Urteil des OLG Koblenz vom 17.12.2004

OLG Koblenz: treu und glauben, mittelwert, grundstück, öffentlich, anhörung, messung, steigerung, bebauungsplan, wohnhaus, zivilrecht

Immissionsrecht
Zivilrecht
OLG
Koblenz
17.12.2004
10 U 1744/97
Zum Schutz eines Wohngebietes vor Geräuschimmissionen eines Industriebetriebs:
1. Zur Bildung von Immissionsrichtwerten bei Vorliegen einer "Gemengelage" von Industrie- und Wohnnutzung.
2. Bei Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den Industriebetrieb begründen ihm gegenüber zusätzliche
Einwirkungen von öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich auch dann keine privaten Abwehrrechte, wenn die
Gesamtimmissionsbelastung dadurch erhöht wird.
Geschäftsnummer:
10 U 1744/97
15 O 395/94 LG Koblenz
Verkündet
am 17. Dezember 2004
Schäfer, B., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
W……. A…,
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Fa. M….. J. W… GmbH & Co. KG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -.
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2004
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1997 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses T-Weg 52 in M. In unmittelbarer Nähe stehen noch weitere Wohnhäuser. Ein
Bebauungsplan existiert nur für die auf anderer Seite des T-Wegs stehenden Häuser. Das Gebiet ist als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen.
In unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück betreibt die Beklagte eine Papierfabrik auf einem ca. 100.000 qm
großen Betriebsgrundstück. Ein Bebauungsplan existiert für das gesamte Gebiet nicht. Im Flächennutzungsplan ist das
Gebiet, auf dem das Betriebsgrundstück der Beklagten liegt, als „G-Gebiet" ausgewiesen, im Wirtschaftsplan der Stadt M
und der hieraus entwickelten Baupolizeiverordnung von 1959 (GA 27 - 30) ist es als Industriegebiet bezeichnet.
An der Grenze des Betriebsgrundstücks wurde in den Jahren 1993/94 eine Schallschutzwand errichtet.
Der Kläger hat vorgetragen, von dem Betrieb der Papierfabrik gingen unzumutbare Geräuschimmissionen aus. Mit der
vorliegenden Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Durchführung weiterer Lärmschutzmaßnahmen und zur
Zahlung von Schadensersatz verlangt.
Der Kläger hat vorgetragen:
In dem Gebiet, in dem sich das Hausgrundstück des Klägers befinde, seien ausschließlich oder doch zumindest
vorwiegend Wohnungen untergebracht, weswegen er entsprechend der TA Lärm (1968) lediglich Lärmimmissionen von
tagsüber 50 dB(A) oder 55 dB(A) und nachts nur 35 dB(A) oder 40 dB(A) zu dulden bräuchte. Wenn ein Mittelwert
gebildet werden müsse, dürfe dieser nachts höchstens 40 dB(A) betragen. Diese Werte würden vom Betrieb der
Beklagten trotz der seit 1994 vorhandenen Schallschutzwand wesentlich überschritten. So betrage nach einer Messung
des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 29. Juni 1994 (GA 8 - 10) der Beurteilungspegel tagsüber 53 dB(A) und
nachts 50 dB(A). Selbst wenn man - wie das staatliche Gewerbeaufsichtsamt - einen zulässigen Beurteilungspegel von
45 dB(A) nachts zugrunde legen würde, würde dieser deutlich überschritten. Hierdurch würde die Nutzung des
klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
Der Kläger meint, gegen die Beklagte für die behauptete Nutzungsbeeinträchtigung seit Oktober 1991 einen
Schadensersatzanspruch zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, durch den Einbau von Lärmminderungsmaßnahmen in ihrem Unternehmen zu verhindern,
dass der Lärm in dem Wohnhaus T-Weg 52 und 54 die Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm 55 dB(A) tagsüber und
35 dB(A) nachts nicht überschreitet,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Oktober 1994 monatlich 1.400,--DM bis zur Fertigstellung der unter 1.
beantragten Lärmminderungsmaßnahmen zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.400,--DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Das Grundstück des Klägers liege in einem Gebiet, welches von seinem Charakter her als Mischgebiet anzusehen sei.
Da vorliegend Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit aneinandergrenzten, sei die Grundstücksnut-
zung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Weil die Immissionsrichtwerte der TA Lärm solche
Situationen nicht erfassten, müsse ein Mittelwert gebildet werden, der nachts bei 48 dB(A) liegen müsse. Durch von ihr
bereits getroffene Lärmschutzmaßnahmen werde nachts sogar ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten.
Das Messprotokoll des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes über die Messung vom 29. Juni 1994 beweise nichts
Gegenteiliges, da zur Zeit der Messung auch die unmittelbar an das Betriebsgelände der Beklagten angrenzende Firma
N produziert habe und das Messprotokoll nicht ausweise, welche Geräusche der Firma N und welche Geräusche der
Beklagten zuzuordnen seien. Zudem seien auch Verkehrsgeräusche in die Messung eingegangen und ein
Einzeltonzuschlag sei nicht gerechtfertigt.
Die Zahlungsanträge hält die Beklagte schon deshalb für unbegründet, weil dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge
die von ihm behaupteten Geräuschimmissionen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden könnten. Im übrigen
bestreitet sie die Höhe der vom Kläger behaupteten Minderung des Wohnmietwertes.
Das Landgericht hat Beweis erhoben worden gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27. September und 20. Dezember
1995 (GA 64 f. und 86 f.) durch Augenscheinseinnahme anlässlich einer Ortsbesichtigung und Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens [Sitzungsniederschrift vom 17.11.1995 mit Feststellungen (GA 70 ff.),
schriftliches Sachverständigengutachten nebst Ergebnisbericht und ergänzender Stellungnahme (GA 138 ff., 155 ff., 202
f.), Lageplan (GA 70 ff. und 30)].
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte durch geeignete Maßnahmen verhindere, dass in dem Wohnhaus des Klägers die Immissionsrichtwerte gemäß
TA Lärm 55 db(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts überschritten würden. Der Kläger müsse die vom Betrieb der Beklagten
ausgehenden Lärmimmissionen dulden, da diese sein Eigentum (Hausgrundstück) nur unwesentlich beeinträchtigten.
Das Hausgrundstück des Klägers liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem vorwiegend Wohnungen
untergebracht seien. Der Kläger könne jedoch nicht verlangen, dass die in der TA Lärm insoweit angegebenen
Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) eingehalten würden. Die Richtwerte hingen von der
Zuordnung des Einwirkungsbereichs der Anlage zu den jeweiligen Gebietsumschreibungen ab (TA Lärm [1968] Nr.
2.322). Lasse sich dieser Einwirkungsbereich nicht einheitlich kennzeichnen, weil ihn ihm mehrere Gebiete abgrenzbar
seien oder in ihn hereinragten, so könne eine eindeutige Festlegung nicht erfolgen. In Bereichen, in denen Gebiete von
unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammenträfen, sei die Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht
zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führe, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen müsse, die er
außerhalb dieses Konfliktbereiches nicht dulden müsse. In diesen Fällen müsse im Einzelfall eine Art von Mittelwert
gefunden werden, weil die Immissionsrichtwerte der TA Lärm diese Situation nicht erfassten (unter Bezugnahme auf BGH
NJW 1995, 132 ff.).
Ein solcher Fall liege hier vor. Das Betriebsgelände mit einer Größe von 100.000 qm sei als eigenständiges Gebiet im
Sinne der TA Lärm als Industriegebiet zu qualifizieren (2.321 a TA Lärm). Bereits in der Baupolizeiverordnung von 1959
sei das Gebiet als Industriefläche bezeichnet. Die Immissionsrichtwerte für ein solches Gebiet würden sich auf 70 db(A)
belaufen (2.321 a TA Lärm).
Da eine Gemengelage zwischen einem industriell genutzten Gebiet und einer nicht in einem Bebauungsplan
vorgesehenen Wohnnutzung am Ortsrand vorliege, also Gebiete unterschiedlicher Qualität aneinandergrenzten, sei
weder der Immissionsrichtwert maßgebend, der für das Gebiet gelte, in welchem das klägerische Grundstück liege, noch
derjenige, der für das Gebiet gelte, als welches das Betriebsgelände der Beklagten zu qualifizieren sei. Erforderlich sei
stattdessen die Bildung eines Zwischenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Einzelheiten der gegebenen
Situation.
Das Landgericht hat es als angemessen erachtet, diesen Zwischenwert für die nachts zu duldenden Immissionswerte auf
47 dB(A) festzulegen.
Bei der Festlegung dieses Zwischenwertes sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung am T-Weg gegenüber dem
Betriebsgelände der Beklagten etwas erhöht liege und sich der vom Betriebsgelände der Beklagten ausgehende Schall
- bis auf die Schallschutzwand - nahezu ungehindert in diese Richtung ausbreiten könne. Zu berücksichtigten sei auch,
dass die Wohnbebauung am T-Weg sich nahe des Ortsrandes von M befinde und dass die rechte Seite des T-Weges im
Bebauungsplan nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei. Bei der Ermittlung des Zwischenwertes sei auch zu
beachten, dass sich der Kläger die Vorbelastung entgegenhalten lassen müsse. Der Betrieb der Beklagten sei schon
vorhanden gewesen, bevor Wohnbebauung am T-Weg - zumindest im jetzigen Umfang - entstanden sei. Aufgrund dieser
Gegebenheiten sei es sachgerecht, die nachts geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Mittelwert festzusetzen, der
etwas über dem Wert liegt, den die TA Lärm für Mischgebiete (2.321 c) vorsehe.
Der so festgelegte Immissionsrichtwert werde von der Beklagten nicht überschritten.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für die tagsüber hinzunehmenden Geräuschsimmissionen ein Mittelwert
festzusetzen sei, könne dahinstehen, da der vom Kläger selbst behauptete Beurteilungspegel tagsüber nur 53 dB(A)
betrage und dieser Wert den in der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (2.321 d TA-Lärm) festgesetzten
Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) unterschreite.
Aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens stehe auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der nachts
geltende auf 47 dB(A) festgelegte Immissionsrichtwert ebenfalls nicht überschritten werde. Der Sachverständige habe an
drei verschiedenen Daten zur Nachtzeit Messungen vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein
Beurteilungspegel von 43 dB(A) nicht überschritten werde. Selbst wenn man den in der TA Lärm vorgesehenen Abzug
von 3 dB(A) als sogenannte Messunsicherheit nicht vornehmen würde, würde der vom Sachverständigen festgestellte
Wert den Grenzwert von 47 dB(A) nicht überschreiten. Die Art der vom Sachverständigen durchgeführten Messungen
(nur an Samstag- oder Sonntagnacht, an Tagen mit Mitwind-Wetterlage, Information der Beklagten über Tag der
Messung) sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da hierdurch gewährleistet worden sei, dass andere Lärmquellen, wie z.B.
von der Fa. N ausgehende Betriebesgeräusche und Verkehrsgeräusche, ausgeschlossen worden seien.
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, weder für die
Vergangenheit (seit Oktober 1991) noch für die Zukunft. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht in analoger
Anwendung des S 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bejaht werde eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen, in
denen eine unzumutbare, nicht ortsübliche Beeinträchtigung eines Grundstücks vorliege, sofern der davon betroffene
Eigentümer aus rechtlichen und faktischen Gründen gehindert gewesen sei, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1
BGB zu unterbinden. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, warum der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch gegen die
Beklagte auf Durchführung weiterer Lärmminderungsmaßnahmen nicht bereits im Oktober 1991 durchzusetzen versucht
habe. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung in Geld gegen die Beklagte scheide vorliegend schon deshalb aus,
weil nicht erwiesen sei, dass die Nutzung des klägerischen Grundstücks seit dem Oktober 1991 durch unzumutbare, von
der Beklagten ausgehende Lärmimmissionen beeinträchtigt gewesen wäre.
Die in den Jahren 1996 und 1997 durch den Sachverständigen durchgeführten Messungen hätten nicht ergeben, dass
der vom Betrieb der Beklagten ausgehende Lärm den zulässigen Immissionsrichtwert überschritten habe. Ein
entsprechender Beweis sei auch nicht durch die Messprotokolle des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes K vom 28. Juli
und 13. Oktober 1994 (Bl. 21 ff. d.A. 15 0 451/94 LG Koblenz / 10 U 1761/97) geführt. Es könne nämlich nicht
ausgeschlossen werden, dass die in diesen Messprotokollen festgestellten Beurteilungspegel Geräuschimmissionen
beinhalteten, die nicht vom Betrieb der Beklagten herrührten. In unmittelbarer Nachbarschaft der Beklagten produziere
auch die Firma N. Wenn diese zu den Daten, als die Messungen durch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt durchgeführt
worden seien, ebenfalls produziert habe, sei es durchaus möglich, dass die über den Immissionsrichtwert von 47 dB(A)
hinausgehenden Geräuschimmissionen nicht von der Beklagten, sondern von diesem anderen produzierenden Betrieb
herrührten. Genausowenig könne ausgeschlossen werden, dass auch Verkehrsgeräusche in die Messungen
eingegangen seien, da die Zeit der Messungen zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr gelegen habe. Während dieser Zeit
müsse noch mit starkem Verkehr gerechnet werden, der die Messungen, welche Geräusche vom Betrieb der Beklagten
ausgingen, deutlich stören könne. Das Landgericht hat diesbezüglich auf den Ergebnisbericht des Sachverständigen
über die Geräuschmessung am 25. August 1996 Bezug genommen (GA 142 ff.).
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger trägt unter Wiederholung
und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens vor, das Landgericht habe die Messungen des
Gewerbeaufsichtsamts vom 29.6.1994, wonach zwischen 22.00 bis 22.55 Uhr Messungen im Wohnhaus des Klägers 0,5
Meter vor dem geöffneten Fenster vorgenommen worden seien, nicht hinreichend gewürdigt. Es seien dabei folgende
Werte ermittelt worden: Wirkpegel 50,3 db(A ), Beurteilungspegel 53 db(A). Das Landgericht habe die Wohnbebauung im
T-Weg zu Unecht nur als allgemeines und nicht als reines Wohngebiet eingestuft. Der vom Landgericht in Ansatz
gebrachte Zwischenwert von 47 dB(A) nachts sei zu hoch angesetzt. Die vom Sachverständigen vorgenommenen
Messungen seien fehlerhaft, da dieser nur drei Nachtmessungen an Samstagen und Sonntagen vorgenommen habe.
Diese Geräuschbelästigung sei nicht repräsentativ für die Lärmbelästigung während der gesamten Woche. Die Beklagte
müsse sich etwaige synergetische Überlagerungen der Geräuschimmissionen der Fa. N zurechnen lassen. Es sei nicht
auszuschließen, dass während der Woche ein erhöhter Lärmpegel dadurch herrsche, dass Produktionsgeräusche der
Fa. N zu einer erheblichen Verstärkung der Immissionen insgesamt führe. Damit sei eine progressive Steigerung der
Immissionen gegeben, für die sowohl die Beklagte als auch möglicherweise die übrigen Emittenten als Gesamtschuldner
hafteten.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, durch den Einbau von Lärmminderungsmaßnahmen in ihrem Unternehmen zu verhindern,
dass der Lärm in das Wohnhaus T-Weg 52 und 54 die Immissionsrichterte gemäß der TA-Lärm 55 dB(A) tagsüber und 35
db(A) nachts nicht überschreite,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Rechtshängigkeit monatlich 1.400,--DM bis zur Fertigstellung der unter Ziffer 1
beantragten Lärmminderungsmaßnahmen zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.400,--DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Das Anwesen des Klägers liege nicht in einem reinen
Wohngebiet. Der Außenbereich zwischen N-Fluß und T-Weg sei als Mischgebiet zu qualifizieren. Neben einem
landwirtschaftlichen Kleinbetrieb, dem Betrieb des Klägers (selbständiger Elektromeister, Hausgeräteservice) seien eine
Jugendwerkstatt, der Bauhof der Stadt M, eine Stadtgärtnerei und der städtische Straßenreinigungsdienst untergebracht.
Im Hinblick auf die Gemengelage dieses Mischgebiets und das Industriegebiet der eigenen Anlage sei ein Mittelwert für
die Bestimmung des Immissionsrichtwerts zu bestimmen, wobei der Schallpegel nach einen logarithmischen und nicht
nach einem arithmetischen Maß zu bestimmen sei. Ausgehend von dem Richtwert von 70 db(A) nachts für das
Industriegebiet und dem von 45 dB(A) für das Mischgebiet ergebe sich ein logarithmischer Mittelwert von deutlich über
50 dB(A). In einem öffentlich-rechtlichen Vergleich zwischen der Stadt M, dem Gewerbeaufsichtsamt und ihr, der
Beklagten, vor dem Stadrechtsausschuss am 4. März 1997 sei eine Einigung dahingehend erzielt worden, dass nachts
der Grenzwert von 47 db(A) nicht überschritten werde. Sie, die Beklagte, sei der Auffassung, dass der Grenzwert sogar
bei 48 db(A) liege. Der Kläger rüge zu Unrecht, dass das Landgericht es unterlasse habe, Geräuscheinwirkungen der
Beklagten auf seinem Grundstück am Tage messen zu lassen, da nach dem eigenen Sachvortrag eine Beweisaufnahme
hierzu nicht angebracht gewesen sei. Denn der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass die Geräuscheinwirkungen
am Tage 55 dB(A) überschritten. Der Grenzwert am Tage liege aufgrund der logarithmischen Berechnung bei 60 dB(A).
Der höchste errechnete Tageswert habe aber anlässlich einer Messung des Gewerbeaufsichtsamts im Juni 1994 bisher
nur bei 53 dB(A) gelegen. Sie, die Beklagte, habe im Übrigen nach 1994 weitere Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt.
Eine ältere Kühlturmanlage sei komplett gegen eine neuere, geräuscharme Kühlturmanlage ausgetauscht worden. Seit
1992 seien Lärmminderungsmaßnahmen in Höhe von 6,5 Mio. DM durchgeführt worden. Ein Einzeltonzuschlag von 3
dB(A) sei nicht gerechtfertigt.
Der Senat hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung, teils in anderer Besetzung, die Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige Dr. K beauftragt
worden. Der Senat verweist diesbezüglich auf das Gutachten vom 26. November 2003 (Anl. zu GA 454) und die
Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 26. November 2004 (GA 576 ff.).
Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Es fehlt an einer Eigentumsverletzung als Voraussetzung sowohl für
Ansprüche gemäß §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB (in der Beschränkung gemäß § 14 BImSchG) als auch für solche gemäß §
906 Abs. 2 oder § 823 BGB.
Die beanstandeten, vom Grundstück der Beklagten her einwirkenden Geräuschimmissionen überschreiten nicht die nach
§ 906 Abs. 1 und 2 maßgebliche Wesentlichkeitsschwelle. Sie sind folglich hinzunehmen und weder nach
Aufopferungsgrundsätzen zu entschädigen noch mit deliktischem Schadensersatz zu belegen.
Für den geltend gemachten Abwehranspruch ist maßgeblich die in § 906 Abs. 1 BGB festgelegte
Wesentlichkeitsschwelle. Mit ihr definiert sich zugleich die Opfergrenze nach § 906 Abs. 2 BGB und die deliktsrechtliche
Grenzziehung einer schadensersatzpflichtigen Eigentumsbeeinträchtigung.
Im Rahmen von § 906 Abs. 1 BGB ist, in Kürze auf den Punkt gebracht (vgl. insoweit im einzelnen die Hinweise in der
Sitzung vom 18. Juni 2004, GA 483 ff.), maßgeblich die Einhaltung der Grenzwerte nach der TA Lärm, wobei der Senat
die TA Lärm 1998 zugrunde legt und – im Ergebnis zugunsten der Klägerseite – keinen Anlass sieht, auf
Vorgängerregelwerke zurückzugreifen; andererseits ist für den Senat nicht ersichtlich, dass verschärfende Regelungen
im Sinne des Schriftsatzes der Klägerseite vom 12. August 2004 (S. 2) vorliegend maßgeblich sein könnten.
Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Umstände des konkreten Falls die
Wesentlichkeitsgrenze höher oder niedriger als nach der TA Lärm festzulegen wäre, ohne dass insoweit auf eine Regel-
Ausnahme-Vermutung zurückgegriffen werden müßte: Nach Lage der Dinge bieten die Kriterien der TA Lärm für den
Senat, § 286 ZPO, hier den in der Sache zuverlässigsten Beurteilungsmaßstab, den in Frage zu stellen konkrete Gründe
nicht ersichtlich sind.
Die Bezugnahme auf die Vorschriften der TA-Lärm für die Gewinnung entscheidungserheblicher Maßstäbe im
vorliegenden Rechtsstreit bedeutet zunächst folgendes:
Für die Wesentlichkeitsbeurteilung ist es nach den entsprechenden Vorgaben entscheidend, wie die Grenzwerte am
Einwirkungsort liegen, nicht Art und Umfang der Emission durch den jeweiligen potentiellen Störer, Anlagenbetreiber
oder Immissionsverursacher. Hierfür sieht die TA-Lärm zunächst in einer ersten Stufe Qualifikationen des
Einwirkungsorts vor und entsprechend ein Stufenmodell nach der Einstufung gemäß den Vorgaben der
Baunutzungsverordnung. Das bedeutet für den vorliegenden Fall bereits konkret, dass für das klägerische Grundstück
eine Einstufung dahin vorzunehmen ist, ob dieses in einem reinen Wohngebiet, allgemeinen Wohngebiet oder
Mischgebiet anzusiedeln ist.
Der Senat hat hierzu, teilweise in anderer Besetzung, eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Er sieht sich auch in der
gegenwärtigen Besetzung im Stande, aufgrund des Akteninhalts und der auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. K
sich befindenden zeichnerischen und fotografischen Darstellungen hierzu eine abschließende Einschätzung abzugeben.
Ergänzend ist insoweit im Übrigen auch auf die Protokollierungen der Ortsbesichtigungen sowohl durch den Senat als
auch durch das Landgericht zurückzugreifen.
Zur rechtlichen und tatsächlichen Einordnung im Einzelnen hat der Senat sich in der Sitzung vom 18. Juni 2004 zu
Protokoll eingehend geäußert. Der Senat hat hierzu im Wesentlichen hinsichtlich der Einstufung des klägerischen
Grundstücks ausgeführt:
Der Bereich des T-Wegs ist in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks durch eine eher lockere
Einfamilienhausbebauung an dem allein in offener Landschaft liegenden T-Weg gekennzeichnet. Es handelt sich um
teils Reihenhaus-, teils Einzelhausbebauung mit erkennbar Einfamilien- oder Zweifamilienhäusern, vielfach mit
Anbauten, Garagen und dergleichen versehen. Festgestellt wurden bei der Ortsbesichtigung in geringem Umfang über
Wohnnutzung hinausgehende Nutzungen durch Handwerker, Versicherungsagenturen und ähnliches. Im Bereich des T-
Wegs zur Ortsmitte M hin macht die Umgebung den Eindruck einer stärkeren Nicht-Wohnnutzung. Es finden sich dort ein
Bauhof und in größerem Umfang Abstellplätze für PKW´s und LKW´s. Insofern ergibt sich ein abgestufter Übergang
innerhalb des gleichwohl im Wesentlichen als einheitliches Gebiet anzusehenden Gebiets des T-Wegs einschließlich der
mehr wohnmäßig genutzten Bereiche des klägerischen Grundstücks und der mehr anders genutzten Bereiche Richtung
Innenstadt. Der Senat sieht es als richtig an, dieses Gesamtgebiet als einheitliches Gebiet im Sinn der
Baunutzungsverordnung einzustufen. Er neigt aufgrund des Befunds, dass es sich um überwiegende Wohnbebauung mit
im Bereich des klägerischen Grundstücks nur geringfügig eingestreuten anderen Nutzungsarten, in Richtung Innenstadt
allerdings stärker vertretenen anderen Nutzungsarten handelt, zu dem Ergebnis, dass das Gebiet sich insgesamt
richtigerweise als allgemeines Wohngebiet einstufen lässt.
Aus der Sicht des Senats erschiene es problematisch, innerhalb einer derartigen Einstufung weitere Bewertungen im
Sinne einer Annäherung an andere Gebietstypen - reines Wohngebiet/Mischgebiet - vorzusehen, da dies der Systematik
der Baunutzungsverordnung und auch der TA-Lärm, soweit diese hierauf Bezug nimmt, nicht entspricht. Insofern muss es
zunächst bei einer Einstufung als solchen ohne weitere Unterdifferenzierungen verbleiben.
Der Senat hält an diesem Ergebnis auch bei der abschließenden Entscheidung fest.
Damit ergäbe sich zunächst nach der TA-Lärm für die Nachtbelastung ein Grenzwert von 40 dB(A) und für die
Tagbelastung ein solcher von 55 dB(A).
Der Senat hat weiter ausgeführt:
Die Zuordnung zu Grenzwerten der TA-Lärm ist damit allerdings noch nicht abschließend getroffen. Es muss
berücksichtigt werden, dass in Beziehung auf das Grundstück der Beklagten eine sogenannte „Gemengelage“ gegeben
ist (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Insofern muss weiter geprüft werden, ob eine Modifikation der Gebietseinstufung einschließlich
der hieran anzuknüpfenden Grenzwerte vorzunehmen ist. Hierbei sind eine Reihe von Einzelfaktoren zu berücksichtigen,
insbesondere Umfang, Größe, Nähe der Nachbarschaft und Gesamtprägung sowie wechselseitige Einwirkung der
Nutzungen der jeweiligen Gebiete. Im vorliegenden Fall ist kennzeichnend, dass auf der einen Seite das Gebiet der
Klägerin sich als einheitliches Gebiet erheblicher und intensiver gewerblicher Nutzung von einiger Größe dergestalt
darstellt, dass sich seine Einstufung als „Industriegebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung rechtfertigt. Für die
Verflechtung der beiden Bereiche ist zu berücksichtigen, dass zwischen beiden Gebiete eine „Leerzone“ erheblichen
Ausmaßes gegeben ist, nämlich das Tal des N-Flusses mit einigen 100 m breiten Wiesen zwischen dem Gebiet des
klägerischen Grundstücks und dem Gewerbegebiet/Industriegebiet. Dazwischen liegt noch der Flusslauf mit
begleitendem Randweg sowie einer Pappelallee, an die dann die Lärmschutzmauer der Beklagten angrenzt. Weiter ist
von Bedeutung die topographische Höhenlage. Das Industriegebiet der Beklagten liegt in der Flussaue an den N-Fluß
nahezu unmittelbar angrenzend und zur Straße (Ortseinfahrt) eher geringfügig ansteigend. Auf der anderen Seite steigt
der Wiesenhang in Richtung des T-Wegs zunächst geringfügig, dann etwas stärker an, um dann in die Gärten und
anschließend die bebauten Grundstücke der Anwohner des T-Wegs überzugehen. Die Häuser des T-Wegs liegen mit
Blick talwärts deutlich über dem Gebiet der Beklagten.
Bei dieser wechselseitigen Einwirkungslage meint der Senat, dass eine Heraufstufung der maßgeblichen Grenzwerte
über diejenigen des allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich geboten ist. Die Frage ist, in welchem Umfang die
Heraufstufung gerechtfertigt erscheint. Das Landgericht hatte insoweit im Ergebnis eine Heraufstufung um 7 dB(A) für
gerechtfertig erachtet und kam auf einen Grenzwert für die Nacht von 47 dB(A). Der Senat schließt sich im
Grundsätzlichen dem insoweit an, als die Aufstufung von nicht geringem Umfang sein kann, da eine erhebliche
wechselseitige Verflechtung beider Gebiete vorliegt und es den Verhältnissen nicht gerecht würde, praktisch im
Wesentlichen an den Vorgaben für ein allgemeines Wohngebiet festzuhalten. Andererseits neigt der Senat zu der
Auffassung, dass mangels genauerer anderer Kriterien und der weitgehenden Untauglichkeit der Bildung bloßer
Mittelwerte, sei es auf arithmetischer oder logarithmischer Grundlage, es eine sachgerechte und vernünftige Abgrenzung
sein könnte, innerhalb der Typisierung der Baunutzungsverordnung und der TA-Lärm eine Aufstufung lediglich zur
„nächstschlechteren“ Nutzungsgebietsart, nämlich zum Mischgebiet, vorzusehen. Dies würde bedeuten, dass für das als
solches allgemeines Wohngebiet bleibende Gebiet des klägerischen Grundstücks als maßgeblicher
Immissionsgrenzwert nach der TA-Lärm der Nachtwert des Mischgebiets heranzuziehen wäre, was einen Grenzwert von
45 dB(A) nachts (und einen Wert von 60 dB(A) tagsüber) ausmachen würde.
Eine Einstufung über den Wert von 45 dB(A) nachts hinaus würde bedeuten und stieße deswegen auf Bedenken aus der
Sicht des Senats, dass man über die Voraussetzungen eines Mischgebiets, das durch grob gesagt im Wesentlichen
anteilige Wohn- und Gewerbenutzung gekennzeichnet ist, noch hinausginge und in den Bereich des Gewerbegebiets
käme, in dem zwar auch noch Wohnnutzung als möglich angesehen wird, aber bereits als Minder- und
Randerscheinung. Solches wäre aus der Sicht des Senats hinsichtlich der Zumutbarkeit für die Klägerseite bedenklich.
Ergänzend bezieht der Senat sich insoweit auch auf Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm, wonach in einer Gemengelage für
zum Wohnen dienende Gebiete der Mischgebietswert nicht überschritten werden „soll“ – hier also 45 dB(A) nachts, 60
dB(A) tagsüber -.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hält der Senat daran fest, dass der maßgebliche Einwirkungsbereich unter
Berücksichtigung der gegebenen „Gemengelage“ für nachts im Sinne des Immissionsrichtwerts für das „Mischgebiet“
festzulegen ist, also auf den Wert von
45 dB(A)
Erhöhung auf einen Richtwert von
60 dB(A)
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die für ihn gegebenen Erkenntnisgrundlagen einschließlich der
Ergebnisse des örtlichen Augenscheins eine hinreichend sichere Festlegung ermöglichen.
Für die Beurteilung der Einhaltung oder Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle nach den hierdurch vorgegebenen
Maßstäben stützt der Senat sich umfassend und abschließend auf das von ihm in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten Dr. K. Die sonstigen im Prozess vorgetragenen und informatorisch verwerteten indiziellen
Tatsachen, insbesondere zurückliegende Messergebnisse der Gewerbeaufsicht oder der internen Lärmschutzkontrolle,
sind für den Senat allenfalls von ergänzender Bedeutung, ebenso die Ergebnisse des erstinstanzlichen
Sachverständigengutachtens. Zumal nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. K entsprechend den Vorgaben
des Senats über die von ihm getroffenen besonderen Vorkehrungen und eingehaltenen Sorgfaltsanforderungen erachtet
der Senat die Ergebnisse von Dr. K als in herausgehobener Weise besonders verlässlich und deshalb als für ihn
vorrangig repräsentativ. Dies gilt auch insoweit, als ein Ermessen dahin auszuüben ist, ob es weiterer sachverständiger
Befunderhebungen oder –auswertungen bedarf, etwa auch im Sinn der zur Vergleichbarkeit teils erforderlichen
Aufarbeitung der vorliegenden Daten zu aussagekräftigen, nach übereinstimmenden Vorgaben ermittelten
„Beurteilungspegeln“; der Senat verneint dies.
Der Senat hält an dem Gutachten Dr. K einschließlich der von diesem gegebenen mündlichen Erläuterungen in der
Sitzung vom 26. November 2004, insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen,uneingeschränkt fest. Die hiergegen
vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Dies ist vorab übergreifend unter Einbeziehung der insoweit geltend
gemachten verschiedenen Einzelpunkte zusammenfassend wie folgt festzuhalten:
Der Sachverständige Dr. K hat seine Messungen und die Auswertungen derselben entsprechend den Vorgaben des
Senats gemäß den Regeln der TA Lärm 1998 vorgenommen. Dies gilt auch, soweit er in Einzelpunkten, etwa bei der
Zahl der Messungen, von den grundsätzlichen Vorgaben des technischen Regelwerks abgewichen ist. Der
Sachverständige hat dies jeweils in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung im Einzelnen überzeugend begründet
und die Sachgemäßheit der vorgenommenen Modifikationen für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar dargetan.
Er hat entgegen der Kritik der Klägerseite auch sehr wohl in die ermittelten abschließenden Werte des
Beurteilungspegels aufgrund im Einzelnen dargelegter Überlegungen Kriterien wie die besondere Impulshaltigkeit der
Geräuschimmissionen sowie auch Ansätze für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit einfließen lassen. Weiter hat er
insbesondere auch festgestellt, dass die von dem Betrieb der Beklagten ausgehenden Immissionen einerseits als
zuverlässig isoliert festgestellte „Zusatzbelastung“ der zu beurteilenden Anlage im Sinn von Nr. 3.2 TA Lärm einzustufen
sind, andererseits die gemessene Belastung zugleich die Gesamtbelastung am Immissionsort aufgrund der betreffenden
Regelung bedeutet, da Schallbeiträge anderer Anlagen an den Immissionsorten ausgeschlossen werden können. Der
Sachverständige hat weiter festgestellt, dass anlagebezogene Verkehrslärmimmissionen nicht zusätzlich zu
berücksichtigen sind, da insofern eine Abschirmung durch die Betriebsgebäude erfolgt; soweit es insoweit um
verkehrsbezogene Be- und Abladevorgänge geht, sind sie nach den Ausführungen des Gutachtens in die
anlagebezogene Immissionsmessung eingeflossen.
Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige Dr. K zudem vertiefend erläutert, dass bei einer hinzutretenden
Geräuschquelle sich keine Auswirkungen auf die Gesamtimmission ergeben, wenn deren Stärke um 10 dB(A) oder mehr
hinter derjenigen der primären Quelle zurückbleibt. Hiernach sieht auch der Senat es als gesichert an, dass für eine
relevante Belastung allein das Anlagengeräusch der Beklagten in Betracht zu ziehen ist.
Richtig hat entsprechend seinen Erläuterungen der Sachverständige Dr. K auch seine Messungen unter
weitestmöglicher Ausklammerung von anderweitigen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Nach den ihm vorgegebenen
Regelungen der TA Lärm war insoweit eine gesonderte Feststellung geboten und richtig. Die mögliche Berücksichtigung
einer Steigerung der Immissionsbelastung durch anderweitigen Verkehrslärmwäre, wie noch darzulegen,
gegebenenfalls einem weiteren Beurteilungsschrittvorzubehalten. Soweit der Sachverständige hierzu in seinem
schriftlichen Gutachten Ausführungen nicht gemacht hat, entsprach dies seinem Auftrag. Der Senat ist in der Sitzung vom
26. November 2004 dieser Frage auch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Dr. K ergänzend
nachgegangen; dazu weiter unten.
Der Senat hält unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen aufgrund des Gutachtens Dr. K maßgebende
Beurteilungspegel in Höhe von tagsüber
54 dB(A)
Orientierungsgröße für die Beurteilung der Wesentlichkeitsfrage im Sinn von § 906 Abs. 1 BGB fest.
Damit steht fest, dass die Gesamtbelastung tagsüber und auch nachts im Rahmen des Grenzwerts der TA Lärm verbleibt,
die Wesentlichkeitsschwelle mithin nicht überschritten ist.
Dies gilt gleichermaßen, soweit man entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K die betreffenden
Werte als umfassende Gesamtbelastung des anlagenbezogenen Lärmaufkommens wertet, wie auch für eine
Berücksichtigung der von der Anlage der Beklagten allein ausgehenden „Zusatzbelastung“.
Eines Rückgriffs auf die besonderen Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm bedarf es deshalb in diesem
Zusammenhang nicht.
Ebenso kann davon abgesehen werden, den Beurteilungspegel jeweils um 3 dB(A) im Sinne des Ansatzes für eine
Überwachungsmessung herabzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2004 – V ZR 85/04 -).
Zu prüfen bleibt, ob die bei den Messungen des Sachverständigen Dr. K bewusst ausgeklammerten zusätzlichen
Belastungen durch anderweitigen Verkehrslärm im Ergebnis zu einer abweichenden Beurteilung führen können.
Dies verneint der Senat, wobei er die nachfolgenden Überlegungen auf den Nacht-Richtwert konzentriert, da für die
Tageszeit eine Richtwertüberschreitung als fernliegend erscheint.
Insoweit ist vorab festzuhalten, dass auf die Grundsätze der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur „Summierung“ von
Einwirkungen und der Möglichkeit einer – zivilrechtlich – gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit für die vorliegende
Konstellation nicht zurückgegriffen werden kann:
Bei Errichtung und Betrieb der in Betracht kommenden öffentlichen Straßen handelt es sich um hoheitliche Tätigkeit und
nicht um ein Handeln im Rahmen des Privatrechts. Entsprechend beurteilt sich auch die Rechtmäßigkeit der
Verursachung hiervon ausgehender Immissionen gegenüber Privaten allein nach öffentlichem Recht, einschließlich der
Fragen etwaiger Abwehransprüche, Duldungspflichten und Entschädigungsgebote. Die Annahme einer
„Gesamtschuldnerschaft“ zur Begründung einer Haftung des einzelnen „Gesamtschuldners“ auch für eine seinen
eigenen Ursachenanteil übersteigende Gesamtbelastung erscheint in dieser Konstellation nicht konstruierbar. Gegen sie
sprächen nicht nur vordergründige rechtstechnische oder –systematische Bedenken. Vielmehr stößt das Zivilgericht
insoweit an eine unüberwindliche Kompetenzgrenze, soweit die Konstruktion einer „Gesamtschuldnerschaft“ selbst bei
einer Beschränkung der Wirkungen derselben auf das „Außenverhältnis“ begrifflich zwingend eine Inpflichtnahme beider
„Schuldner“ auf der Basis jeweils gegebener Jurisdiktion auch dann voraussetzt, wenn nur im Verhältnis zu einem der
„Schuldner“ verbindlich zu entscheiden ist.
Für die Entscheidung gegenüber dem privaten Anlagebetreiber kommen damit hier grundsätzlich sich an der Rechtsfigur
der „Gesamtschuldnerschaft" orientierende Begründungserwägungen von vornherein nicht in Betracht.
Grundsätzlich denkbar wäre allerdings, allein im zivilrechtlichen Rahmen und allein im Verhältnis zwischen privatem
Anlagebetreiber und Eigentümer bei Definition und Anwendung der zivilrechtlichen Maßstäbe eine tatsächliche und
rechtliche „Reflexwirkung“ der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ín bezug auf dem öffentlichen Recht
unterliegende zusätzliche Immissionen anzunehmen, wobei hierfür dann auch unproblematisch eine zivilgerichtliche
Kompetenz zur Beurteilung auch der öffentlich-rechtlichen Fragestellungen – gegebenenfalls einschließlich etwaiger
Überlegungen zur Bestandskraft öffentlich-rechtlicher Einzelfallregelungen und ihren Auswirkungen – im Sinne von
„Vorfragen“ für die zivilrechtliche Entscheidung gegeben wäre.
Erscheint eine derartige Auslegung und Anwendung von §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich, würde auch
sie im vorliegenden Fall aber nicht zu einem für den Kläger günstigeren Endergebnis führen können:
Insofern ist – unter Beachtung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorgegebenen Bindung des Zivilgerichts und der
damit gleichzeitig gegebenen Vorprägung des betreffenden Privatrechtsverhältnisses durch die maßgeblichen öffentlich-
rechtlichen Regelwerke - zunächst als maßgeblich festzuhalten, dass, wie von der Beklagten auch im Einzelnen näher
ausgeführt, das Regelwerk der TA Lärm sich allein auf anlagebezogene Immissionen bezieht, dagegen nicht auf die von
Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs ausgehenden Immissionen (vgl. Nr. 2.4, 3.2.1 TA Lärm). Insofern ist für den Fall
des Zusammentreffens derartiger Immissionen dem Regelwerk der TA Lärm nach dem Verständnis des Senats eine
abschließende und verbindliche Aussage als solche nicht zu entnehmen.Dies hat auch der Sachverständige Dr. K bei
seiner Anhörung unter Hinweis auf die – hier eindeutig nicht zum Zuge kommende – Ausnahme in Nr. 7.4 TA Lärm
bestätigt.
In Betracht käme allenfalls eine entsprechende Heranziehung der Grundsätze für eine „Ergänzende Prüfung im
Sonderfall“ (Nr. 3.2.2 TA Lärm), was eine übergreifende Berücksichtigung der verschiedenen Belastungsarten im Sinne
einer Modifikation der Vorgaben der TA Lärm ermöglichen könnte. Andererseits wäre in Rechnung zu stellen, dass
hinsichtlich der Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs andere Immissonsschutzvorgaben bestehen und im Ergebnis
nach dem Verständnis des Senats die einschlägigen Regelwerke jeweils selbst verbindliche Regelungen für eine
Konkordanz der betreffenden Ansätze nicht enthalten (vgl. die Bestimmungen der 16. BImSchV –
Verkehrslärmschutzverordnung -, die sich ihrerseits ausschließlich auf Verkehrslärmimmissionen beziehen).
Es fehlt mithin schon für den unmittelbaren Anwendungsbereich der betreffenden Regeln – den Verwaltungsvollzug –
eine für den zu lösenden Konfliktfall unmittelbar einschlägige konkrete Regelung. Das bedeutet für das
gesetzesgebundene Behördenhandeln, dass ohne direkte Bindung an die Rechtsverordnungen
Erlaubnisvorbehalt in §§ 4 ff. BImSchG - in pflichtgemäßer „freier“ Ausübung des von ihr belassenen Beurteilungs- und
Handlungsspielraums umzusetzen ist, wobei hier dahingestellt bleiben kann, inwiweit etwa auf der Rechtsfolgenseite die
Konkretisierung der vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes auch echte Ermessensspielräume
bestehen – denn bei der vorzunehmenden „Transponierung“ der Fragestellung in das Zivilrecht spielt der Aspekt einer
möglicherweise beschränkten gerichtlichen Ermessenskontrolle keine Rolle -.
möglicherweise beschränkten gerichtlichen Ermessenskontrolle keine Rolle -.
Konsequenz wäre für die vorzunehmende Übertragung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben in das Zivilrecht,
dass für das Zivilgericht bei der Beurteilung des ihm vorliegenden Privatrechtsfalls eine autonome, unmittelbare
Wesentlichkeitsdefinition im Rahmen von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen wäre, für die lediglich im Sinne von
Anhaltspunkten eine Orientierung an den jeweils verschiedene Aussagen treffenden technischen Regelwerken im Sinne
von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 möglich und geboten ist. Bildhaft gesprochen, könnte das bedeuten, dass der Senat
gewissermaßen so zu entscheiden hätte, als würde er als Genehmigungsbehörde für die Anlage der Beklagten tätig,
wobei ihm ebenso wie dieser damit auch die selbständige Ausfüllung der von dieser notwendig wahrzunehmenden
Beurteilungsspielräume obläge, insbesondere auch, was die Frage eines möglichen Einflusses der
Verkehrsimmissionen auf die zu treffende Entscheidung angeht.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Verständnis des Senats der derzeitige öffentlich-rechtliche
Rechtszustand angesichts des jeweils „isolierten“ Geltungsanspruchs der einschlägigen Verordnungen zum BimSchG
mitsamt der jeweiligen technischen Regelwerke eine „Kumulation“ der Anforderungen dergestalt, dass etwa der
Anlagenbetreiber sich über die Anforderungen der TA Lärm hinaus auch Geräuscheinwirkungen von fremden
Verkehrsanlagen „anrechnen“ lassen muß – oder umgekehrt – und ihm aus diesem Grund trotz eigener Einhaltung der
Vorgaben der TA Lärm die Genehmigung versagt werden kann, nicht vorsieht und deshalb bei der Prüfung der
Gesetzeskonformität emittierender Anlagen fremde Verkehrsimmissionen am Einwirkungsort gänzlich außer Betracht zu
bleíben haben. Angesichts der Komplexität und „Spezialität“ der betreffenden Einzelnormierungen erscheint es auch als
nicht begründbar, in den jeweils von ihnen geregelten Bereichen durch Rückgriff unmittelbar auf die Generalklausel in §
5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eine zuverlässige übergreifende Gesamtbeurteilung zu bilden.
Sieht man die zivilrechtliche Anknüpfung hieran als lückenlos und umfassend an, ergibt sich auch für das Zivilrecht – in
dessen Terminologie -, dass einem Emittenten nicht entgegengehalten werden kann, seine Einwirkung sei – allein –
deshalb wesentlich, weil zu ihr auch noch Verkehrslärm am Einwirkungsort hinzukomme.
Auf dieser Grundlage ergibt sich zunächst für den Senat wiederum bereits abschließend, dass ein Abwehranspruch
gegen die Beklagte angesichts der Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm nicht besteht, unabhängig von der Frage
einer hinzukommenden Einwirkung von Geräuschimmissionen öffentlicher Verkehrsanlagen, und zwar auch bei
Annahme von deren grundsätzlicher zivilrechtlicher Berücksichtigungsfähigkeit auch im Verhältnis zum Anlagebetreiber.
An diesem Ergebnis könnte schließlich nach Auffassung des Senats auch in diesem Zusammenhang wiederum eine
Berücksichtigung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur „Summierung“ von Einwirkungen und der Möglichkeit einer –
zivilrechtlich – gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit, auch begrenzt auf eine nur isolierte Betrachtung der
Verantwortlichkeit des privaten Anlagebetreibers unter Einbeziehung einer zivilrechtlichen „Reflexwirkung“ und ohne
weiteren Rückgriff auf die Konstruktion einer „Gesamtschuldnerschaft“ nichts ändern: Für derartige Überlegungen ist nur
Raum, soweit der Geltungsanspruch der kraft Verweisung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Normen nicht berührt ist,
wozu grundsätzlich, vielleicht mit der oben diskutierten Möglichkeit begrenzter Ausnahmen, auch die gesetzgeberische
Entscheidung gehört, technisch spezifizierte Anforderungen wie diejenigen im Rahmen des BImSchG, seiner
Durchführungsverordnungen und der in Bezug genommenen technischen Regelwerke nicht „kumulativ“ anzuwenden.
Zum gleichen Endergebnis kommt der Senat auch bei Anlegung eines – möglicherweise erwägenswerten – etwas
„nachbarfreundlicheren“ Maßstabs: Es könnte erwogen werden, die Bindung des Zivilrechts angesichts teils doch
unterschiedlicher Vorgaben – einerseits hoheitliche Eingriffsverwaltung im Bereich des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt,
andererseits unmittelbarer Interessenausgleich auf der Ebene zivilrechtlicher Gleichheit – als etwas freier zu verstehen,
etwa auch unter Einbeziehung des Aspekts von Treu und Glauben, wie er zumal auch der gesetzlichen Ausprägung des
„nachbarlichen Gemeinschaftverhältnisses“ in § 906 Abs. 2 BGB zugrunde liegt. Hiernach würde sich die Möglichkeit
einer autonomen „Gesamtwürdigung“ im Sinne eines auch Billigkeitserwägungen einbeziehenden nachbarlichen
Interessenausgleichs eröffnen.
Der Senat meint zu dieser Möglichkeit indesletztlich ebenfalls - vorab das Ergebnis zusammenfassend - aufgrund der
hiernach in Abwägung und Beurteilung einstellbaren Momente des konkreten vorliegenden Falls, dass angesichts der
grundsätzlichen Einhaltung des Schwellenwerts von 45 db(A) zur Nachtzeit im Ergebnis das Urteil nicht gerechtfertigt ist,
dass von der Beklagten gleichwohl deshalb eine wesentliche Geräuschbeeinträchtigung der Klägerseite verursacht wird,
weil zu den anlagebezogenen Immissionen in mehr oder minder großem Umfang zu Teilen dieser Nachtzeit noch
Immissionen von Seiten der Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs hinzutreten.
Auch ohne eine Quantifizierung der insoweit in Betracht kommenden Immissionen hält der Senat insoweit zunächst für
maßgeblich, dass, wie auch von der Beklagtenseite zu Recht hervorgehoben, im Sinne der zeitlichen Abfolge die
betreffenden Verkehrsanlagen im Grundsatz bereits von vornherein vorhanden waren, wenn auch freilich mit der Zeit
ausgebaut wurden und infolge steigender Verkehrsbelastung auch erhöhte Immissionen mit sich gebracht haben dürften,
wobei andererseits der Einfluss lärmmindernder Maßnahmen im Sinne der Anforderungen an Kraftfahrzeuge und
Ähnliches auch zu gegenteiligen Effekten geführt haben mögen. Die Verkehrslärmbeeinträchtigung trifft als grundsätzlich
bereits allseits vorgefundene Geräuschbeeinträchtigung des gesamten Gebiets in diesem Sinne mithin die Klägerseite
gleichermaßen wie auch die Beklagtenseite als Nutzer ihrer jeweiligen Grundstücke.
Nach den örtlichen Verhältnissen, wie der Senat sie auch bei der Ortsbesichtigung vorgefunden hat, kann zudem, auch
ohne quantitativ genaue Festlegung, jedenfalls die allgemeine Aussage als berechtigt angesehen werden, dass der in
Betracht kommende Verkehrslärm nachts in jedem Fall, auch zu den Spitzenzeiten, gegenüber den anlagebezogenen
Immissionen nur eine deutlich geringere Rolle spielen und er bei der Würdigung der Gesamtbelastung der Klägerseite
als eher marginal eingestuft werden kann. Insoweit ist zumal auch zu berücksichtigen, dass die – allein kritische –
„Nachtzeit“ den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bezeichnet. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung läßt sich, da
vorliegend Anhaltspunkte für Sondereinflüsse von Erheblichkeit nicht erkennbar sind, feststellen, dass eine „kritische“
Zusatzbelastung allenfalls in gewissem Umfang in der „Randzeit“ vor 6.00 Uhr angenommen werden könnte, mit dem
eigentlichen Schwerpunkt des morgendlichen Berufsverkehrs aber eher doch deutlich danach zu rechnen sein dürfte.
Berücksichtigt man, dass bei gleich hoher Gewichtung des Verkehrslärms mit der Anlagenimmission, also der Annahme
einer Verdoppelung der Belastung, sich damit eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 db(A) ergäbe, erscheint unter
Würdigung der bei der Festlegung der einzelnen Parameter zuvor wahrgenommenen Beurteilungsspielräume – etwa
den Abstufungen zwischen allgemeinem Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet, 40, 45, 50 db(A) – und bei
Festhalten an der Annahme, dass von einer Verdoppelung der Immissionen durch das Hinzukommen der
Verkehrslärmbeeinträchtigungen keinesfalls ausgegangen werden kann, die denkbare Erhöhung der Gesamtbelastung
als nicht so hoch, dass hieraus wiederum eine Beanstandung der von der Beklagten ausgehenden Zusatzbelastung als
wesentlich abgeleitet werden könnte. Insofern kann an dieser Stelle jedenfalls im Sinne einer Orientierungshilfe auch auf
den Grenzwert nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zurückgegriffen werden, wonach bei Zusammenwirken von mehreren
Anlagenimmissionen eine Überschreitung des Gesamtgrenzwerts von nicht mehr als 1 dB(A) einer
Anlagengenehmigung nicht entgegensteht.
Entsprechend hat auch der Sachverständige Dr. K bei seiner Anhörung es als zuverlässige Schätzung angesehen, dass
nach seinen konkreten Messungen der gemessene Pegel bei Vollbetrieb der Beklagten „rund um die Uhr“ tagsüber eine
Steigerung umn etwa 3 dB(A) von etwa 45 dB(A) auf etwa 48 dB(A) im wesentlichen durch das Hinzukommen der
ihrerseits auf etwa 45 dB(A) geschätzten allgemeinen Verkehrslärmimmissionen erreichte. Es erscheint jedenfalls als
hinreichend gesicherte Annahme vertretbar, für die Nachtzeit eine deutlich geringere Steigerung anzunehmen, zumal
nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. K bei seiner Anhörung die Beurteilungspegel nach der 16. BImSchV
als einheitliche Mittelung für die jeweiligen Gesamtzeiträume („nachts/tagsüber“) zu ermitteln sind – isolierte höhere
Werte für die angesprochene „Randzeit“ insoweit also nicht von Erheblichkeit sind -.
Bei einer Gesamtbewertung einer etwaigen Erhöhung der Gesamtbelastung ist schließlich noch zu veranschlagen, dass
nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K selbst eine bei 3 dB(A) anzusetzende Verdoppelung
des Schalldruckpegels nicht einer Verdoppelung der subjektiven Beeinträchtigung entspricht, diese vielmehr in etwa mit
einer Erhöhung um 10 dB(A) eintritt. Nach der logarithmischen Struktur der dB(A)-Skala ergäbe sich damit für 3 dB(A)
überschlägig eine Belästigungssteigerung um den Faktor 1,2, für 2 dB(A) 1,16, für 1 dB(A) 1,13; geht man realistisch von
Werten um 1 bis 2 dB(A) aus, wird man die Steigerung der Gesamtbelästigung auf vielleicht in der Größenordnung von
15 % ansetzen können. Dies dürfte zur Bejahung des Überschreitens einer anzunehmenden Erheblichkeitsschwelle
nicht ausreichend sein.
In die Abwägung eingestellt werden kann zudem, dass nach § 2 der 16. BImSchV die Nachtwerte unter anderem für reine
und allgemeine Wohngebiete mit
49 dB(A)
in bezug auf den Verkehrslärm möglicherweise nicht mit einer „Gemengelage“ zu argumentieren ist und deshalb wohl
der Wert für das allgemeine Wohngebiet maßgeblich zu bleiben hat, eröffnet dieser mit 49 dB(A) doch erkennbar einigen
„Spielraum“ im Sinne der Hinnehmbarkeit der Anlagenimmissionen der Beklagten von 44 dB(A) auch unter
Berücksichtigung des hinzutretenden Verkehrslärms.
Im Gesamtergebnis geht der Senat mithin auch bei Mitberücksichtigung der Immissionen des allgemeinen
Straßenverkehrs von der Einhaltung der „Wesentlichkeitsschwelle“ für die von der Beklagten ausgehenden
Geräuschimmissionen aus.
Ergibt sich hiernach für den zu prüfenden Abwehranspruch nach §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB und die Frage einer
deliktischen Eigentumsverletzung, dass nach dem abschließend gewürdigten Beweisergebnis des Senats die
Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten ist und damit eine rechtswidrige Beeinträchtigung zu verneinen ist, folgt
hieraus zugleich, dass das Landgericht zu Recht den Beseitigungsanspruch und die Schadensersatzforderung
abgewiesen hat.
Was die Frage einer Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 BGB und einer hieran anknüpfenden aufopferungsähnlichen
Entschädigung angeht, sind auch etwa unter Einbeziehung des Tatbestandsmerkmals der Ortsüblichkeit für die
Wesentlichkeitsfrage im vorliegenden Fall für den Senat Gesichtspunkte nicht ersichtlich, die insoweit eine abweichende
Beurteilung als gerechtfertigt oder geboten erscheinen ließen. Demnach ist das klägerische Zahlungsbegehren auch
unter dem Gesichtspunkt von § 906 Abs. 2 BGB nicht begründet, die Klage insoweit auch zu Recht abgewiesen.
Die vorstehenden Überlegungen sieht der Senat schließlich auch insoweit als abschließend an, als es um die Fragen
einer Rechtsverletzung in der Vergangenheit, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche,
geht. Der Senat schließt sich diesbezüglich zunächst uneingeschränkt den betreffenden Überlegungen des Landgerichts
an, sieht im übrigen die nunmehr gewonnenen Erkenntnisse des Sachverständigen Dr. K auf der Grundlage der
strengeren Anforderungen der TA Lärm 1998 als vorrangig repräsentativ an. Eine Grundlage für Zahlungsansprüche ist
demnach auch für die Vergangenheit nicht ersichtlich.
Die auf den Hinweis des Senats vom 30. November 2004 von den Parteien eingerichten Schriftsätze vom 15. Dezember
2004 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Einer abschließenden Entscheidung stehen sie nicht entgegen. Der Kläger
ist durch die Versagung eines Abschlags von 3 dB(A) von vornherein nicht beschwert, die Beklagte hierdurch nach dem
Endergebnis des Rechtsstreits ebenfalls nicht.
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 160.600 DM (82.113,48 €) festgesetzt (vgl. GA 268 f.).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Weiss Schwager-Wenz Dr. Reinert