Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006
OLG Koblenz: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, wirtschaftliche einheit, wohnung, darlehensvertrag, verbraucher, kausalität, widerrufsrecht, vertragsschluss, datum, willenserklärung
Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
14.07.2006
6 W 390/06
Wird aufgrund von Verhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ein Vertrag mit diesem sofort
abgeschlossen, os ist der Verbraucher auch dann durch die Verhandlungen in der Haustürsituation zum
Abschluss i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bestimmt worden, wenn er wenige
Monate zuvor durch Vermittlung derselben Person mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag
weitgehend gleichen Inhalts ausgehandelt und anschließend widerrufen hatte.
Zur Feststellung der Voraussetzungen der Widerruflichkeit nach § 1 HaustürWG ist im Falle des sofortigen
Abschlusses nicht zu prüfen, ob die Haustürsituation im konkreten Fall mit einem Überrumpelungseffekt
verbunden war.
Geschäftsnummer:
6 W 390/06
3 O 750/06
LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In Sachen
1. E… G…,
2. W… G…, ebenda,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
O… A… B… GmbH,
Beklagte,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
durch den Richter am Oberlandesgericht Ritter als Einzelrichter
am 14.07.2006
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss der 3. Zivilkammer ‑ Einzelrichter ‑
des Landgerichts Koblenz vom 01.06.2006 teilweise abgeändert:
Der Klägerin zu 1) wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe gewährt.
Gleichzeitig wird der Klägerin aufgegeben, monatlich 350,00 EUR, beginnend am 01.08.2006, zu zahlen,
solange das Gericht nichts anderes bestimmt.
Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48
Monatsraten zu zahlen.
Der Klägerin zu 1) wird Rechtsanwalt G…, … als Prozessbevollmächtigter zu den Kosten eines beim
Landgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage die Rückabwicklung eines am 01.09.1997 mit der Beklagten
abgeschlossenen Darlehensvertrages, nachdem sie Widerruf gemäß § 1 HaustürWG erklärt haben.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Kläger auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dass Rechtsmittel der Klägerin zu 1) hat
auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) ist unbegründet.
Der Klägerin zu 1) war Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Die Kläger haben dargetan, dass sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung
zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.09.1997 bestimmt wurden, aufgrund dessen die Beklagte
ihnen Kredit in Höhe von 47.600,00 EUR gewährte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG).
Unstreitig verhandelte ein Mitarbeiter der Firma G… Vermittlung von Finanzdienstleistungen GmbH, B…,
der Zeuge F…, mit den Klägern am 18.09.1997 in deren Wohnung über den Abschluss des mit Datum
vom 17.09.1997 versehenen Darlehensvertrages, den diese am selben Tage in ihrer Wohnung
unterzeichneten, und zwar zusammen mit einer Beitrittserklärung zu der S…ges. mbH F… Nr. 2 Projekt
D… KG. Zu dem Termin war es aufgrund eines Telefonanrufes des Zeugen F... gekommen. Damit sind die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG gegeben.
Der Auffassung des Landgerichts, die Kläger seien durch die Verhandlungen in ihrer Wohnung zum
Vertragsschluss nicht i. S. des § 1 Abs. 1 HaustürWG bestimmt worden, ist nicht zu folgen. Der Umstand,
dass die Kläger bereits am 27.03.1997 einen ‑ später widerrufenen ‑ ähnlichen Darlehensvertrag mit der
… Bank AG aufgrund Vermittlung des Zeugen F... unterzeichnet hatten, nimmt dem am 18.09.1997
unterschriebenen Vertrag nicht den Charakter eines Haustürgeschäfts.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG setzt voraus, dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen am
Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung "bestimmt"
worden ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Verhandlungen in dieser besonderen Situation für die
Vornahme des Rechtsgeschäfts nur mitursächlich wurden. Es genügt, dass die Verhandlungen in der
Privatwohnung einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später
geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande gekommen wäre (BGH NJW 1996,
926, 928; Münchener Kommentar / Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 312 Rdnr. 29). Für eine solche Kausalität spricht
bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss ‑ insbesondere,
wie hier, bei Abschluss am selben Tag innerhalb der Wohnung ‑ eine tatsächliche Vermutung (vgl. z. B.
OLG Frankfurt WM
2002
,
545
,
547
) oder auch der Beweis des ersten Anscheins (so Münchener
Kommentar aaO. Rdnr. 32). Dieser Beweis ist durch die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht
entkräftet.
Dass die Kläger sich bereits seit mehren Monaten mit dem Gedanken einer Fondsbeteiligung getragen
hatten und aufgrund des am 27.03.1997 getätigten Rechtsgeschäfts möglicherweise mit der Materie
vertraut waren, beseitigt die Mitursächlichkeit der Vertragsverhandlungen vom 18.09.1997 nicht. Es
werden keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass es auch ohne die Vermittlung durch den Zeugen F... zum
Abschluss des Vertrages in dieser Form und gerade mit der Beklagten gekommen wäre, zumal im März
die Finanzierung des Beteiligungsgeschäfts durch eine andere Bank hatte vorgenommen werden sollen.
Soweit in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt wird, die Haustürsituation am 18.09.1997 sei
nicht mit einen Überrumpelungseffekt verbunden gewesen, führt das Gericht, wie die Kläger zu Recht
geltend machen, ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal ein, welches vom Gesetz nicht vorgesehen und
auch kraft Auslegung nicht in die Bestimmung hineinzulesen ist.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ist Voraussetzung für die Widerruflichkeit, dass der Erklärende zu seiner
Willenserklärung bestimmt worden ist "durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im
Bereich einer Privatwohnung". Das Gesetz fordert also nicht etwa, dass der Erklärende bei den
mündlichen Verhandlungen in der Privatwohnung mit einem Angebot unvorbereitet konfrontiert worden ist
oder dass die Verhandlungen in einer bestimmten ‑ 'überrumpelnden' - Weise geführt wurden. Vielmehr
wird vom Gesetzgeber bereits die Haustürsituation an sich als typisch gefährlich für den Verbraucher
angesehenen und deshalb als Voraussetzung für das Widerrufsrecht nicht mehr als deren Ursächlichkeit
für das Rechtsgeschäft verlangt (vgl. Münchener Kommentar aaO. Rdnr. 28). Das Fortwirken eines
Überrumpelungseffekts wird in der Rechtsprechung allein in solchen Fälle geprüft , in denen wegen eines
größeren zeitlichen Abstands die Kausalität der Haustürsituation für die Willenserklärung nicht ohne
Weiteres indiziert ist und deshalb hierfür ein zusätzliches Kriterium gesucht werden muss (vgl. z. B.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2004 - I-16 U 92/03 - jurisRspr). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Beklagte muss sich die Haustürsituation zurechnen lassen. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes bedarf es hierzu nicht der für die Zurechnung der arglistigen Täuschung gemäß §
123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen. Vielmehr muss sich nach der bindenden Auslegung des
europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
25.10.2005 (WM 2005, 2086) die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei
Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat (BGH NJW 2006, 1340).
Die Kläger hatten also gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG das Recht, den mit der Beklagten
geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die einwöchige Widerrufsfrist war nicht in Gang gesetzt worden, da
die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2
und 3 HaustürWG entspricht. Vielmehr enthält sie den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG nicht vorgesehenen
Satz: "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht
binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung des Darlehns zurückzahlt."
Eine derartige Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine
"andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (BGH NJW 2004, 2731, 2733). Das Widerrufsrecht
der Kläger ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung
erloschen, da der Kredit nicht voll zurückgezahlt worden ist und die vertraglichen Leistungen daher nicht
vollständig von beiden Seiten erbracht wurden.
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der relativ lange Zeitablauf zwischen
Vertragsschluss und Widerrufserklärung begründet für sich allein eine solche Einwendung nicht, da
mangels korrekter Belehrung nach dem aus dem Haustürwiderrufsgesetz hervorgehenden Willen des
Gesetzgebers, solange der Vertrag nicht in vollem Umfang durchgeführt ist, für den Widerruf keine
Befristung bestehen soll. Besondere Umstände, welche die Ausübung des Widerrufsrechts im konkreten
Fall als Rechtsmissbrauch erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Nach dem wirksamen Widerruf der Kläger ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen
Leistungen zurückzuzahlen (§ 3 Abs. 1 HaustürWG). Das sind auf Seiten der Beklagten die von den
Klägern gezahlten Zinsen sowie die auf die Beklagte übertragene Lebensversicherung. Die Kläger
andererseits schulden der Beklagten die Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der S…ges.
mbH F… Nr. 2 Projekt D… KG.
Wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das
finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des
Darlehensvertrags zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht, hat der
Verbraucher nicht die Valuta an die Bank zurückzugewähren. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle
vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen
(BGH NJW 2006, 1788). Eine wirtschaftliche Einheit i. S. von §
9
I
2 VerbrKrG wird unwiderleglich
vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt,
der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der
Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen
Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur
Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH aaO. S. 1789). Das war nach dem unstreitigen Sachverhalt hier der
Fall.
Da die Klage somit ausreichende Erfolgsaussicht hat, war der Klägerin zu 1) die beantragte
Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Festsetzung der Zahlungspflicht beruht auf § 115 ZPO.
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) war zurückzuweisen, da er nicht bedürftig ist.
Bei einem bereinigten Einkommen des Klägers nebst Mieteinnahmen und Kindergeld von mehr als
3.000,00 EUR wäre die zu erbringende monatliche Zahlung gemäß § 115 ZPO höher als 1.000,00 EUR,
so dass die Kosten der Prozessführung bei einem Streitwert von 13.100,34 EUR vier Monatsraten nicht
übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ritter