Urteil des OLG Koblenz vom 06.07.2007

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OLG
Koblenz
06.07.2007
10 U 1476/06
Ausfallentschädigung bei Stellung eines Baukrans ist im Rahmen des als Mietvertrag mit Dienstverschaffungselementen
zu qualifizierenden Vertragsverhältnisse grundsätzlich nach § 537 BGB zu bemessen; Möglichkeiten der Schätzung nach
§ 287 ZPO.
Geschäftsnummer:
10 U 1476/06
1 O 344/04 LG Mainz
Verkündet am 6. Juli 2007
Birgit Schäfer
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenzund die Richterin am Landgericht Luther
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24.
Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtinanspruchnahme vereinbarter
Leistungen geltend.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung von Schwersttransporten und Spezialkranarbeiten
spezialisiert hat.
Mit Auftrag vom 26. August 2004 hatte die Beklagte die Klägerin beauftragt, für ein Bauvorhaben in O „Montage von 3
WKA-Anlagen“ einen sogenannten Gittermast-Autokran des Typs LGD 1550 mit SW 56 m + 63 m WS sowie LTM als Rüst
und Nachführkran zur Verfügung zu stellen. Dieser Kran wird aufgrund seiner Größe und Zubehörteile mit 10 Tiefladern
an den Montageort transportiert und am Montageort unter Zuhilfenahme eines Hilfskranes zusammengesetzt. Hierfür sind
zwei Aufbautage bis zur Einsatzfähigkeit des Kranes erforderlich. Für den Transport zum Aufbauort sind
Transportgenehmigungen notwendig, deren Erteilung bei dem jeweils zuständigen Tiefbauamt aufgrund der
erforderlichen Anhörung sämtlicher von der Fahrstrecke betroffener Kreise und Gemeinden circa 14 Werktage benötigt.
Der Auftragserteilung vom 26.8.2004 waren Vertragsverhandlungen und die Auftragsbestätigung der Klägerin vom
19.8.2004 vorausgegangen. In dem Auftrag vom 26.8.2004 war die Autokrangestellung zur Montage unter dem 8., 15.
und 23.9.2004 jeweils um 7:00 Uhr zugbereit vereinbart worden. Hinsichtlich der Vergütung waren in der
Auftragsbestätigung vom 19.8.2004 Pauschalbeträge für An- und Abfahrt, Auf- und Abbau, zweimaliges Umsetzen sowie
ein Tagessatz für den Kraneinsatz vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag vom
26.8.2004 verwiesen.
Aufgrund einer Verzögerung durch den Hauptauftraggeber der Beklagten benachrichtigte diese die Klägerin am
2.9.2004 darüber, dass sich der Auftrag kurzfristig auf die 40./41. Kalenderwoche 2004 verschieben solle. Für die
Klägerin war eine Auftragsdurchführung zu den nunmehr von der Beklagten gewünschten Zeiten nicht möglich, da sie
das Gerät bereits anderweitig disponiert hatte.
Die Klägerin macht als Schadensersatz den Nettobetrag ihrer Ausfallkosten gemäß ihrer Berechnung in der
Auftragsbestätigung mit den dort in Ansatz gebrachten Positionen in Höhe von 33.392,50 € geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der geltend gemachte Betrag unter Anwendung mietvertraglicher Regelungen
als Schadensersatz zustehe. Sie trägt vor, sie habe lediglich den Kranführer und den Kran selbst stellen sollen.
Sämtliche Weisungen sowie die Aufsicht hätten den Mitarbeitern der Beklagten oblegen. Ihre Leistung sei allein als eine
Art Hilfestellung bei den Montagearbeiten durch die reine Zurverfügungstellung von Lastkapazitäten zu verstehen
gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 33.392,50 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.
Oktober 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei Werkvertragsrecht anzuwenden.
Ausweislich des geschlossenen Vertrages sei vereinbart worden, dass die Klägerin Kranarbeiten im Werkvertrag
erbringe. Sie hat weiterhin eingewandt, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei übersetzt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Wegen der
weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte trägt vor:
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag verbunden mit einem
Dienstverschaffungsvertrag abgeschlossen worden sei. Es habe übersehen, dass nach dem Auftragschreiben der
Beklagten die Klägerin beauftragt worden sei, Kranarbeiten im Werkvertrag zu erbringen. Das Auftragschreiben spreche
auch dafür, dass die Montageleistung von der Klägerin eigenverantwortlich habe erbracht werden sollen. Auch dies
spreche für das Vorliegen eines Werkvertrags. Überdies habe das Landgericht das dienstvertragliche Element nicht
weiter berücksichtigt. Bei einem Dienstverschaffungsvertrag sei jedoch der Grundgedanke des § 649 BGB zu
berücksichtigen. Sofern der Klägerin überhaupt eine Teilvergütung zustehe, müsse eine entsprechende Anwendung des
§ 649 BGB erfolgen. Auch müsse die Klägerin sich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben und/oder böswillig
nicht erworben habe. Bei unterstellter Annahme eines Dienstverschaffungsvertrages stehe der Klägerin nach den
Grundsätzen des § 628 BGB kein Vergütungsanspruch zu.
Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte schulde den vertraglich vereinbarten Schadensersatz, obwohl der
Klägerin in dieser Höhe überhaupt kein Schaden entstanden sei, sei unbillig. Die behaupteten Kosten der Klägerin für
An- und Abfahrt, Auf- und Abbau und zweimaliges Umsetzen stellten reine Kostenpositionen dar und diese Kosten seien
hier gerade nicht angefallen.
Weiterhin habe das Landgericht unzutreffend angenommen, dass die Regelung der Parteien bezüglich Verzögerungen
auch die Beendigung des Vertrages umfasste. Auch die Annahme des Landgerichts, der Klägerin stehe pauschaler
Schadensersatz in Höhe der Hälfte der vereinbarten Vergütung zu, sei unzutreffend und vom Wortlaut der getroffenen
Vereinbarung nicht gedeckt. Fehlerhaft sei das Urteil des Landgerichts auch insofern, als ein Verstoß der Klägerin gegen
die Schadensminderungspflicht verneint werde. Die Klägerin habe zunächst sechs Tage Zeit gehabt, sich auf die
Verzögerung einzustellen. Hierzu sei sie jedoch nicht bereit gewesen. Sie habe sich offensichtlich nicht um eine
Reduzierung des behaupteten Schadens und um andere Aufträge bemüht.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 24.10.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 1 O 344/04 die Klage
kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei als Dienstvertrag anzusehen. Für die rechtliche Einordnung komme
es darauf an, welche Leistung dem Vertrag sein Gepräge gebe. Die von der Beklagten in ihrem Auftrag vorgenommene
Falschbezeichnung sei für die rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages irrelevant.
Das Wesen des vorliegenden Vertrages sei ausschließlich durch mietvertragliche Elemente gekennzeichnet. Sie, die
Klägerin, könne auch nicht im Sinne eines Werkvertrages einen bestimmten Erfolg schulden, da der gemietete Kran
vielfältig einsetzbar sei. Im Hinblick darauf, dass der Vertrag als Mietvertrag anzusehen sei, habe sie Anspruch auf die
volle Vergütung. Der Vermieter verliere seinen Mietzinsanspruch nicht, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht in der
von ihm beabsichtigten Weise tatsächlich nutzen könne. Sie habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen. Bei dem Kran handele es sich um ein Gerät, für dessen Transport eine Genehmigung erforderlich sei, deren
Einholung allein eine Vorlaufzeit von zwei bis vier Wochen erfordere. Das Verbringen des Krans zum Einsatzort sowie
sein Aufbau erfordere weitere zwei Tage. Eine anderweitige Disposition bezüglich des Krans für die hier in Rede
stehende Zeit sei damit wegen der kurzfristigen Absage für die Klägerin nicht mehr möglich gewesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Klägerin den mit der Klage begehrten Betrag insgesamt zugesprochen.
Der Klägerin steht gemäß § 537 BGB der Mietzins für die Gebrauchsüberlassung des Krans für die vereinbarte Zeit an
sich in vollem Umfang zu.
Zutreffend hat das Landgericht gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1996, 1785, 1786) den
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Mietvertrag kombiniert mit einem Dienstverschaffungsvertrag
angesehen. Vertragsgegenstand war eindeutig die Gebrauchsüberlassung bezüglich des Krans sowie die
Zurverfügungstellung der Dienste eines Kranführers, der in der Bedienung des Geräts ausgebildet und erfahren war.
Werkvertragliche Elemente im Sinne des § 631 BGB sind aus dem Vortrag beider Parteien nicht ersichtlich. Entgegen der
Auffassung der Beklagten wurde der fragliche Vertrag auch nicht deshalb zu einem Werkvertrag, weil sie ihn in ihrem
Auftragsschreiben als solchen bezeichnet hatte. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit steht es den
Parteien nicht offen, allein durch die fehlerhafte Bezeichnung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages diesen den
für den Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht passenden Regelungen eines der gesetzlich normierten Vertragstypen
zu unterwerfen.
Eine Werkleistung ist hier vorliegend nicht vereinbart. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin,
deren Geschäft allein in der Zurverfügungstellung von technischen Geräten für die Ausführung von Bauvorhaben besteht,
und die auch nach dem Auftragsschreiben der Beklagten lediglich den Autokran zu Montage zur Verfügung stellen sollte,
verantwortlich auch die gesamte Montage der zu errichtenden Windkraftanlagen durchführen sollte. Dies ergibt sich aus
dem Auftragschreiben der Beklagten nicht.
Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht insoweit, als es den Anspruch der Klägerin unter Anwendung der
Verzögerungsklausel des Vertrages berechnet hat. Diese Klausel ist vorliegend nicht anwendbar, da der Umstand, dass
der Kran an den vereinbarten Tagen insgesamt nicht gebraucht wurde, nicht eine Arbeitsverzögerung im Sinne der
genannten Klausel darstellt. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht auch insoweit, als es der Berechnung der
Klägerin mit Vergütung von An- und Abfahrt, Auf- und Abbau sowie einem zweimaligen Umsetzen des Krans gefolgt ist.
Keine dieser Leistungen waren erforderlich oder wurden von der Klägerin erbracht. Da die Beklagte wenige Tage vor
Beginn der Arbeiten der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie zu den vereinbarten Zeiten den Kran nicht benötigen würde,
ersparte es sich die Klägerin, das Gerät an den Einsatzort zu verbringen.
Die Klage ist jedoch unter Berücksichtigung der Alternativberechnung der Klägerin mit Einsatz lediglich der Miettage für
das Gerät begründet. Die Beklagte ist gemäß § 537 BGB verpflichtet, den Mietzins für die Tage zu zahlen, für die ihr der
Kran zur Verfügung gestanden hätte.
Gemäß § 537 BGB wird der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Miete nicht dadurch beeinträchtigt, dass die
Beklagte während des vereinbarten Zeitraums aufgrund von Verzögerungen, die auf Seiten ihrer eigenen Auftraggeber
eingetreten waren, den angemieteten Kran nebst Bedienungspersonal nicht benötigt hat. Der Vermieter muss sich auf
seinen Mietzinsanspruch lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt hat.
Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin ist zunächst von dem Zeitraum von 16 Tagen auszugehen. Nach der
Auftragsbestätigung sollten mit den Kran am 8., 15. und 22.9.2004 Arbeiten vorgenommen werden. Nach dem nicht
widersprochenen Vortrag der Klägerin waren jeweils zwei Tage erforderlich, um den Kran an Ort und Stelle zu
verbringen und aufzubauen. Es ergibt sich somit, dass der Kran für jeden der drei Einsatztage jeweils drei Tage der
Klägerin nicht anderweitig zur Verfügung gestanden hätte, sondern an der Baustelle der Beklagten benötigt wurde. Es ist
weiterhin davon auszugehen, dass er auch in den Zwischenzeiten an der Baustelle verblieben wäre. Es ist offensichtlich,
dass der Kran in dieser Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnte, weil die Zwischenzeiten für das Verbringen an
eine andere Baustelle zu kurz waren, so dass als Mietzeit im Verhältnis zwischen den Parteien der Zeitraum zwischen
dem 6. und dem 22.9.2004 anzusehen ist.
Es ergibt sich damit zu Gunsten der Klägerin ein Betrag von 69.920 €. Auf diesen Betrag muss die Klägerin sich ersparte
Aufwendungen anrechnen lassen. Hier kommen in Betracht Wegfall von Wartungskosten sowie verminderte
Betriebskosten. Da die Klägerin lediglich den Betrag von 33.392,50 € begehrt, erscheinen in jedem Fall, § 287 ZPO,
ersparte Aufwendungen in hinreichendem Umfang berücksichtigt. Dass die Klägerin in einem höheren Umfang
Aufwendungen erspart hätte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin
in erheblichem Umfang Personalkosten einsparen konnte, wie die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 27. Juni 2007 vorgetragen hat. Von dem zu Gunsten der Klägerin sich ergebenden Mietzins ist nicht zwingend
pauschal ein Abschlag von 50% gemäß der vertraglichen Verzögerungsklausel zu machen, da diese Klausel nicht
anwendbar ist. Dementsprechend erschiene gemäß § 287 ZPO die Klageforderung selbst dann noch als angemessen,
wenn man den Tagessatz von 4.370 € lediglich auf die tatsächlichen Nutzungstage (einschließlich Auf- und Abbau)
bezöge (9 Tage zu 4.370 € = 39.330 €).
Durch eine anderweitige Verwertung des Krans in dem fraglichen Zeitraum hat die Klägerin keine anzurechnenden
Einkünfte erzielt. Die Darlegung der Klägerin, dass dies in der kurzen Zeit nicht möglich war, weil schon die Einholung
einer Transportgenehmigung für den Kran zwei bis vier Wochen in Anspruch nehme, ist nachvollziehbar und von der
Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen war die Klägerin zu einer anderweitigen Vermietung auch nicht
verpflichtet. § 254 BGB ist auf den Anspruch gemäß § 537 BGB nicht anwendbar, weil es sich hier um einen
Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.
Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 33.392,50 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Luther