Urteil des OLG Koblenz vom 03.01.2006

OLG Koblenz: besondere gefährlichkeit, körperliche unversehrtheit, sicherungsverwahrung, tabak, persönlichkeitsstörung, wahrscheinlichkeit, zustand, unterbringung, gefahr, psychose

Strafprozessrecht
Strafrecht
OLG
Koblenz
03.01.2006
1 Ws 891/05
1. Eine Anordnung nach § 66b StGB setzt voraus, dass die nach Verurteilung und vor Haftentlassung erkennbar
gewordenen Tatsachen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen, aufgrund von zwei
Sachverständigengutachten in der Hauptverhandlung durchzuführenden umfassenden Gesamtwürdigung aller
Umstände auf eine erhebliche Gefährdung der in der genannten Vorschrift aufgeführten elementaren Rechtsgüter
hindeuten.
2. Die Anordnung kann nicht getroffen werden, wenn es sich bei dem die besondere Gefährlichkeit begründenden
psychischen Zustand des Verurteilten um eine erstmals während der Haftzeit aufgetretene Geisteskrankheit handeln
würde; die nachträgliche Sicherungsverwahrung wäre dann wegen Fehlens eines inneren Zusammenhangs mit der
Anlasstat in der Sache keine strafrechtliche, der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegende Maßregel
der Besserung und Sicherung, sondern eine allein an eine schicksalhafte, rein zufällig mit der Haftzeit
zusammentreffende Entwicklung anknüpfende Präventivmaßnahme, die sachlich dem Polizeirecht - und damit der
Gesetzgebungskompetenz der Länder - zuzurechnen wäre.
Geschäftsnummer:
1 Ws 891/05
8006 Js 13183/01.5 KLs = 8023 VRs 1395/02 StA Trier
In der Strafsache
g e g e n
M… H… J…,
geboren am ...01.1975 in B…,
z.Zeit in der Justizvollzugsanstalt W….
- Verteidiger:Rechtsanwalt
w e g e n schweren Raubes
hier: Unterbringung gem. § 275 Abs. 5 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von
Tzschoppe sowie die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa
am 3. Januar 2006 b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 14. November
2005 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung entspricht im wesentlichen der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen führt
zu keiner anderen Beurteilung.
Der angefochtene Unterbringungsbefehl besteht in Ergebnis zu Recht.
1.
§ 275a Abs. 5 Satz 1 StPO ermöglicht eine einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn dringende
Gründe die Annahme rechtfertigen, es werde nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Voraussetzung für eine
solche Anordnung ist nach § 66b Abs. 2 StGB, dass nach einer Verurteilung, jedoch vor Haftentlassung konkrete neue
Tatsachen erkennbar geworden sind, die für die Gefährlichkeit des Verurteilten sprechen (BGH, Urteil 2 StR 272/05 vom
25.11.2005 Seite 12; Senat, StraFo 04,392,393; ebenso OLG München NStZ 05,573,574). Diese neuen Tatsachen
müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen, aufgrund von zwei Sachverständigengutachten
in der Hauptverhandlung durchzuführenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr
der Beeinträchtigung der in der genannten Vorschrift aufgeführten elementaren Rechtsgüter hindeuten.
2.
Für die von Staatsanwaltschaft und Landgericht zur Rechtfertigung der vorläufigen Unterbringung angeführten Vorfälle
während der Haft, die z. T. Anlass zu disziplinarischer Ahndung gegeben haben, trifft dies allerdings nicht zu. Diese
Tatsachen sind zwar „neu“; es fehlt ihnen jedoch an der im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen
erheblichen Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten. Neue Tatsachen, die die Einleitung eines Verfahrens zur
Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung rechtfertigen, können nur solche sein, die auf eine Bereitschaft
hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung anderer zu begehen (BGH aaO. 18).
a)
könnten, insgesamt nur dreimal disziplinarisch aufgefallen:
- Vorfall 1 ereignete sich am 06.03.2003. Beschuldigt wurden der Beschwerdeführer und sein Mitgefangener D… V…,
gegeneinander tätlich geworden zu sein. Der darüber berichtende JVHS K… schrieb darüber in seinem Vermerk:
„Der Grund der Auseinandersetzung ist mir nicht bekannt. Beide wurden von den Abteilungsbeamten im Lazarett
vorgestellt. Ich bitte um Ablösung (beider Gefangener) aus dem Betrieb.“ (Bl. 111/112 PA)
Das Protokoll der Einlassung des Beschwerdeführers („Ich wollte mit den Gefangenen V... nicht arbeiten, obwohl ich
Ärger befürchtete. Der V... hat mir mehrfach mit einer...auf d. Finger...geschlagen...“ [Teile und Rest des Textes
unleserlich]) ist ebensowenig ergiebig wie das des Mitbeschuldigten V... („…Zu der Auseinandersetzung möchte ich
keine weiteren Angaben machen. Der Mann ist doch krank. Ich habe J… nicht geschlagen, sondern nur festgehalten. Er
wollte mich schlagen. Aber den Grund möchte ich nicht benennen. Für mich ist die Sache erledigt ...“, Bl. 112 PA).
Möglicherweise auch wegen anschließend erkannter psychischer Probleme des Beschwerdeführers (siehe den darüber
gefertigten Vermerk vom 17.03.2 003, Bl. 113f. PA) blieb der ersichtlich belanglose Vorfall offenbar ungeahndet.
- Vorfall 2 ereignete sich am 11.08.2003. Beim Ausrücken der Hofreiniger beobachtete der JVOS z.A. T..., wie der
Beschwerdeführer den Mithäftling W... mit der flachen Hand auf die rechte Wange schlug. Wie es dazu gekommen war,
hatte T... nicht feststellen können (Bl. 123 PA). Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte W... ihn „geärgert“. Eine
Trennung der beiden Gefangenen war lt. T... „nach Aussprache nicht erforderlich“. Der Beschwerdeführer gab später an,
W... gar nicht geschlagen, sondern ihm lediglich „mit der flachen Hand übers Gesicht gefahren zu haben“ (Bl. 123 PA).
Gegen ihn wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt („2 Mon. Entz. d. Verfüg. üb. Hausgeld und des Einkaufs“ sowie „2
Mon. Entz. d. Teiln. an Gem.-Veranstalt.“) und im August und September 2003 vollzogen.
- Vorfall 3: Am 29. Juni 2004 beobachtete ein JVOS, wie der Beschwerdeführer dem Mitgefangenen M... K... einen Zettel
zusteckte. Nach Angaben des JVOS (Bl. 203 PA) wurde der Gefangene K... auf diesem Zettel „massiv bedroht“.
Hintergrund war der Diebstahl von Tabak, den der Beschwerdeführer an der Zellentür des Mithäftlings D... für diesen
abgelegt hatte (D...: „Der J... hatte mir Tabak auf die Zellentür gelegt, den sollte ich dann bei der Essensausgabe
bekommen. Dumm von ihm, dass er den Tabak dahin gelegt hatte, sein Problem, dass er nun weg ist. Ich habe mit ihm
schon darüber gesprochen. Er gibt mir den Tabak später. Wir haben keinen Streit. Ich bin nicht nachtragend. Wer den
Tabak genommen hat, weiß ich nicht.“; Bl. 204 PA). Offenbar hielt der Beschwerdeführer K... für den Dieb, denn auf den
Zettel hatte er folgendes geschrieben:
„An den tatverdächtigen Dieb von Tabak und Briefmarken auf B II ! Ich hab gehört, dass du schon mal klaust, M….
Außerdem bist du wahrscheinlich von B I dabei gesehen worden. Wenn du es wirklich warst, dann Gnade dir Gott! Das
Geschenk an I… D... war nur Zwischenhandel! Ein dicker, großer Russe von A wartet schon seit Montag nun darauf, aber
D… kann ihm ja nichts geben.“
Dass dieser Vorgang zu disziplinarischen Konsequenzen geführt hätte, ist nicht dokumentiert.
b)
Tätlichkeiten (Vorfälle 1 und 2) – zumindest nach Aktenlage – übertriebene Bedeutung beigemessen. Dass daraus der
Schluss gezogen werden könne, der Verurteilte habe sich nicht etwa darauf beschränkt, in seinen Briefen – auf die weiter
unten noch einzugehen sein wird – eigene Gewalttaten nur zu phantasieren, zu verbalisieren bzw. anzukündigen,
sondern seine daraus abzuleitende Gewaltbereitschaft auch schon in die Tat umgesetzt, erscheint dem Senat
außerordentlich zweifelhaft. Wären die beim Beschwerdeführer aufgefundenen Briefe nicht existent, würde man die
Vorfälle als zwar aus Gründen der Anstaltsordnung nicht tolerierbare, aber doch harmlose Reibereien abtun, wie sie,
dem Senat aus vielen Verfahren bekannt, in einer JVA häufig vorkommen und daher keineswegs ungewöhnlich sind.
Bedenklich wäre es auch, angesichts der aus der Personalakte ersichtlichen geringen Aufklärungstiefe und angesichts
der minimalen Wahrscheinlichkeit, die beiden Tätlichkeiten heute, nach mehr als drei Jahren, noch umfassend aufklären
zu können, allein aufgrund hierüber bestehender Aktenvermerke derart weitreichende Schlüsse zu ziehen. Um als
Umsetzung der Gewaltphantasien im Sinne des Gutachtens B... verwertet werden zu können, bedürften Anlass, Ausmaß,
Hintergründe und Begleitumstände der beiden Tätlichkeiten einer umfassenden Aufklärung, und zwar nach den gleichen
Standards, wie sie für eine Entscheidung nach § 66 StGB selbstverständlich sind. Der Senat sieht sich jedenfalls allein
aufgrund des Akteninhalts außer Stande, die vom Sachverständigen Dr. B... auf Seiten 77 f., 84 seines Gutachtens
gezogenen weitgehenden Schlussfolgerungen (die beiden disziplinarischen Vorfälle belegten
„Verhaltensauffälligkeiten...im Sinne von nicht mehr beherrschbaren Erregungszuständen“, die Briefe stellten sich als
„gedankliche Weiterentwicklungen der Handlungen dar, die bereits in der JVA als Disziplinverstöße zutage getreten
sind“) sowie die sie im Ergebnis übernehmende Passage des angefochtenen Beschlusses (Seite 3 f.) nachzuvollziehen.
3.
Völlig anders verhält es sich dagegen mit den vom Beschwerdeführer stammenden Briefen, Drohungen und Warnungen
vor sich selbst. Dass sie (neue) Tatsachen sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die
Allgemeinheit hinweisen, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.
Die in seiner Zelle aufgefundenen Briefe, in denen er sich als unkontrollierbarer Gewaltverbrecher nach dem Schlage
eines Z… oder S… beschreibt und für die Zeit nach seiner Entlassung schwerste, in grauenerregenden Details
ausgemalte Straftaten ankündigt (vgl. die Wiedergabe im angefochten Beschluß sowie im Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. G… Seite 7 ff.), belegen, dass der Verurteilte sich zumindest zeitweise in einer Gedankenwelt
bewegt, die von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägt ist. Der Schwerpunkt dieser Phantasien liegt jetzt
offensichtlich bei Tötungsszenarien und Sexualdelikten bis hin zu Kindesmissbrauch (mehrfach berühmt er sich, ein
„Kinderschänder“ zu sein). Der Beschwerdeführer hatte während des Vollzugs wiederholt gegenüber dem
Anstaltspersonal und gegenüber seiner Familie warnend und geradezu beschwörend darauf hingewiesen, dass er sich
nicht mehr beherrschen könne, völlig unberechenbar, zu allem fähig und eine Gefahr für die Allgemeinheit sei; sein
Einverständnis zu einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB hatte er – ersichtlich auch im Hinblick auf diese
Selbsteinschätzung – ausdrücklich abgelehnt. Die Briefe hatte er zwar nicht abgeschickt. Sie lagen aber bereits fertig
frankiert bereit und sollten, wie sich aus ihrer Vordatierung auf 15.11.2005, den Endstrafzeitpunkt, ergibt, möglicherweise
an diesem Tag oder zeitnah dazu abgesandt werden. Denkbar wäre allerdings auch, dass sie überhaupt nicht an die
Öffentlichkeit gelangen sollten (so jedenfalls scheint es der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen Dr. B...
nunmehr angedeutet zu haben, siehe Gutachten Seite 41). Nach Aktenlage ist bisher offen geblieben, welche Funktion
die Briefe in der Vorstellungswelt des Beschwerdeführers hatten und welche Schlüsse auf das Maß seiner Gefährlichkeit
aus ihnen zu ziehen sind. Die auf Fragen des Sachverständigen Dr. B... nach dem Sinn und Zweck dieser Briefe
gegebenen Antworten des Verurteilten sind ausweichend, substanzlos, widersprüchlich und ohne erkennbaren Sinn.
Nachfragen des Sachverständigen sind ohne Antwort bzw. ausgeblieben. Damit sind die entscheidenden Fragen bislang
weiterhin ungeklärt.
4.
Die Rechtmäßigkeit der Unterbringungsanordnung beurteilt sich deshalb nach wie vor allein auf der Grundlage der aus
den Briefen zu Tage getretenen Gewaltphantasien des Verurteilten, seiner Ankündigung schwerster Straftaten für die Zeit
nach Vollverbüßung und seiner eindringlichen Warnung vor sich als tickender Zeitbombe. Angesichts der vom
Sachverständigen Dr. B... festgestellten durchaus normentsprechenden Intelligenz des Verurteilten und seiner
offensichtlich ernsthaften Sorge, von ihm werde großes Unheil für andere ausgehen, kommt der Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium besondere Bedeutung zu. Nach Lage der Dinge ist
deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer Anwendung des § 66b Abs. 1 StGB
kommen wird.
Allerdings wäre die Anwendbarkeit dieser strafrechtlichen, spezialpräventiven Zwecken dienenden Sanktionsnorm
zweifelhaft, wenn es sich bei dem die besondere Gefährlichkeit begründenden psychischen Zustand des Verurteilten um
eine erstmals während der Haftzeit aufgetretene Geisteskrankheit handeln würde. Die nachträgliche
Sicherungsverwahrung wäre dann wegen Fehlens irgendeines inneren Zusammenhangs mit der Anlaßtat (vgl. BVerfG
NJW 04, 750 f. <752>: „Aber auch die auf Spezialprävention gerichteten Rechtsfolgen stehen in unmittelbarem
Zusammenhang zu einer Straftat, die notwendige Voraussetzung - wenn auch nicht hinreichender Grund - für ihre
Verhängung ist“; BGH aaO. Seite 17: „Bei der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wird an eine
strafrechtlich bereits geahndete Anlasstat aus der Vergangenheit angeknüpft“, Seite 18: „Eingriff in die Rechtskraft des
Ausgangsurteils“)in der Sache keine strafrechtliche, der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers unterliegende
Maßregel der Besserung und Sicherung, sondern eine allein an eine schicksalhafte, rein zufällig mit der Haftzeit
zusammentreffende Entwicklung anknüpfende Präventivmaßnahme, die sachlich dem Polizeirecht – und damit der
Gesetzgebungskompetenz der Länder – zuzurechnen wäre.
Im jetzigen Verfahrensstadium bedarf es jedoch keiner tiefergehenden Erörterung dieser Frage. Erst wenn am Ende der
anstehenden Hauptverhandlung alle aufklärbaren Fakten auf dem Tisch liegen und die Sachverständigen ihre
abschließenden Gutachten erstattet haben, kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Konstellation gegeben ist, die eine
solche Erörterung nahelegt. Derzeit wird allerdings davon ausgegangen werden müssen, daß die heutige psychische
Verfassung des Beschwerdeführers (lt. Dr. B... nahe an der Grenze zur Psychose) nicht aus heiterem Himmel entstanden,
sondern das Ergebnis eines Prozesses ist, dessen Wurzeln weit in der Vergangenheit liegen. Die von dem im
Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen Dr. W… als Vorboten einer Entwicklung zur Bildung einer Psychose
bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten – von den den Verurteilten damals behandelnden und untersuchenden
Fachärzten als eine von „dissozialem Verhalten, Überaktivität, Realitätsverlust und Eigenüberschätzung“ geprägte
Persönlichkeitsstörung (Arztbericht Isselstein vom 11.06.2001, Anlage 1 zum Gutachten Dr. Werner) bzw.
„Persönlichkeitsstörung mit schwierigen Sozialverhalten/abnorme Persönlichkeitsentwicklung/Verdacht auf Borderline-
Persönlichkeitsstruktur (Gutachten Dr. W… Seite 9) beschrieben – waren jedenfalls (mit-)ursächlich für das berufliche
Scheitern des Beschwerdeführers. Dieses war wiederum die Ursache für die finanziellen Probleme, die er durch die
Begehung der Anlaßtaten lösen wollte. Da sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers während der Haftzeit
nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich verschlechtert hat, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß sich das Scheitern mit
allen Konsequenzen in naher Zukunft wiederholen wird. Allerdings ist nunmehr angesichts der schriftlichen und verbalen
Äußerungen des Beschwerdeführers zu befürchten, daß es künftig nicht bei dem Maß an Gewalt bleiben wird, das zur
Durchführung eines schweren Raubes (oder ähnlichen Taten) unerläßlich ist. Zu erwarten ist vielmehr, dass es bei
solchen Überfällen zur Umsetzung der in seinen Briefen und Drohungen dokumentierten Gewaltphantasien und folglich
zu exzessiver Gewaltanwendung an den ihm wehrlos ausgelieferten Tatopfern kommen wird.
5.
Es wird Aufgabe der Hauptverhandlung sein, dies alles zu klären und sich dabei auch mit dem von dem
Sachverständigen Prof. Dr. G… mit beachtlicher Argumentation, allerdings bislang nur aufgrund einer Aktenauswertung
vertretenen Standpunkt auseinanderzusetzen, der jetzige Zustand des Beschwerdeführers sei im Grunde nichts anderes
als die vorhersehbare (und damals wohl auch schon vorhergesehene) kontinuierliche Fortentwicklung der bereits von
dem Sachverständigen Dr. W… im Ausgangsverfahren erkannten Persönlichkeitsstörung und bei den Briefen,
Drohungen und Warnungen des Verurteilten handele es sich lediglich um wichtigtuerische Versuche, öffentliche
Aufmerksamkeit auf sich zu lenken.
von Tzschoppe Völpel Summa