Urteil des OLG Köln vom 29.09.2000

OLG Köln: treu und glauben, culpa in contrahendo, ordentliche kündigung, software, adresse, erstellung, unterzeichnung, vertragsschluss, auslieferung, anfang

Oberlandesgericht Köln, 19 U 98/00
Datum:
29.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 98/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 70/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1999
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 70/99 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten wegen ihrer aussergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe je 12.000 DM abzuwenden, falls
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheit kann von beiden Parteien auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagten - inzwischen getrennt lebende Eheleute - waren seit 1995 unter der
Bezeichnung "Finanzkanzlei L., R. & Partner" mit der Vermittlung von Versicherungen
und Bausparverträgen befasst.
2
Unter dem 29.04.1996 unterzeichnete der Beklagte zu 1) unter Benutzung eines
Firmenrundstempels der "Finanzkanzlei L., R. & Partner" einen von dem Kläger
vorformulierten Auftrag zur Lieferung von Kundenpotentialadressen mit
Telefonnummern (GA 23f.). Danach sollten aus bestimmten Postleitzahl-Regionen
jeweils vollständige Kollektionen des verfügbaren Kundenpotentials zu einem Preis von
0,40 DM pro Adresse geliefert werden, und zwar in monatlichen Teillieferungen eines
nicht näher bezeichneten Umfangs. Hauptkriterium für das Kundenpotential sollten
junge, aufgeschlossene Paare und/oder Familien sein. Für weitere Leistungen sieht der
Vertrag zusätzliche Vergütungen bis zu einem Gesamtbetrag von 0,65 DM pro Adresse
vor. Im Kleingedruckten heißt es: "Bei Zahlungsverzug wird die Restlieferung zum
nächstmöglichen Termin fällig und zahlbar."
3
Die erste Teillieferung erfolgte noch am 29.04.1996. Unter dem 30.04.1996 übersandte
der Kläger eine "Auftragsbestätigung" . Danach wollte der Kläger ab dem 01.05.1996
aus seinem Gesamtbestand der jeweiligen Postleitzahl-Regionen in Teillieferungen von
je 1.000 Stück Adressen von Kundenpotential mit Telefonnummern zum Preise von 0,65
DM/Stück auf Disketten liefern, und zwar jeweils in der ersten Woche eines jeden
Monats. Weiter heisst es:
4
"Das Auftragsschreiben enthält leider keine Angabe im Feld "Umfang der
Teillieferungen." Wie mit Ihnen mündlich vereinbart, lieferten wir Ihnen bereits in der
ersten Teillieferung 1000 Adressen. Dies soll auch wie vereinbart der Umfang aller
folgenden Teillieferungen bezüglich dieses Auftrags sein. Wir bitten Sie, uns diese
Ergänzung des Auftragsschreibens zu bestätigen."
5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftragsschreibens, dessen Erhalt die Beklagte
zu 2) bestritten hat, wird auf Blatt 12 der Beiakte 128 C 623/96 AG Köln Bezug
genommen.
6
Zugleich übersandte der Kläger eine Rechnung über die erste Teillieferung "aus
unserem Gesamtbestand" über 747,50 DM. Die Rechnung wurde zunächst nicht
beglichen. Die Annahme von weiteren vier Teillieferungen von Ende Mai/Anfang Juni
bis September 1996 wurde verweigert.
7
Unter dem 06.08.1996 teilte die Finanzkanzlei L., R. & Partner dem Kläger mit, dass die
Qualität seiner Arbeit zu wünschen übrig lasse und "wir an einer Geschäftsverbindung
nicht gebunden sind, was wir auch nicht vorhaben." (GA 29). Mit Schreiben vom
28.08.1996 forderte sie den Kläger auf, weitere Zusendungen von Adressen zu
unterlassen und kündigte anderenfalls rechtliche Schritte an (GA 31f.).
8
In dem Rechtsstreit 128 C 623/96 AG Köln (26 S 313/98 LG Köln) wurden die Beklagten
zur Bezahlung der ersten beiden Teillieferungen verurteilt. Die weitergehende Klage auf
Zahlung weiterer drei Teillieferungen wurde im Hinblick auf die Kündigung durch die
Beklagten rechtskräftig abgewiesen.
9
Der Kläger hat behauptet, er habe zur Selektierung der Adressen ein besonderes, auf
die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenes Computerprogramm entwickelt, das für
andere Kunden allenfalls eingeschränkt verwertbar sei. Schon für die erste Teillieferung,
die er bereits vor Unterzeichnung des Auftrages vom 29.04.1996 fertig gestellt und
unmittelbar nach Unterzeichnung des Auftrages den Beklagten übergeben habe, habe
er anhand der Postleitzahlen das für den Kläger bestimmte Gebiet herausgefiltert, wobei
ihm bei Vertragsschluss auch hierfür eine entsprechend fertig vorbereitete Software
nicht zur Verfügung gestanden habe (GA 113). Dies gelte auch für den zweiten
Arbeitsschritt, in dem er die Adressen, in denen ein männlicher und ein weiblicher
Vorname angegeben sei, ausgesondert habe; auch hier sei zum Zeitpunkt der ersten
Lieferung das Programm noch nicht vollständig entwickelt worden, weil er
verständlicherweise habe abwarten wollen, ob der Vertrag zustande komme (GA 114).
Für die erste Teillieferung habe er daher die tauglichen Adressen "am Bildschirm"
durchlaufen lassen und diejenigen herausgefiltert, bei denen sowohl ein weiblicher als
auch ein männlicher Vorname aufgeführt gewesen sei (GA 114). Für die zweite
Teillieferung habe er die Postleitzahlengebiete "per Hand" ausgewählt und die
Adressen dann in einem zweiten Arbeitsschritt ausgewählt. Das hierzu erforderliche
Programm zur Auswahl der Vornamen sei entwickelt und fertiggestellt worden. Dabei
seien wochenlang zahllose Namensvergleiche und sogenannte Leerschritt-Tests
unternommen worden. Diese Vorleistungen seien vertragsgemäß erbracht worden (GA
19, 115). Schon vor der zweiten Teillieferung seien auf diese Weise 142.000 Adressen
vollständig selektiert und aufbereitet gewesen (GA 115). Wenn er zunächst nur einen
Teilbereich des Gesamtbestandes selektiert hätte, hätten bei jeder neuen Lieferung die
Adressen aus dem Gesamtbestand monatlich wiederkehrend auf das Hauptkriterium
10
analysiert werden müssen. Der Aufwand hierfür wäre schon nach kurzer Zeit
unverhältnismäßig größer gewesen, wobei er davon hätte ausgehen können, dass es
sich um ein Vertragsverhältnis von längerer Dauer gehandelt habe (GA 116).
Abzüglich der im Vorverfahren geltend gemachten Vergütung für 5.000 Adressen stehe
ihm daher, nachdem der Vertrag nicht zur Durchführung gelangt sei, für 137.000
Adressen à 0,55 DM abzüglich ersparter Aufwendungen von 2.466,00 DM ein Betrag
von 84.545,44 DM inklusive 16 % Mehrwertsteuer zu.
11
Soweit der Kläger mit der Behauptung, weitere 242.000 Adresse vorselektiert zu haben,
einen weiteren Betrag von 51.404,24 DM geltend gemacht hatte, hat er die Klage mit
Schriftsatz vom 25.11.1999 zurückgenommen.
12
Der Kläger hat beantragt,
13
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 84.545,44 DM nebst 12,5 %
Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe von 137.000
Adressen, Kundenpotential der Postleitzahlregionen 50, 51, 52, 53, 56 und 57.
14
festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der im Antrag zu 1. genannten
Adressen im Annahmeverzug befinden.
15
Die Beklagten haben beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert. Im
übrigen haben die Beklagten die Ansicht vertreten, es sei ein verbindlicher Vertrag nicht
zustande gekommen. Bei der ersten Teillieferung habe es sich nur um eine
Probelieferung zur Prüfung der Kompatibilität des Programms mit den Makros sowie der
Qualität der benannten potentiellen Kunden gehandelt. Da das Produkt, wie dem Kläger
im Mai 1996 telefonisch mitgeteilt, nicht tauglich gewesen sei, weil die benannten
potentiellen Kunden nicht dem Anforderungsprofil der Beklagten entsprochen hätten
und auch der Datentransport innerhalb des Makro Programms der Beklagten nicht
funktioniert habe, hätten sie vom Vertrag Abstand genommen (GA 70). Der Kläger habe
im Übrigen auch nicht in ihrem Auftrag ein Programm geschrieben habe; dieses sei
vielmehr schon vor Abschluss des Vertrages erstellt gewesen. Aus den Vorgesprächen
zum Auftrag sei deutlich geworden, dass der Kläger bereits die Möglichkeit gehabt
habe, Adressen zu selektieren (GA 151).
18
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird
auf das landgerichtliche Urteil, GA 160ff., Bezug genommen.
19
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers.
20
Der Kläger behauptet, man habe lange über die Einzelheiten des Auftrags und der
Geschäftsidee gesprochen, durch bestimmte Vornamen und die Art der Eintragung von
Ehepaaren im Telefonbuch eine geeignete Kundenklientel für den Abschluss
insbesondere von Lebensversicherungen "herauszufiltern". Das entwickelte
Computerprogramm, an dem er viele Tage über 120 Stunden gearbeitet habe, um
21
Vornamen auszuwählen und sie in sein Programm zu integrieren, sei in der Lage
gewesen, auf Knopfdruck und immer wieder neu die Adressen nach den geschuldeten
Vorgaben zu selektieren und auszuweisen (GA 208). Deshalb habe die Gesamtmenge
der relevanten Adressen jedenfalls zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung
festgestanden. Aus diesem Grunde sei § 649 BGB anzuwenden. Es habe sich um einen
Individualvertrag gehandelt, so dass die Bestimmungen des AGBG nicht anwendbar
seien.
Vor Auftragserteilung habe er eine technische Machbarkeitsstudie erstellt, um
festzustellen, ob eine Selektierung nach Vornamen möglich sei. Im Zusammenwirken
mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K., sei dann die Idee geboren worden,
im Interesse der Firma der Beklagten interessante Adressen herauszufiltern. "Parallel
und in Erwartung des dann auch erteilten Auftrages" (GA 271) habe er sodann ein
Softwareprogramm entwickelt, wonach die entsprechenden Adressen in einer separaten
Datenbank gespeichert worden seien. Diese Adressen hätten dann in einer selbst
lernenden Weise über Signifikanzkennziffern an die speziellen Eigenheiten der
Kundenklientel angepasst werden sollen (GA 272). Bereits zum Zeitpunkt des
Vertragschlusses sei das System aber in der Lage gewesen, auf einen Schlag alle
geschuldeten Adressen aus den Postleitzahlbezirken auszudrucken (GA 273). Dabei
habe es sich um 146.844 Adressen gehandelt, wobei jede 142. Adresse zur
Auslieferung gekommen sei. Er habe insgesamt an diesem speziellen Software-
Programm viele Tage gearbeitet (GA 210, 116, 117).
22
Der Kläger beantragt,
23
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen.
24
Die Beklagten beantragen,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Die Beklagte zu 2) bestreitet weiterhin ihre Passivlegitimation. Darüber hinaus sind
beide Beklagten der Ansicht, dass der Vertrag frei kündbar gewesen sei. Sie bestreiten,
dass der Kläger das Softwareprogramm allein im Hinblick auf das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien entwickelt habe; vielmehr sei davon auszugehen, dass das
Programm auf einer fertigen Adresssoftware basiere und von einer Vielzahl von
Versicherungsagenturen für den Vertrieb genutzt werden könne. Wenn dies nicht
geschehe, so liege dies daran, dass das Programm nicht leiste, was der Kläger seinen
Kunden verspreche. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger die kompletten
Leistungen bereits vor der zweite Teillieferung erbracht habe.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
30
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 84.545,44 DM Zug um Zug gegen
31
Übergabe von 137.000 Adressen nicht zu.
1.
32
Dem Kläger steht gemäß § 631 BGB eine Werklohnforderung für die Erstellung des
Software-Programms selbst nicht zu. Ein Vertrag über die Erstellung und den Verkauf
oder die Nutzung der von ihm gefertigten Software ist zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen. Gegenstand des am 29.04.1996 erteilten Auftrages war nicht das
von dem Kläger erstellte Softwareprogramm, sondern die Auslieferung von
Kundenpotentialadressen. Der Kläger konnte mithin nicht die Zahlung von Werklohn für
die Erstellung der Software verlangen, an der er viele Tage über insgesamt 120
Stunden gearbeitet haben will, sondern zunächst nur die Erfüllung des
abgeschlossenen Vertrages über monatliche Teillieferungen von 1.000 Adressen.
33
2.
34
Auch einen Anspruch auf Bezahlung für von ihm zu liefernde Kundenpotentialadressen
hat der Kläger nicht. Denn die Beklagten haben den hierüber abgeschlossenen Vertrag
wirksam gekündigt, ohne gemäß § 649 BGB zur Fortzahlung des Werklohns verpflichtet
zu sein.
35
a) Es kann dahin stehen, ob das Konzept des Klägers und die hierauf beruhenden
Teillieferungen mangelfrei erbracht worden sind. Selbst wenn die gelieferten Adressen,
wie der Kläger behauptet, zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet gewesen
sind, schließt dies das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung hier nicht aus.
Es konnte deshalb auch offen bleiben, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der
Vertrag sei zunächst nur auf Probe geschlossen worden.
36
b) Bei dem Vertrag zwischen den Parteien - daran, dass auch die Beklagte zu 2)
Vertragspartnerin geworden ist, bestehen nach den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts auch aus der Sicht des Senats keine ernsthaften Zweifel - handelt es sich
um einen auf unbestimmte Zeit und über unbestimmte Mengen geschlossenen
Sukzessivlieferungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von monatlich
1.000 Kundenpotentialadressen. Der Vertrag sollte nach seinem Wortlaut nicht auf eine
bestimmte Dauer laufen; die Gesamtzahl der zur Lieferung gehörenden Adressen war
ebenfalls nicht bestimmt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Vertrages,
wonach die Gesamtzahl der zur Lieferung gehörenden Adressen erst während der
Abwicklung des Auftrages bestimmt werden sollte. Aus dieser Formulierung kann indes
nicht abgeleitet werden, dass die Gesamtzahl der zu liefernden Adressen bei
Vertragsabschluss bereits bestimmbar gewesen ist. Gleiches gilt für die Formulierung,
dass aus den einzelnen Postleitzahl-Regionen "jeweils vollständige Kollektionen des
verfügbaren Kundenpotentials geliefert werden" sollten. Für die Frage, wie weit die
Vertragserklärungen der Parteien reichen, ist nicht auf eine objektive Bestimmbarkeit ex
post abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungsgehalt bei Abgabe der
Willenserklärungen aus verständiger Sicht des Vertragspartners. Die Beklagten konnten
den von dem Kläger vorformulierten Vertragstext nicht so verstehen, dass für diesen
bereits ein zur Auslieferung kommendes Gesamtvolumen feststellbar gewesen ist, das
sich auf insgesamt 142.000 Adressen sowie weitere 242.000 vorselektierte Adressen
beziehen sollte. Der Kläger hatte unstreitig während der Vertragsverhandlungen ein
solches Volumen auch nicht annähernd zur Sprache gebracht oder angeboten. Im
Auftrag ist die Gesamtzahl der Adressen ausdrücklich offen gelassen. Die für die Anzahl
37
der Teillieferungen vorgesehenen "Kästchen" sind von den Beklagten nicht ausgefüllt
worden. Durch die Unterzeichnung des Vertrages in Unkenntnis der vom Kläger zur
Verfügung gehaltenen Adressengesamtzahl haben die Beklagten sich aus der
verständigen Sicht des Klägers daher auch nicht ihrerseits mit der Lieferung einer
solchen Vielzahl von Adressen einverstanden erklärt, die, wie das Landgericht im
einzelnen ausgeführt hat, zu einer vertraglichen Bindung der Beklagten über Jahre und
Jahrzehnte geführt hätte und die für die Beklagten in einer solchen Anzahl auch nicht
brauchbar gewesen wären. Daran ändert sich auch nichts, wenn man auf die
Auftragsbestätigung des Klägers vom 30.04.1996 abstellt, in der ebenfalls die Anzahl
der Teillieferungen nicht bestimmt wird. Vereinbart ist vielmehr nur die Lieferung "aus
unserem Gesamtbestand" in Teillieferungen zu je 1.000 Adressen. Ohne ergänzende
mündliche Absprachen zwischen den Parteien, die vom Kläger nicht substantiiert
vorgetragen worden sind, mussten die Beklagten den Text nicht so verstehen, dass sie
sich verpflichteten, den gesamten Bestand des Klägers abzunehmen, sondern eine
unbestimmte Menge von Teillieferungen à 1.000 Adressen.
c) Ist durch den Vertrag danach ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis begründet
worden, so konnten sich die Beklagten von diesem durch Kündigung jederzeit,
zumindest jedoch mit Wirkung zum 1.10.1996 - über den Zeitraum bis zum 30.09.1996
ist rechtskräftig im Vorprozess 28 C 623/96 AG Köln entschieden - lösen. Die
Kündigung haben sie wirksam spätestens durch das Schreiben vom 6.08.1996 erklärt.
38
aa) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, die Beklagten seien nach Kündigung des
Vertrages gemäß § 649 BGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die
Regelung des § 649 BGB ist nämlich vorliegend nicht einschlägig. Es geht hier nicht um
den in § 649 BGB besonders geregelten Fall der Kündigung des Bestellers vor
Vollendung
39
des Werkes. Das Werk des Klägers - Selektierung von Kundenpotentialadressen - war
zum Zeitpunkt der Kündigung nach seinem eigenen Vortrag beendet und sogar schon
vor der Beauftragung durch die Beklagten im wesentlichen abgeschlossen. Der von den
Parteien abgeschlossene Vertrag betraf hingegen allein die sukzessive Lieferung einer
unbestimmten Gesamtzahl solcher Kundenpotentialadressen in monatlichen Tranchen
à 1.000 Stück. Wie lange die Beklagten, die daneben keinen Auftrag zur Erstellung des
Softwareprogrammes und Selektierung einer bestimmten Anzahl von Kundenadressen
erteilt hatten, an diesen Sukzessivlieferungsvertrag gebunden waren, richtet sich nicht
nach § 649 BGB, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, die zur ordentlichen
Kündigung von unbefristeten Dauerschuldverhältnissen entwickelt worden sind (vgl.
Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl. § 649 Rdnr. 38 m.w.N.).
40
bb) Danach kann ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Schuldverhältnis, wenn die
Parteien sich nicht über seine Auflösung einigen, auch durch ordentliche Kündigung
aufgelöst werden, weil grundsätzlich alle Dauerschuldverhältnisse - wenn auch ggfs.
unter Einhaltung bestimmter Fristen - gekündigt werden können. Dabei sind die Länge
der Kündigungsfristen und die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der
Kündigung in Analogie zu den gesetzlichen Kündigungsvorschriften unter
Berücksichtigung des geschlossenen Vertrages zu ermitteln (Staudinger/Schmidt, aaO,
Einl. zu §§ 241ff. Rdnr. 381 m.w.N.). Alle wesentlichen Begleitumstände sind unter
Abwägung der Interessenlage der Parteien nach Treu und Glauben und der
Verkehrssitte zu ermitteln (BGH LM § 242 (Bc) BGB Rdnr. 8; OLG München NJW-RR
1996, 561)
41
cc) Es kann dahinstehen, ob man mit dem Landgericht in Analogie zu § 621 Nr. 3 BGB
spätestens eine Kündigung mit Wirkung zum 31.08.1996 bejaht oder ob man, ggfs. in
entsprechender Anwendung des § 627 BGB, ein Recht zur jederzeitigen Kündigung
annimmt. Nach Auffassung des Senats ist nämlich schon nach der auf den
Formulierungen des Klägers beruhenden Vertragsgestaltung eine jederzeitige
Kündigung, jedenfalls aber eine Kündigung mit den kurzen Fristen des § 621 BGB,
spätestens aber zum 1.10.1996 möglich gewesen. Dies folgt aus den Begleitumständen
des Vertragsschlusses nach Abwägung der Interessenlage beider Parteien, wie sie
letztlich auch das Landgericht vorgenommen hat.
42
(1)
43
Bei der Interessenabwägung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger es als
Hersteller der Software und Kenner des von ihm intendierten Gesamtvolumens des
Vertrages in der Hand gehabt hätte, durch einen eindeutigen Vertrag mit einer
eindeutigen Laufzeit oder einer jedenfalls der Größenordnung nach offengelegten
Gesamtliefermenge eine auch für die Beklagten eindeutige Vereinbarung zu treffen. Er
hätte auch einen Ausschluss des Kündigungsrechts oder eine entsprechend lange
Kündigungsfrist vereinbaren und den Beklagten auf diese Weise deutlich machen
können, dass er einen langfristigen Vertrag abschließen wollte. Wenn er hiervon absah,
legt dies unter den gegebenen Umständen den Schluss nahe, dass er die von ihm zu
selektierende Gesamtmenge nicht offenlegte, weil er befürchtete, die Beklagten zum
Abschluss eines erkennbar langfristigen Vertrages über eine enorme Liefermenge nicht
gewinnen zu können. Das Fehlen eindeutiger Regelungen muss nach Auffassung des
Senats zu Lasten eines solchen Vertragspartners gehen, der sein Softwareprogramm
kennt und deshalb zu einer entsprechenden Aufklärung seines Geschäftspartners
verpflichtet ist. Dass eine solche Aufklärung stattgefunden hat, hat der Kläger nicht
substantiiert dargetan. Er hätte hierzu genau bezeichnen müssen, in welchem
Zusammenhang er die Beklagten über den Umfang des von ihm beabsichtigten
Geschäfts informiert haben will.
44
(2)
45
Zu berücksichtigen war ferner, dass den Beklagten die Qualität der Lieferung des
Klägers unstreitig nicht bekannt war. Sie haben mit Abschluss des Vertrages vielmehr
die ersten 1.000 Adressen erhalten und hatten erst von diesem Zeitpunkt an
Gelegenheit zu prüfen, ob diese für ihre Zwecke einsetzbar und geeignet waren, die
gewünschte Umsatzsteigerung zu erbringen. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger,
auch wenn er ein an sich fehlerfreies Produkt geliefert hätte, nicht davon ausgehen, die
Beklagten wollten in diesem Stadium bereits eine Verpflichtung auf eine nennenswerte
Dauer begründen.
46
(3)
47
Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, er habe allein für die Beklagten
erhebliche Vorleistungen erbracht, die so für andere Kunden nicht nutzbar seien. Wollte
der Kläger das Risiko, diese Vorleistungen nicht vergütet zu erhalten, nicht eingehen, so
hätte er zuvor mit den Beklagten eine entsprechende eindeutige
Vergütungsvereinbarung treffen können und müssen. Mit dieser Begründung kann er
deshalb nicht die Beklagten verpflichten, Kundenadressen abzunehmen, an denen
48
diese kein Interesse mehr haben. Die Beklagten haben insofern keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, aus dem der Kläger hätte entnehmen können, sie
würden ihm seine Vorarbeiten durch die langfristige Abnahme der selektierten Adressen
vergüten. Hierzu hätte es einer klaren Regelung bedurft. Allein die Vereinbarung von
Teillieferungen à 1.000 Stück reicht, wie dargelegt, hier nicht aus, um eine über den
Zeitraum bis Oktober 1996 bestehende Vertragsbindung anzunehmen.
Die Vorarbeiten vor der ersten Teillieferung waren dabei schon deshalb nicht zugunsten
des Klägers zu berücksichtigen, weil die Beklagten zu diesem Zeitpunkt weder eine
vertragliche Bindung eingegangen waren noch einen entsprechenden
Vertrauenstatbestand geschaffen hatten. Die technische Machbarkeitsstudie (GA 271),
dessen Ergebnis der Kläger nicht mitteilt, hatte er nach seinem eigenen Vortrag bereits
vor Aufnahme von Kontakten zu den Beklagten oder ihren Mitarbeitern erstellt. Soweit er
gemeinsam mit der Zeugin K., einer Mitarbeiterin der Beklagten, die Idee, "interessante
Adressen herauszufiltern", geboren und "parallel und in Erwartung des dann auch
erteilten Auftrags" (GA 271) ein Softwareprogramm entwickelt haben will, welches
männliche und weibliche Vornamen in Adressen erkannt und die entsprechenden
Adressen in einer separaten Datenbank gespeichert habe, handelt es sich nicht um
Vorleistungen, die speziell für die Beklagten mit deren Kenntnis erbracht worden sind.
Bis zu diesem Entwicklungsschritt hatte der Kläger vielmehr nach seinen eigenen
Angaben keinen Auftrag der Beklagten, sondern arbeitete auf eigenes Risiko.
49
Aber auch soweit der Kläger behauptet, nach Vertragsabschluss und vor der zweiten
Teillieferung Ende Mai/Anfang Juni 1996 Vorarbeiten geleistet zu haben, kann das bei
der Abwägung der Interessen der Parteien nicht zu seinen Gunsten Berücksichtigung
finden. Zum einen hat der Kläger nicht genau dargetan, welcher Teil der mit 120
Arbeitsstunden angegebenen Leistungen auf die Zeit nach Vertragsschluss entfallen ist.
Im Gegenteil hat er im Berufungsverfahren vorgetragen, das von ihm entwickelte
Softwareprogramm sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen,
auf einen Schlag alle geschuldeten Adressen aus den Postleitbezirken zum Einsatz zu
bringen (GA 273). Zum anderen hat er nach seinen Darlegungen jedenfalls bereits für
die zweite Teillieferung von 1.000 Adressen den Gesamtbestand von 142.000 Adressen
selektiert, wobei hierzu keinerlei Absprachen zwischen den Parteien vorgetragen sind
und von Anfang an erkennbar war, dass die Beklagten an der Auswahl von 142.000
Adressen zu Vertragsbeginn ersichtlich kein Interesse haben konnten. Der Kläger räumt
insofern auch selbst ein, dass sich dieser Aufwand nur im Hinblick auf ein
Vertragsverhältnis von längerer Dauer gelohnt hätte und dass eine monatlich
wiederkehrende Analyse auf das Hauptkriterium zunächst weniger aufwendig gewesen
wäre (GA 116). Auch das zeigt aber wiederum, dass der Kläger den Beklagten solche
Vorleistungen nicht entgegenhalten kann, die in Erwartung eines längerfristigen
Auftrages zur eigenen Arbeitserleichterung bereits "im Vorgriff" getätigt wurden, zumal
dies auf Kosten der Aktualität der Daten ging. Solange er die Beklagten über den
Umfang der Arbeiten und beabsichtigten Lieferungen im Unklaren ließ, kann er nicht
seinerseits die Vorleistungen berücksichtigen wollen. Soweit danach überhaupt davon
ausgegangen werden kann, dass der Kläger nach Vertragsschluss noch
"Vorleistungen" erbracht hat, spricht schließlich einiges dafür, dass diese bei einer
Vertragsbeendigung bis Oktober 1996 auch abgegolten waren. Es kommt hinzu, dass
ein Sachverständiger an Hand von Disketten auch nicht zuverlässig ermitteln könnte,
welche Vorleistungen der Kläger zu welchen Zeitpunkten erbracht hat.
50
Schließlich hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm
51
geleisteten Arbeiten allein dem Unternehmen der Beklagten potentielle Kunden für den
Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zugeführt hätten. Es ist nicht erkennbar,
warum nicht auch andere Versicherungsunternehmen und -vertreter Interesse an der für
den genannten Postleitzahlenbereich entwickelten Software gehabt haben sollten. Geht
man aber von letzterem aus, so rechtfertigen die Vorleistungen des Klägers ohnehin
nicht, die Beklagten aus diesem Grunde länger am Vertrage festzuhalten.
3.
52
Da die Beklagten nach allem zur Kündigung des Vertrages berechtigt waren, kommen
auch Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Nichterfüllung, Verzuges oder
positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht. Auch Ansprüche aus culpa in
contrahendo scheiden mangels eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses
zwischen den Parteien aus.
53
4.
54
Soweit der Kläger sich schließlich auf die Klausel im "Kleingedruckten" des Auftrags
beruft, wonach bei Zahlungsverzug die Restlieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
fällig und zahlbar wird, kann die Wirksamkeit einer solchen Klausel dahinstehen. Denn
die Beklagten hatten, bevor sie durch die Mahnung des Klägers vom 9.08.1996 (GA 30)
in Verzug gerieten, ihrerseits das Vertragsverhältnis bereits wirksam gekündigt. Über die
Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Raten und der weiteren Raten bis
September 1996 ist rechtskräftig entschieden, so dass der Kläger insoweit Rechte nicht
mehr geltend machen kann.
55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
57
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 84.545,44
DM.
58