Urteil des OLG Köln vom 09.01.2004

OLG Köln (zpo, urheber, gebundene ausgabe, kläger, auskunftserteilung, umfang, kenntnis, auflage, rechnungslegung, buch)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 93/03
Datum:
09.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 93/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 5/03
Normen:
UrhG a.F. § 36
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2003 verkündete Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 5/03 - geändert.
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
a.
dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben im In- und
Ausland, in deutscher Sprache und in Übersetzungen des Buches "I -
GR" im Verlag der Beklagten oder als Lizenzen der Beklagten in
anderen Verlagen bislang erschienen sind,
b.
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, für jedes Jahr seit
Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des Buches "F. I." und zu
welchen Ladenpreisen die Beklagte im In- und Ausland, in deutscher
Sprache und in Übersetzungen, verkauft hat und/oder durch Dritte hat
verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover,
Taschenbuchausgabe und Sonderausgaben).
III.
Soweit das Landgericht die weitergehende Stufenklage abgewiesen hat,
wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur
weiteren Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits an das
Landgericht zurückverwiesen.
IV.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die
Entscheidung über die weiteren im ersten Rechtszug entstandenen und
noch entstehenden Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1,
ZPO abgesehen.
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B e g r ü n d u n g :
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Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Änderung der
angefochtenen Entscheidung und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten,
soweit das Landgericht die auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete
(Stufen-) Klage abgewiesen hat. Im übrigen war das Urteil aufzuheben und die Sache in
entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO auf Antrag beider Parteien
im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Zwischen den Parteien herrscht zurecht kein Streit darüber, dass der mit der
Stufenklage geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus § 36
Abs. 1 UrhG a.F. entstanden ist. Nach dieser Vorschrift hat der Urheber, der einem
anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die
vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des
Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der
Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere ihm gegenüber
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine
den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
Diesem Anspruch auf Vertragsanpassung, der nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. in zwei
Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Urheber von den Umständen Kenntnis
erlangt hat, aus denen sich der Anspruch ergibt, lagert die Rechtsprechung namentlich
des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt etwa BGH GRUR 2002, 602 ff. = WRP 2002, 715 ff.
"Musikfragmente" m.w.N.) als Hilfsanspruch einen Auskunftsanspruch vor. Der Urheber,
der sich darüber im Unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. ein Anspruch auf
Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann vom
Nutzungsberechtigten und damit im Streitfall der Beklagten Auskunft über den Umfang
der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen, wenn greifbare
Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen. Dazu muss nicht bereits
feststehen, dass dem Urheber letztlich ein Anspruch auf Einwilligung in eine
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Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann,
wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen
Anspruch bestehen, Auskunft und ggf. Rechnungslegung verlangen, um anschließend
im einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu
zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH, a.a.O. "Musikfragmente").
Greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen eines groben Missverhältnisses im Sinne des
§ 36 Abs. 1 UrhG a.F. bestehen im Streitfall deshalb, weil sich das Buch, dessen
Urheber der Kläger ist, im In- und Ausland dem Anschein nach außergewöhnlich gut
verkauft hat. Die Beklagte selbst hat es im Hinblick auf die deutsche Ausgabe als
Bestseller gekennzeichnet. Im Jahr 1998 ist entgegen den ursprünglichen Planungen
eine gebundene Ausgabe des Buches erschienen. Die englischsprachige Ausgabe ist
beim Versandhändler B mit 5 Sternen gekennzeichnet worden, die für eine hohe
Kundenachfrage stehen. Die englischsprachige Ausgabe ist bis 1999 neben der sog.
Paperbackversion auch in einer Hardcover-Auflage erschienen. Von beiden Ausgaben
wurden bereits im Folgejahr ihres ersten Erscheinens neue Ausgaben gedruckt.
Zumindest seit dem Jahr 2000 ist das vom Kläger verfasste Buch weiterhin jedenfalls in
französischer, italienischer, spanischer und portugiesischer Sprache verlegt worden. Es
wurde nach seinem Erscheinen im Jahr 1992 über lange Jahre im Verlagsprogramm der
Beklagten geführt, obwohl es unstreitig ihrem Konzept entspricht, qualitativ hochwertige
Kunstbücher zu günstigen Preisen anzubieten und die hergestellte Auflage möglichst
schnell zu vermarkten. Darüber hinaus ist das Buch auch im Jahre 2002 nach wie vor im
Programm der Beklagten im In- und Ausland vorhanden gewesen, außerdem sind
weitere Auflagen des Werkes ab August 2002 in den Sprachen holländisch, englisch,
französisch, deutsch und spanisch aufgelegt worden. Aufgrund dieser Fakten vermutet
der Kläger zurecht, dass er der Beklagten das in Rede stehende Nutzungsrecht
möglicherweise zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu geführt haben, dass die
vereinbarte Gegenleistung in Form des Pauschalhonorars von damals 16.000,00 DM in
einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen stehen könnte, die die Beklagte aus
der Nutzung des Werks gezogen hat. Weitere ins Detail gehenden Ausführungen hierzu
erscheinen dem Senat entbehrlich, weil die Beklagte das Vorliegen solcher greifbarer
Anhaltspunkte selbst nicht in Zweifel gezogen, sich vielmehr im Gegenteil auf den
Standpunkt gestellt hat, solche greifbaren Anhaltspunkte hätten schon im Jahre 2000
vorgelegen, deshalb sei der Anspruch des Klägers verjährt.
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Die erhobene Verjährungseinrede bringt den den Anpassungsanspruch nach § 36 Abs.
1 UrhG a.F. vorbereitenden, mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht
zu Fall: § 36 Abs. 2 UrhG a.F. ist entgegen der unrichtigen, vom Landgericht allerdings
aufgegriffenen Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht anwendbar, weil er sich
schon seinem Wortlaut nach nicht auf einen Auskunftsanspruch, sondern auf den
Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. bezieht und den Beginn
der zweijährigen Verjährungsfrist davon abhängig macht, dass der Urheber und damit
der Kläger Kenntnis von den Umständen hat, aus denen sich der Anspruch auf
Vertragsanpassung ergibt. Eine solche Kenntnis hat der Kläger nach dem eigenen
Sachvortrag der Beklagten nicht, er kann sie auch nicht haben, weil nämlich die
Beklagte sich insbesondere auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat nachhaltig auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit liege ein grobes
Missverhältnis im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. gar nicht vor, weil sich nämlich das in
Rede stehende Buch trotz seiner Anpreisung als Bestseller etc. lediglich 40.000 mal
verkauft habe, während allein zur Deckung der entstandenen Kosten eine verkaufte
Auflage von 80.000 Stück erforderlich sei.
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Im übrigen bedarf die in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum (vgl. die
Nachweise bei Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 21 Rdnr. 17) umstrittene Frage,
wann unselbständige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, deren Verjährung
im Gesetz nicht bestimmt ist, wegen eines bestimmten Zeitablaufs nicht mehr
durchgesetzt werden können, keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach einer,
wohl überwiegend vertretenen Auffassung (BGH GRUR 1988, 533, 536 "Vorentwurf II";
BGH NJW 1990, 180, 181; BGH NJW 1985, 384 f. = MDR 1985, 301 und BGHZ 33, 373
ff.; siehe auch BVerwG NJW 2002, 1968 und Köhler/Piper a.a.O.) gilt für sie von einer
hier nicht einschlägigen Ausnahmesituation abgesehen (Verjährung des
Hauptanspruchs) grundsätzlich die allgemeine, damals dreißigjährige, heute (vgl. Art.
229 § 6 EGBGB) in der Regel dreijährige und in dem einen wie dem anderen Falle
unstreitig nicht abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB. Stellt man demgegenüber
maßgebend auf die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs ab (so z.B. BGH GRUR 1972,
558, 560 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kaptitel 38 Rdnr.
37), ist der Anspruch des Klägers ebenfalls nicht verjährt, weil die Frist nach § 36 Abs. 2
UrhG a.F. erst mit der hier nicht gegebenen Kenntnis der anspruchsbegründenden
Tatsachen beginnt.
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Anlass, die Verjährungsfrist durch eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 2 UrhG a.F.
auf zwei Jahre zu verkürzen, besteht ersichtlich nicht. Denn dann müsste entgegen dem
Wortlaut des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. die kurze Verjährung nicht nur auf den
Hauptanspruch, sondern auf den ihn erst vorbereitenden Auskunftsanspruch erstreckt
werden, zudem müsste entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. und auch
anderer Vorschriften wie z.B. § 852 BGB a.F. nicht mehr darauf abgestellt werden, dass
der Anspruchsberechtigte positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Tatsachen hat, sondern es müsste geprüft werden, ob er greifbare Anhaltspunkte für ein
mögliches Bestehen solcher Ansprüche hat. Dass es nicht Sinn der kurzen Verjährung
des § 36 Abs. 2 UrhG a.F. sein kann, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, einen
Anspruch durch Einredeerhebung zu Fall zu bringen, bevor dieser Anspruch zur
Entstehung gelangt ist, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.
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War die Beklagte demgemäß auf Antrag des Klägers antragsgemäß zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen, kann jetzt nicht entschieden
werden, ob dem Kläger nach Erfüllung dieser Ansprüche weitere Ansprüche,
insbesondere ein Vertragsanpassungs- und auch ein Zahlungsanspruch zustehen.
Darüber wird das Landgericht nach Auskunftserteilung zu befinden haben. Der Senat ist
insoweit dem Antrag der Parteien gefolgt und hat den Rechtsstreit im Umfang der
Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Dies zu tun war er gemäß § 538 Abs.
1 Nr. 4 ZPO n.F. (= § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.) befugt. Denn nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 235, 236 = WM 1981, 991, 993 = MDR 1982,
26) zu § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO a.F. ist eine Zurückverweisung der Sache in
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig, wenn - wie hier - das
erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat und das
Berufungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt. Trotz der Tatsache, dass namentlich
ein Unterschied zum Grundurteil darin liegt, dass das Auskunftsurteil bezüglich des
Anspruchsgrundes eine Rechtskraftwirkung nicht entfaltet (BGH LM Nr. 9 und 10 zu §
254 ZPO), sind in beiden Fällen jedoch nachträgliche Feststellungen zur Höhe
erforderlich, die zweckmäßigerweise zunächst in der ersten Instanz getroffen werden.
Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ein
praktisches Bedürfnis für eine Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (vgl.
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nur BGH, a.a.O., NJW 1982, 235, 236 m.w.N. zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.). Deshalb
kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das Landgericht die
Stufenklage auch deshalb nicht insgesamt hätte abweisen dürfen, weil die
Zurückweisung des Auskunftsanspruchs nicht die gleichzeitige Unbegründetheit des
Anpassungsanspruchs nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. bedingte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 91 ZPO die unterlegene Beklagte zu
tragen. Wen die weitere Kostenlast trifft, hängt davon ab, ob dem Kläger nach
Auskunftserteilung und Rechnungslegung ein Vertragsanpassungs- und auch ein
Zahlungsanspruch zuerkannt wird. Die Entscheidung über die in erster Instanz bereits
entstandenen und noch entstehenden Kosten des Rechtsstreits war deshalb dem
Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1
und 2 ZPO) besteht nicht.
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