Urteil des OLG Koblenz vom 27.09.2004
OLG Koblenz: rechtliches gehör, latenzzeit, diagnose, bandscheibenvorfall, verkehrsunfall, distorsion, kollision, abend, bad, einwirkung
Bürgerliches Recht
Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
27.09.2004
12 U 1094/03
Für den Eintritt einer Primärverletzung durch einen Verkehrsunfall muss der Kläger im Haftpflichtprozess den Vollbeweis
führen. Es besteht kein biomedizinischer Erfahrungssatz des Inhalts, dass es eine feststehende "Harmlosigkeitsgrenze"
der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung gibt, die den Eintritt von Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule
ausschließt. Diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die sich eine Partei beruft, ist zur Gewährung
rechtlichen Gehörs grundsätzlich zu beachten.
Die Höhe der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ist aber ein Indiz, das im Einzelfall für oder gegen den
Eintritt einer Verletzung sprechen kann. Auch eine erhebliche Ltenzzeit bis zum Auftreten von Schmerzen nach dem
Unfall kann gegen eine unfallbedingte HWS-Verletzung sprechen.
Weder § 313 ZPO noch Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass das Gericht sich mit allen erhobenen Beweisen ausdrücklich
auseinandersetzen muss.
Geschäftsnummer:
12 U 1094/03
2 O 362/00
LG Bad Kreuznach
Verkündet
am 27.09.2004,
Matysik, Amtsinspektor,
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
B….. M…,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1. H… K…….,
2. … Versicherung… a.G.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
wegen eines Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes
und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Wohlhage und Dr. Eschelbach
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2004
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juli 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17. November
1997 im Gewerbegebiet in S…… ereignet hat. Dabei kam es zum Auffahren des vom Erstbeklagten geführten Pkw
BMW 3C, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, auf den Pkw VW Golf der Klägerin, als diese vor
einem Abbiegevorgang in eine bevorrechtigte Straße angehalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist
außer Streit. Bei dem Rechtsstreit geht es um die Verursachung einer HWS-Verletzung der Klägerin durch den
Auffahrunfall.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion und einen Bandscheibenvorfall erlitten. Sie
hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 20.451,68 Euro) und Ersatz ihres Erwerbsschadens in Höhe von
60.982,40 Euro - jeweils nebst Verzugszinsen - durch die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht sowie die
Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, sämtliche weiteren materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Unfall entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte
übergegangen sind. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat auf Grund eines Gutachtens des verkehrstechnischen
Sachverständigen Dipl. Ing. L.... festgestellt, die Kollision habe zu einer Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der
Klägerin von höchstens 7 km/h geführt. Dies sei nicht dazu geeignet gewesen, die geltend gemachten körperlichen
Beeinträchtigungen zu verursachen. Die Beeinträchtigungen der Klägerin beruhten vielmehr auf einer schon lange
vorher diagnostizierten Schiefstellung der Wirbelsäule mit der Folge von degenerativen Veränderungen an den
Bandscheiben. Diese schicksalbedingte Beeinträchtigung habe zur Folge gehabt, dass die Klägerin ‑ unabhängig von
dem Unfall ‑ einen am 5. Januar 1998 diagnostizierten Bandscheibenvorfall erlitten habe, der eine operative Entfernung
einer Bandscheibe und Verschmelzung der Wirbelkörper C 5/C 6 erfordert habe. Im Einklang mit dem Gutachten des
orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. H…. (Bl. 240 ff., 296 ff., 335 ff. GA) hat das Landgericht angenommen, die
geringe Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall sei für die Entstehung von solchen oder anderen Verletzungen im
Bereich der Wirbelsäule ungeeignet gewesen. Zudem sei das lange zeitliche Intervall bis zum behaupteten erstmaligen
Auftreten von Schmerzen zwei Tage nach dem Unfall ein Beweisanzeichen gegen die Annahme, die Klägerin habe
durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten. Die nachträgliche Behauptung, bereits früher als 36 Stunden nach dem
Unfallzeitpunkt seien Schmerzen aufgetreten, sei nicht bewiesen. Der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge bekundet,
erst am Abend des zweiten Tages nach dem Unfall habe die Klägerin ihm von Schmerzen berichtet. Für ein Auftreten des
Schmerzbefundes bereits am Morgen jenes Tages fehle ein Beweisantritt. Der noch wesentlich weitere zeitliche Abstand
der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls vom Unfallzeitpunkt spreche dagegen, dass der Unfall auch für diesen
Bandscheibenvorfall ursächlich geworden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin mit der sie
ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Wegen der genauen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 356 f. GA
Bezug genommen.
Die Klägerin bemängelt mit ihrem Berufungsangriff im Kern die Annahme des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass
das schmerzfreie Intervall weniger als 36 Stunden betragen habe. Das sei entscheidungserheblich, weil der
Sachverständige Prof. Dr. H…. dieses Intervall als eine noch mögliche Latenzzeit bis zum Auftreten eines
Schmerzempfindens infolge einer unfallbedingten HWS-Verletzung bezeichnet hatte (Bl. 358 GA). Es sei auch die
Möglichkeit einer Überlagerung ihres Schmerzempfindens durch eine Grippe, an der sie damals gelitten habe, zu
berücksichtigen. Der Sachverständige habe entgegen den Urteilsfeststellungen die Verursachung des
Bandscheibenvorfalls durch den Unfall als möglich bezeichnet. Dann aber hätte das Landgericht nicht feststellen dürfen,
der Sachverständige habe die Ursächlichkeit des Unfalls für ihre Beschwerden als höchst unwahrscheinlich bezeichnet.
Zur Frage der Harmlosigkeitsgrenze habe das Landgericht die von ihr zitierte Entscheidung BGH NJW 2003, 1116 ff.
unter Verletzung ihres Anspruch auf Gehör vor Gericht übergangen. Die Diagnose des erstbehandelnden Arztes Dr. V….
sei zu Unrecht in den Entscheidungsgründen unerwähnt geblieben und die Zeugenaussage des Arztes Dr. Radermacher
ebenfalls übergangen worden.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen. Hinsichtlich der bisherigen Feststellungen verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil
des Landgerichts (Bl. 341 ff. GA).
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die landgerichtlichen Feststellungen sind nicht zweifelhaft im Sinne von
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; auch Rechtsfehler liegen nicht vor.
Das gilt zunächst für die Befundtatsachenfeststellung zur Latenzzeit bis zum erstmaligen Auftreten des
Schmerzbefundes. In einem Bericht des Arztes Dr. V…. vom 31. Dezember 1997 an den Zweitbeklagten war diese sogar
noch mit drei Tagen angegeben worden (Bl. 70 GA). Die Klägerin hatte zunächst zwei Tage Latenzzeit bis zum Eintritt
leichter Nackenbeschwerden behauptet (Bl. 173 GA). Ihr Ehemann hat dementsprechend als Zeuge bekundet, sie habe
am Abend des zweiten Tages nach dem Unfall über Schmerzen geklagt (Bl. 202 GA). Ein noch früheres Einsetzen der
Schmerzen schon am Morgen jenes zweiten Tages wurde erstmals nach dem schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. H…. behauptet, das eine ‑ noch ganz ausnahmsweise ‑ in Betracht zu ziehende Latenzzeit
von 36 Stunden erwähnte. Ein Beweisantritt zu dieser nachgeschobenen Behauptung fehlt. Bei dieser Sachlage ist es
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Befundtatsache der mehr als 36-stündigen Zeitspanne bis zum Auftreten
von Schmerzen zu Grunde gelegt und als Indiz gegen die Unfallursächlichkeit späterer Schmerzbefunde angesehen hat.
Das späte Aufsuchen eines Arztes mehr als zwei Wochen nach dem Unfall kommt als Gegenindiz hinzu. Mag dieser
Umstand auch mit der familiären Lage der Klägerin erklärbar sein, so hat er doch jedenfalls im Rahmen einer
Gesamtschau eine gewisse Indizbedeutung.
In der Gesamtschau ist auch die Feststellung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von weniger als 7 km/h
zu berücksichtigen. Das Landgericht hat nicht angenommen, dass diese geringe Geschwindigkeitsänderung infolge der
Kollision eine Verletzung schon für sich genommen sicher ausschließt. Eine feststehende „Harmlosigkeitsgrenze“ der
unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung für den Eintritt von Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule hat es nicht
behauptet. Ein dahin gehender gesicherter medizinischer Erfahrungssatz besteht auch nicht (vgl. Senat, Urteil vom
2. August 2004 – 12 U 924/03). Insoweit hat das Landgericht nicht in einem entscheidungserheblichen Punkt den
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu ihrem Zitat des Urteils des BGH vom 28. Januar 2003 ‑ VI ZR 139/02 ‑
(VersR 2003, 474 ff. mit Anm. Jaeger) verletzt, was im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren wäre (vgl. BVerfGE 107, 395,
416). Das Landgericht war auch bei Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Klägerin für sich
in Anspruch nimmt, nicht an der Annahme gehindert, dass eine geringe Geschwindigkeitsänderung bei der Kollision der
Fahrzeuge jedenfalls als ein Indiz unter anderen zu bewerten ist, das für sich genommen gegen die Verursachung einer
Verletzung durch den Unfall spricht. Dem liegt die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme zu Grunde, dass eine
Verletzung umso unwahrscheinlicher ist, je geringer die physische Einwirkung eines Unfallgeschehens auf den Körper
eines Fahrzeuginsassen ist. Bei sehr geringen Geschwindigkeitsänderungen des Fahrzeugs des Unfallopfers bei einem
Heckaufprall liegt die Verusachung einer Verletzung durch den Aufprall demnach fern, mag sie auch nicht abstrakt-
generell ausgeschlossen sein. Auch die Annahme des Landgerichts, die Verursachung eines Bandscheibenvorfalls
durch den Unfall sei sehr unwahrscheinlich, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Prof. Dr. H…. hat mit Blick auf
die degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule letztlich viele Ursachen des Bandscheibenvorfalls, einen Auffahrunfall
ebenso wie eine fehlerhafte nicht unfallbedingte Bewegung, im technischen Ablauf für möglich erachtet. Mit Blick auf den
zeitlichen Abstand der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls vom Unfallzeitpunkt lag aber die Verursachung des
Bandscheibenvorfalls durch den Auffahrunfall fern. Zeitnahe Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren, wie sie vom
erstbehandelnden Arzt in Auftrag gegeben worden waren, die in eine andere Richtung deuten könnten, wenn danach
bereits rund zwei Wochen nach dem Unfall eine entsprechende Diagnose vorgelegen hätte, sind nicht mitgeteilt worden.
Ihr Fehlen deutet an, dass ein Bandscheibenvorfall dann gerade noch nicht festgestellt worden war.
Ein Darstellungsmangel im angefochtenen Urteil oder eine Lücke in der Beweiswürdigung liegt auch hinsichtlich der
weiteren Beweismittel nicht vor. Weder § 313 ZPO noch Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass das Gericht sich mit allen
erhobenen Beweisen ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Entscheidungsgründe haben nur die tragenden
Erwägungen darzustellen und nachvollziehbar zu erläutern. Auf unerhebliche Umstände müssen die
Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich eingehen. Deshalb bedurften die Ausführungen der früher behandelnden Ärzte
hier keiner Vertiefung. Das gilt zunächst für die allein auf den Angaben der Klägerin beruhende „Diagnose“ eines „HWS-
Schleudertraumas“ des Dr. V.... vom 31. Dezember 1997 (Bl. 70). War dort ein HWS-Schleudertrauma trotz zugleich
angenommener Latenzzeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Schmerzeintritt, der „3 Tage später“ datiert wurde, behauptet
worden, so sind diese Angaben nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H.... miteinander nicht zu
vereinbaren. Eine Latenzzeit von drei Tagen bis zum Schmerzeintritt nach einer unfallbedingten HWS-Distorsion ist
danach medizinisch ausgeschlossen (Bl. 297 f., 335 GA). Daher war auch die nicht weiter erläuterte „Diagnose“ eines
HWS-Schleudertraumas durch Dr. V.... für die Zwecke des vorliegenden Haftpflichtprozesses unbrauchbar. Das musste
vom Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht hervorgehoben werden, zumal Dr. V.... kein
gerichtlicher Sachverständiger war. Eine Notwendigkeit zur Erörterung fehlte auch bezüglich der Angaben des Zeugen
Dr. R………. (Bl. 200 ff. GA), der zum erstmaligen Eintritt des Schmerzbefundes nichts sagen konnte (Bl. 201 a.E.) und
„bis heute noch keinen Befundbericht“ über die von ihm rund zwei Wochen nach dem Unfall in Auftrag gegebenen
Untersuchungen „erhalten“ hat (Bl. 200 GA). Bleibt eine Beweiserhebung in diesem Sinne für das Ziel des Beweisführers
ohne aussagekräftiges Ergebnis, dann muss das Gericht dies nicht in den Entscheidungsgründen erwähnen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für eine Primärverletzung durch den Unfall im Sinne von § 823
BGB, § 7 StVG den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen muss. Die Frage nach dem Umfang des eingetretenen
Schadens ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, wenn eine unfallbedingte Primärver-letzung feststeht
(BGH Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03). So liegt es hier aber nicht.Der deshalb erforderliche Vollbeweis ist der
Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, nicht gelungen. Wenn die Berufungsbegründung ausschließlich Gegenindizien zu relativieren versucht,
so reicht dies nicht aus; denn auch danach fehlt ein hinreichender positiver Beweis der Verursachung einer
Körperverletzung durch den Unfall. Allein die Tatsache, dass die Klägerin eine gewisse Zeit nach dem Unfall über
Schmerzen geklagt hat, beweist ihre Verletzung durch den Unfall jedenfalls mit Blick auf die degenerativen Vorschäden
an ihrer Wirbelsäule nicht. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der beklagte Schmerzbefund auf den
Verschleißerscheinungen als Folgen der schon seit Jahrzehnten bestehenden, rund 20 Jahre vor dem Unfall erstmals
diagnostizierten Schiefstellung der Wirbelsäule beruht. Eine genauere Ursachenbestimmung erscheint nun heute mit
Blick auf den Zeitablauf seit dem Unfall ausgeschlossen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711
ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil es zuvörderst um Tatsachenfragen
geht, der haftungsrechtliche Prüfungsmaßstab bei HWS-Distorsionen durch BGH VersR 2003, 474 ff. geklärt und eine
Divergenz der vorliegenden Entscheidung zu dieser oder anderen höchstrichterlichen oder obergerichtlichen
Entscheidungen nicht ersichtlich ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.434,08 Euro festgesetzt (Berufungsantrag zu 2.: 60.982,40 Euro;
Berufungsantrag zu 3.: 20.451,68 Euro; Berufungsantrag zu 4. insgesamt geschätzt: 5.000 Euro; vgl. ähnlich Bl. 347 GA).
Dierkes Dr. Wohlhage Dr. Eschelbach