Urteil des OLG Köln vom 01.06.2004

OLG Köln: meinung, anfechtung, ausschluss, entscheidungskompetenz, absicht, datum, veranstaltung, hehlerei, strafverfahren

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 158-160/04
Datum:
01.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 158-160/04
Schlagworte:
Notveräußerung; Rechtsmittel
Normen:
StPO § 111 l
Tenor:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe des
Angeklagten B L vom 10.03.2004 und der Angeklagten T L vom
04.03.2004 und 11.03.2004 an die 3. große Strafkammer des
Landgerichts Aachen zurückgegeben.
G r ü n d e
1
1.
2
In dem zugrunde liegenden Strafverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines
Glückspiels, Hehlerei u.a., das sich gegen die beiden Angeklagten T und B L sowie
zwei weitere Angeklagte richtet, wurden aufgrund eines Arrestes des Amtsgerichts
Aachen gegen die Eheleute L im September 2003 u.a. verschiedene Elektrogeräte in
der Ehewohnung, ferner das KfZ VW Sharan gepfändet. Mit Beschluss vom 26.02.2004
hat der Rechtspfleger der 3. großen Strafkammer die Notveräußerung von sieben
gepfändeten Geräten ( Kaffeeautomat, CD-Player und Zusatzgeräte, Digitalkamera und
Videokamera ) angeordnet, bei denen wegen des nicht absehbaren Endes des
Strafverfahrens allein durch Zeitablauf ein erheblicher Wertverlust einzutreten drohe.
Ferner hat der Rechtspfleger am 02.03.2004 die Notveräußerung des Fahrzeugs in
Hinblick auf die Aufbewahrungskosten und den auch hier drohenden Wertverlust
beschlossen.
3
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Rechtsmittel der Angeklagten, wobei die
Angeklagte T L sich gegen beide Beschlüsse wendet, während B L den Beschluss vom
02.03.2004 angreift. Der Rechtspfleger, der den Beschwerden nicht abgeholfen hat, hat
die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
4
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme, die den Verteidigern
zugeleitet worden ist, die Meinung vertreten, nach den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Regeln, die sich nach § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO richten, sei ein
Rechtsmittel nicht gegeben. Folglich sei gegen die Entscheidungen nur die Erinnerung
zuzulassen, über die die Strafkammer nach § 28 RPflG entscheiden müsse.
5
2.
6
Die Sache ist an das Landgericht Aachen zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe der
Angeklagten zurückzugeben, da gegen die Anordnung der Notveräußerung keine
Beschwerde möglich ist. Die von den Angeklagten eingelegten "Beschwerden" sind als
Erinnerungen gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers auszulegen, über die die
Strafkammer nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG zu entscheiden hat. Gegen die Anordnung
der Notveräußerung von beschlagnahmten oder gepfändeten Gegenständen ist nämlich
eine Beschwerde nicht zulässig, so dass § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG Anwendung findet.
7
Die Frage, ob gegen eine vom Gericht in eigener Zuständigkeit angeordnete
Notveräußerung nach § 111 l Abs. 3 StPO eine Beschwerde möglich ist, wird
angesichts der Regelung des § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO in Rechtsprechung und
Schrifttum unterschiedlich beantwortet ( bejahend: OLG Koblenz, VRS 68, 363; OLG
Hamm, VRS 98,133; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 111 l, Rdnr. 15; Rudolphi SK
StPO, § 111 l, Rdnr. 15; ablehnend: OLG Celle, StV 1992, 459; KK-Nack, 5. Aufl., § 111l
Rdnr. 8; KMR/Mayer, § 111 l, Rdnr. 11; LR/ Schäfer, 25. Aufl., § 111l Rdnr. 23). Der
Senat schließt sich der ablehnenden Meinung an, die in der Rechtsprechung vom OLG
Celle (a.a.O.) vertreten wird.
8
Nach Ansicht des Senats ist aus § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO der Grundsatz zu entnehmen,
dass gerichtliche Entscheidungen im Notveräußerungsverfahren der Anfechtung
entzogen sind. Dies ergibt sich, soweit das Gericht auf Antrag eines Betroffenen über
eine von der Staatsanwaltschaft erfolgte Anordnung entscheidet, unmittelbar aus § 111 l
Abs. 6 S. 1 StPO, der auf § 161 a Abs. 3 StPO verweist. Das bedeutet, dass bei
Kontrollentscheidungen des Gerichts die Beschwerde ausgeschlossen ist. Ein solcher
unmittelbar aus dem Gesetz folgender Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit fehlt
zwar, soweit das Gericht nach § 111 l Abs. 3 StPO in eigener Zuständigkeit über die
Notveräußerung entscheidet. In der Sache sind indes die Überprüfungsentscheidungen
des Gerichts, die auf Anrufung eines Betroffenen gegen die staatsanwaltschaftlichen
Entscheidungen erfolgen ( § 111 l Abs. 2; Abs. 3 S. 2; Abs. 6 S. 1, S. 2 StPO ),
vergleichbar mit den Entscheidungen des Gerichts in eigener Zuständigkeit nach § 111 l
Abs. 3 StPO. In beiden Fällen werden vor der gerichtlichen Entscheidung der/die
Betroffenen und die Staatsanwaltschaft nach § 33 Abs. 2 StPO gehört, wenn sie nicht
schon Gelegenheit hatte, selbst tätig zu werden. Erkennbar liegt dem gesetzlichen
Verweis auf § 161 a Abs. 3 StPO die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, in der
Nebenfrage der Notveräußerung nur eine gerichtliche Instanz zuzulassen, um eine
zeitnahe endgültige Entscheidung zu erzielen (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.). Für eine
Entscheidungskompetenz des erkennenden Gerichts, die sich über die Erinnerung nach
§§ 11 Abs. 2; 28 RPflG eröffnet, spricht auch der Gesichtspunkt der Sachnähe dieses
Gerichts, das als erkennendes Gericht nach Anklageerhebung mit den Tatvorwürfen,
den Angeklagten sowie deren persönlichen Verhältnissen befaßt ist und das die für die
Notveräußerung wesentlichen Voraussetzungen am besten feststellen kann. Zu Recht
wird von den Vertretern der - eine Anfechtung - ablehnenden Meinung darauf
hingewiesen, dass für die unterschiedliche Zulassung eines Rechtsmittels - je nach
dem, ob es sich um eine gerichtliche Kontrollentscheidung oder eine Erstentscheidung
des Gerichts handelt - in der Sache selbst eine Begründung nicht zu finden ist. Der
Senat teilt deshalb die Meinung des OLG Celle, wonach es wegen der
Rechtsähnlichkeit der verschiedenen Möglichkeiten, eine Notveräußerung anzuordnen,
sachlich geboten ist, die Rechtswegbeschränkung des § 111 l Abs. 6 S. 1 StPO auf
sämtliche Fälle der Notveräußerungsanordnung, mithin auch auf Anordnungen des
9
erkennenden Gerichts nach § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO zu erstrecken.
Da somit gegen die hier getroffenen Entscheidungen des Rechtspflegers nach den
allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, bleibt
den Betroffenen nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG der Rechtsbehelf der Erinnerung. Die
"Beschwerden" der Betroffenen vom 4.03., 10.03. und 11.03. 2004 sind umzudeuten in
(befristete) Erinnerungen gegen die Anordnungen vom 26.02.2004 und vom 02.03.2004.
Die Sache ist deshalb zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe formlos an den
Erstrichter zurückzugeben (vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Hermann u.a., RPflG, 6. Aufl., § 11
Rdnr. 47 ).
10