Urteil des OLG Köln vom 18.04.1997

OLG Köln (treu und glauben, bundesrepublik deutschland, einstweilige verfügung, uwg, kenntnis, ausstattung, marke, nachahmung, markt, behinderung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 91/95
Datum:
18.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 91/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 134/94
Schlagworte:
Behinderung durch systematische Nachahmung; unlautere
Marken/Markenlizenzerwerb; Begehungsort
Normen:
UWG §§ 1, 21
Leitsätze:
1. Bei Ausbeutung fremder Leistung und/oder Behinderung von
Mitbewerbern ist Begehungsort der Ort, an dem die wettbewerblichen
Interessen der Parteien kollidieren. Beim Absatz von Produkten an
inländische Zwischenhändler und Exporteure in Deutschland treffen hier
die Parteiinteressen auch dann aufeinander, wenn die konkurrierende
Ware vollständig in das Ausland verbracht wird. 2. Wer systematisch und
zielstrebig - zudem mit Preisunterbietung - die Ausstattungen der
gesamten, zunächst in Auftragsproduktion abgefüllten Spirituosen
seines früheren Auftraggebers -z. Tl. fast identisch - nachahmt, um
diesen aus dem Markt zu verdrängen, handelt unlauter i. S. von § 1
UWG. 3. Zur Frage der Verjährung wettbewerblicher
Schadensersatzansprüche. 4. Bereit die Anmeldung einer Marke kann
sich wettbewerbsrechtlich als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne
hinreichenden Grund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wird, daß ein
Wettbewerber für die gleiche oder für eine verwechselbare
schutzwürdige, jedoch nicht eingetragenen Kennzeichnung einen
wertvollen Besitzstand erworben hatte. Die bloße Kenntnis der
Vorbenutzung reicht hierbei allerdings nicht aus. Diese Grundsätze
gelten auch im Falle der bloßen Markenlizenz gegenüber dem
Lizenznehmer.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 1995 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O
134/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der sich auf die
Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung beziehende Tenor
des landgerichtlichen Urteils folgende Neufassung erhält: I. Die
Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen
Umfang sie ab 1. September 1993 im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den Bezeichnungen "R.", "T."
und "M." in den nachfolgend (in schwarz/weiß) wieder-gegebenen
Aufmachungen in den Verkehr gebracht haben, insbesondere, welche
Umsätze sie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM
Werten und/ oder Kalendermonaten: II. Es wird festgestellt, daß die
Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Inverkehrbringen von Wodka in
der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen "R.", "T."
und "M." in den vorstehend wiedergegebenen Aufmachungen ab 1.
September 1993 entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die
Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM
45.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der
selben Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, diese Sicherheit in
Form der unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen
schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öf-fentlich-
rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die
Beklagten verbundene Beschwer wird auf jeweils DM 90.000,00
festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin befaßt sich seit Frühjahr 1992 mit der Produktion und dem Vertrieb von
Spirituosen. Zu ihrer Produktpalette gehören drei Wodkaerzeugnisse, die sie jeweils
unter den Bezeichnungen "R.", "T." und "M." in den aus den Lichtbildern Bl. 33 bis 35
d.A. (Anlagen 4 bis 6 zur Klageschrift) ersichtlichen Ausstattungen in den Verkehr bringt.
Zu den Abnehmerkreisen der erwähnten Wodkaprodukte gehören unter anderem
deutsche Firmen, welche die genannten Spirituosen hauptsächlich in osteuropäische
Länder, darunter die GUS-Staaten, exportieren. Teilweise beliefert die Klägerin
ausländische Firmen, darunter wiederum solche aus den GUS-Staaten, direkt. Im Jahre
1992 verkaufte die Klägerin insgesamt ca. 15 Millionen Flaschen Spirituosen, wobei auf
die drei vorbezeichneten Wodkaprodukte ein Anteil von 9 Millionen Flaschen entfiel. Im
Jahre 1993 belief sich die Gesamtproduktion der Klägerin auf ca. 26 Millionen Flaschen,
darunter 15 Millionen Flaschen der oben genannten Wodkaerzeugnisse.
2
Auch die Beklagte zu 1), deren Rechtsvorgängerin während des Bestehens der
(ehemaligen) DDR Pectin produzierte und vertrieb, ist Herstellerin und zugleich
Vertreiberin von Spirituosen. Sie war ab August 1992 bis Spätsommer 1993 als
Auftragsproduzentin von der Klägerin zur Herstellung der oben genannten
Wodkaerzeugnisse herangezogen worden. Diese Zusammenarbeit der Parteien beruhte
auf einer im Sommer 1992 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung, wonach
die Beklagte die Produkte der Klägerin abfüllen und die Klägerin der Beklagten hierfür
die Flaschen, Etiketten, Verschlüsse, Kartonagen sowie den Alkohol und die Rezeptur
für das jeweils abzufüllende Produkt zur Verfügung stellen sollte. Die Beklagte sollte auf
Anweisung der Klägerin sodann die Ware an die klägerseits mit dem Versand
beauftragten Spediteure aushändigen, wobei die Klägerin der Beklagten die etwa
erforderlichen Ausfuhrpapiere mit den Kundenadressen zur Weiterleitung an den
Spediteur aushändigte.
3
Nachdem die Beklagte in den ersten acht Monaten des Jahres 1993 1,7 Millionen
Flaschen für die Klägerin abgefüllt hatte, ging sie im September 1993 dazu über, eigene
Wodkaprodukte, für die sie ebenfalls die Bezeichnungen "R.", "T." und "M." wählte, in
den aus den Lichtbildern Bl. 37/38 und 39 (rechtes Produkt) der Akte (Anlagen 7 bis 8
4
zur Klageschrift) wiedergegebenen Ausstattungen herzustellen und anzubieten. Einen
Teil dieser Wodkaspirituosen verkaufte die Beklagte zu 1) im Oktober/November 1993
an die in B. ansässige Firma N. GmbH - eine Kundin der Klägerin. Der Verkaufspreis
der Beklagten lag dabei unter demjenigen, den die Klägerin von ihren Abnehmern für
ihre Wodkaprodukte verlangte.
Unter dem Datum des 10./17. Dezembers 1993 schloß die Beklagte mit der S. GmbH
(im folgenden: S.) eine Vereinbarung, wonach letztere ihr für die Dauer von zehn Jahren
die ausschließliche Lizenz an der zugunsten der S. eingetragenen deutschen Marke ...
sowie der zugehörigen IR-Marke (...) für Waren der Warenklasse 33 (alkoholische
Getränke) einräumte. Hinsichtlich des Inhalts der erwähnten Lizenzvereinbarung im
einzelnen wird auf Bl. 92 f. (= Anlage B 11 zur Klageerwiderung vom 30. September
1994) Bezug genommen.
5
Im Februar 1994 trat die Beklagte zu 1) mit einer angeblichen weiteren Kundin der
Klägerin, der Firma A. U. Handelsvertretung in K., in geschäftliche Verhandlungen
betreffend die Lieferung von Wodka, darunter ein Produkt mit der Bezeichnung "R.",
ohne daß es jedoch zu einem Geschäftsabschluß kam. Bezüglich der Einzelheiten
insoweit wird auf die Schreiben Bl. 78/79 d.A.(= Anlagen B 3 und B 4 zur
Klageerwiderung vom 30. September 1994) verwiesen.
6
Die Klägerin, die die von der Beklagten gewählten Ausstattungen der drei
Wodkaprodukte nach § 1 UWG für wettbewerblich unzulässige Nachahmungen ihrer
eigenen "R.-", "T."- und "M."-Erzeugnisse hält, hat daraufhin gegen die Beklagte zu 1)
unter dem Datum des 08.03.1994 eine im Beschlußweg erlassene einstweilige
Verfügung erwirkt (31 O 134/94 Landgericht Köln). Darin wurde der Beklagten zu 1)
verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den Bezeichnungen "R.",
"T." und "M." in den beanstandeten Aufmachungen - wie auf Bl. 37, 38 und 39 (rechtes
Produkt (farbig)) d.A. wiedergegebenen - in den Verkehr zu bringen.
7
Nachdem die Beklagte zu 1) ihren gegen diese einstweilige Verfügung eingelegten
Widerspruch hinsichtlich der Produkte "T." und "M." zurückgenommen und die
einstweilige Verfügung insoweit als endgültige Regelung anerkannt hatte, hat das
Landgericht die Beschlußverfügung hinsichtlich des allein noch im Streit gebliebenen
Produkts "R." durch Urteil vom 19.04.1994 bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des
genannten landgerichtlichen Urteils, welches die beanstandete Produktausstattung "R."
der Beklagten als unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Behinderung und des
Vertrauensbruchs unlautere Nachahmung der klägerischen Ausstattung eingeordnet
hat, wird auf Bl. 15 bis 27 d.A.(= Anlage 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. In dem
zur Verhandlung über die Berufung der Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht hat die
Beklagte zu 1) sodann hinsichtlich der Ausstattung "R." eine strafbewerte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, woraufhin die Parteien das
einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung
gebracht haben.
8
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - insoweit als Hauptsache zu dem
vorstehenden einstweiligen Verfügungsverfahren - von der Beklagten zu 1) sowie ferner
von den Beklagten zu 2) und zu 3) als deren Geschäftsführern die Unterlassung begehrt,
Wodka unter der Bezeichnung "R." in der beanstandeten Aufmachung in den Verkehr zu
bringen. Angesichts der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren einvernehmlich
9
herbeigeführten Erledigung der Hauptsache haben die Parteien sodann auch hier die
Hauptsache diesbezüglich für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge
gestellt.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin vorliegend hinsichtlich aller drei beanstandeten
Wodka-Ausstattungen die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz des ihr - der
Klägerin - aus dem Inverkehrbringen dieser Ausstattungen entstandenen und noch
entstehenden Schaden verpflichtet sind sowie schließlich die Erteilung von Auskünften,
deren sie zur Bezifferung ihrer Schadensersatzforderung bedürfe.
10
Die Klägerin hat behauptet, erstmals Anfang/Mitte Februar 1994 davon Kenntnis erlangt
zu haben, daß die Beklagte bereits im September 1993 Kontakte mit ihren - der Klägerin
- Kunden angeknüpft habe, um diese mit den ihren, der Klägerin, Wodkaspirituosen fast
identisch "nachgeahmten" Konkurrenzprodukten zu beliefern. Dies sei gezielt und
planmäßig geschehen, um sie, die Klägerin, mit ihrer gesamten Wodkaserie aus dem
von ihr erfolgreich aufgebauten Marktanteil zu verdrängen. Die Beklagten, so hat die
Klägerin weiter vorgebracht, seien zu diesem Zweck unter Ausnutzung der im Rahmen
der vertraglichen Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse von sich aus sowohl an die
Firma N. als auch an die Firma U. herangetreten, um sie ihr, der Klägerin, als
Geschäftspartner abspenstig zu machen und sich als billigere Lieferantin der drei
Wodkamarken anzudienen. Dies stelle sich, so hat die Klägerin vertreten, als unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs unlauteres Verhalten im Sinne von § 1 UWG dar.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG sei aber auch deshalb zu bejahen, weil, so hat die Klägerin
weiter geltend gemacht, die Beklagten ihre - der Klägerin - Kunden getäuscht und
diesen Kopien untergeschoben hätten. Denn die Kunden seien davon ausgegangen,
daß die Beklagte zu 1) bei ihren Angeboten als Abfüllerin der Klägerin tätig werde. Bei
dieser Sachlage sei schließlich auch der Vorwurf eines gemäß § 1 UWG
wettbewerbswidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung gerechtfertigt.
11
Was die Ausstattung des Wodkaprodukts "R." angehe, könnten die Beklagten sich
demgegenüber auch nicht auf etwaige, aus der Marke ... hergeleitete Rechte berufen.
Das Geltendmachen von Rechten betreffend die genannte Marke stelle sich vielmehr ihr
- der Klägerin - gegenüber als sittenwidrige Behinderung durch Ausnutzung einer
formalen Zeichenposition dar und sei daher rechtsmißbräuchlich.
12
Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie
Handlungen gemäß Ziffer 1 des Verfügungsbeschlusses des Landgerichts Köln, 31
O 134/94, vom 8. März 1994, bisher begangen haben, insbesondere, welche
Umsätze sie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Werten
und/oder Kalendermonaten;
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18
2.
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20
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der
Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 des
Verfügungsverbotes des Landgerichts Köln, 31 O 134/94, vom 8. März 1994
umschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
21
Die Beklagten haben beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Die Beklagten haben behauptet, daß nicht sie sich an die Firmen N. und U. mit den in
Rede stehenden Lieferangeboten für Wodka in den beanstandeten Ausstattungen
gewandt hätten, vielmehr seien umgekehrt zunächst die genannten Firmen an sie, die
Beklagten, mit der Anfrage um (billigere) Lieferung der genannten Erzeugnisse
herangetreten. Ihnen, den Beklagten, sei dabei auch nicht bekannt gewesen, daß es
sich bei den erwähnten Firmen um Kunden der Klägerin gehandelt habe. Im übrigen
treffe es auch nicht zu, daß die verfahrensgegenständlichen Wodka-Produkte unter
Ausnutzung erst von der Klägerin erworbener Kenntnisse hergestellt worden seien. Sie,
die Beklagten, hätten nicht nur bereits aus der Zeit der Produktion von Pectin über das
erforderliche know-how zur Herstellung von Spirituosen verfügt, sondern auch die
konkret gewählten Ausstattungen der Wodkaprodukte unter Verwendung allgemein
zugänglicher Formen entwerfen lassen. Bei dieser Sachlage greife weder der Vorwurf,
sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Vertrags- bzw. Vertrauensbruch unlauter
verschafft zu haben, noch handele es sich bei den angegriffenen Ausstattungen um aus
wettbewerblicher Sicht beanstandungswürdige Nachahmungen.
24
Jedenfalls aber müsse sich die Klägerin den Einwand der "unclean-hands" gefallen
lassen, da sie selbst ihre - der Beklagten - sowie der Firma S. an der Marke ...
bestehenden markenmäßigen Rechtspositionen verletzt habe. Entsprechendes gelte
hinsichtlich der Produkte "T." und "M.". Die Klägerin habe auch insoweit die
Markenrechte Dritter, nämlich der Firmen "L. E. GmbH ##blob##amp; Co. KG" und "S.
D. Handelsgesellschaft mbH", zu deren Gunsten jeweils die Marken "T." und "M."
eingetragen seien, verletzt.
25
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird
auf die zwischen ihnen in erster Instanz jeweils gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
26
Mit Urteil vom 6. Juni 1995, auf welches zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird,
hat das Landgericht der Klage im noch streitigen Umfang entsprochen und die
Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskünfte verurteilt sowie die begehrte
Feststellung der Schadensersatzpflicht getroffen. Zur Begründung dieser Entscheidung
hat das Landgericht - im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil in dem
vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 134/94 - ausgeführt, daß
sich der Vertrieb der drei Wodkaausstattungen durch die Beklagte als unlauter im Sinne
von § 1 UWG darstelle. Der Unlauterkeitsvorwurf ergebe sich daraus, daß die Beklagten
"ohne irgendeine erkennbare berechtigte Motivation drei verschiedene Wodkasorten in
27
ihrer Ausstattung nachempfunden" hätten.
Gegen dieses ihnen am 27. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 1995
eingelegte Berufung der Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter
Fristverlängerung - mittels eines am 15. November 1995 eingegangenen Schriftsatzes
rechtzeitig begründet haben.
28
Die Beklagten halten an ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, daß
sich das Inverkehrbringen der drei angegriffenen Wodkaausstattungen nicht als unlauter
im Sinne von § 1 UWG darstelle. Zum einen sei bereits die Anwendung deutschen
Wettbewerbsrechts zweifelhaft, weil die Erzeugnisse ausschließlich zum Verzehr im
Ausland bestimmt seien. Zum anderen aber - so machen die Beklagten weiter geltend -
könnten auch die materiellen Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne
von § 1 UWG nicht bejaht werden. Sie - die Beklagten - müßten sich weder einen im
Verhältnis gegenüber der Klägerin begangenen Vertrauensbruch vorwerfen lassen, da
sie zum Vertrieb der angegriffenen Wodkaausstattungen erst übergegangen seien,
nachdem die Zusammenarbeit der Parteien im September 1993 geendet habe; danach
aber hätte sie keinerlei Rücksichtnahmepflicht mehr getroffen, noch liege eine
"Nachahmung" der klägerischen Produktausstattungen vor. Denn sie - die Beklagten -
hätten für die graphische Gestaltung ihrer Etiketten die üblichen und allgemeinen
zugänglichen produktypischen Darstellungsmerkmale gewählt. Die Produktnamen "R.",
"T." und "M." seien im übrigen für die Klägerin nicht geschützt. Der Vorwurf der
vermeidbaren Herkunftstäuschung scheitere daran, daß die russischen Endverbraucher,
die Hauptabnehmer der in Rede stehenden Produkte, einer derartigen
Täuschungsgefahr nicht unterlägen. In Deutschland seien hingegen nur Fachkreise
angesprochen, die aber über die betriebliche Herkunft nicht getäuscht würden.
29
Jedenfalls aber seien der angebliche Schadensersatzanspruch der Klägerin sowie der
daran anknüpfende Anspruch auf Auskunftserteilung verjährt; denn die Klägerin habe
schon im Oktober 1993 Kenntnis der hier angegriffenen Verletzungshandlungen erlangt.
30
Schließlich aber sei die Klägerin an der Geltendmachung der verfahrensbefangenen
Ansprüche gehindert, weil sie selbst Markenverletzerin sei. Soweit sie - die Beklagten -
der Klägerin die an der Marke ... erworbene ausschließliche Lizenz bzw. - insoweit unter
Berufung auf eine der Beklagten zu 1) von der Markeninhaberin S. unstreitig erteilte
Ermächtigung - die Markenrechte der Firma S. entgegenhielten, erweise sich das auch
nicht als rechtsmißbräuchlich. Denn die Klägerin könne sich wegen der ihr
anzulastenden Markenverletzungen nicht auf den Erwerb eines an den verteidigten
Ausstattungen bestehenden schutzwürdigen Besitzstandes berufen.
31
Die Beklagten beantragen,
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33
die Klage unter Abänderung des am 6. Juni 1995 verkündeten Urteils der 1. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 134/94 - abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Auskunft und
Schadensersatzfeststellung ab 1. September 1993 begehrt werden.
38
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält
insbesondere daran fest, daß sich das Inverkehrbringen der beanstandeten
Wodkaausstattungen, mit dem die Beklagten die ihnen anvertraut gewesene gesamte
Wodkaserie der Klägerin planmäßig und systematisch nachgeahmt hätten, als
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise.
39
Es treffe weiter auch nicht zu, daß ihr - der Klägerin - bereits im Oktober 1993 die hier in
Rede stehenden Verletzungshandlungen der Beklagten bekannt gewesen seien. Im
Oktober 1993 habe sie vielmehr Kenntnis von einer anderen, hier aber nicht
verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlung der Beklagten, nämlich der
unberechtigten Abzweigung von original Warenkontingenten, erhalten.
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Soweit die Beklagten schließlich ihrerseits aus der Marke ... resultierende Ansprüche
geltend machen, könne das die Klagebegehren nicht zu Fall bringen. Denn es handele
sich bei diesem Einwand der Beklagten jedenfalls um die mißbräuchliche und
treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung. Im übrigen könne eine der
Beklagten zu 1) etwa zustehende markenrechtliche Rechtsposition betreffend nur ein
isoliertes Ausstattungsmerkmal nicht die "Plünderung" der Gesamtausstattung eines
fremden Produkts rechtfertigen.
41
Auch hinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen der Parteien wird auf ihre in
dieser Instanz jeweils vorgebrachten schriftsätzlichen Ausführungen nebst Anlagen
bezug genommen.
42
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nicht nur die
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, sondern auch die
Erteilung der begehrten Auskunft verlangen.
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I.
46
Das Schadensersatzfeststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 1 UWG begründet.
47
Daß die genannte Vorschrift als Bestandteil des deutschen Wettbewerbsrechts im
gegebenen Fall überhaupt Anwendung findet, kann - entgegen der Auffassung der
Beklagten - von vornherein keinem Zweifel unterliegen. Wettbewerbsverstöße sind
unerlaubte Handlungen, auf die daher grundsätzlich das Recht des Begehungsortes
anzuwenden ist (vgl. für viele: BGHZ 35, 329/333 f. - "Kindersaugflaschen" -; BGH
GRUR 1982, 495/497 - "Domgarten-Brand" -; OLG Köln GRUR 1993, 763). Letzteres ist
der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen,
was - wenn, wie hier, die Ausbeutung fremder Leistung und/oder die Behinderung von
Mitbewerbern in Rede steht - in aller Regel der Ort ist, an dem sich die
Konkurrenzerzeugnisse begegnen und/oder der Mitbewerber gehindert wird, seine
48
Leistung zur Geltung zu bringen (vgl. BGH a.a.O. - "Domgarten-Brand" -; Köhler-Piper,
UWG, Einführung Randnummern 76 und 77 - jeweils m.w.N. -). Beide Gesichtspunkte
ergeben vorliegend aber Deutschland als maßgeblichen Ort der wettbewerblichen
Interessenkollision. Denn hier konkurrieren die Parteien mit ihren Wodkaspirituosen
jedenfalls beim Absatz ihrer Produkte an die inländischen Zwischenhändler und
Exporteure miteinander; hier wird die Klägerin durch die angegriffenen Ausstattungen
der Beklagten daher auch daran gehindert, ihre Leistung auf dem Markt zur Geltung zu
bringen.
Die somit anwendbare Vorschrift des § 1 UWG ist auch ihren materiellen
Voraussetzungen nach erfüllt. Das Inverkehrbringen der Wodkaprodukte in den konkret
angegriffenen Ausstattungen (vgl. hierzu die Abbildungen Bl. 37, 38 und 39 - rechtes
Produkt -) durch die Beklagte zu 1) stellt sich als unter dem Gesichtspunkt einer mittels
systematischer und zielbewußter Nachahmung bewirkten Behinderung unlauteres,
mithin zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten dar.
49
Allerdings ist es richtig, daß die bloße Nachahmung fremder Erzeugnisse, die - wie im
gegebenen Fall die Ausstattungen der Klägerin - nicht unter Sonderrechtsschutz stehen,
für sich allein grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist. Um einen Verstoß gegen § 1
UWG annehmen zu können, bedarf es vielmehr weiterer, über die Tatsache der bloßen
Nachahmung hinausgehender, im objektiven oder subjektiven Tatbestand der
Vorgehensweise des Nachahmenden begründeter Begleitumstände (vgl. für viele: BGH
GRUR 1977, 66/667 - "Einbauleuchten" -; BGH GRUR 1967, 315, 317 - "Skai-Cubana" -
jeweils m.w.N.). Solche, die Unlauterkeit der Handlungsweise ergebenden
Begleitumstände liegen aber dann vor, wenn ein Wettbewerber systematisch und
zielbewußt eine Vielzahl der vom Mitbewerber auf den Markt gebrachten Erzeugnisse
nachahmt, um so die geschäftliche Betätigung des Mitbewerbers auf dem Markt zu
behindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdn. 480 zu § 1
UWG m.w.N.). Diese Vorgehensweise, die sich nicht in der bloßen Nachahmung als
solcher erschöpft, stellt sich als mit den guten Sitten des Leistungswettbewerbs
unvereinbare Behinderung dar, weil die hierdurch eintretende Beeinträchtigung des
Mitbewerbers im Absatz seiner Produkte sich dann nicht als Folge des
wettbewerbsimmanenten Vergleichs der Preiswürdigkeit und der Qualität der sich
gegenüberstehenden Leistungen ergibt, sondern aus dem Ausschluß eines
Mitbewerbers von einem derartigen Leistungsvergleich (vgl. Baumbach/Hefermehl
a.a.O., Rdn. 208 und 480 zu § 1 UWG; Köhler/Piper a.a.O., Rdn. 285 zu § 1 UWG -
jeweils m.w.N. -).
50
Das Verhalten der Beklagten erweist sich nach diesen Maßstäben als
wettbewerbswidrig. Denn sie haben systematisch und zielstrebig - zudem bei
Unterbietung im Preis - die Ausstattungen der gesamten, zunächst in Auftragsproduktion
abgefüllten klägerischen Wodkaspirituosen der Klägerin - zum Teil fast identisch -
nachgeahmt, um so die Klägerin vom Markt zu verdrängen.
51
Daß es sich bei den von den Beklagten in den Verkehr gebrachten
verfahrensgegenständlichen Wodkaausstattungen überhaupt um Nachahmungen der
klägerischen "Wodkaserie" handelt, kann dabei ohne weiteres bejaht werden.
52
Dabei bedarf es von vornherein nicht der Entscheidung, ob den klägerischen
Produktausstattungen - um dem wettbewerblichen Schutz nach vorbezeichneten
Maßstäben teilhaftig werden zu können- wettbewerbliche Eigenart zukommen muß
53
(dies teilweise verneinend: Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 480 zu § 1 UWG). Das
kann hier deshalb offen bleiben, weil den klägerischen Produktausstattungen eine
derartige wettbewerbliche Eigenart vorliegend jedenfalls beigemessen werden kann.
Denn sowohl die konkrete farbliche und graphische Gestaltung der Etiketten sowie - bei
"T." - darüber hinaus auch die besondere Form und Oberfläche der Flasche, stellen die
Ausstattungen der Klägerin individuell prägende Merkmale dar, die geeignet sind, im
Verkehr Vorstellungen über die betriebliche Herkunft der Produkte hervorzurufen. Daß
sich die einzelnen Ausstattungsmerkmale - Flaschenform und Form der Etiketten,
Doppeladler und Krone sowie Schriftart und Farbtöne - einzeln oder in
Teilkombinationen auch bei anderen auf dem Markt befindlichen Produkten
wiederfinden mögen, steht der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen
Flaschengestaltungen nicht entgegen. Denn es kommt auf die konkrete Zu- und
Anordnung der genannten Merkmale in den Ausstattungen der klägerischen Produkte
an, die aber in dieser konkreten Form geeignet ist, kennzeichnend für die betriebliche
Herkunft zu wirken.
Diese - wettbewerblich eigenartigen - Ausstattungen der klägerischen
Wodkaerzeugnisse ahmen die angegriffenen Produktausstattungen der Beklagten auch
nach.
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Bei dem Wodkaprodukt "T." drängt sich der Tatbestand der Nachahmung geradezu auf:
Die Produktaufmachung der Beklagten übernimmt fast alle die Ausstattung des Produkts
"T." der Klägerin prägenden Elemente, angefangen bei der Form und der unebenen
Oberflächengestaltung der Flasche bis hin zur Farbgebung des Etiketts und dessen
graphischer Aufteilung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß über dem Schriftzug "T."
eine von den Beklagten ebenfalls wiederum fast identisch übernommene dreispännige
Kalesche plaziert ist. Unter dem genannten Schriftzug "T." findet sich sodann - wie bei
dem klägerischen Produkt - in der Ausstattung der Beklagten auf schwarzem Feld in
goldfarbenen kyrillischen Buchstaben der Begriff "Wodka". Auch mit der Gestaltung des
Schriftzuges der Produktbezeichnung "T." selbst nähert sich die Ausstattung des
Produkts der Beklagten fast identisch derjenigen des klägerischen Erzeugnisses an: So
ist nicht nur der den Schriftzug graphisch dominierende Querbalken des
Anfangsbuchstabens "T" jeweils über die gesamte Wortlänge ausgestrichen, sondern
es findet sich darüber hinaus auch das rechts verlaufende "Häkchen" im Aufstrich des
Buchstabens "T" in beiden Ausstattungen wieder.
55
Aber auch die Gestaltung des Produkts "M." der Beklagten ahmt die Produktausstattung
der Klägerin in ihren wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmalen nach:
Auch hier ist der die Produktgestaltung der Klägerin erheblich mitprägende Doppeladler
nicht nur in seiner konkreten Ausgestaltung selbst fast identisch übernommen. Er findet
sich darüber hinaus auch an der gleichen Stelle wieder, an der er auf dem klägerischen
Etikett plaziert ist. Hinzukommt, daß der Schriftzug "M." - wie bei der Ausstattung der
Klägerin - unmittelbar unterhalb des genannten Doppeladlers angebracht ist und die in
sich gebogene Form kopiert. Auch die Farbgestaltung des klägerischen "M."-Produktes
wurde zum Teil übernommen. Der für das "Mittelfeld" des klägerischen Etiketts gewählte
blaue Farbton findet sich in der Gestaltung des Etiketts der "M."-Ausstattung der
Beklagten gleichfalls im "Mittelteil" des Etiketts wieder: In beiden Gestaltungen ist damit
im Ergebnis der "Doppeladler" unterlegt. Auch diese Übereinstimmungen machen ihrem
Gesamteindruck nach eindeutig die Ausstattung der Beklagten als Nachahmung des
"M."-Produkts der Klägerin erkennbar.
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Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ausstattung des Wodkas "R.". Zwar weist die
"R."-Ausstattung der Beklagten in der farblichen Gestaltung noch den weitesten Abstand
von dem klägerischen Vergleichsprodukt auf. Das ändert jedoch nichts an der durch die
übrigen Gestaltungselemente hervorgerufenen Ähnlichkeit. Form und Größe des von
den Beklagten gewählten Etiketts entsprechen denjenigen des klägerischen Produkts.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der silbernen Umrandung des Etiketts. Auch dessen
graphische Aufteilung sowie die Proportionen der auf dem Etikett jeweils gewählten und
zugeordneten Gestaltungselemente übernehmen die Ausstattung des klägerischen
Produkts. Im oberen Drittel des Etiketts findet sich jeweils in gleichen Buchstaben die
Sortenbezeichnung "Wodka". Dem folgt sodann die Darstellung einer zudem ähnlichen
Krone in fast gleicher Größe, der sich mit identischem Schriftbild in gleicher Weise durch
Hervorhebung der Anfangs- und Endbuchstaben der Name des Produkts "R."
anschließt. Darunter findet sich wiederum - auch insoweit übernimmt die Ausstattung
der Beklagten diejenige des klägerischen Produkts - ein in der Größe und optischen
Ausgestaltung fast identischer Doppeladler. Diese übereinstimmenden Merkmale in
ihrer Gesamtheit würdigend, entsteht daher von der graphischen Aufteilung und
Proportion der die Aufmachungen der Wodkaflaschen jeweils prägenden Elemente her
ein Annäherungsgrad, der die Ausstattung der Beklagten als Nachahmung der
klägerischen Produkts offenbart.
57
Die Beklagten sind bei den vorstehenden Nachahmungen, die aufgrund der Art und des
Umfangs der Übereinstimmungen bei allen drei Ausstattungen nicht auf einem bloßen
Zufall beruhen können, auch systematisch und zielstrebig vorgegangen, um die
Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Dafür spricht eindeutig der Umstand,
daß die Beklagten die gesamte, aus drei Produkten bestehende "Wodkaserie" der
Klägerin nachgeahmt und auf dem selben Markt zu einem niedrigeren Preis als die
Klägerin angeboten haben. Bei den drei Wodkaspirituosen handelt es sich dabei
angesichts der unstreitigen Umsatzzahlen der Klägerin auch um einen ganz erheblichen
Posten des Gesamtsortiments der Klägerin, der ihren Absatz daher nicht nur marginal
berührt. Daß die Klägerin daher durch diese, zudem bei Preisunterbietung angebotenen
Nachahmungen im Verkauf eines erheblichen Bestandteils ihres Produktsortiments
objektiv behindert wird, liegt auf der Hand. Die vorbezeichneten Umstände, unter denen
die Nachahmungen von den Beklagten angeboten werden, offenbaren weiter aber auch
im Subjektiven ihre koordinierte Vorgehensweise, die darauf abzielt, die Klägerin, die
andere Wodkaprodukte als die nachgeahmten Erzeugnisse unstreitig nicht anbietet,
vom Markt für eben diese Spirituosen überhaupt auszuschließen. Denn daß es den
Beklagten gerade darum ging, die Klägerin mit ihrem Wodkaangebot überhaupt vom
Markt zu verdrängen, belegt vor allem die Tatsache, daß sie sämtliche Nachahmungen
der Artikel der Produktserie der Klägerin gerade unter Unterbietung von deren Preis
anboten. Auch wenn es den Beklagten nicht bekannt gewesen sein sollte, zu welchem
konkreten Preis die Klägerin ihrerseits ihre Wodkaprodukte an ihre eigenen Abnehmer,
hier konkret die exportierenden Zwischenhändler, abgab, lag die Preisunterbietung
doch offen auf der Hand: Die Beklagten selbst tragen vor, daß sie die von ihnen
abgefüllten bzw. hergestellten Wodkaspirituosen an alle ihre Abnehmer zum gleichen
Preis abgeben bzw. abgegeben haben. Dann mußte sich ihnen die Erkenntnis
geradezu aufdrängen, daß sie die Klägerin im Preis unterbieten, wenn sie einem
Zwischenhändler den Preis berechnen, den sie auch der Klägerin in Rechnung gestellt
haben; denn daß die Klägerin ihrerseits einen Zwischenhändler nicht zu den Preisen
beliefern wird, die sie selbst für den Bezug der Ware von der Beklagten zu zahlen hat,
liegt auf der Hand.
58
Eine im vorstehenden Sinn systematische und planmäßige Vorgehensweise wird weiter
auch nicht dadurch widerlegt, daß die Beklagten sich angeblich nicht von sich aus mit
dem Angebot, die billigeren Nachahmungen zu liefern, an Kunden der Klägerin gewandt
haben, sondern daß umgekehrt angeblich die Kunden der Klägerin mit dem Wunsch um
Lieferung der in Rede stehenden Wodkaausstattungen an die Beklagten herangetreten
sind. Denn selbst wenn der Anstoß zur Lieferung der Wodkaspirituosen von dritter Seite
gekommen sein sollte, rechtfertigt das weder die Lieferung von Wodkaprodukten gerade
in den hier in Rede stehenden, die Originale der Klägerin nachahmenden
Ausstattungen, noch nimmt das diesen Nachahmungen den Charakter eines Mittels zur
Behinderung. Auch der weitere Einwand der Beklagten, ihnen sei überhaupt nicht
bekannt gewesen, daß es sich bei den den Wunsch um Lieferung der Wodkaprodukte
an sie herantragenden Firmen N. und U. um Kunden der Klägerin gehandelt habe, ist
demgegenüber unerheblich. Denn dies entkräftet nicht die sich in dem Umstand gerade
der Preisunterbietung beim Angebot der nachgeahmten Produktserie offenbarende
Behinderung.
59
Erweist sich nach alledem die Vorgehensweise der Beklagten schon unter dem
Gesichtspunkt der durch systematisches und zielstrebiges Nachahmen bewirkten
Behinderung als wettbewerbswidrig, kommt es schließlich nicht darauf an, ob sich ihr
Verhalten auch deshalb als wettbewerbswidrig darstellt, weil sie hierbei ihnen im
Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin anvertraute und nicht ohnehin
zugängliche Kenntnisse ausgenutzt, oder aber jedenfalls einer nachvertraglichen Treue-
und Loyalitätspflicht zuwidergehandelt haben. Nur am Rande sei daher darauf
hingewiesen, daß die Vorgehensweise der Beklagten selbst dann in bezug auf einen
"Vertrauensbruch" wettbewerbsrechtlich zumindest bedenklich erscheint, wenn sie bei
der Herstellung und dem Vertrieb der Nachahmungen ihnen bereits aufgrund ihrer
Vorkenntnisse zur Verfügung stehende, allgemein zugängliche Informationen und
Know-how verwertet haben. Denn die Beklagten trafen trotz Beendigung der auf der
mündlichen Vereinbarung beruhenden vertraglichen Zusammenarbeit nachwirkende
Rücksichtnahmepflichten. Dies würdigend erscheint es auch aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht im höchsten Maße bedenklich, wenn die Beklagten sich -
zeitlich zusammentreffend mit der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien - mit
zum Teil fast identischen Nachahmungen der gesamten, ihnen im Rahmen der
Auftragsproduktion zur Herstellung anvertraut gewesenen Wodkaproduktpalette der
Klägerin unter Unterbieten von deren Preisen an den selben Abnehmerkreis, nämlich
die hauptsächlich den osteuropäischen Markt beliefernden Exporteure, wenden.
60
Da der Eintritt eines aus diesem, nach alledem als wettbewerbswidrig einzuordnenden
Verhalten der Beklagten resultierenden Schadens der Klägerin sowohl in der
Vergangenheit als auch für die Zukunft wahrscheinlich ist und die Beklagten zu 2) und
zu 3) weiter auch ein der Beklagten zu 1) über § 31 BGB ohne weiteres haftungsmäßig
zurechenbares Verschulden trifft, liegen die materiellen Voraussetzungen des
geltendgemachten Schadensersatzfeststellungsbegehrens daher insgesamt vor.
61
Die beklagtenseits demgegenüber erhobene Verjährungseinrede hindert dieses
Begehren nicht.
62
Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe bereits im Oktober 1993 Kenntnis
der hier angegriffenen Verletzungshandlung gehabt, rechtfertigt das keine abweichende
Beurteilung. Diese von den Beklagten behauptete frühere Kenntnis führte zwar eine
teilweise Verjährung der ab dem 1. September 1993 geltend gemachten, der 6-
63
monatigen Verjährungsfrist des § 21 UWG unterliegenden streitigen Klageansprüche
herbei. Indessen kann eine solche frühere Kenntnis hier nicht festgestellt werden. Die
beklagtenseits zum Beleg für die angebliche Kenntnis der Klägerin bereits im Oktober
1993 angeführte zeitliche Parallelität einerseits der Kenntnisnahme der
Qualitätsbeanstandungen betreffend den von der Beklagten zu 1) abgefüllten Wodka
sowie andererseits der hier in Rede stehenden "Nachahmungen", reicht dafür nicht.
Allerdings ist es richtig, daß die Klägerin selbst im vorliegenden Verfahren vorgebracht
hat, daß es etwa zeitgleich mit aus Rußland eingehenden Informationen, wonach die
Beklagten "auf eigene Rechnung die drei Wodka-Marken ... , also die gesamte damalige
Wodka-Serie hergestellt und im eigenen Namen sowie unter Umgehung der Klägerin"
angeboten hätten, zu Qualitätsbeanstandungen gekommen sei (S. 7 des Schriftsatzes
der Klägerin vom 16.02.1996 = Bl. 287 d.A.). Ebenfalls zutreffend ist es, daß die
Klägerin selbst mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 (Bl. 424 ff. d.A.) der Beklagten zu 1)
gegenüber Beanstandungen betreffend die Qualität von beklagtenseits abgefüllten
Wodka-Lieferungen vorgebracht hat. Dies scheint in der Tat zunächst dafür zu sprechen,
daß die "etwa zeitgleich" mit den erwähnten Qualitätsbeanstandungen erlangte
Kenntnis der Klägerin betreffend die Lieferung ihrer drei Wodka-Marken auf eigene
Rechnung der Beklagten zu 1) und unter ihrer - der Klägerin - Umgehung bereits in den
Monat Oktober 1993 fiel. In diese Richtung läßt sich weiter auch die in dem
vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegte eidesstattliche
Versicherung des B. F. vom 21.02.1995 interpretieren: Denn darin ist unter anderem
ausgeführt, daß die Klägerin " ... etwa zeitgleich mit Qualitätsbeanstandungen ...
Informationen darüber erhalten ..." habe, " ... daß sie (sc: die Beklagte zu 1)) ... auf
eigene Rechnung unsere (sc: der Klägerin) drei Wodka-Marken erstellt und anbietet."
Daß es sich bei letzterem Vorfall nicht - wie die Klägerin aber einwendet - um die der
Beklagten zu 1) ebenfalls vorgeworfenen "Abzweigungen von
Originalwarenkontingenten" der Klägerin gehandelt haben kann, legt dabei auch der
weitere Textzusammenhang der eidesstattlichen Versicherung nahe, in der es erst an
nachfolgender Stelle (unter Ziffer 7 e) heißt:
##blob##nbsp;
64
"Dabei kommt noch ein Umstand hinzu. Es geht nicht nur um die Nachahmung
unserer Produkte. H. ##blob##amp; F. hat auch Industriesprit, Flaschen und Etiketten
von unseren Herstellerfirmen auf unsere Kosten abgerufen und die damit (unter
Hinzufügung von Wasser zur Reduzierung auf Trinkstärke) hergestellten Wodka-
Produkte (mit unserem Industriesprit, unseren Flaschen und unseren Etiketten) auf
eigene Rechnung verkauft ... ."
65
Trotz dieser, auf eine Kenntnis der Klägerin auch der hier angegriffenen
Verletzungshandlung bereits im Oktober 1993 hindeutenden Umstände, kann diese
frühere Kenntnis jedoch mit der erforderlichen Sicherheit hier nicht festgestellt werden.
Zum einen gilt das bereits deshalb, weil mit den aus Rußland eingehenden
"Informationen" über die Herstellung der "Wodka-Serie" der Klägerin nicht notwendig
die für die Beurteilung der verfahrensbetroffenen Verletzungshandlung aber
maßgebliche Kenntnis der konkreten Ausstattungen einhergehen mußte. Selbst wenn
man aber im weiteren davon ausgehen will, daß es der Klägerin jedenfalls als
Zuwiderhandlung gegen ihre eigene Interessen angelastet werden muß, wenn sie
sodann nicht die Initiative ergriff, um sich diese Kenntnis umgehend zu verschaffen, hat
die Klägerin im übrigen dargetan, daß es nicht nur die im Schreiben vom 12. Oktober
1993 thematisierten Qualitätsbeanstandungen gegeben habe, sondern daß es auch
66
später noch zu Qualitätsbeanstandungen, unter anderem im Januar 1994 oder auch
vielleicht schon im Dezember 1993 gekommen sei. Bei diesen späteren
Qualitätsbeanstandungen aber, so hat die Klägerin dargestellt, habe es sich dann erst
um jene gehandelt, die "etwa zeitgleich" mit den "dann aufgetretenen Gerüchten" über
von den Beklagten auf den Markt gebrachte - hier aber verfahrensbetroffenen -
"Plagiate" aufgetreten seien (Seite 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Januar 1997
= Bl. 435 d.A.). Die letztgenannte, erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretene
Kenntnis der Klägerin läßt sich auch ohne weiteres in Einklang mit der Tatsache
bringen, daß die Klägerin unstreitig erstmals im Rahmen eines Gesprächs vom 11.
Februar 1994 die Beklagten mit dem Vorwurf der "unberechtigten Nachahmung" ihrer
Wodka-Produkte konfrontiert hat, was angesichts der Tragweite dieses ihre
wirtschaftlichen Interessen ganz maßgeblich berührenden Vorwurfs bei einer bereits im
Oktober 1993 vorhandenen Kenntnis nur schwer nachvollziehbar wäre.
Angesichts dieses Sachverhalts, der den aufgrund der zuerst dargestellten
Anhaltspunkte zunächst für eine frühere Kenntnis der Klägerin sprechenden Anschein
entkräftet, war es aber Sache der Beklagten, die demgegenüber behauptete frühere
Kenntnis der Klägerin nunmehr substantiiert darzulegen und zu beweisen. Denn sie trifft
die Darlegungs- und Beweislast für die eine - teilweise - Verjährung des
Klageanspruchs herbeiführenden tatsächlichen Umstände (vgl. Köhler/Piper, a.a.O.,
Rdn. 51 zu § 21 UWG). Daß die Klägerin aber bereits im Oktober 1993 von der hier
konkret in Rede stehenden Verletzungshandlung Kenntnis gehabt habe, haben die
Beklagten nach alledem weder substantiiert dargelegt, noch vor allen Dingen unter
Beweis gestellt, so daß sie insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben sind.
67
Auch die beklagtenseits weiter in bezug auf zeichen- bzw. markenrechtliche
Rechtspositionen vorgebrachten Einwendungen vermögen das Klagebegehren nicht zu
Fall zu bringen.
68
Soweit die Beklagten der Klägerin entgegenhalten, letztere verletze mit der Ausstattung
ihres Produkts "R." die der Beklagten zu 1) an der Marke ... eingeräumte ausschließliche
Lizenz, jedenfalls aber die Markenrechte der hinter ihr, der Beklagten zu 1), stehenden
Markeninhaberin, vermag das von vornherein keine abweichende Beurteilung zu
rechtfertigen. Denn jedenfalls das Geltendmachen dieser formalen markenrechtlichen
Rechtspositionen erweist sich im Verhältnis gegenüber der Klägerin als sittenwidrig
bzw. als eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende, mithin
mißbräuchliche Rechtsausübung.
69
Bereits die Anmeldung eines Warenzeichens bzw. einer Marke kann sich dann als
sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden Grund in Kenntnis des Umstandes
bewirkt wurde, daß ein Wettbewerber für die gleiche oder für eine verwechselbare
schutzwürdige, jedoch nicht eingetragene Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand
erworben hatte. Allerdings reicht die bloße Kenntnisnahme der Vorbenutzung dieser
Kennzeichnung noch nicht, um die Anmeldung unlauter erscheinen zu lassen, und zwar
auch dann nicht, wenn das angemeldete Zeichen seinerseits noch nicht verwendet
worden war. Vielmehr muß auf Seiten des Anmelders das Bewußtsein hinzukommen,
das der Vorbenutzer sich durch die Benutzung einen wertvollen Besitzstand verschafft
hat. Wird alsdann die Anmeldung ohne hinreichenden sonstigen Grund vorgenommen,
so wird sie vielfach keinen anderen Zweck als den erkennen lassen, diesen Besitzstand
des Vorbenutzers für den Anmelder auszunutzen oder ihn sogar dem Vorbenutzer zu
entziehen. Eine Anmeldung, der maßgeblich dieses Bestreben zugrunde liegt, bedeutet
70
aber einen Mißbrauch formalrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und widerspricht den
kaufmännischen guten Sitten (vgl. BGH WRP 1995, 96/100 f - "NEUTREX" - ; BGH
GRUR 1986, 74/76 f. - "Shamrock III" - ; BGH GRUR 1980, 110/111 - "Torch" - ; BGH
GRUR 1967, 304/305 - "Siroset" - ; BGH GRUR 1967, 298/300 f. - "Modess" - ; BGH
GRUR 1967, 490/492 - "Pudelkennzeichen" - m.w.N.). Das Verhalten der Beklagten zu
1) im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz betreffend die Marke ... erweist sich
nach diesen Maßstäben aber als sittenwidrig, so daß sich ihr Berufen auf die aus
diesem Lizenzerwerb hergeleiteten Rechte im vorliegenden Verfahren im Verhältnis
gegenüber der Klägerin als mißbräuchliche Rechtsausübung darstellt.
Was die Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze auf die Vorgehensweise der
Beklagten zu 1) angeht, kann es dabei von vornherein keinen Unterschied machen, daß
sie nicht Anmelderin und Inhaberin der Marke, sondern lediglich Lizenznehmerin ist.
Denn die für die Beurteilung der Sitten- bzw. Wettbewerbswidrigkeit einer
Markenanmeldung maßgeblichen Gesichtspunkte erfassen der Sache nach auch die
Interessenlage im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz an einer Marke. Daß die
Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz an der Marke ... "R R." in Kenntnis eines
zugunsten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits geschaffenen schutzwürdigen
Besitzstandes mit dem Ziel der Störung dieses Besitzstandes und in der Absicht, für die
Klägerin den Gebrauch der Bezeichnung "R." zu sperren vorgegangen ist, kann weiter
auch keinem Zweifel unterliegen.
71
Die Klägerin hatte seit der Aufnahme der Spirituosen-Produktion im Frühjahr 1992 bis
zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs durch die Beklagte zu 1) im Dezember 1993 bereits
erhebliche Umsätze mit ihren Wodka-Produkten, darunter die Ausstattung "R.", erzielt.
So hatte sie im Jahre 1992 allein 9 Millionen Flaschen der hier fraglichen drei Wodka-
Ausstattungen produziert und verkauft, im Jahre 1993 belief sich der Anteil der
erwähnten drei Wodka-Produkte an der Gesamtproduktion der Klägerin auf 15 Millionen
Flaschen. Dies würdigend ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch für das hier
allein interessierende Produkt "R." nicht unerhebliche Umsätze erzielt und einen
wertvollen Besitzstand erworben hatte. Der Beklagten zu 1) mußte dies bei
Lizenzerwerb im Dezember 1993 auch bereits deshalb bekannt sein, weil sie selbst in
den ersten 8 Monaten des Jahres 1993 1,7 Millionen Flaschen der drei Wodka-Produkte
für die Klägerin abgefüllt hatte.
72
Der Anerkennung des von der Klägerin in bezug auf ihr Produkt "R." geschaffenen
Besitzstandes als "schutzwürdig" steht es dabei auch nicht entgegen, daß bereits bei
Aufnahme des Vertriebs des Wodka-Produkts R. durch die Klägerin für die Firma S.
bzw. ihre Rechtsvorgängerin die hier in Rede stehende Marke ... "R R." unter anderem
für alkoholische Getränke eingetragen war. Denn die Inhaberin der Marke selbst ist
gegen die Benutzung von "R." durch die Klägerin für ihr Wodka-Produkt nicht
vorgegangen, sondern hat sich hierzu erst im Jahre 1995, also lange nach der Erteilung
der Lizenz an die Beklagte zu 1) im Rahmen eines zunächst allein von der Beklagten zu
1) beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 97 O 144/94 eingeleiteten
Verfahrens, dem sie auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist, entschlossen.
73
Daß die Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz auch in der Absicht gehandelt hat, den
Gebrauch der Bezeichnung "R." für die Klägerin sperren zu lassen, um so den von der
Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen - schutzwürdigen - Besitzstand zu
stören, kann ebenfalls bejaht werden. Denn die Beklagte zu 1) hat die Markenlizenz zu
einem Zeitpunkt erworben, als sie bereits mit dem Vertrieb der der klägerischen
74
Ausstattung des Produkts nachgeahmten Wodka-Erzeugnisse begonnen hatte. Sie hat
darüber hinaus für die Ausstattung ihres Produktes "R." das ihr lizensierte Zeichen
überhaupt nicht benutzt. Vielmehr hat sie die Bezeichnung "R." gerade und nur in der
Form verwendet, wie auch die Klägerin dies für ihr Produkt tut. Daraus ergibt sich aber,
daß die den Lizenzerwerb wesentlich bestimmende Absicht der Beklagten gerade darin
lag, den Gebrauch der Bezeichnung "R." für die Klägerin zu sperren, um diese aus dem
Markt zu verdrängen und ungestört in deren Fußstapfen treten zu können. Der
Lizenzerwerb durch die Beklagte zu 1) stellte sich somit allein als Mittel dar, die
wettbewerbliche Position der Klägerin zu schwächen und begegnet daher dem Vorwurf,
zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt worden zu sein. Ist daher
bereits der Lizenzerwerb durch die Beklagte zu 1) im Verhältnis gegenüber der Klägerin
als sittenwidrig einzuordnen, erweist sich der aus dieser - rechtlich mißbilligenswert -
erworbenen formalen Rechtsstellung hergeleitete Einwand als mit den Grundsätzen von
Treu und Glauben unvereinbare mißbräuchliche Rechtsausübung.
Entsprechendes gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte im Rahmen der ihr erteilten
Ermächtigung die Rechte der Markeninhaberin selbst geltend machen will. Auch wenn
die nach den obigen Ausführungen das Verhalten der Beklagten zu 1) im
Zusammenhang mit dem Lizenzerwerb sittenwidrig machenden Umstände der
Markeninhaberin nicht ohne weiteres angelastet werden können, stellt sich doch
jedenfalls das Gebrauchmachen von der Ermächtigung durch die Beklagte zu 1) im
Verhältnis gegenüber der Klägerin danach gleichfalls als rechtsmißbräuchlich dar. Denn
es läuft auf die Umgehung des wegen ihres eigenen Verhaltens anzunehmenden
Ausschlusses von der Geltendmachung einer formalen zeichenrechtlichen
Rechtsposition hinaus.
75
II.
76
Auch das Auskunftserteilungsverlangen der Klägerin erweist sich gemäß § 1 UWG
i.V.m. § 242 BGB als begründet. Dieser zur Vorbereitung eines bezifferten
Schadensersatzleistungsbegehrens verfolgte Auskunftsanspruch ist auch nicht -
teilweise - dadurch erfüllt, daß, wie aus den von der Klägerin selbst vorgelegten
Rechnungen betreffend Lieferungen der Beklagten zu 1) an die Firma N. hervorgeht, der
Klägerin ein Teil der mit dem verfahrensgegenständlichen Auskunftsverlangen
begehrten Informationen von vornherein schon bekannt war. Unabhängig davon, daß
nicht feststeht, inwiefern die Klägerin diese ihr zur Verfügung stehenden Informationen
überhaupt von der Beklagten bezogen hat, kann eine Erklärung regelmäßig nur dann
als Auskunft gewertet werden, wenn sie der Erklärende auf eine ihm gestellte oder auch
nur erwartete Frage in dem Bewußtsein abgibt, einer gesetzlichen Pflicht zu genügen
(BGH WM 1971, 443/445; Keller in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdn. 51 zu §
260). Letzteres ist hier aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil der bloße Umstand,
daß die Beklagten die Richtigkeit der klägerseits vorgelegten Rechnungsunterlagen
außer Streit gelassen haben, keinen Rückschluß auf ein nach vorstehendem
erforderliches Erklärungsbewußtseins zuläßt.
77
III.
78
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.
79
Aus den vorstehenden, die Wettbewerbswidrigkeit der Vorgehensweise der Beklagten
bejahenden Erwägungen, folgt, daß ihnen gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten des
80
Verfahrens aufzuerlegen waren, soweit die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in
bezug auf die Produktausstattung "R." ursprünglich begehrten Unterlassung
einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben. Da sich das Inverkehrbringen dieser
Produktausstattung unter dem Gesichtspunkt der mittels systematischen und
zielbewußten Nachahmens bewirkten Behinderung als wettbewerbswidrig im Sinne von
§ 1 UWG darstellte, entsprach es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen, die Beklagten auch insoweit mit den Kosten zu belasten.
Es bestand weiter auch in Anbetracht der in der Berufungsinstanz vorgenommenen
zeitlichen Begrenzung des Schadensersatzfeststellungs- und
Auskunftserteilungsbegehrens der Klägerin kein Anlaß zu einer abweichenden
Kostenverteilung. Die Klägerin hat von Anfang an Schadensersatzfeststellung und
Auskunft frühestens ab Aufnahme des Vertriebs der angegriffenen
Produktausstattungen durch die Beklagten verlangt. Dies war vorliegend unstreitig der
Monat September 1993. Soweit die Klägerin daher in ihren Anträgen die
Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung ab dem 01.09.1993 begehrt, stellt
sich dies lediglich als Anpassung an das von vornherein verfolgte Klageziel, nicht aber
als eine - teilweise - nachträgliche Rücknahme ihres Klagebegehrens dar.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des
Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.
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