Urteil des OLG Köln vom 18.02.1994

OLG Köln (stpo, berechtigung, rechtsmittel, jugendlicher, erklärung, stv, land, prüfung, voraussetzung, führer)

Oberlandesgericht Köln, Ss 30/94 - 21 -
Datum:
18.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 30/94 - 21 -
Tenor:
Die Revision wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des
Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen hat der Revisions-führer
zu tragen.
G r ü n d e
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Die Revision des Beteiligten D.U. ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu
verwerfen, weil der Revisionsführer nicht anfechtungsberechtigt ist.
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Nach §§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Nebenkläger
Rechtsmittel einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben und er in seiner
Funktion als Nebenkläger beschwert ist (vgl. BGH St. 29, 216, 217/218; 33, 114, 115).
Die Anschluß-berechtigung ist als Voraussetzung für die Zuläs-sigkeit eines
Rechtsmittels des Nebenklägers von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH St. 29, 216,
217; OLG Düsseldorf MDR 1983, 74; BayObLG St. 1971, 56; KMR-Fezer, StPO, §
396 Rn. 17). Das erübrigt sich im vorliegenden Fall nicht schon deshalb, weil der
erste Richter die Zulassung der Nebenklage abge-lehnt hat und die hiergegen
gerichteten Beschwerden bzw. Anträge vom Land- sowie Oberlandesgericht ver-
worfen worden sind. Diese Entscheidungen sind näm-lich nicht rechtskraftfähig (vgl.
KK-Pelchen, StPO, 3. Aufl., § 396 Rn. 8). Sie haben lediglich dekla-ratorische
Bedeutung (vgl. Pelchen a.a.O. Rn. 7; KMR-Fezer a.a.O. Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO, 41. Aufl., § 396 Rn. 13). Konstitutive Wir-kung hat allein die wirksame
Anschlußerklärung (vgl. OLG Köln NJW 1960, 306; OLG Celle NJW 1961, 378 =
NdsRpfl 1961, 18; OLG Stuttgart NJW 1970, 822; OLG Nürnberg NJW 1978, 1017;
Wendisch in: Lö-we/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 396 Rn. 11). Daher ist die
Anschlußberechtigung in jeder Lage des Ver-fahrens - auch in der Revisionsinstanz -
ungeachtet der früher hierzu ergangenen negativen Entscheidun-gen erneut zu
prüfen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1970, 732; StV 1981, 535).
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Die hiernach ungeachtet früherer Ablehnungsent-scheidungen vom Senat neu
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vorzunehmende Prüfung ergibt, daß dem Revisionsführer keine Anschlußbe-fugnis
zusteht. Ob es hier bereits an den Anschluß-voraussetzungen des § 395 StPO fehlt,
bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gemäß § 80 Abs. 3 JGG ist die
Nebenklage gegen einen Beschuldigten, der zur Tatzeit Jugendlicher war, d.h.
zwischen 14 und 18 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG), nicht zulässig. Glei-ches gilt, wenn
einer von mehreren Beschuldigten Jugendlicher ist (vgl. Eisenberg, JGG, 5. Aufl., §
80 Rn. 13). Danach kommt im vorliegenden Fall ei-ne Nebenklage nicht in Betracht,
weil die Angeklag-ten Voß und Vecqueray zur Tatzeit unter 18 Jahre alt und damit
Jugendliche waren.
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Da eine Anschlußberechtigung, die - wie dargelegt - Zulässigkeitsvoraussetzung für
die Revision ist, somit nicht vorliegt, muß das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen werden.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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