Urteil des OLG Koblenz vom 23.05.2005

OLG Koblenz: hauptsache, wohnung, anwendungsbereich, anmerkung, meinung, quelle, hausrat, kostenregelung, familienrecht, unterlassen

Gewaltschutzgesetz
Kostenrecht
OLG
Koblenz
23.05.2005
7 WF 123/05
Der Geschäftswert für ein (Hauptsache-)Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist in der Regel mit
3.000,00 EUR anzusetzen (§§ 110a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden:
- soll durch die einstweilige Anordnung die Benutzung der Wohnung geregelt werden, beträgt der Wert
2.000,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 2 und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
- ist die Benutzung des Hausrats zu regeln beträgt der Wert 1.200,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 Abs. 2
und 3 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG)
- ansonsten beläuft sich der Wert auf 500,00 EUR (§§ 64 b Abs. 3 FGG, 24 S. 1 und 3 RVG).
Wird ein Rechtsanwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände
festzusetzen (§ 17 Nr. 4 RVG).
Geschäftsnummer:
7 WF 123/05
8 F 463/04 AG Sinzig
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
in der Familiensache
T…. D…,
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Beschwerdeführer,
g e g e n
J… S……, zurzeit unbekannten Aufenthalts,
Antragsgegner,
weiter am Verfahren beteiligt:
Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz
w e g e n Gewaltschutz
h i e r :Geschäftswert.
Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am
Oberlandesgericht Dühr-Ohlmann
am 23.05.2005
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung im
Beschluss des Amtsgerichts ‑Familien-gericht – Sinzig vom 17.01.2005 dahingehend abgeändert,
dass der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren auf 3.000 € und für die einstweilige Anordnung
auf 2.000 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung tätlicher
Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie Überlassung der zuvor gemeinsam
genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung und das Verbot, diese zu betreten, in Anspruch genommen.
Nachdem das Familiengericht eine hierauf gerichtete einstweilige Anordnung antragsgemäß erlassen
hatte, hat die Antragstellerin die Hauptsache nicht weiter betrieben. Mit Beschluss vom 17.01.2005 hat das
Familiengericht über die Kosten des Verfahrens entschieden und den Geschäftswert nach § 24 S. 1 und 3
RVG auf 500 € festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
eine Heraufsetzung des Geschäftswertes für die Hauptsache auf 4.000 € und für die einstweilige
Anordnung auf 2.000 €. Demgegenüber hält der Bezirksrevisor die Auffassung des Familiengerichts für
zutreffend.
II.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache
weitgehend Erfolg. Das Familiengericht hat es, wie der Verweis auf § 24 RVG zeigt, unterlassen, einen
Wert für das Hauptsacheverfahren festzusetzen und zudem den Wert für die einstweilige Anordnung zu
niedrig angesetzt.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 33 Abs. 3 RVG, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch
im Übrigen gegeben sind. Da Gerichtsgebühren für das Hauptsachverfahren nach § 100a Abs. 1 KostO
mangels abschließender Sachentscheidung nicht angefallen sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1312)
und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es nur für die
Berechnung der Anwaltsgebühren einer Wertfestsetzung. Da nach § 17 Nr. 4 RVG das Verfahren in der
Hauptsache und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten
sind, ist jeweils ein eigener Wert für die beiden Verfahrensgegenstände festzusetzen.
Der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache ist nach der
Spezialvorschrift des § 100 a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelwert von 3.000 € zu bemessen
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., KostO § 100 a Rdn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16
„Gewaltschutzgesetz“; Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 18, Rdn. 47; Viefhues,
Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb und außerhalb
eines Scheidungsverfahrens, FPR 2005, 32 ff, 36; Keske in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 5. Aufl.,
17. Kap., Rdn. 123). Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelwertes sind nicht erkennbar.
Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift kam es in den letzten Monaten zu erheblichen
Streitigkeiten zwischen den Parteien, die zu massiven Gewaltandrohungen und Gewaltanwendung
führten, weshalb die Antragstellerin Maßnahmen sowohl nach §1 wie auch nach § 2 GewaltSchG
beantragte. Hinzukommt, dass der Hauptsachewert nicht niedriger bemessen werden kann als der Wert
der einstweiligen Anordnung, für die nach der seit dem 01.07.2004 geltenden Gesetzesfassung zwingend
ein Wertansatz von 2.000 € vorgesehen ist , wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Für die einstweilige Anordnung nach §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 a ff ZPO hat der Gesetzgeber in § 24 RVG
eine Sonderregelung getroffen. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts und des Bezirksrevisors ist
insoweit im vorliegenden Fall allerdings nicht § 24 S. 1 RVG einschlägig, der für die hierin
angesprochenen Verfahren einen Ausgangswert von 500 € vorsieht. Vielmehr erklärt § 24 S. 3 RVG für
die einstweiligen Anordnungen des § 64 b FGG ausdrücklich die Sätze 1 und 2 für entsprechend
anwendbar. Nach § 24 S. 2 RVG gilt jedoch immer dann, wenn Ehewohnung und Hausrat betroffen sind,
die Streitwertregelung in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG. Nach dieser Bestimmung beträgt der Wert aber, soweit die
Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2.000 € und soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
1.200 €. Hierbei handelt es sich um Festwerte, die zur Vereinfachung der Streitwerte eingeführt wurden
(vgl. die Gesetzesbegründung, zitiert nach Otto/Klüsener/May, Das neue Kostenrecht, Anmerkung zu § 53
GKG; Hartmann, a.a.O., § 53 GKG Rdn. 21) und in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis der
Regelung in § 24 S. 1 RVG vorgehen. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die einstweilige Anordnung
nach dem GewaltSchG die Wohnungsüberlassung oder ‑benutzung betrifft, zwingend ein Wert von 2.000
€ anzusetzen ist (allgemeine Meinung: Hartmann, a.a.O., § 53 GKG Rdn. 21; Schneider/Mock, a.a.O., § 18
Rdn.45; Viefhues, a.a.O., S. 36; Gerold/Schmidt/Ma-dert, RVG, 16. Aufl., § 24 Rdn. 11; Wick, Auswirkungen
des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im familiengerichtlichen Verfahren, FPR 2004, 357 ff, 362;
Zöller/Herget, a.a.O.; Keske, a.a.O., Rdn. 124).
Die vom Bezirksrevisor für seine abweichende Ansicht (Wert 500 €) zitierten Fundstellen sind insoweit
nicht einschlägig; sie betreffen teilweise den Rechtszustand vor dem 01.07.2004 (Bamberger/Roth; OLG
Karlsruhe FPR 2005, 52 ‑ der Beschluss datiert vom 28.08.2003! ‑); Lappe (NJW 2004, 2409 ff, 2412)
bezeichnet zwar – sicherlich zutreffend – die Gebührenregelung einstweiliger Anordnungen als „Gipfel
bezeichnet zwar – sicherlich zutreffend – die Gebührenregelung einstweiliger Anordnungen als „Gipfel
der Kompliziertheit“, befasst sich jedoch nicht mit den Differenzierungen des § 24 RVG. Die übrigen
Fundstellen, insbesondere die vom Bezirksrevisor hervorgehobenen Ausführungen von Viefhues geben
die oben näher dargelegte Gesetzessystematik zutreffend wieder.
Die Kostenregelung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Wolff Eck Dühr-Ohlmann