Urteil des OLG Köln vom 05.11.2007
OLG Köln: eheähnliche gemeinschaft, fahrtkosten, nebeneinkommen, erfahrung, wohnung, bedürftigkeit, anschaffungskosten, vergleich, leistungsfähigkeit, anteil
Oberlandesgericht Köln, 4 WF 187/07
Datum:
05.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 187/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 307 F 184/07
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt, weil die Klage auf Absenkung des Ehegattenunterhalts von 400,00 € gemäß
Vergleich vom 15.03.2005 auf Null keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Zur Begründung weist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den
Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2007.
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Ergänzend sei hinzugefügt:
5
Bei der Leistungsfähigkeit des Klägers sind Fahrtkosten mangels substantiierten
Vortrags hierzu nicht zu berücksichtigen. Der Kläger trägt selbst vor, wegen der
Fahrtkostenerstattungen seines Arbeitgebers Fahrtkosten zunächst nicht anzusetzen.
Dass diese Erstattungen seine Kosten nicht decken, hat er bislang nicht dargelegt. Da in
den Kostenpauschalen pro km in der Regel auch ein Anteil enthalten ist, der die
Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrifft, kann daneben ein Anschaffungskredit nicht
berücksichtigt werden.
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Bei der Bedürftigkeit der Beklagten ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen,
dass ihr aus einer Halbstagsbeschäftigung als Friseurin kein höheres
Nebeneinkommen als 600,00 € monatlich zugerechnet werden kann. Dies entspricht
auch nach aller Erfahrung des Senats den tatsächlichen Verhältnissen.
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Wird mit dem Kläger ein Wohnwert von 624,00 € zugrunde gelegt, verbleiben nach
Abzug der Kosten noch 290,00 €.
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Diese beiden Positionen führen aber noch nicht zu einer Absenkung des
Ehegattenunterhalts unter 400,00 €.
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Nach dem Vortrag des Klägers lebt die Beklagte nicht mit einem Lebensgefährten in
einer Wohnung zusammen.
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Nach der Beschreibung der Beziehung durch die Beklagte stellt sich diese nach außen
hin auch nicht wie eine eheähnliche Gemeinschaft dar.
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Eine Vernehmung des Lebensgefährten als Zeugen würde hier einer Ausforschung der
Verhältnisse gleichkommen, da der Vortrag des Klägers hierzu äußerst dürftig ist.
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