Urteil des OLG Köln vom 08.02.2008

OLG Köln: werklohn, vergleich, quote, anschluss, aufrechnung, unterliegen, datum, sachverständigenkosten

Oberlandesgericht Köln, 11 W 7/08
Datum:
08.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 7/08
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 355/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Aachen vom 27. 12. 2007 - 12 O 355/06 - zu Ziff. I 1.
Halbsatz dahin abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits die
Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen haben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 %, der
Beklagte zu 70 %.
Gründe:
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Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache
teilweise Erfolg.
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Der Beklagte macht zu Recht geltend, das Landgericht habe bei der Kostenquotelung
nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm gegenüber der Werklohnforderung der
Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe mindestens des Dreifachen der für
die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zugestanden habe ( § 641 Abs. 3 BGB ).
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Wie in einem solchen Fall die Kosten zu verteilen sind, ist in Literatur und
Rechtsprechung umstritten. Während Kaiser ( BauR 82,205 ff.(218)) eine Quotierung
entsprechend den einfachen Mängelbeseitigungskosten vornimmt, befürwortet
Bachmann ( BauR 95,642 ff.(643)) den Ansatz des dreifachen Beseitigungswerts.
Vermittelnde Auffassungen werden von Brügmann ( BauR 81,128 ff.(133)), Weyer (
BauR 81,426 ff.(432)) und Hensen ( NJW 99,395 ff.) vertreten. Letztere stellen darauf ab,
dass - soweit eine Verurteilung zur Zahlung von Werklohn in Höhe des dreifachen
Beseitigungswerts Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung erfolgt - bei wirtschaftlicher
Betrachtung der Auftragnehmer insoweit unterliegt, als er die Mängelbeseitigungskosten
aufwenden muss, den betreffenden Werklohnanteil möglicherweise erst wesentlich
später und zudem nur zinsfrei erhalte; dies rechtfertige es, das Unterliegen des
Auftragnehmers mit etwa dem Eineinhalbfachen der Mängelbeseitigungskosten
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anzusetzen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Eine
Quotelung unter Ansatz des vollen dreifachen Beseitigungswerts zulasten des
Auftragnehmers erscheint nicht als angemessen, da er auch insoweit teilweise obsiegt,
als er einen im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Leistung eingeschränkten Titel erhält.
Zudem ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu der Situation bei Aufrechnung des
Bestellers mit Mängelbeseitigungskosten (s. hierzu insbesondere Brügmann a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, die Kosten im Verhältnis
47 % zu 53 % zulasten des Beklagten zu verteilen. Hierbei war zunächst die mit
Schriftsatz vom 20. 10. 06 erfolgte Teilklagerücknahme um 660,24 € zulasten der
Klägerin zu berücksichtigen. Sie hat 10,6 % der bis dahin nach einem Streitwert von
6.247,24 € entstandenen Gerichtsgebühren und Verfahrensgebühren ( Nr. 3100 VV ) zu
tragen, was ( unter Berücksichtigung anteiliger Mehrwertsteuer auf Beklagtenseite ) ca.
161 € ausmacht. Die restlichen Verfahrensgebühren, die weiter nach einem Streitwert
von 5.587,- € entstandenen Terminsgebühren ( Nr. 3104 VV ) nebst Kostenpauschale
und anteiliger Mehrwertsteuer sowie die Sachverständigenkosten belaufen sich
zusammen auf rund 3.812,- €. Gegenüber dem unstreitigen Restwerklohnanspruch der
Klägerin von 5.587,- € stand dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen
Mängeln an den Rolladenkästen zu, die die Klägerin im Anschluss an den Ortstermin
mit dem Sachverständigen N am 24. 07. 2007 behoben hat. Die diesbezüglichen
Mängelbeseitigungskosten sind entsprechend der Schätzung des Sachverständigen mit
brutto 1.392,- € anzusetzen. Im Hinblick auf weitere vom Beklagten vorgebrachte
Mängel hat die Klägerin im Vergleich vom 20. 12. 2007 ferner einen Abzug von 300,- €
zugestanden, sodass insgesamt ein Betrag von 1.692,- € zugrundezulegen ist. Der
Beklagte durfte somit den Werklohn in dreifacher Höhe, also 5.076,- € einbehalten.
Ohne die von der Klägerin durchgeführten Nachbesserungsarbeiten und den
Vergleichsabschluss hätte der Klägerin gegen den Beklagten nur ein Anspruch in Höhe
von 511,- € auf unbeschränkte Zahlung, in Höhe von 5.076,- € dagegen nur Zug um Zug
gegen Mängelbeseitigung zugestanden. Zulasten der Klägerin ist die Hälfte dieses
Betrages, also 2.538,- €, zulasten des Beklagten ein Betrag von 3.049,- € zu
berücksichtigen, was einer Quote von 45 % zu 55 % entspricht, zu der die weiteren
Kosten von ca. 3.812,- € zu verteilen sind. Auf die Klägerin entfallen ca. 1.715,- € .
Zusammen mit dem Betrag von 161,- € wegen der Teilklagerücknahme ergeben sich
1.876,- € entsprechend 47 % der Gesamtkosten von rund 3.973,- €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert:
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