Urteil des OLG Köln vom 21.03.2007

OLG Köln: anspruch auf rechtliches gehör, beschwerdeschrift, leistungsfähigkeit, erwerbseinkommen, datum, verfügung, meinung, verfahrensmangel

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 28/07
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 28/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 304 F 181/05
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ der
Antragstellerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Köln vom 06.03.2007 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die
Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
– Familiengericht – Köln vom 16.11.2006, mit welchem der Antrag der
Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
worden ist, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das
Familiengericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu
wertende Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des
Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führen musste, weil die
Nichtabhilfeverfügung keine verwertbar nachprüfbare Begründung enthält und damit an
einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, der zur Aufhebung der Verfügung und zur
Zurückverweisung der Sache führt. Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender
Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat schon nach bisher geltendem
Recht gefolgt ist (vgl. FamRZ 1988, 487), jedenfalls dann begründet werden, wenn sich
der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen
Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen
Gründen und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als
ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung
angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdn. 890, 891). Hierbei muss es auch unter Geltung des neuen
§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO, der dem bisherigen § 571 ZPO entspricht, verbleiben (so auch
Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, 572 Rdn. 7, 11, 16, 28, Buchst. 150, 133).
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In ihrer Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin vorgetragen, dass der Antragsgegner
auf die von ihm vorgetragenen ehebedingten Schulden keine Leistungen erbringt.
Zutreffend ist im Grundsatz daher das Argument der Antragstellerin, dass daher vom
Erwerbseinkommen des Antragsgegners keine Belastungen zur Schuldentilgung
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absetzbar sind. Hierauf ist das Familiengericht nicht eingegangen. Es kann nicht
festgestellt werden, ob das Familiengericht daher die möglichen Belastungen des
Antragsgegners von seinem Einkommen in Abzug gebracht hat, ohne zu differenzieren,
ob er tatsächlich solche Schuldenlasten trägt. Soweit das Familiengericht in dem
Nichtabhilfebeschluss anmerkt, dass eine Erkrankung der Antragstellerin ins Blaue
hinein behauptet ist, ist hiermit wohl ersichtlich gemeint, dass der Vortrag unsubstantiiert
ist. Es wird auch insoweit zu erwägen haben, ob hier die Anforderungen des
Sachvortrages im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden. Im Übrigen
hätte es insoweit eines Hinweises des Gerichts bedurft.
Auf Grund dieses Vortrages der Antragstellerin kann nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Bedarf eheprägend und der
Antragsgegner in diesem Umfange auch leistungsfähig ist.
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Da die Sache auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weiter aufklärungsbedürftig
ist, wird das Familiengericht darauf hinzuwirken haben, dass sich der Antragsgegner
darüber erklärt, in welchem Umfang er ehebedingte Schulden tilgt. Schließlich ist er für
seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Auch wird der
Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden müssen, im Einzelnen darzulegen, aus
welchen Gründen sie angeblich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist.
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Auch zur "Prozessarmut" der Antragstellerin sind seitens des Familiengerichts noch
keine abschließenden Feststellungen getroffen worden.
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Daher sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst weitere Sachaufklärung zu
betreiben.
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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
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Da die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zumindest vorübergehend Erfolg hat,
wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.
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