Urteil des OLG Köln vom 09.09.2004

OLG Köln: verfügung von todes wegen, letztwillige verfügung, öffentliche urkunde, rechtsnachfolge, testament, brauerei, erblasser, handelsregister, erbschein, gesellschafter

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 22/04
Datum:
09.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 22/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 T 19/04
Normen:
HGB §§ 12 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2; BGB
§§ 2197 ff., 2209, 2353
Leitsätze:
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen
Kommanditisten ist für die Anmeldung zum Handelsregister auch bei
einer angeordneten Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung in
der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Die Vorlage eines
Testamentsvollstreckungszeugnisses genügt nicht.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 8. Juni 2004
gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 17. Mai 2004 - 89 T 19/04 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
1.
2
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die
Vollziehung der notariellen Urkunde vom 2. Juli 2003 (Urkundenrolle-Nr. xxxx/2003)
beantragt. In dieser notariellen Urkunde hat der Beteiligte zu 1. als persönlich haftender
Gesellschafter und als Vertreter für sämtliche Kommanditisten sowie des Beteiligten zu
2. die Eintragung des Ausscheidens des bisherigen Kommanditisten durch Tod aus der
Gesellschaft und den Eintritt des Beteiligten zu 2. im Wege der Rechtsnachfolge an die
Stelle des verstorbenen Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet. Die
Beteiligten haben eine beglaubigte Abschrift des erteilten
Testamentsvollstreckerzeugnisses zu den Akten gereicht und sich zugleich auf den
Gesellschaftsvertrag sowie auf ein von dem Erblasser unter dem 25. Februar 1995
errichtetes privatschriftliches Testament berufen. In § 12 des Gesellschaftsvertrages
heißt es:
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"Falls der Verstorbene mehrere Erben hinterläßt, von denen keiner bereits
Gesellschafter ist, so geht die Beteiligung nur auf einen Erben über, der durch
letztwillige Verfügung oder schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft von
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dem Verstorbenen bestimmt worden ist. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt,
so geht die Beteiligung auf den ältesten männlichen Erben des Verstorbenen, und
wenn männliche Erben nicht vorhanden sein sollten, auf den ältesten weiblichen
Erben des Verstorbenen über ...."
In dem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser den Beteiligten zu 2. zu 70 %
und seine Enkel mit jeweils 10 % als Erben eingesetzt. Unter Ziffer 5. des Testaments
findet sich folgende Anordnung:
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"Ich setze meinen Sohn als Dauertestamentsvollstrecker ein für den gesamten
Nachlaß ... Nach meinem Tode wird P. nach dem derzeitigen Gesellschaftervertrag
der Brauerei alle Erben nach meiner Mutter und alle meinen Erben gegenüber der
Brauerei allein vertreten - als Kommanditist - der Brauerei gegenüber..."
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Mit Verfügungen vom 7. August 2003 sowie 17. September 2003 hat die Rechtspflegerin
beim Registergericht unter anderem in entsprechender Anwendung des § 35 GBO die
Vorlage eines Erbscheins mit der Begründung angefordert, es müsse nachgewiesen
werden, wer ältester männlicher Erbe nach dem verstorbenen Kommanditisten sei,
damit in die Prüfung der Regelung in dem Gesellschaftervertrag eingetreten werden
können. Nachdem die Bevollmächtigte dieser Auffassung entgegengetreten ist, hat die
Rechtspflegerin mit Verfügung vom 15. April 2004 den Beteiligten aufgegeben, binnen
einer Frist von einem Monat zur Vermeidung eines Zwangsgeldverfahrens einen
Erbschein vorzulegen. Gegen diese Zwischenentscheidung haben die Beteiligten mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigen vom 20. April 2004 Beschwerde eingelegt. Dieser hat
das Landgericht mit Beschluß vom 17. Mai 2004 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet
sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 8. Juni 2004.
7
2.
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Die gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG)
eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts
beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).
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a)
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Der von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht
entgegen, daß dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen
die bloß vorbereitende Verfügung des Registergerichts Köln erhoben worden ist. Die
Rechtspflegerin hat dem Anmeldenden zur Behebung eines beanstandeten Mangels
eine Frist gesetzt. Eine solche Zwischenverfügung im Sinne des § 26 Satz 2 HRV ist
nach der einhelligen Rechtsprechung mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar,
soweit sie - wie es hier der Fall ist - bereits in Rechte Beteiligter eingreift (vgl. z.B. Senat,
Beschluß vom 23. April 1999, 2 Wx 8/99; Senat, Beschluß vom 8. Juli 1996, 2 Wx 18/96;
BayObLGZ 1970, 133 [134 f.]; BayObLGZ 1970, 243 [245 f.]; OLG Hamm, NZG 2001,
942: OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; OLG Hamm, NZG 2001, 942).
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b)
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In der Sache hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und mit
überzeugender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist, den Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten durch
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Vorlage eines Erbscheins für erforderlich erachtet.
Gemäß §§ 161 Abs. 2, 107, 108 Abs. 1, 143 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 HGB sind das
Ausscheiden eines Kommanditisten sowie der Eintritt eines Kommanditisten in eine
bestehende Gesellschaft unter Angabe des Betrages der Einlage in das Handelsregister
einzutragen. Eine entsprechende Eintragung ist auch dann erforderlich, wenn ein
Wechsel auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet (vgl. dazu
eingehend OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807 [808 f.]; KG, FGPrax 2000, 249). Somit ist
vorliegend zunächst das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten sowie der
Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft im Wege der Erbfolge einzutragen.
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Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Registergericht davon
ausgegangen, daß die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten durch Vorlage
eines Erbscheins nachzuweisen ist. Da vorliegend gemäß der Anmeldung vom 2. Juni
2003 die Erbfolge nach dem Erblasser auf dessen privatschriftlichem Testament vom
25. Februar 1996 beruhen soll, ist das Registergericht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB
grundsätzlich befugt, den Nachweis durch Vorlage einer Ausfertigung (vgl. OLG Hamm,
Rpfleger 1986, 139 [140]; KG, FGPrax 2000, 249 [250]; MünchKomm/Bokelmann, HGB,
1996, § 12 Rn 40) des Erbscheins zu verlangen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei
Anmeldung die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415
ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, daß es nicht Aufgabe des
Registergerichts ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden. Es ist
vielmehr Sache des Anmeldenden, diese durch geeignete öffentliche Urkunden
nachzuweisen. Die Erbfolge ist regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB)
nachgewiesen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder - wie hier die Beteiligten
geltend machen - auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Zwar
kann das Registergericht im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen von der
Notwendigkeit des Nachweises durch öffentliche Urkunde absehen (vgl. KG, FGPrax
2000, 249). Jedoch ist das Registergericht in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein
Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Ebensowenig
besteht eine Verpflichtung, entsprechende Nachlaßakten anderer Gericht beizuziehen.
Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt nach allgemeiner Meinung in den
Kompetenzbereich des Nachlaßgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den
dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (z.B. BayObLGZ 1983, 176 [179]; KG,
FGPrax 2000, 249 [250]; KG, FGPrax 2003, 42; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 10; OLG
Hamburg, NJW 1966, 986; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; Keidel/Krafka/Willer,
Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 128 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, §
12 Rn 5; MünchKomm/Bokelmann, a.a.O., § 12 Rn 40; MünchKomm/Grunewald, HGB,
2002, § 162 Rn 14).
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Mit ermessensfehlerfreien Erwägungen hat das Landgericht das Vorliegen eines
Ausnahmefalles verneint, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden
könnte. Die Beschaffung eines Erbscheins ist nicht schon infolge des damit
verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2
HGB. Die Beteiligten können sich ebensowenig darauf berufen, im Hinblick auf die
angeordnete Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung sei die Vorlage eines
Erbscheins entbehrlich, es genüge das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis des
Amtsgerichts Friedberg vom 13. November 2002. Durch diese Urkunde, die neben der
Rechtsstellung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker deren Bestehen als
Dauertestamentsvollstreckung bezeugt, wird lediglich die bestehende Befugnis zur
Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen
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Gesellschafterwechsels nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187 [190]; KG, OLGZ 1991, 261
[264]; KG, FGPrax 2000, 249 [260]). Dagegen wird kein Zeugnis über die mit dem Erbfall
eingetretene Erbfolge, insbesondere über die Person des oder der Erben abgelegt (KG,
FGPrax 2000, 249 [250]; KG, FGPrax 2003, 42; Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 129).
Ebensowenig ist der von dem Registergericht hinsichtlich der Erbfolge geforderte
Nachweis im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 2. kraft Amtes gemäß § 2205 BGB
zustehende Verfügungsmacht über den Nachlaß einschließlich der auf den oder die
Erben übergegangen Kommanditanteile entbehrlich (vgl. dazu KG, FGPrax 2000, 249
[250]).
3.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil den Beschwerdeführern kein Gegner
gegenübersteht.
18
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:
19
20.000,00 DM (wie Vorinstanz)
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