Urteil des OLG Koblenz vom 16.11.2007
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Versicherungsrecht
OLG
Koblenz
16.11.2007
10 U 100/07
Wegen Eintritts des Versicherungsfalls zurück zu zahlende Prämien, die zunächst bedingungsgemäß bis zur Feststellung
des Versicherungsfalls zu zahlen waren, sind nicht zu verzinsen.
Der VR gerät mit geschuldeten Rentenleistungen in Verzug, wenn seine Leistungsablehnung auf einem von ihm
eingeholten, wissenschaftlich unvertretbaren und schuldhaft falschen Sachverständigengutachten beruht. Er muss sich
die Leistung des Gutachters nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Darüber hinaus liegt ein entschuldigender Rechtsirrtum nicht vor, wenn die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen
erhebliche, nicht ohne weiteres auszuräumende Widersprüche aufweisen.
Geschäftsnummer:
10 U 100/07
2 O 26/06 LG Bad Kreuznach
Verkündet am 16. November 2007
Schäfer, B., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Landgericht Dr. Walper
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2007
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 12. Dezember 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.671,05 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Leistungen aus einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar erstrebt er die Verzinsung sowohl für die ihm zu zahlende rückständige
Rente als auch für die von ihm bis zur schließlich erfolgten Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit durch die Beklagte
gezahlten Beiträge. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer Berufung.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass dem Kläger auch auf die vertragsgemäß von
ihm weiter gezahlten Versicherungsprämien Zinsen zuerkannt wurden. Der vom Landgericht hier angenommene
Anspruch gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Sowohl die Verpflichtung zur Fortzahlung der
Versicherungsbeiträge während der Zeit der Prüfung, ob ein Versicherungsfall vorliegt, als auch deren Rückzahlung
nach Feststellung des Versicherungsfalles sind in § 1 Nr. 4 der Besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten, die Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden
Versicherungsvertrages sind, geregelt. Da somit ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, scheiden gesetzliche
Ansprüche auf Rückforderung, insbesondere solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus (BGH Urteil vom
25.10.1989 – Az: IVa ZR 221/88; Urteil vom 26.2.1992 – Az: IV ZR 339/90). Ein Verzug der Beklagten in Bezug auf die
Rückzahlung der weiter geleisteten Prämien ist nicht erkennbar. Damit scheidet auch eine Verzinsung aus diesem
Grunde aus.
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte sich gegen eine Verzinsung der rückständigen Rentenbeträge
wendet. Entgegen ihrer Auffassung geriet sie durch die Ablehnung ihrer Leistungspflicht trotz Vorliegens der
Voraussetzungen in Verzug. Ihrer Auffassung, in Bezug auf ihre Nichtleistung treffe sie kein Verschulden, da sie nicht
habe erkennen können, dass die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht vorlagen, weil der von ihr beauftragte
Sachverständige das Vorliegen des Versicherungsfalles verneint habe, kann nicht gefolgt werden.
Zum einen sind der Beklagten Fehler des von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Verschuldensprüfung
zuzurechnen. Der von ihr beauftragte Sachverständige, der den Gesundheitszustand des Klägers und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen für das Versicherungsverhältnis überprüfen sollte, handelte insoweit als Erfüllungsgehilfe
der Beklagten, für den diese gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A.
ist die in dem zunächst von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. B. enthaltene Bewertung wissenschaftlich nicht
haltbar. Damit ist dieses Gutachten als grob fehlerhaft anzusehen, so dass festzustellen ist, dass die in ihm enthaltene
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers schuldhaft falsch war. Dies muss sich die Beklagte zurechnen
lassen, so dass sie durch die auf der Grundlage dieses Gutachtens ausgesprochene Ablehnung der Ansprüche des
Klägers in Verzug geriet.
Ein verzugsbegründendes Verschulden kann aber auch auf Seiten der Bediensteten der Beklagten darin gesehen
werden, dass diese gestützt auf das Gutachten des Dr. B. die begründeten Leistungsansprüche des Klägers abgelehnt
haben. Es kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Bediensteten der Beklagten, die über die
Ansprüche des Klägers entschieden haben, sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hätten, weil sie
gestützt auf das Gutachten des Dr. B. davon hätten ausgehen können, dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht
vorliege. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum dann, wenn der Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und
Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Der Versicherer verschuldet den Verzug
dann, wenn sich seine Deckungsablehnung bei objektiver Beurteilung nicht durch ausreichende Tatsachen stützen lässt.
So muss der Versicherer auch die Beweisbarkeit der von ihm behaupteten Tatsachen berücksichtigen. Er kommt in
Verzug, wenn er mit der Beweismöglichkeit nicht einigermaßen sicher rechnen konnte (Gruber in Berliner Kommentar
zum VVG § 11 Rdn. 35, 36, 37; Römer in Römer/Langheid VVG, 2. Aufl. § 11 Rdn. 26/27; Prölss in Prölss/Martin VVG 27.
Aufl. § 11 Rdn. 18/19). Umgekehrt gerät er aber auch dann in Verzug, wenn er aufgrund der vorliegenden Unterlagen
damit rechnen muss, dass dem Versicherungsnehmer der von diesem zu erbringende Nachweis für die Begründetheit
seiner Ansprüche durchaus gelingen kann. Vorliegend hatte die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Ablehnungsentscheidungen
einander widersprechende ärztliche Stellungnahmen vorliegen, ohne dass für sie erkennbar war, dass die
Stellungnahme des von ihr beauftragten Arztes richtiger war als die Stellungnahmen der den Kläger behandelnden
Ärzte. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der ihr vorliegenden Unterlagen musste sich die Beklagte bei dieser
Sachlage sagen, dass die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zumindest zweifelhaft sei und dass sie in einem
Rechtsstreit damit unterliegen könnte. Damit hatte sie die Verweigerung ihrer Leistung zu vertreten. Es kann ihr nicht
gestattet sein, das Risiko einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage dem Kläger zuzuschieben (BGH Urteil vom
27.9.1989 – AZ: IVa ZR 156/88).
Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil damit insoweit abzuändern, als dem Kläger auch eine
Verzinsung der von ihm weitergezahlten Versicherungsbeiträge zuerkannt wurde. Im Übrigen ist die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.649,04 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Dr. Walper