Urteil des OLG Köln vom 22.05.2002

OLG Köln: eröffnung des verfahrens, rechtsschutzinteresse, abweisung, geschäftsbetrieb, report, scheidung, zustellung, krankenkasse, geschäftstätigkeit, arbeitsamt

Oberlandesgericht Köln, 2 W 15/02
Datum:
22.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 15/02
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 499/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Januar 2002
gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18.
Dezember 2001 - 4 T 499/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.
G r ü n d e
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I.
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Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Stendal hat durch Beschluß vom 19. April 1999 - 7
IN 35/99 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der in
G. einen "Umwelt- und Gebäudeservice" betrieben hatte. Der Eröffnungsbeschluß ist
rechtskräftig geworden; das in Stendal betriebene Insolvenzverfahren ist noch nicht
abgeschlossen.
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Im Jahre 2000 hat der Schuldner einen neuen Geschäftsbetrieb in K. eröffnet und
dieses Gewerbe zum 1. April 2000 bei der Stadt K. angemeldet. Er hat hier jedenfalls
drei Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gläubigerin hat unter dem 23. Oktober 2001 wegen
rückständiger Sozialversicherungsbeträge in Höhe von DM 10.562,72 bei dem
Amtsgericht Kleve beantragt, über das Vermögen des Schuldners das
Insolvenzverfahren zu eröffnen. Diesen Antrag hat der Richter des Amtsgerichts Kleve
durch Beschluß vom 19. November 2001 mit der Begründung abgelehnt, die Eröffnung
von zwei oder mehreren Insolvenzverfahren sei im Hinblick auf die Konzeption der
Insolvenzordnung unzulässig. Die Gläubigerin hätte ihre Ansprüche in dem Verfahren
in Stendal anmelden können und könne das möglicherweise auch jetzt noch. Dabei
sei zu berücksichtigen, daß nach § 35 InsO das in Stendal eröffnete
Insolvenzverfahren auch das Vermögen des Schuldners erfasse, daß dieser erst
während des Laufs jenes Verfahrens erlange.
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Gegen diesen am 29. November 2001 zur Post gegebenen Beschluß hat die
Gläubigerin mit einem am 13. Dezember 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Dezember 2001 sofortige
Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht gemäß Beschluß vom 14. Dezember 2001
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nicht abgeholfen hat. Sie hat geltend gemacht, sie habe ein rechtliches Interesse
daran, daß mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder der Geschäftsbetrieb
des Schuldners eingestellt werde, damit keine weiteren Beitragsrückstände anfallen,
oder im Rahmen einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter die Zahlung
der entstehenden Sozialversicherungsbeiträge aus der Masse gewährleistet sei.
Zudem ergebe sich ihr rechtliches Interesse daraus, daß die Erstattung des
Insolvenzgeldes nach § 183 SGB III davon abhänge, daß das Insolvenzverfahren
entweder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werde. In dem
Verfahren vor dem Amtsgericht Stendal könne sie, die Gläubigerin ihre Ansprüche
nicht anmelden. Sie sei dort nicht Insolvenzgläubigerin gemäß § 38 InsO, weil ihr kein
zur Eröffnung jenes Verfahrens begründeter Anspruch gegen den Schuldner zustehe.
Es handele sich bei ihren Ansprüchen auch nicht um eine Masseverbindlichkeit nach §
55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil ihre Ansprüche nicht durch ein Handeln des dort bestellten
Insolvenzverwalters oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit der dort
durchgeführten Verwaltung, Verwertung oder Verteilung begründet worden seien.
Vielmehr habe der Insolvenzverwalter jenes Verfahrens von der neuen Tätigkeit des
Schuldners nichts gewußt.
Durch Beschluß vom 18. Dezember 2001, der der Geschäftsstelle des Landgerichts
spätestens am 27. Dezember 2001 zur Übermittlung an die Beteiligten vorgelegen hat,
hat das Landgericht Kleve die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
Es hat ausgeführt, die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über das
Vermögen derselben Person sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die
Handlungen des Schuldners im Rahmen seines neuen Geschäftsbetriebes seien
unwirksam. Deshalb bestehe kein Bedarf an einem weiteren Insolvenzverfahren. Was
das Insolvenzgeld betreffe, so solle sich die Gläubigerin näher mit den
Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III befassen, wenn die Vorschrift denn
überhaupt den Fall der rechtsunwirksamen Beschäftigung eines Arbeitnehmers
während eines laufenden Insolvenzverfahrens regele.
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Gegen diesen ihr am 14. Januar 2002 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet
sich die Gläubigerin mit der am 28. Januar 2002 bei dem Oberlandesgericht Köln
eingegangenen weiteren Beschwerde vom 25. Januar 2002, verbunden mit dem
Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Sie macht geltend, das Landgericht habe
das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht verneint und damit gegen § 14 Abs. 1 InsO
verstoßen.
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II.
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1. Das von der Gläubigerin angerufene Oberlandesgericht Köln ist gemäß
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§ 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren
Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI
1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den
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Beschluß des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2001 berufen.
Diese Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 3 InsO in seiner bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung besteht für den vorliegenden Fall trotz der zum 1. Januar 2002 in
Kraft getretenen Neuregelung fort. Zwar ist § 7 InsO durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. 2001, I, 1881 ff)
dahin geändert worden, daß gegen die Entscheidung des Landgerichts über die
sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde gegeben ist, über
die nach § 133 GVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG der Bundesgerichtshof
entscheidet. Mangels einer speziellen insolvenzrechtlichen Übergangsregelung ist
insoweit indes nach § 4 InsO das Übergangsrecht der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, OLG-Report Köln, 2002, 156 [157]). Nach der
durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO
finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter
Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002
verkündet oder, sofern eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle
des Gerichts übergeben worden ist.
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Da der hier angefochtene - nicht verkündete - Beschluß des Landgerichts Kleve vom
18. Dezember 2001 der Geschäftsstelle des Landgerichts spätestens am 27.
Dezember 2001 zur Zustellung übergeben worden ist, finden auf die weitere
Beschwerde die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen Anwendung,
so daß der Senat für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist.
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1. Der Senat läßt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO
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a.F. zu.
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1. Die sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf
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Zulassung des Rechtsmittels sind statthaft. Die Gläubigerin wendet sich im
Beschwerdeverfahren gegen eine nach den §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO anfechtbare
Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen Beschluß, durch den
ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
abgelehnt worden ist. Der Zulassungsantrag der Gläubigerin ist auch fristgerecht
angebracht worden.
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1. Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO a.F. für eine Zulassung
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des Rechtsmittels sind ebenfalls gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die weitere
Beschwerde zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, daß die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn
die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten ist. Dabei müssen diese beiden Voraussetzungen grundsätzlich
nebeneinander (kumulativ) erfüllt sein (vgl. Senat, OLG-Report Köln 2002, 156 [157]
mit weit. Nachw.; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7,
Rdn. 14). Das ist hier der Fall.
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Mit ihrem Einwand, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines
Insolvenzantrages verkannt, rügt die Gläubigerin eine Verletzung des Gesetzes,
nämlich eine Verletzung des § 14 Abs. 1 InsO. Die Nachprüfung der angefochtenen
Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten,
weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein weiterer Insolvenzantrag
während eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben
Schuldners zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
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1. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Ent-
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scheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 7 Abs.
1 InsO, 550 ZPO a.F. Vielmehr hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der
Gläubigerin für den Insolvenzantrag im Ergebnis zu Recht verneint. Da sich die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig
erweist, muß die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden, §§ 7 Abs. 1 InsO, 563
ZPO a.F.
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Nach § 14 Abs. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag eines Gläubigers zulässig, wenn
dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Das
Rechtsschutzinteresse für den Eröffnungsantrag fehlt - allgemeinen Regeln
entsprechend - wenn dem Gläubiger ein einfacherer und billigerer Weg zur
Durchsetzung seiner Forderung(en) offen steht (vgl. Kirchhof in Heidelberger
Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 19), wenn der Antrag mißbräuchlich zu
verfahrensfremden Zwecken gestellt wird (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 14, Rdn. 20) oder
wenn die erstrebte Entscheidung über den Antrag für den Gläubiger nutzlos, nämlich
nicht geeignet ist, seine Position zu verbessern (vgl. Schmahl in Münchener
Kommentar zur InsO, 2001, § 14, Rdn. 44 ff). Letzteres ist hier der Fall.
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Ein einfacherer und billigerer Weg zur Befriedigung seiner Forderungen steht der
Gläubigerin allerdings nicht offen. Von dem Schuldner selbst kann sie im Hinblick
darauf, daß über sein Vermögen bereits - durch den Beschluß des Amtsgerichts
Stendal vom 19. April 1999 - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, welches nach
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§ 35 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs
während der Dauer jenes Verfahrens erfaßt, Befriedigung nicht erlangen. In jenem
Verfahren kann die Gläubigerin ihre aus der Geschäftstätigkeit des Schuldners in K.
resultierenden Ansprüche nicht anmelden. Sie gehört nicht zu den
Insolvenzgläubigern jenes Verfahrens (§ 38 InsO), weil ihre Ansprüche im Zeitpunkt
seiner Eröffnung am 19. April 1999 noch nicht bestanden haben. Die Gläubigerin ist
auch nicht Massegläubiger (§ 55 InsO), weil die hier geltend gemachten Ansprüche
weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Stendal (§ 54
InsO) noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) aus
Verwalterhandeln, Erfüllungswahl oder rechtsgrundloser Bereicherung der Masse
gehören.
Das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin fehlt indes deshalb, weil die ihr
Gläubigerin erstrebte Entscheidung über ihren Insolvenzantrag nicht geeignet ist, ihre
Rechtsposition zu verbessern. Da das bereits in Stendal eröffnete Verfahren nach § 35
InsO das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs erfaßt,
könnte die Gläubigerin aus einem weiteren Insolvenzverfahren keine Befriedigung
erlangen.
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Auch eine Abweisung des Eröffnungsantrages mangels einer die Kosten des
Verfahrens deckenden Masse nach § 26 Abs. 1 InsO wäre nicht geeignet,
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die Rechtsstellung der Gläubigerin zu verbessern. Diese weist zwar im
Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß ihr auch im Fall einer Abweisung des
Insolvenzantrages mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein
Anspruch nach § 208 SGB III zustehen kann. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III zahlt
das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf die Arbeitsentgelte für die letzten dem
Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und
bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist. Nach der
Legaldefinition des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das Insolvenzereignis neben der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB III) auch die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels
Masse (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Damit kann zwar in derartigen Fällen ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag auch dann gegeben sein, wenn die
antragstellende Krankenkasse damit das Ziel verfolgt, eine Beitragszahlung der
Bundesanstalt für Arbeit nach § 208 Abs1 SGB III (entsprechend § 141 n AFG a.F.) zu
erlangen (so zur Insolvenzordnung: Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3.
Aufl. 2002, § 14, Rdn. 45; so auch LG Bonn, ZIP 1985, 1342 [1343]; vgl. auch Kilger/
Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 105 KO, Rdn. 2 mit weit. Nachw.;
a.A. LG Rottweil, ZIP 1982, 729; jeweils noch zur Konkursordnung). Im Streitfall ist ein
hierauf zu gründendes Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin indes spätestens mit
dem Ablauf des Jahres 2001 entfallen, so daß es jedenfalls bei Einlegung der weiteren
Beschwerde nicht mehr gegeben war.
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Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden nur diejenigen Sozialversicherungsbeiträge
erstattet, die auf die letzten drei Monate dem Insolvenzereignis vorausgehenden
Monate entfallen. Da das Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder seine Ablehnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ist,
wäre eine Erstattung der mit dem Insolvenzantrag angemeldeten Beiträge für die
Monate Juli bis September 2001 nicht mehr zu erlangen, wenn aufgrund der weiteren
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Beschwerde das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eröffnung unter entsprechender
Abänderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts mangels einer die Kosten des
Verfahrens deckenden Masse abgelehnt würde. Vielmehr waren bereits bei Einlegung
der weiteren Beschwerde mehr als drei Monate seit dem Ablauf des letzten Monats
verstrichen, für den im Verfahren Ansprüche angemeldet worden sind. Daß in der Zeit
nach September 2001 weitere Beiträge aufgelaufen wären, hat die Gläubigerin auch
im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht geltend gemacht. Auf solche
Beträge wird der Insolvenzantrag nicht gestützt.
Ein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin läßt sich auch nicht darauf stützen, daß mit
der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens der Schuldner daran gehindert
werden könne, seine (neue) Tätigkeit fortzusetzen. Da auch der Neuerwerb des
Schuldners nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse des in Stendal eröffneten Verfahrens
gehört, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vielmehr auch der in jenem
Verfahren bestellte Insolvenzverwalter für etwa wegen dieser Betriebstätigkeit noch
veranlaßte Entscheidungen zuständig.
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Die weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs.
1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Beschwerdewert : EUR 5.400,63
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