Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2003

OLG Koblenz: treu und glauben, vergleich, haus, rechtskraft, scheidung, teilung, quelle, härte, vorschlag, wechsel

Familienrecht
OLG
Koblenz
28.01.2003
9 UF 593/02
Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er ihn erst fast zwei Jahre nach der
Rechtskraft der Scheidung geltend macht und während der zwischenzeitlichen Regelung der (anderen)
vermögensrechtlichen Ansprüche nicht in die Verhandlungen mit einbezogen hat.
Geschäftsnummer:
9 UF 593/02
1 F 34/02
Amtsgericht Alzey
in der Familiensache
R….. W………,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
K…… D……,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
w e g e n
Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Krüger, den Richter am Oberlandesgericht Eck und den Richter am Landgericht Dühr
am 28. Januar 2003
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alzey vom 13. September
2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 Hausratsverordnung statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, weil
der entscheidungs-erhebliche Sachverhalt aktenkundig ist und weitere Aufschlüsse durch eine mündliche Erörterung
nicht zu erwarten sind.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auch der
Senat hält das Begehren des Antragstellers auf Verteilung des Hausrates für verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich
nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das
Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Diese Voraussetzungen hat das Familiengericht zu Recht und mit
zutreffender Begründung als gegeben angesehen, wobei hinsichtlich des Zeitmoments klarzustellen ist, dass zwischen
Rechtskraft der Scheidung (4. März 1998) und Wiederaufgreifen des Begehrens auf Verteilung des Hausrates mit
außergerichtlichem Schreiben vom 3. Februar 2000 nicht nur 1 1/2 Jahre, sondern fast 2 Jahre vergangen waren. Damit
ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles das erforderliche Zeitmoment erfüllt. Die Dauer des
insoweit maßgeblichen Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind vor allem
die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und
das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Insoweit ist hier von Bedeutung, dass der Antragsteller bereits im
Januar 1998 wieder in das ehemals gemeinsame Haus eingezogen ist und dieses offensichtlich seither häuslich nutzen
konnte, ohne auf die nunmehr herausverlangten Gegen-stände zurückgreifen zu können. Andererseits hat er bei der
Antragsgegnerin dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er die zunächst erwirkte einstweilige Anordnung
nicht durchgesetzt und im Termin vom 4. März 1998 erklärt hat, dieses Verfahren nicht weiterführen zu wollen. Soweit der
Antragsteller sich darauf beruft, bereits anlässlich der Vergleichsverhandlungen im Rahmen des Verfahrens auf
Ausgleich des Zugewinns (September 1998) erklärt zu haben, dass die Ansprüche wegen des noch zu verteilenden
Hausrats derzeit nicht einbezogen werden sollten, um die bereits äußerst schwierigen Verhandlungen nicht weiter zu
gefährden (Schriftsatz vom 16. Januar 2003), seinerseits sei bewusst der Bereich der Hausratsverteilung außen
vorgelassen worden, um überhaupt zu einem Ergebnis kommen zu können, was auch bei den Besprechungen mit der
Gegenseite offen dargestellt worden sei (Schriftsatz vom 24. Oktober 2002), kann dies nicht als Geltendmachung des
Anspruchs auf Hausratsverteilung angesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung des Antragstellers,
dass die Frage des Hausrats bei dieser Gelegenheit allenfalls offen gelassen worden war. Der für die Annahme der
Verwirkung maßgebliche Zeitablauf ist hierdurch nicht unterbrochen worden.
Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Dadurch, dass der Antragsteller seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung
vom 8. Januar 1998 nicht weiterverfolgt und bei den Verhandlungen über die Regelung der vermögensrechtlichen
Ansprüche der Parteien im Herbst 1999 die Hausratsverteilung nicht in die Verhandlun-gen miteinbezogen hat, hat er bei
der Antragsgegnerin einen Vertauenstatbestand geschaffen, der die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit
Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt. Insoweit kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass durch den Vergleich vom 27. Oktober 1999 auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin nur die anhängigen
wechselseitigen Zugewinnausgleichs- und vermögensrechtlichen Ansprüche abgegolten sein sollten. Diese Einschrän-
kung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Antragsgegnerin im Schreiben vom 11. August 1999, mit der
Zahlung sollten "sämtliche wechselseitigen und vermögensrechtlichen Ansprüche und rechtlichen
Zugewinnausgleichsansprüche" ausgeglichen sein, hat der Antragsteller im Schreiben vom 30. August 1999 (dort Seite 2
oben) damit erklärt, eine weitergehende Abgeltungsklausel sei nicht möglich, "da diesseits nicht sämtliche Ansprüche
bekannt" seien. Hiermit konnte aus Sicht der Antragsgegnerin der Anspruch auf Hausratsverteilung nicht gemeint sein,
da dieser und dessen Umfang dem Antragsteller spätestens seit Wiedereinzug in das Haus im Januar 1998 bekannt war.
Hinzu kommt, dass der in Vorwegnahme des zwei Tage später protokollierten gerichtlichen Vergleichs am 25. Oktober
1999 geschlossene notarielle Grundstücksübertragungsvertrag die Einschränkung nicht enthielt, dass lediglich
"anhängige" Ansprüche ausgeglichen werden sollten. Vielmehr hat der Antragsteller in diesem Vertrag die im
nachfolgenden gerichtlichen Vergleich vereinbarten Verpflichtungen "zum Ausgleich sämtlicher wechselseitigen
Zugewinnausgleichs- und vermögensrechtlichen Ansprüche" übernommen. Wenn der Antragsteller sich nunmehr darauf
beruft, er habe bei der vergleichsweisen Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens "bewusst" den Bereich der
Hausratsverteilung außen vorgelassen, was er durch die einschränkende Formulierung, dass durch den Vergleich nur
die "anhängigen" wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen sein sollten, habe zum Ausdruck kommen lassen wollen,
verhält er sich gegenüber der Antragsgegnerin in hohem Maße illoyal. Dies ist nicht zu billigen.
Krüger Eck Dühr