Urteil des OLG Köln vom 28.08.1995

OLG Köln (fristlose kündigung, kündigung, 1995, zpo, karte, vertrag, antrag, frist, streitwert, agb)

Oberlandesgericht Köln, 16 W 45/95
Datum:
28.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 45/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 104/95
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.05.1995 - 3 0 104/95 -
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die erstinstanzlichen Kosten des
Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dasselbe gilt für die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e
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Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache teilweise begründet. Unter
Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache bestehenden Sach- und
Streitstandes entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben.
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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zulässig und zum Teil
gerechtfertigt. Der Antragsteller hatte Anspruch darauf, auch über den 10./11.03.1995
hinaus zur Benutzung seiner EC-Karte zugelassen zu werden, allerdings nicht bis
Ende 1996, sondern nur bis zum Wirksamwerden einer mit angemessener Frist
ausgesprochenen ordnungsgemäßen Kündigung. Der zwischen den Parteien
bestehende EC-Karten-Vertrag war ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, für
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dessen Laufzeit die Geltungsdauer der EC-Karte bis Ende 1996 unerheblich war. Der
Umstand, daß EC-Karten immer nur für eine bestimmte Zeitdauer ausgegeben
werden und in regelmäßigem Turnus gegen ein neues Exemplar ausgewechselt zu
werden pflegen, hat nur sicherheitstechnische Gründe, ohne daß der Ablauf der
Geltungsdauer das Vertragsverhältnis beendet. Die Kündbarkeit eines EC-Karten-
Vertrages richtet sich demzufolge nach Nr. 19 der AGB der Banken, wonach eine
angemessene Kündigungsfrist einzuhalten war, die bei der Führung laufender
Konten mit mindestens einem Monat festgelegt war. Für eine fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bestand nämlich kein Anlaß, da der Scheckvertrag unstreitig
jahrelang ohne Beanstandungen gelaufen war und der Widerspruch des
Antragstellers gegen die ihm angesonnene Änderung der AGB kein vertragswidriges
Verhalten darstellte. Der Senat ist der Auffassung, daß die Kündigung des EC-
Karten-Vertrages für den
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Kunden dieselbe einschneidende Bedeutung hat wie die Kündigung des Giro-
Vertrages, weil erst die EC-Karte ihm vielfältige Nutzungsmöglichkeiten erschließt,
ohne die das Giro-Konto nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. Ein Kunde, dem
der EC-Karten-Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt worden ist, wird nicht umhin
können, seinerseits die gesamte Geschäftsverbindung aufzulösen und bei einem
anderen Geldinstitut einen neuen Giro- nebst EC-Karten-Vertrag abzuschließen. Von
daher ist es gerechtfertigt, auch für die isolierte Kündigung des EC-Karten-Vertrages
eine Mindestfrist von einem Monat zugrunde zu legen. Dies bedeutet, daß die im
Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.02.1995 nicht nur angekündigte, sondern für
den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs bereits verbindlich zum 28.02.1995
ausgesprochene Kündigung als solche jedenfalls unwirksam war, wobei es
dahinstehen kann, ob sie auch wegen der besonderen Begleitumstände - Einsatz als
Druckmittel zur Brechung des Widerstands des Antragstellers gegen die
Anerkennung der geänderten AGB - rechtsmißbräuchlich und damit gänzlich
unbeachtlich war oder ob sie zu einer Vertragsbeendigung nach Ablauf einer
angemessenen Frist geführt hätte. Mit Monatsfrist war der EC-Karten-Vertrag der
Parteien in jedem Falle seitens der Antragsgegnerin grundsätzlich kündbar, wenn
nicht besondere Umstände - etwa der bevorstehende Urlaub des Antragstellers - eine
noch weitere Rücksichtnahme geboten, was letztlich auf sich beruhen kann.
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Auch wenn der Antragsteller einen falschen Antrag gestellt hat, der dahin lautete, der
Antragsgegnerin die fristlose Kündigung des EC-Karten-Vertrages mit Wirkung vom
10./11.03.1995 zu untersagen, wäre er mit seinem Begehren teilweise
durchgedrungen, weil sein Rechtsschutzziel eindeutig darauf gerichtet war, nicht ab
10./11.03.1995 von der Benutzung seiner EC-Karte ausgeschlossen zu werden, und
es im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem Gericht obliegt, nach § 938 Abs. 1
ZPO die zur Zweckerreichung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne daß es
sich streng an den gestellten Antrag zu halten hat. Allerdings hätte dem Begehren nur
vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Kündigung der Antragsgegnerin mit
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angemessener Frist stattgegeben werden können.
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Die Dringlichkeit der erstrebten Regelung war offenkundig.
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Nach alledem entspricht es der Billigkeit, die erstinstanzlichen Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung des Senats
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert erster Instanz wird gemäß § 3 ZPO auf 8.018,52 DM (Konteneingänge
für drei Monate) und ab 28.03.1995 auf die nach diesem Streitwert angefallenen
Kosten des Verfahrens festgesetzt. Der
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemißt sich nach den gesamten
Verfahrenskosten erster Instanz.
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