Urteil des OLG Koblenz vom 31.10.2002

OLG Koblenz: einstweilige verfügung, erlass, vorläufiger rechtsschutz, internet, feststellungsklage, dringlichkeit, hauptsache, notlage, leistungsverfügung, leistungsklage

Vorläufiger Rechtsschutz
Wettbewerbsrecht
OLG
Koblenz
31.10.2002
U 642/02 Kart.
Zu den Voraussetzungen des Verfügungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten
eines Abnahmeinteressenten im Zusammenhang mit der Belieferung mit Kosmetikartikeln im Anschluss
an ein die Belieferungspflicht feststellendes, nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil.
T a t b e s t a n d :
Die Antragsgegnerin stellt Luxuskosmetika her und vertreibt diese in einem selektiven Vertriebssystem an
ihre Depositäre, die jeweils Ladengeschäfte betreiben. Seit Herbst 2000 gestattet sie ihren Depositären
auf der Grundlage einer Internetzusatzvereinbarung auch den Vertrieb der Vertragsprodukte über das
Internet.
Die Antragstellerin ist ein V…… Capital-Unternehmen im Bereich des elektronischen Handels. Seit 1999
vertreibt sie kosmetische Produkte ausschließlich über das Internet. Die Antragsgegnerin verweigert der
Antragstellerin die Belieferung mit ihren Produkten zum Vertrieb ausschließlich über das Internet mit der
Begründung, die Antragstellerin sei mangels Vorhandenseins eines stationären Ladengeschäfts als
Depositär nicht autorisierungsfähig.
Auf Anregung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in dem zwischen den Parteien vor dem
Oberlandesgericht München anhängigen Rechtsstreits Widerklage erhoben, die zunächst darauf gerichtet
war, die Antragsgegnerin zu verurteilen, mit ihr einen Depotvertrag unter Ausschluss solcher Elemente zu
schließen, die sich auf den stationären Handel beziehen. Auf Anregung des Oberlandesgerichts München
änderte die Antragstellerin den Antrag und beantragte festzustellen, dass die Beklagte (Antragsgegnerin)
verpflichtet ist, die Klägerin (Antragstellerin) entsprechend ihren Bestellungen mit den Produkten der
Marken Lancaster, Jil Sander, Davidoff und JOOP zu den Konditionen der mit den anderen Kunden der
Beklagten (Antragsgegnerin) abgeschlossenen Depotverträge zu beliefern.
Durch Urteil vom 6.12.2001 gab das Oberlandesgericht München dem Feststellungsbegehren statt.
Da die Antragsgegnerin auch nach Zustellung des Urteil des Oberlandesgerichts München eine
Belieferung der Antragstellerin zum ausschließlichen Vertrieb im Internet verweigerte, beantragte die
Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin
mit Kosmetikprodukten der als Anlage A1 beigefügten Bestellliste Zug um Zug gegen Zahlung der in
dieser
Liste genannten Nettoeinkaufspreise zu beliefern. Zur Dringlichkeit führte sie aus, infolge der
Nichtbelieferung durch die Antragsgegnerin sei sie nur noch bis Ende Februar 2002 zahlungsfähig, weil
die Kapitalgeber nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts München zwar eine Kapitalerhöhung
angekündigt, diese aber angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die Belieferung nunmehr
durchzuführen, wieder zurückgenommen hätten.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.1.2002 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und
durch Urteil vom 4.4.2002 im Wesentlichen aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag um Abweisung des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.
Sie ist der Ansicht, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es an der erforderlichen
Dringlichkeit. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass aus der Nichtbelieferung seitens der
Antragsgegnerin unmittelbar so schwerwiegende Nachteile für ihren Geschäftsbetrieb folgen, dass es die
Anordnung einer Belieferung rechtfertige. Im Übrigen habe es der Antragstellerin freigestanden, bereits im
Prozess vor dem Oberlandesgericht München einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen.
Darüber hinaus bestehe ein Anspruch der Antragstellerin auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin
nicht.
Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten.
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit setze im Streitfall keine
existentielle Gefährdung der Antragstellerin voraus, weil das Verfahren angesichts des Urteils des
Oberlandesgerichts München die Hauptsache nicht mehr vorwegnehmen könne und eher die Funktion
habe, den im Hauptsacheverfahren erstrebten Feststellungstitel zu vollziehen. Im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht München sei es ihr nicht möglich gewesen, einen Leistungsantrag zu stellen, weil sie
eine grundsätzliche Klärung der Belieferungsverpflichtung der Antragsgegnerin nur im Rahmen einer
Feststellungsklage habe erreichen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Berufung ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO ist nicht
zulässig. Es fehlt der Verfügungsgrund.
1. Die Antragstellerin begehrt eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung und damit
eine Befriedigung des von ihr geltend gemachten Anspruchs. Eine Befriedigung des
Hauptsacheanspruchs kann jedoch grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erlangt
werden, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung primär auf die Sicherung des
Hauptsacheanspruches abzielt. Nach feststehender Rechtsprechung wird aber in Ausnahmefällen auch
eine auf eine endgültige Befriedigung hinauslaufende Leistungsverfügung im Rahmen des § 940 ZPO für
zulässig erachtet. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles ist aber nur gerechtfertigt, wenn be-
sondere Gründe vorliegen, welche die Position des Gläubigers noch schutzwürdiger erscheinen lassen
als dies bei der "normalen" Sicherungsverfügung ohnehin der Fall sein muss (vgl. OLG Saarbrücken WuW
(OLG 2573) 1982, 377, 378). An das Vorliegen des für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforder-
lichen Verfügungsgrundes sind daher verschärfte Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch im Streitfall.
2. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf eine hier vorliegende atypische Situation, weil durch das
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6.12.2001 die Hauptsache schon entschieden sei, die
einstweilige Verfügung also die Hauptsache nicht mehr vorwegnehmen könne.
Zum einen handelt es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts München nicht um die Entscheidung in
der Hauptsache. Hauptsache wäre eine dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
entsprechende Leistungsklage gewesen. Das Oberlandesgericht München hat aber lediglich über eine
Feststellungsklage entschieden.
Zum anderen ist das Urteil des Oberlandesgerichts München noch nicht rechtskräftig, so dass durchaus
noch eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommen kann.
3. Über die besonderen Anforderungen der Leistungsverfügung hinaus muss aber in jedem Fall ein
Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO vorliegen. Danach muss die Regelung unter anderem zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Ob eine derartige Regelung notwendig ist, erfordert
eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. §
940 Rn. 4). Diese Abwägung geht aufgrund mehrerer Umstände zu Lasten der Antragstellerin.
4. Die Antragstellerin hat durch das Zuwarten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis
24.1.2002 die von ihr behauptete Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.
a) Unterstellt, die Antragstellerin sei auf die Belieferung mit Kosmetika durch die Antragsgegnerin
angewiesen, so bestand diese Notwendigkeit von Anfang an, also schon seit 1999. Die Antragstellerin
hätte daher bereits mit Aufnahme ihres reinen Internetvertriebs eine Belieferung durch die An-
tragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung erzwingen müssen. Stattdessen hat die
Antragstellerin versucht, durch den Erwerb von Ladengeschäften den Anforderungen der Antragsgegnerin
an die Autorisierung zum Verkauf im Internet Rechnung zu tragen. Spätestens jedoch mit Erhebung der
Widerklage, als sich bereits abgezeichnet hatte, dass die Antragsgegnerin eine Belieferung der
Antragstellerin verweigerte, hätte die Antragstellerin neben der Feststellungsklage auch eine Klage auf
konkrete Belieferung erheben oder parallel zu dem Rechtsstreit über den Feststellungsantrag den Erlass
einer einstweiligen Verfügung bezüglich einer konkreten Belieferung beantragen müssen und können.
Hinsichtlich der erforderlichen Dringlichkeit ist nicht ersichtlich, was sich an der grundsätzlichen
Notwendigkeit der Belieferung der Antragstellerin seit der Erhebung der Widerklage oder seit dem Urteil
des Oberlandesgerichts München geändert hätte.
b) Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie sei gehindert gewesen, eine
Leistungsklage zu erheben, weil die erstrebte Dauerbelieferung
Leistungsklage zu erheben, weil die erstrebte Dauerbelieferung
nur im Wege der Feststellungsklage zu erreichen gewesen sei. Die von der Antragstellerin erhobene
Feststellungsklage schloss jedenfalls eine auf konkrete Belieferung gerichtete Leistungsklage nicht aus.
Soweit sich der konkret benötigte Lieferumfang im Laufe des Rechtsstreits geändert hätte, hätte dem mit
einer entsprechend geänderten (angepassten) Antragstellung Rechnung getragen werden können.
Ebenso war der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht -wie die Antragstellerin in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen hat- davon abhängig, dass die Belieferungspflicht zunächst im
Hauptsacheverfahren festgestellt war. Es mag zwar zutreffen, dass die Frage der Belieferungspflicht im
Hauptsacheverfahren in der Regel die Einholung eines Gutachtens erfordert. Das schließt aber nicht aus,
dass das Bestehen eines Belieferungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch ohne
diese Einholung eines Gutachtens glaubhaft gemacht werden kann.
c) Eine erst im Frühjahr 2002 entstandene Notwendigkeit der Belieferung hat die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht.
Es mag dahinstehen, ob die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin nur noch bis Ende Februar 2002
sichergestellt war, weil Aktionäre ihre nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts München
angekündigte Zustimmung zur Kapitalerhöhung zurückgenommen haben, als die Antragsgegnerin trotz
des Urteils des Oberlandesgerichts München mitteilte, keine Belieferung vorzunehmen und die
Entscheidung der Revisionsinstanz abzuwarten. Von der im Belieben der Aktionäre der Antragstellerin
stehenden Entscheidung, der Antragstellerin Kapital zuzuführen oder nicht, kann nicht die Entscheidung
abhängig gemacht werden, ob - auch in Abwägung gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin - die
Belieferung durch die Antragsgegnerin nötig war, um eine existentielle Gefährdung der Antragstellerin
abzuwenden. Hierzu hätte es näherer Darlegung dazu bedurft, in welcher Weise die Antragstellerin von
dieser Belieferung durch die Antragsgegnerin abhängig war. Da die Antragstellerin ihre Belieferung mit
Produkten der Antragsgegnerin aus dem grauen Markt sicherstellen konnte, konnte nur die fehlende oder
zu geringe Gewinnmarge
zu der behaupteten Zahlungsunfähigkeit führen. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichen näheren
Anhaltspunkten. Die Antragstellerin hat weder dargetan, welcher Anteil ihres Umsatzes auf Produkte der
Antragsgegnerin entfällt, noch in welchem Verhältnis der Gewinn aus dem Vertrieb anderer
Kosmetikprodukte zu der Gewinnmarge aus den Verkäufen der aus dem grauen Markt bzw. von der
Antragsgegnerin unmittelbar an die Antragstellerin gelieferten Produkte steht. Dies wäre umso
notwendiger gewesen, als die Antragstellerin im Jahre 2001 einen Umsatz von 1,3 Mio. Euro erzielt hat
und die mit der einstweiligen Verfügung begehrte Lieferung lediglich einen Umfang von ca. 150.000 Euro
ausmacht. Die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen verhalten sich hierzu nicht.
Die von der Antragstellerin als zutreffend bezeichneten Angaben in der Lebensmittelzeitung vom
19.7.2002 (S. 26) sprechen zudem eher gegen eine existentielle Notlage der Antragstellerin wegen der
Nichtbelieferung durch die Antragsgegnerin. Danach ist von der Antragstellerin für das Jahr 2002 eine
Verdoppelung des Umsatzes geplant, wobei sie - etwa Mitte des Jahres 2002 - wunderbar im Plan liege.
Außerdem sei seit Juni 2002 ein neuer Großinvestor und Anteilseigner gefunden, der 72 % der Anteile
halte. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass
ohne die mit der einstweiligen Verfügung begehrte und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im
Februar 2002 erfolgte Lieferung der Antragstellerin im Umfang von etwa 150.000 Euro eine
existenzbedrohende Notlage der Antragstellerin eingetreten wäre, die den Erlass der Leistungsverfügung
erfordert hätte.
5. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Antragstellerin die von ihr behauptete Notlage selbst herbeigeführt hat und es sich somit um eine
provozierte Notlage handelt. Dies geht bei der Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat bei Aufnahme des Internethandels mit hochwertigen Kosmetika die bestehenden
Marktverhältnisse und Vertriebswege gekannt. Sie wusste, dass das Risiko der Nichtbelieferung bestand.
Demgegenüber gebührt den Interessen der Antragsgegnerin der Vorrang, nicht in einem vorläufigen Ver-
fahren zu einer
Belieferung gezwungen zu werden und eine Überprüfung der Belieferungspflicht im ordentlichen
Verfahren abwarten zu können.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
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