Urteil des OLG Köln vom 15.02.1991

OLG Köln (verhältnis zu, ablauf des verfahrens, entziehung, stpo, persönliche freiheit, strafkammer, beschwerde, faires verfahren, sache, hauptverhandlung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 80/91
Datum:
15.02.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 80/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 105-92/90
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagten zu tragen.
Gründe:
1
I.
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Dem Angeklagten, der seit dem 30.7.1985 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse III
(Nr. 92/1369/85 StVA Köln) ist, wird zur Last gelegt, am 17.7.1988, 9.9.1988 und
5.3.1989 Auffahrunfälle vorsätzlich herbeigeführt zu haben, in dem er mit seinem PKW
vor Lichtzeichenanlagen ohne Grund abrupt abbremste, und anschließend in den ersten
beiden Fällen bei dem Haftpflichtversicherer des jeweiligen Unfallgegners unter falscher
Darstellung des Unfallhergangs Schadenersatzansprüche - einmal mit Erfolg - geltend
gemacht hat. Nach Erhebung der Anklage vom 21.3.1990 hat das Amtsgericht Köln mit
Beschluß vom 28.6.1990 (611 Ls 101/90) die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO
vorläufig entzogen und die Beschlagnahme des Führerscheins zum Zwecke der
Eintragung eines Vermerks angeordnet. Bei Bekanntgabe der Entscheidung am
1.8.1990 hat der Angeklagte erklärt, er habe seinen italienischen Führerschein in Italien
bei seinen Eltern gelassen, weil er einen internationalen Führerschein beantragt habe.
Seine Beschwerde vom 16.8.1990 hat die 5. große Ferienstrafkammer des Landgerichts
Köln (105 Qs 709/90) am 12.9.1990 mit der Maßgabe verworfen, daß die
Beschlagnahme des ausländischen Führerscheins angeordnet wird.
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Durch Beschluß vom 20.9.1990 hat das Amtsgericht Köln die Anklage zur
Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem erweiterten
Schöffengericht eröffnet, das in der Hauptverhandlung vom 17.12.1990 die Sache auf
Antrag der Staatsanwaltschaft an die große Strafkammer des Landgerichts Köln
verwiesen hat, weil seine Rechtsfolgenkompetenz nicht mehr als ausreichend erachtet
wurde. Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer
des Landgerichts Köln ist inzwischen auf den 15., 17., 23., 25. und 29.4.1991 bestimmt
worden.
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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.12.1990, gerichtet an das Schöffengericht, hat
der Angeklagte erneut Beschwerde gegen den Beschluß vom 28.6.1990 erhoben und
beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Führerschein
unverzüglich freizugeben. Er macht geltend, die weitere Aufrechterhaltung der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Durch die Verweisung
der Sache an das Landgericht sei eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens
eingetreten, die nicht zu seinen Lasten gehen könne. Die am 17.12.1990 getroffene
Einschätzung der Rechtslage und der Rechtsfolgenkompetenz des Schöffengerichts
habe schon bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vorgenommen werden müssen.
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Die - inzwischen mit der Hauptsache befaßte - 5. große Strafkammer des Landgerichts
Köln hat den Aufhebungsantrag mit Beschluß vom 2.1.1991 zurückgewiesen und
ausgeführt, als Beschwerde sei der Schriftsatz vom 19.12.1990 nach Verweisung der
Sache nicht mehr zu bewerten. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte
nunmehr mit der Beschwerde vom 9.1.1991. Er macht weiter geltend, die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis sei aufzuheben, da ihre Aufrechterhaltung wegen der
eingetretenen Verzögerung unverhältnismäßig sei.
6
II.
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Die Beschwerde des Angeklagten begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Insbesondere steht ihr die Bestimmung des § 310 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts, wie in dem Beschluß ausdrücklich
hervorgehoben wird, nicht auf eine Beschwerde hin ergangen ist, sondern die
Strafkammer allein und erstmals in Ausübung ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit als
Gericht der Hauptsache (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 111
a Rdz. 7; Kleinknecht-Meyer, StPO, § 111 a Rdz. 7) über den Aufhebungsantrag
befunden hat.
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In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg.
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Die Strafkammer hat eine Aufhebung des Beschlusses vom 28.6.1990 zu Recht
abgelehnt, da die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene
Beschlagnahme des Führerscheins weiterhin gerechtfertigt und geboten ist.
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1.
11
Es sind entsprechend den Ausführungen im Beschluß der Strafkammer vom 12.9.1990
unverändert Gründe für die Annahme vorhanden, daß dem Angeklagten die
Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird (§ 111 a Abs. 1 S. 1 StPO). Dagegen
wird auch mit der Beschwerde nichts erinnert.
12
2.
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Der Auffassung des Angeklagten, die Aufhebung des Beschlusses sei veranlaßt, weil
die Aufrechterhaltung der einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
vermeidbarer, auf Versäumnisse der Justiz beruhender Verzögerungen im
Verfahrensgang unverhältnismäßig sei, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
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a)
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Richtig ist freilich, daß die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis wie alle
strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen
ist, die sich namentlich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem
Beschleunigungsgebot konkretisieren. Jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten
Bereich des Beschuldigten steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, das sich aus
dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt, die als Ausdruck des allgemeinen
Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat jeweils nur insoweit beschränkt
werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 44,
353, 373 = NJW 1977, 1489, 1490; Pfeiffer in Karlruher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Einl.
Rdz. 30, m.w.N.). Der Betroffene darf nicht übermäßig belastet werden. Die Belastung
muß vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden
Vorteilen stehen (vgl. Pfeiffer a.a.O. m.w.N.). Das Verbot des Übermaßes setzt der
Zulässigkeit eines Eingriffs bei dessen Anordnung, Vollziehung und Fortdauer Grenzen
(BVerfGE 32, 373, 379 = NJW 1972, 1123 ff.; BVerfGE 34, 238, 246 = NJW 1973, 891,
892 f.; Kleinknecht-Meyer a.a.O., Rdz. 21). Darüberhinaus erfordert das
Rechtstaatsgebot des Grundgesetzes, ebenso wie Art. 6 Abs. 1 MRK, die angemessene
Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Justizbehörden zu vertretende
erhebliche Verzögerung des Verfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf ein rechtstaatliches, faires
Verfahren. Ermittlungsverfahren, in denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
angeordnet wurden, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen (vgl. LG
Hannover DAR 1969, 247 f; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rdz. 7
m.w.N.; Kleinknecht-Meyer a.a.O.).
16
b)
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Obwohl die Verletzung des diesem Gebot zugrundeliegenden Rechtsstaatsprinzip nicht
zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. Kleinknecht-Meyer a.a.O. Einl. Rdz. 19, 148
m.w.N.), wird daraus abgeleitet, daß prozessuale Zwangsmaßnahmen, die unter dem
Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen, im Einzelfall unzulässig sein können, wenn das
Recht des Beschuldigten auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt wird
(Pfeiffer a.a.O. Rdz. 13 m.w.N.). Eine vollständige Übertragung der in dieser Hinsicht für
den Vollzug der Untersuchungshaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen ihrer in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie sie der Angeklagte fordert, kommt dabei
allerdings nicht in Betracht. Vielmehr ist den Unterschieden Rechnung zu tragen, die
aus dem Gewicht des jeweiligen Eingriffs in die persönliche Freiheit und der
Zweckbestimmung der Maßnahmen (Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch
ungeeignete Kraftfahrer in § 111 a StPO; Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsinteresses in §§ 112 ff. StPO) erwachsen. Daß das
Beschleunigungsgebot im Hinblick auf die einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht denselben Stellenwert einnimmt wie für den Freiheitsentzug durch
Untersuchungshaft, findet beispielsweise darin seinen Ausdruck, daß eine dem § 121
Abs. 1 vergleichbare Bestimmung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fehlt.
Nach inzwischen gefestigter Meinung (vgl. OLG München, NJW 1980, 1860 m.w.N.;
Kleinknecht-Meyer, § 111 a Rdz. 12 m.w.N.) gebietet es der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht, während des Rechtsmittelverfahrens die vorläufige
Entziehung deshalb aufzuheben, weil die Verfahrensdauer bereits die Dauer der
angeordneten Sperre übersteigt. Dazu wird darauf verwiesen, das Gesetz könne als
Aufhebungsgrund in § 111 a Abs. 2 StPO nur den Fall, daß der Grund für die vorläufige
Entziehung weggefallen sei; der Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme
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verbiete es zudem, den Angeklagten in solchen Fällen (vorübergehend) zum
Straßenverkehr zuzulassen (OLG Koblenz VRS 71, 40 f. = MDR 1986, 871 m.w.N.). Die
Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis
kann daher - mehr noch als in Haftsachen (vgl. insoweit OLG Frankfurt, StV 1985, 198
und NStZ 1988, 287 = StV 1988, 439; Boujong in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 121
Rdz. 21; Wendisch in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 121 Rdz. 38; Kleinknecht-Meyer a.a.O.
Rdz. 26) - nur bei groben Pflichtverletzungen und erheblichen Verzögerungen eintreten.
3.
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Davon ausgehend ist der bisherige Ablauf des Verfahrens nicht geeignet,
durchgreifende Bedenken gegen die Fortdauer der einstweiligen Entziehung der
Fahrerlaubnis zu begründen. Zwar erscheint es in der Tat verfehlt, daß die Sache
zunächst bei dem Schöffengericht angeklagt und das Hauptverfahren dort eröffnet
wurde, zumal die Strafkammer bereits mit ihrem Beschluß vom 12.9.1990 auf Bedenken
hinsichtlich der Zuständigkeit des Schöffengerichts hingewiesen hatte. Darauf ist
zurückzuführen, daß das Verfahren erster Instanz nicht in der Hauptverhandlung am
17.12.1990 zum Abschluß gebracht werden konnte und die Verhandlung vor der
Strafkammer erst im April 1991 stattfinden wird. Die damit eingetretene Verzögerung um
etwa 4 Monate ist im Verhältnis zu der Gesamtdauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, wie
er nach den vorliegenden Erkenntnissen erwartet werden muß, jedoch nicht von
besonderem Gewicht und schafft keine solchen Belastungen für den Angeklagten, die
durch den Zweck der Maßnahme nicht mehr zu rechtfertigen wären.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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