Urteil des OLG Koblenz vom 14.02.2005
OLG Koblenz: elterliche sorge, wohl des kindes, heirat, eheliche wohnung, drohende gefahr, jugendamt, sorgerecht, unterbringung, entzug, zustand
Familienrecht
Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
14.02.2005
13 UF 785/04
1. Haben die Eltern eines Kindes, für das der Mutter die ihr zunächst nach § 1629 a Abs. 2 BGB allein zustehende
elterliche Sorge in 1. Instanz teilweise entzogen wurde, zwischen den Instanzen geheiratet, so ist auch der Vater
beschwerdeberechtigt.
2. Durch die Heirat erlangt der Vater die elterliche Sorge für ein vor der Eheschließung geborenes gemeinsames Kind
nur in dem Umfang, in der sie der Mutter zur Zeit der Eheschließung zusteht.
Geschäftsnummer:
13 UF 785/04
8 F 313/04
Amtsgericht Mayen
Verkündet
am 14. Februar 2005
Kneip
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das Kind
D….. M……. M……., geboren am ... Juni 2003,
Kind der seit dem 24. September 2004 miteinander verheirateten Eltern
A… M…. M……. geborene S……,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
H….. M…….,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
weiterer Verfahrensbeteiligter:
Stadtjugendamt M….,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
w e g e n Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblen hat durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Hahn, den Richter am Oberlandesgericht Haupert und die Richterin am Oberlandesgericht Schilz-
Christoffel auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom
13. September 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Das Kind D..... M...... M....... wurde am ... Juni 2003 von der Kindesmutter A… M…. S…… nichtehelich geboren. Am 7. Juli
2003 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft beim Standesamt M….. anerkannt. Dem Kind wurde der Familienname
des Kindesvaters erteilt. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Vaters wurde durch Urteil des Amtsgerichts -
Familiengerichts - Mayen vom 8. September 2004 - 8 F 702/03 - abgewiesen.
Die Kindesmutter hat außer D..... M...... 3 weitere Kinder zusammen mit einem Herrn B…. S……, nämlich S… S......,
geboren am ... November 1984, M… S......, geboren am ... Dezember 1987 und Ma…. S......, geboren am ... Februar 1990.
S... ist mittlerweile volljährig. Die elterliche Sorge über M... und Ma.... S...... wurde der Mutter jeweils auf Antrag des
Kindesvaters durch Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 17. August 2001 - 8 F 355/01 und vom 3. Juli 2002 - 8 F
120/02 - entzogen und auf den Kindesvater allein übertragen.
Anlass für den jetzt hinsichtlich des Kindes D..... M...... gestellten Antrags des Stadtjugendamtes M…. auf Entzug der elter-
lichen Sorge waren ständige Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern sowie zwischen der Kindesmutter und ihrem Sohn
S..., ein Hin- und Herpendeln der Kindesmutter zwischen der Wohnung des Vaters in der K…….. Straße … und der auf
der anderen Straßenseite gelegenen Wohnung ihrer Mutter und ihres Sohnes S... in der P……straße . in M…. sowie die
Unbewohnbarkeit der Wohnung in der K…….. Straße ….
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13. September 2004 wurde der Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für D..... M...... M....... entzogen und auf das Stadtjugendamt M…. als Auf-
enthaltsbestimmungspfleger übertragen. Aufgrund dieses Beschlusses befindet sich das Kind seit dem 20. September
2004 bei den Pflegeeltern H…..
Der angefochtene Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 21. September 2004
zugestellt. Eine Zustellung an den Vater, der an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt wurde, erfolgte nicht. Am
24. September 2004 haben die Kindeseltern geheiratet.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist am 7. Oktober 2004 beim Oberlandesgericht eingegangen. Durch Schriftsatz vom
27. Oktober 2004 - beim OLG eingegangen am 28. Oktober 2004 - hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter
angezeigt, dass er auch den Kindesvater vertrete und für diesen die elterliche Sorge beanspruche.
Der Senat hat zum Entwicklungsstand des Kindes ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, aus dem sich ergibt, dass bei
D..... M...... im Bereich der aktiven Sprache eine deutliche Entwicklungsverzögerung vorliegt mit einem Rückstand von
derzeit 7 Monaten. In anderen Bereichen, abgesehen von der Grobmotorik, liegt eine Verzögerung der Entwicklung von
ca. 4 Monaten vor.
Außerdem wurde seitens des vorbereitenden Einzelrichters die Wohnung der Eltern in der K…….. Straße … in M…. in
Augenschein genommen.
II.
Die Beschwerden der Kindeseltern sind zulässig. Sie sind frist- und formgerecht eingelegt worden. Bezüglich des
Kindesvaters ist eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt, so dass auch insoweit die Beschwerde
rechtzeitig eingelegt worden ist, §§ 621 e Abs. 3, 517 2. Alternative ZPO.
Der Kindesvater ist auch nach den §§ 621 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG zur Beschwerde berechtigt. Eine
Rechtsverletzung zu seinen Lasten ergibt sich bereits daraus, dass er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt
wurde. Die Beteiligung wäre erforderlich gewesen, um ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte aus § 1680
Abs. 3 i.V.m. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geben. Danach kann er, da der Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1626 a
Abs. 2 BGB allein zustand, diese für sich in Anspruch nehmen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Dagegen ergibt sich die Beschwerdeberechtigung des Vaters nicht aus einer Verletzung seines Sorgerechts.
Sorgeberechtigt wurde vorliegend der Vater - da Sorgeerklärungen nicht abgegeben worden waren - erst mit der am
24. September 2004 stattgefundenen Heirat (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter bereits wirksam geworden (Zustellung der Entscheidung an den
Verfahrensbevollmächtigten: 21. Septem-ber 2004). Der Vater konnte daher die elterliche Sorge durch die Heirat nur
noch in dem Umfang erwerben, wie sie der Kindesmutter zustand, also ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der
Senat stimmt insoweit der ganz überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung zu (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
64. Aufl., § 1626 a Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Veit, § 1626 a Rdnr. 13; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl.,
§ 1626 Rdnr. 7; Münchener Kommentar, BGB/Huber, § 1626 a Rdnr. 22). Der gegenteiligen Auffassung
(Staudinger/Coester, § 1626 a Rdnr. 26) folgt der Senat nicht. Nach ihr soll, wenn die Eltern nach eingetretener Dis-
qualifikation des Alleinsorgeberechtigten durch Heirat gemeinsames Sorgerecht begründen, der hinzutretende Elternteil
beginnend mit der Heirat das Sorgerecht so erlangen, als wären die Eltern von vornherein verheiratet gewesen. Die
Bestellung eines Vormunds oder Pflegers soll hiernach gegenstandslos, ein schon bestellter Vormund oder Pfleger
verdrängt werden. Wird hingegen die gemeinsame Sorge der Eltern nachträglich durch beiderseitige Sorgeerklärungen
gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB begründet, so soll nach insoweit einhelliger Auffassung in Literatur und Recht-
sprechung, der auch der Senat zustimmt, nur der bei der Mutter verbliebene Sorgerechtsrest fortan zur gemeinsamen
Sorge werden (vgl. KG, Jugendamt 2003, 606; OLG Nürnberg, NJW 2000, 3220; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1626 a
Rdnr. 8; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO, § 1626 a Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Veit, § 1626 a Rdnr. 13;
Staudinger/Coester, § 1626 a Rdnr. 73).
Eine differenzierende Beurteilung der Frage, ob der nach (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge der Mutter hinzutretende El-
ternteil die elterliche Sorge in vollem oder nur in verringertem Umfang erwirbt, je nachdem ob seinem Sorgerecht
Sorgeerklärungen oder eine Heirat mit der Kindesmutter zugrunde liegen, hält der Senat jedoch nicht für gerechtfertigt.
Sowohl bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Heirat als auch durch beiderseitige
Sorgeerklärungen tritt der Erwerb der gemeinsamen Sorge der Eltern von Gesetzes wegen ein. Zugrundeliegende
konstitutive Akte sind die Eheschließung bzw. die beiderseitigen inhaltlich übereinstimmenden Sorgeerklärungen (vgl.
BVerfG FamRZ 2003, 285, 289). In beiden kommt der Wille zum Ausdruck, gemeinsame elterliche Verantwortung zu
übernehmen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass aus den vielfältigen Rechtsfolgen der Eheschließung der
Aspekt der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder - nachdem die abstammungsrechtliche Seite durch
Vaterschaftsanerkenntnis oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft geregelt ist - für nicht miteinander verheiratete
Eltern gesondert geregelt wird. Dabei war es gerade das Ziel des Gesetzgebers, insoweit Unterschiede zu beseitigen.
Eine rechtliche Privilegierung des nachträglich durch Heirat sorgeberechtigt gewordenen Vaters sieht der Senat daher
nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass, nachdem vorliegend der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht wirksam
durch die angefochtene Entscheidung entzogen worden ist, der Vater auch durch die nachfolgende Heirat das
Sorgerecht ebenfalls nur ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht erwerben konnte.
Hierfür sprechen auch erhebliche praktische Gesichtspunkte: Würde der Vater durch die nachträgliche Heirat das
Sorgerecht uneingeschränkt erwerben, könnten Maßnahmen nach § 1666 BGB unterlaufen werden. Bei einer
Heimunterbringung der Kinder könnten diese ohne weiteres vom Vater herausverlangt werden. In einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem das Kind bei Pflegeeltern untergebracht worden ist, wären diese auf eine Verbleibensanordnung
nach § 1632 Abs. 4 BGB angewiesen. Mit dem Grundsatz der Kontinuität der Sorgerechtsverhältnisse wäre dies nicht zu
vereinbaren.
Allerdings hat der Vater, zumindest für seine Person, die Möglichkeit, die Aufhebung oder Änderung der aufgrund von
§ 1666 BGB getroffenen gerichtlichen Maßnahme gemäß den §§ 1696, 1680 Abs. 3 BGB zu beantragen. Dies kann auch
im laufenden Beschwerdeverfahren erfolgen.
In der Sache sind die Rechtsmittel der Beschwerdeführer allerdings unbegründet. Die Entscheidung des
Familiengerichts Mayen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Ermittlungen des Senats haben zu dem Ergebnis geführt, dass derzeit ein Aufenthalt des Kindes bei den Eltern nicht
zu verantworten ist. Sowohl zwischen den Eltern selbst als auch zwischen dem Vater und den Verwandten der Mutter
kommt es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen. Schon in der Vergangenheit hat die Kindesmutter
wiederholt die eheliche Wohnung in der K........ Straße … verlassen. Der Senat geht davon aus, dass dies im We-
sentlichen in Auseinandersetzungen mit ihrem jetzigen Ehemann seine Ursache hatte. Bereits in der Antragsschrift vom
8. Juni 2004 hat das Jugendamt geschildert, dass die Kindesmutter am 28. Juli 2003 wegen Streitigkeiten mit Herrn
M....... in die Wohnung ihrer Mutter und ihres Sohnes S... in der P......straße . geflüchtet ist. Der Kindesvater habe am
Folgetag beim Jugendamt vorgesprochen, die Mutter der Erziehungsunfähigkeit bezichtigt und sich für die Unterbringung
des Kindes in einer Pflegefamilie ausgesprochen. In der Wohnung in der P......straße . wurden bei unangemeldeten
Hausbesuchen wiederholt untragbare Zustände angetroffen. Die in der Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten Vorfälle
wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch weitere Ausführungen ergänzt. So habe die Großmutter
mütterlicherseits des Kindes in der Vergangenheit wiederholt beim Jugendamt angerufen und u.a. am 18. Oktober 2004
gemeldet, dass sie von der Kindesmutter gebeten worden sei, sie aus dem Haus M....... herauszuholen. Sie - die
Beschwerdeführerin - werde dort praktisch unter Verschluss gehalten. Die Beschwerdeführerin habe einen Suizid-
versuch mit Tabletten gemacht, wobei, um kein Aufsehen zu erregen, ein Arzt nicht herbeigezogen worden sei. In der
Nacht vom 25. Oktober 2004 sei die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Kindesvater geschlagen worden sei, im
Nachthemd zu ihr in die Wohnung geflüchtet.
Dass insoweit erfolgte pauschale Bestreiten der Beschwerdeführer ist unbeachtlich. Wie die Vorfälle sich ihrer Meinung
nach zugetragen haben, haben sie nicht geschildert. Es sind auch nicht die einzigen Gründe, die den Sorgerechtsentzug
für beide Eltern rechtfertigen. So hat sich als unstreitig herausgestellt, dass sich die Beschwer-deführer in der Zeit der
Unterbringung des Kindes bei der Pflegefamilie H…. in keiner Weise um das Kind gekümmert haben. Ein förmlicher
Umgangsantrag ist erst unter dem 29. Dezember 2004 gestellt worden. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, durch
persönliche Vorsprache beim Jugendamt Umgangskontakte zu vereinbaren. Unstreitig ist die Großmutter
mütterlicherseits die einzige Person gewesen, die sich seit der Unterbringung des Kindes in der Pflegestelle um dieses
gekümmert hat und etwa Geschenke zum Nikolaustag oder zu Weihnachten beim Jugendamt abgegeben hat.
Im Übrigen hat sich der Vorsitzende als vorbereitender Einzelrichter die häuslichen Verhältnisse in der K........ Straße …
persönlich angesehen und musste feststellen, dass diese jedenfalls für ein nunmehr etwa 19 Monate altes Kind im
gegenwärtigen Zustand nicht geeignet sind. Die Haustür war beschädigt; nach Auskunft des Kindesvaters hatte wohl sein
Schwager den unteren Teil der Tür eingetreten. Küche und Schlafzimmer waren gekennzeichnet von einer großen
Unordnung und nahezu unbewohnbar. Lediglich das Kinderzimmer war renoviert, wenn auch Kinderzimmermöbel
fehlten. Bad und Toilette waren jedenfalls benutzbar. Wenn auch die Unordnung durch die Renovierungsarbeiten
bedingt sein sollte, müssen sich die Eltern doch vorhalten lassen, dass diese nunmehr bereits seit Anfang 2003
andauern, ohne dass ein Ende in Sicht ist. Unter diesen Umständen war auch das Versprechen des Kindesvaters, die
Arbeiten innerhalb von 14 Tagen abschließen zu können, wenig glaubwürdig. Jedenfalls ist ein Aufenthalt in diesen
Räumen für ein Kind im Alter von D..... M...... mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden, wie auch die unstreitigen
mehrfachen Krankenhausaufenthalte des Kindes belegen, denen es nicht ausgesetzt werden darf.
Insgesamt ist die familiäre Situation derart instabil, dass ein Kind unter diesen Verhältnissen nicht gedeihlich leben kann.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Amtsarzt bescheinigten Entwicklungsrückstände des Kindes letztlich auf
mangelnder Zuwendung der Eltern oder auf der Tatsache beruhen, dass das Kind als Frühgeburt zur Welt kam.
Jedenfalls fordert auch die letztere Tatsache, dass das Kind besonders gefördert wird. Hierzu sind die Eltern ersichtlich
nicht in der Lage.
Das Amtsgericht hat den im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Es hat nicht mehr als nötig in das elterliche Sorgerecht eingegriffen und lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem
Jugendamt als Pfleger übertragen. Auf andere Weise kann die dem Kind drohende Gefahr nicht abgewendet werden.
Öffentliche Hilfen konnten nicht wirksam werden, weil entsprechende Anträge nicht gestellt bzw. durch den Kindesvater
zurückgenommen wurden.
Von der Bestellung eines Pflegers gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG hat der Senat Abstand genommen, da die familiären und
häuslichen Verhältnisse der Eltern so desolat sind, dass die Entscheidung nicht zweifelhaft ist.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 13 a FGG; der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 30
KostO.
Hahn Haupert Schilz-Christoffel