Urteil des OLG Köln vom 13.06.2006

OLG Köln: verjährung, prozesskosten, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 116/06
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 116/06
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 102/98
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.253,93 €
G r ü n d e
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Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit der angegriffenen
Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den die Rückfestsetzung
ablehnenden Beschluss vom 26.01.2005 abgeholfen und die von der Beklagten an den
Kläger im Wege der Rückfestsetzung zu erstattenden Kosten auf 1.253,93 € nebst
Zinsen festgesetzt.
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Die grundsätzliche Zulässigkeit der Rückfestsetzung ergibt sich aus § 91 Abs.4 ZPO
i.V.m. § 29 Nr. 2 EGZPO. Die Beklagte, die erstinstanzlich in vollem Umfang obsiegt hat,
hat auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils vom 23.07.1998 unter dem
11.09.1998 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt. Die in diesem Beschluss
titulierten Kosten in Höhe von 2.452,48 DM nebst Zinsen hat der Kläger im Oktober
1998 an die Beklagte gezahlt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
Köln das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits der
Beklagten auferlegt. Nach § 91 Abs.4 ZPO, der über § 29 Nr. 2 EGZPO auch auf bereits
vor dem 01.09.2004 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Anwendung findet, handelt
es sich bei den vom Kläger an die Beklagte gezahlten Kosten um solche des
Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs.1 ZPO. Diese Kosten hat die Rechtspflegerin auf der
Grundlage der im Urteil des Oberlandesgerichts Köln enthaltenen
Kostengrundentscheidung zutreffend mit Beschluss vom 11.04.2006 festgesetzt.
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Soweit die Beklagte meint, die Festsetzung habe nicht erfolgen dürfen, da der geltend
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gemachte Anspruch verjährt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand der Verjährung - obgleich materiell-rechtlicher
Natur - im Kostenfestsetzungsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn -
wie vorliegend - die der Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen
unstreitig sind (bejahend BGH, Beschluss vom 23.03.2006, Az.: V ZB 189/05), denn der
Kostenerstattungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Wie
der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung im Einzelnen dargelegt
hat, verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der
Kostengrundentscheidung gemäß § 197 Abs.1 Nr.3 BGB in dreißig Jahren, da der
Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten schon durch das Urteil dem Grunde nach
rechtskräftig festgestellt wird (BGH, a.a.O.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom
09.03.2006, Az.: 1 C 05.3053; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rz.11). Dieser
Auffassung schließt sich der Senat an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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