Urteil des OLG Koblenz vom 05.03.2003

OLG Koblenz: beförderung, amtspflicht, vollstreckbarkeit, scheidung, quelle, kollegialgericht, datum, mitteilungspflicht

Amtshaftungsrecht
OLG
Koblenz
05.03.2003
1 U 1047/02
Selbst wenn in Massenbeförderungsverfahren (zum Oberstudienrat) zur Wahrung effektiven
Rechtsschutzes eines Amtspflicht zur Vorabinformation (Negativbescheid) für die nicht zur Beförderung
anstehenden Konkurrenten bestünde, ist wegen der insoweit entgegenstehenden Rechtsprechung
einiger Gerichte (auch OVG Rheinland-Pfalz) die Nichtbescheidung in diesem Fall - zumindest noch
zurzeit - eine nicht schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung, die einen Ersatzanspruch demnach nicht
auslösen kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz nach behauptet amtspflichtwidrigem
Verhalten im Rahmen eines Beförderungstermins im Jahr 2001. Sie sei zu Unrecht im Mai 2001 nicht zur
Oberstudienrätin befördert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin
es schuldhaft versäumt habe, mit Rechtsmitteln gegen ihre Nichtberücksichtigung bei dem Be-
förderungstermin vorzugehen, § 839 Abs. 3 BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Intensivierung ihres bisherigen
Vorbringens vor allem zur Pflicht des beklagten Landes zu einer Vorab-Information über den
Personenkreis der zur Beförderung anstehenden Personen vorträgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 - 6, Bl. 108 - 112 d. A.) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr steht ein zulässigerweise im
Zivilrechtsweg geltend gemachter Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG) gegen das beklagte Land nicht zu. Es fehlt an einem die Haftung auslösenden rechtswidrigen
und schuldhaft begangenen Amtspflichtverstoß.
1. a) Soweit bei der Beförderungsentscheidung im Jahr 2001 unter anderem Erziehungszeiten
(Erziehungsurlaub, Beurlaubungen, Kindererziehungszeiten vor der Einstellung, Bl. 26 d. A.) berücksich-
tigt wurden, begegnet dies hier keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Verletzung einer Amtspflicht sieht
der Senat hierin nicht.
b) Gleiches gilt für die Übersendung und Auswertung des Fragebogens über derartige Zeiten
(Erziehungszeiten usw.). Die dortigen Fragestellungen sind eindeutig; bei Unklarheiten hätte die Klägerin
nachfragen können und müssen.
Auch sieht der Senat das beklagte Land nicht als verpflichtet an, bei der Klägerin wegen der Nichtangabe
von Kindererziehungszeiten vor der Einstellung Rückfrage zu halten. Es hieße die personalführende
Stelle zu überfordern, wenn man sie als im hier vorliegenden Fall allein wegen des aktenkundigen
Umstandes "Kind" als verpflichtet ansehen würde, die Klägerin um Klarstellung zu ersuchen, ob nicht doch
entgegen den Angaben im Fragebogen, deren Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit die Klägerin
selbst durch Unterschrift bestätigt hatte, Kindererziehungszeiten vor der Einstellung vorgelegen hätten.
Eine Amtspflichtverletzung liegt für den Senat insoweit eindeutig nicht vor.
2. Auch in dem Umstand, dass die Klägerin nicht ausreichend Zeit vor dem Beförderungstermin über die
zur Beförderung anstehenden Personen (Konkurrenten) und damit über die eigene Nichtbeförderung im
Mai 2001 informiert wurde (Vorab-Informa-tion, Negativbescheid), kann im hier zu entscheidenden Fall
keine eine Haftung des beklagten Landes auslösende rechtswidrige und schuldhafte
Amtspflichtverletzung gesehen werden. Selbst wenn der Senat von einer derartigen Vorab-Bescheidungs-
pflicht (auch in "Massenbeförderungsverfahren") ausginge (anders wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
22. November 2002 - 2 A 11040/02 OVG; Urteil vom 10. De-zember 1999 - 2 A 11681/99-OVG), wofür gute
Gründe sprechen (vgl. nur BGHZ 129, 226 ff., 229 f.; Staudinger-Wurm § 839 Rdnr. 692), wäre ein
derartiges amtspflichtwidriges Verhalten hier nicht schuldhaft begangen worden.
Es ist anerkannt, dass der Amtsträger, von wenigen hier nicht gegebenen Ausnahmen (besonders
hervorgehobene Fach- und Spezialbehörden) abgesehen, dann nicht schuldhaft, das heißt vorwerfbar
handelt, wenn ein Kollegialgericht das betreffende Verhalten als rechtmäßig ansieht (Palandt-Thomas,
§ 839 Rn. 53 - m.w.N.). Diese Situation liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Vorab-Be-
scheidungspflicht vor. In dem angefochtenen Urteil ist unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Zwar ist der Klägerin im Ansatz Recht zu geben, dass insofern eine Mitteilungspflicht des Dienstherrn in
Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW 1995, 2344/2346). Eine solche Mitteilungspflicht des beklagten
Landes hat aber nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden
Beförderung zum 18.5.2001 nicht bestanden. Hier handelte sich um eine "Massenbeförderung", also um
die Beförderung einer Vielzahl von Beamten auf insgesamt 196 vorgesehene Beförderungsstellen. Der
spezifische Charakter einer solchen Beförderung besteht darin, dass kein Ausschreibungsverfahren
durchgeführt wird, innerhalb dessen sich die einzelnen Kandidaten besonders bewerben müssen,
vielmehr die Auswahl der zu befördernden Kandidaten unter den Beamten von den Dienstherrn selbst
vorgenommen wird. ... Negativmitteilungen des Dienstherrn sind in einem solchen Verfahren nicht
vorgesehen. Dies ist aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden." (Seite 7, 8 des angefochtenen
Urteils; Bl. 113, 114 d. A.).
Diese Auffassung findet sich auch in weiteren Entscheidungen (s. oben zitierte Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz).
Damit steht für den Senat fest, dass die Amtsträger des beklagten Landes, die die Vorab-Bescheidung
(Negativmitteilung) nicht veranlasst hatten, zumindest nicht schuldhaft gehandelt haben.
Dies führt hier dazu, dass das beklagte Land der Klägerin aus Amtshaftungsgrundsätzen nicht
ersatzpflichtig ist.
3. Nach allem kann die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land nicht mit Erfolg
geltend machen. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die hiergegen
eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht
Trier auf 2.000 EUR festgesetzt.
Dr. Giese Dr. Itzel Semmelrogge