Urteil des OLG Koblenz vom 24.02.2011

OLG Koblenz: elterliche sorge, eltern, afghanistan, vormundschaft, vorsteher, moschee, einfluss, vertretung, vollmacht, verhinderung

OLG
Koblenz
24.02.2011
11 UF 153/11
Geschäftsnummer:
11 UF 153/11
11 F 120/10 AG Sinzig
In der Familiensache
pp.
wegen Vormundschaft
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter
am OberlandesgerichtRüll, den Richter am OberlandesgerichtDiener und die Richterin am OberlandesgerichtHaberkamp
am 24.02.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Sinzig vom 13.
April 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat beantragt, ihr die Vormundschaft für das am … 2001 geborene Kind ...[A] zu übertragen. Das Kind
hat die afghanische Staatsangehörigkeit und lebt seit Oktober 2008 im Haushalt der Antragstellerin. Es leidet an einem
dreifachen Herzfehler und wurde über eine Hilfsorganisation zur medizinischen Behandlung in die Bundesrepublik
Deutschland verbracht, da es in Afghanistan nicht ausreichend medizinisch versorgt ist. Die Eltern des Kindes leben in
einem kleinen Dorf in der Provinz …[X]/Afghanistan. Sie haben die Zustimmung dazu erteilt, dass das Kind bei der
Antragstellerin lebt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Übertragung der
Vormundschaft zurückgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1773 BGB lägen nicht vor. Das Kind
stehe unter elterlicher Sorge seiner Eltern, die auch erreichbar seien.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Eltern hätten ihr das
Sorgerecht übertragen, solange das Kind in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Es sei ihr unmöglich, kurzfristig und
zeitnah die Kindeseltern zu erreichen. Eine Postzustellungsanschrift der Eltern existiere nicht. Der Kontakt komme über
den Dorfvorsteher oder über den Vorsteher der Moschee des Ortes, in dem die Eltern lebten, zustande. Zwar existiere
eine Telefonnummer, unter der die Kindeseltern aber nur sehr schwierig und nicht jederzeit zu erreichen seien. Da die
Kindeseltern nur die Landessprache sprächen, könne ein unmittelbarer Kontakt nicht geführt werden. Die Kindeseltern
seien an der Besorgung der Angelegenheiten des Kindes gehindert. Der Rechtsstatus des Kindes in der Bundesrepublik
Deutschland sei ungeklärt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat aus zutreffenden Gründen die Übertragung der Vormundschaft für das Kind …[A] auf die
Antragstellerin abgelehnt.
Nach § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die
Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des
Minderjährigen berechtigt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Kind steht unter der elterlichen Sorge
seiner in Afghanistan lebenden Eltern. Diese sind auch zur Vertretung des Kindes berechtigt. Die elterliche Sorge ruht
nicht, §§1674, 1675 BGB.
Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge der Eltern, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie auf längere Zeit
die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist aber nur dann
anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von den Eltern selbst ausgeübt
werden kann. Eine (zulässige) Übertragung der Ausübung auf Dritte - wie hier geschehen - ist allerdings kein Hindernis
im Sinne des § 1674 BGB, da sie jederzeit widerruflich ist und die Eltern letztlich die Verantwortung für die Ausübung der
elterlichen Sorge behalten. Nur wenn diese Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht, liegt eine Verhinderung
vor, weil die Überlassung der Ausübung des Sorgerechts an Dritte dann auf eine (unzulässige) Übertragung des
Sorgerechts hinausliefe (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f.; Staudinger/ Coester BGB 13. Bearbeitung 2000 § 1674 Rdn. 9).
Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn die Eltern, sei es durch
Hilfskräfte, bei der Ausübung der elterlichen Sorge ihr Kind gut versorgt wissen und auf der Grundlage moderner
Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge
nehmen können (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f. m.w.N.). Bei langfristiger Abwesenheit des Kindes von der Familie ist
deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob den Eltern die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht
oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung
zurückzukehren. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Nur dann,
wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, ist von einem
Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB auszugehen.
Nach diesen Grundsätzen kann hier von einem Ruhen der elterlichen Sorge nicht ausgegangen werden. Nach dem
eigenen Vorbringen der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, mit den Kindeseltern Kontakt aufzunehmen. Die
Kontaktaufnahme ist zwar schwierig und aufwendig, hat aber in der Vergangenheit funktioniert. So haben die
Kindeseltern selbst Kontakt zu der Antragstellerin aufgenommen und sie gebeten, das Kind zu sich zu nehmen. Dabei
war es möglich, mit Hilfe Dritter die Sprachprobleme zu überwinden. Die Kindeseltern haben eine Vollmacht zugunsten
der Antragstellerin ausstellen können. Sie sind in Afghanistan über den Dorfsteher oder den Vorsteher der örtlichen
Moschee telefonisch und postalisch erreichbar.
Dass die Eltern seit Oktober 2008 tatsächlich auf die elterliche Sorge des Kindes keinen Einfluss nehmen, liegt somit
nicht in der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit sondern beruht auf der Willensentscheidung der Eltern, die gerade in
Ausübung der elterlichen Sorge entschieden haben, derzeit das Kind aus medizinischen Gründen bei der Antragsteller
leben zu lassen.
Der Rechtsstatus des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht ungeklärt. Die Kindeseltern haben der
Antragstellerin eine Vollmacht erteilt und die Antragstellerin hat die Pflegeerlaubnis des Jugendamtes.
Rüll
Diener
Haberkamp
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht