Urteil des OLG Köln vom 01.10.1998

OLG Köln (veränderung, beschwerde, umbau, unterzeichnung, duldung, entstehen, umstand, eigentümer, nachteil, durchschnitt)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 160/98
Datum:
01.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 160/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 192/98
Schlagworte:
Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck
nicht tangieren
Normen:
WEG § 22
Leitsätze:
Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere
Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie
aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung)
drohen.
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 -
29 T 192/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der
Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG,
27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 12.06.1997 unter TOP 11 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Veränderungen an den Fensterscheiben der Büroeinheit der
Antragstellerin stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die
Anbringung zweier kreisrunder Öffnungen mit einem Durchschnitt von jeweils 10 cm in
zwei Außenfensterscheiben, um durch diese Öffnungen die Entlüftung der Büroräume
durch von der Antragstellerin in den Büroräumen installierte Klimageräte zu besorgen,
ist kein so geringfügiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, dass überhaupt nicht
von einer Veränderung gesprochen werden könnte. Durch die Öffnungen werden zum
einen Geräusch-, zum einen Heißluftimmissionen nach außen getragen, die durchaus
geeignet sein können, die Eigentümer der Wohnungen in den darüberliegenden Etagen
zu beeinträchtigen.
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Da die Wohnungseigentümergemeinschaft den baulichen Veränderungen nicht
zugestimmt hat, muss die Antragstellerin diese wieder beseitigen, wenn sie keinen
Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der
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Veränderungen hat. Letzteres ist aber zu verneinen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie
unter Berufung auf einzelne Entscheidungen des Senats davon ausgeht, immer dann,
wenn der äußere Eindruck des Gemeinschaftseigentums durch die baulichen
Veränderungen nicht merklich beeinträchtigt werde, müsse eine solche Veränderung
bereits von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Letzteres ist nur dann
der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme keine sonstigen Nachteile für die
Gemeinschaft entstehen, wenn also der einzige Nachteil eine zu übersehende
unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist. Drohen aber durch die
bauliche Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild nur wenig verändert, sonstige
nicht unerhebliche Nachteile, so spielt der Umstand, dass das Erscheinungsbild nicht
wesentlich beeinträchtigt wird, für die Gesamtentscheidung keine ausschlaggebende
Rolle mehr. So hat der Senat etwa eine bauliche Veränderung beim Umbau eines
undurchsichtigen Kippfensters in ein Dreh-Kippfenster bejaht, weil dadurch die
Möglichkeit eröffnet wurde, in bisher nicht einsehbare Bereiche der übrigen
Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen (Beschluß vom 20.05.1998 - 16 Wx 80/98 -).
Dass vorliegend über die unter Umständen unauffällige Veränderung des äußeren
Erscheinungsbildes hinaus von den übrigen Miteigentümern nicht hinzunehmende
Belästigungen durch den Umbau drohen, hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung,
die sich das Landgericht insoweit zueigen gemacht hat, überzeugend herausgearbeitet.
Der Senat verweist insoweit auf Seite 5 der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG.
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