischen der Klagemarke bzw. dem Unternehmenskennzeichen
"Telekom" einerseits und den Zeichen "Euro-Telekom" und/oder "EURO-Telekom"
und/oder "eurotelekom" bzw. "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom
Website" andererseits keine Verwechslungsgefahr. Alle dieser angegriffenen Zeichen
weisen ebenfalls nur eine geringe Ähnlichkeit zu "Telekom" auf. Insofern gelten
zunächst die vorstehend unter 1 a) dargelegten Gesichtspunkte. Der Umstand, dass mit
"Euro-Telekom" in den verschiedenen angegriffenen Schreibweisen dem für die
Klägerin geschützten Zeichen "Telekom" jeweils Zeichen gegenüberstehen, die aus nur
zwei Worten bzw. bei "eurotelekom.info" in ihrem maßgeblichen Bestandteil der second
level Domain nur aus einem Wort bestehen, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung
nicht. Denn durch das Element "Euro" in z.B. "Eurotelekom", das keinerlei Ähnlichkeit
zu "Telekom" aufweist und aus den beschriebenen Gründen vom Verkehr auch bewusst
wahrgenommen wird, wird ein so erheblicher Abstand zu "Telekom" geschaffen, dass
nur eine geringe Ähnlichkeit festgestellt werden kann. Das gilt erst recht für die Zeichen
"Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website".
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3.) Bestehen daher die mit den Anträgen zu I 1 a) - c) geltendgemachten
Unterlassungsansprüche nicht, so ist für die Annexansprüche der Anträge zu I 2) und II)
kein Raum.
42
Ebenfalls sind die mit den Anträgen zu I 3) und I 4) geltendgemachten
Löschungsansprüche unbegründet, weil auch diese das Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr voraussetzen, die indes nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 269 Abs.3, 525 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der
Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind - insbesondere durch die erwähnte
BGH-Entscheidung WRP 04,758 - "Telekom" - höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung
dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2
Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung, zumal der Sachverhalt nicht wesentlich von
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demjenigen abweicht, über den der BGH a.a.O. zu entscheiden hatte. Ebenso ist aus
diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543
Abs.2 Ziff.2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses
vom 23.12.2003 endgültig wie folgt festgesetzt:
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1.) bis einschließlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.3. 2004 auf
500.000 EUR, wovon 25.000 EUR auf die Berufung der Klägerin und 475.000 EUR auf
die Berufung der Beklagten entfallen;
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2.) anschließend nach Maßgabe der folgenden Aufteilung, der die obige Bezifferung der
neugefassten Klageanträge zugrunde liegt, auf insgesamt 455.000 EUR:
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Berufung der Klägerin:
25.000 EUR
Berufung der Beklagten:
Klageantrag zu I 1.)
360.000 EUR
Klageantrag zu I 2.)
9.000 EUR
Klageantrag zu I 3.)
25.000 EUR
Klageantrag zu II.)
36.000 EUR
Gesamtstreitwert
455.000 EUR
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Die teilweise Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.
3.2004 macht nach dem gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen freien Ermessen
des Senats 10 % des ursprünglichen Wertes aus, weswegen für die betreffenden
Anträge gegenüber der anfänglichen Festsetzung der um 10 % niedrigere Betrag
festgesetzt worden ist.
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