Urteil des OLG Koblenz vom 26.01.2011

OLG Koblenz: grobe fahrlässigkeit, bach, körperverletzung, entschädigung, vergewaltigung, drohung, druck, unabhängigkeit, einfluss, rechtskraft

OLG
Koblenz
26.01.2011
2 Ws 19/11
Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht
für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Demzufolge sind
sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die
Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Ein Entschädigungsanspruch ist
ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel
unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat.
Geschäftsnummer:
2 Ws 19/11
8007 Js 1572/06 – 1 KLs – StA Trier
In der Strafsache
g e g e n
...
- Verteidiger: 1. Rechtsanwalt ...
2. Rechtsanwältin ... -
w e g e n Vergewaltigung u.a.
hier: Beschwerde der Sachverständigen X. in Z. gegen Festsetzung der Sachverständigenvergütung
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... -
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Völpel, den Richter am Oberlandesgericht Pott und die Richterin am Oberlandesgericht
Speich
am 26. Januar 2011
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde der Sachverständigen X. wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts
Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 31.922,86 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Verurteilte wurde in vorliegender Sache durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier vom
20. Juni 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 und dem Urteil
der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17. November 2008 wegen Geiselnahme, Vergewaltigung
in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung
und Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen rechtskräftig zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Schon während des Ermittlungsverfahrens beauftragte
die Staatsanwaltschaft Trier am 21. Februar 2006 die Diplom-Psychologin X. in Z. mit der Erstellung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den Angaben der Geschädigten K. (Bl. 334 d. A.). Das schriftliche
Gutachten wurde am 18. November 2006 zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Die Sachverständige
wurde zu den am 12. Februar 2007 beginnenden Hauptverhandlungsterminen vor der 3. Strafkammer des
Landgerichts Trier geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete dort am 9. Mai 2007 ihr Gutachten und wurde im
allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 d. A.). Obgleich die Sachverständige die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Geschädigten und Nebenklägerin K. bestätigte, verwertete die Strafkammer in ihrem Urteil
vom 20. Juni 2007 das Gutachten bei der Bewertung der Aussage nicht, da sie insoweit die Einschätzung
der Verteidigung teile, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration „in teilweise nicht mehr
hinnehmbarer Weise mit Suggestivfragen gearbeitet“ habe (Bl. 1392 d. A.). Die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin legte sie dem Angeklagten auf.
Die nach Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof am 2.
April 2008 zuständige 1. Strafkammer des Landgerichts Trier legte in ihrem abschließenden Urteil vom 17.
November 2008 die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu 4/5 dem
Angeklagten und zu 1/5 der Staatskasse auf, die in diesem Umfang auch die notwendigen Auslagen des
Angeklagten zu tragen hatte. Die durch die Beauftragung der Sachverständigen X. entstandenen
Auslagen legte sie der Staatskasse auf. Zur Begründung stützte die Strafkammer sich auf eine analoge
Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO; es sei unbillig, mit den Kosten des nicht verwerteten Gutachtens den
Angeklagten zu belasten (Bl. 1570 d. A.).
Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, mit
der sie die Auferlegung der Kosten des Gutachtens der Sachverständigen X. auf die Staatskasse
beanstandete (Bl. 1559, 1583 d. A.). Mit Beschluss vom 2. März 2009 (2 Ws 59/09) hob der erkennende
Senat die Kostenentscheidung vom 17. November 2008 in dem angefochtenen Umfang auf, da das
Landgericht rechtsfehlerhaft von einer analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO ausgegangen war
(Bl. 1592 d. A.).
Nach dem allgemein erteilten Hinweis des Senats, dass es der entsprechenden Anwendung des § 465
Abs. 2 StPO nicht bedürfe, weil der Gesetzgeber gegen den Ansatz derartiger Kosten die Möglichkeit der
Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG geschaffen habe, legte der Verteidiger unter Bezugnahme
hierauf gegen „die Gerichtskostenrechnung“ insoweit Erinnerung ein, als darin auch die Gutachterkosten
der Sachverständigen X. enthalten waren. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die
Erinnerung sich gegen die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2009 übersandte
Gerichtskostenrechnung (siehe Auflistung Bd. VI Bl. I – I c d. A., Bl. 1646 d. A.) richten solle (Bl. 1611, 1629
d. A.). In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 hielt der Bezirksrevisor die Erinnerung für unbegründet,
da die Nichtverwertung des Gutachtens nicht auf grobe Fahrlässigkeit der Sachverständigen
zurückzuführen sei (Bl. 1649 d. A.). Gleichwohl änderte die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier mit
Beschluss vom 3. November 2010 auf die Erinnerung den Kostenansatz vom 25. Juni 2009 ab und
ermäßigte ihn auf 35.669,47 €, da von dem ursprünglichen Ansatz über insgesamt 61.207,76 € die
anteiligen Gutachterkosten der Sachverständigen X. in Höhe von 25.538,29 € wegen Mangelhaftigkeit des
Gutachtens abzuziehen seien (Bl. 1659 d. A.).
Nach Erlass dieser Entscheidung beantragte der Bezirksrevisor in Abweichung zu seiner Stellungnahme
vom 26. Juli 2010 unter dem 11. November 2010 nunmehr, die Vergütung der Sachverständigen X. auf
0,00 € festzusetzen. Die Sachverständige habe – ausgehend von dem Beschluss des Landgerichts vom 3.
November 2010 – ihren Honoraranspruch verloren, da ihr Gutachten unverwertbar sei und sie die
Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet habe. Nach Übertragung der Entscheidung vom
Einzelrichter auf die Strafkammer (Bl. 1672 d. A.) hat diese sich der Auffassung des Bezirksrevisors
angeschlossen und die Vergütung der Sachverständigen mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 auf 0,00
€ festgesetzt, da sie die Leistung im Sinne des § 8 Nr. 1 JVEG nicht auftragsgemäß erbracht habe (Bl.
1674 d. A.). Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Sachverständigen mit Schriftsatz vom 27.
Dezember 2010 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 21. Januar 2011 näher begründet (Bl. 1682,
1684 d. A.). Das Landgericht hat der Beschwerde am 6. Januar 2011 nicht abgeholfen (Bl. 1682 R d. A.).
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 4 Abs. 3 JVEG), über welches der Senat in der Besetzung mit drei Richtern
zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch der Sachverständigen zu Unrecht verneint. Dieser war
vielmehr auf 31.922,86 € festzusetzen.
Nach der von weiten Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung handelt der beauftragte
Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. Seine Vergütung bezieht sich nicht
auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer
staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder
Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar (vgl. BGH in NJW 1976, 1154). Demzufolge sind sachliche
Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der
dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung
überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten
inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das
Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner
Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das
Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus
die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 4 VO
1005/06 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl., § 8 Rdn 8.23 und
8.29). Hinsichtlich letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Leicht fahrlässiges
Verschulden lässt den Vergütungsanspruch indes unberührt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 8
JVEG Rdn 9 und 10). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in
welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung
gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren
Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt,
dem Sachverständigen schon im Falle leichten Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens
einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit – wenn auch unbewusst – je nach Ergebnis
seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. BGHZ 62, 54; OLG
Düsseldorf in NJW-RR 1997, 1353).
Nach diesen Kriterien kann der Sachverständigen X. der Vergütungsanspruch nicht aberkannt werden.
Denn dass die Sachverständige grob fahrlässig ein unverwertbares Gutachten erstattet hätte, vermag der
Senat nicht festzustellen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Bewertung oder „Richtigkeitskontrolle
des Gutachtens kommt ihm nicht zu (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), so dass es eines näheren Eingehens
auf die in der Beschwerdebe-gründung dazu vorgetragenen Einzelheiten nicht bedarf.
So hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Trier, vor der die entscheidenden Teile der Beweisaufnahme
unter Mitwirkung der Sachverständigen X. abgelaufen waren, in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007 das
Gutachten nicht als objektiv unverwertbar bezeichnet, sondern es lediglich bei der Beurteilung der
Aussage der Geschädigten K. mit der pauschalen Begründung nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung
gemacht (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), die Sachverständige habe bei den Explorationen „in teilweise nicht
mehr hinnehmbarer Weise“ mit Suggestivfragen gearbeitet. Wegen der Stellung von Suggestivfragen und
der Verletzung methodischer Grundprinzipien einer aussagepsychologischen Begutachtung hat erst die 1.
Strafkammer des Landgerichts, die sich in ihrem Urteil vom 17. November 2008 in Anbetracht der
Rechtskraft des Schuldspruchs mit dem Gutachten der Sachverständigen X. nicht mehr
auseinanderzusetzen hatte, in ihren Beschlüssen vom 3. November 2010 und 20. Dezember 2010 das
Gutachten als unbrauchbar und unverwertbar bezeichnet.
Auch die sonstigen Umstände rechtfertigen die Versagung der Vergütung nach vorbezeichneten Kriterien
nicht. Bereits am 3. April 2006 übergab die Sachverständige die bis dahin von ihr bei der Exploration
aufgenommenen umfangreichen Wortprotokolle (Bl. 356 d. A.). Spätestens am 12. Oktober 2006 waren
auch die restlichen Protokolle zu den Akten gelangt (Bl. 837 d. A.). Am 20. November 2006 wurde das
schriftliche Gutachten unter Hinweis auf die bereits vorliegenden „verschriftlichten Explorationsgespräche“
zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Beanstandungen wegen etwaiger suggestiver Fragestellung oder
sonstiger methodischer Mängel des Gutachtens wurden in der Folgezeit weder von der Staatsanwaltschaft
noch von der Strafkammer erhoben. Vielmehr bejahte der Vorsitzende am 20. Dezember 2006 die an ihn
gerichtete Anfrage der Sachverständigen vom 13. Dezember 2006, ob sie die Geschädigte K. nochmals
einbestellen und befragen dürfe (Bl. 941, 941 R d. A.). Alsdann wurde die Sachverständige zu allen
maßgeblichen Hauptverhandlungsterminen geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete in der Hauptverhandlung am
9. Mai 2007 ihr Gutachten, machte auf Befragen weitere Ausführungen und wurde unvereidigt und im
allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 f d. A.). Der gesamte geschilderte Verfahrensgang wäre
nicht erklärlich, wenn das Landgericht von der Unverwertbarkeit der Begutachtung ausgegangen wäre.
Zugleich ergaben sich daraus aber auch für die Sachverständige während ihrer gesamten Tätigkeit
keinerlei Hinweise auf eine grob fahrlässige Schlechterfüllung ihres Auftrags, zumal sie zu keinem
Zeitpunkt um etwaige Nachbesserungen oder Ergänzungen gebeten wurde (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.).
Problematisiert wurde die Arbeit der Sachverständigen offenkundig erst, als in der Hauptverhandlung am
15. Juni 2007 auf Antrag der Verteidigung Teile der Wortprotokolle, die die Sachverständige größtenteils
bereits am 3. April 2006 vorgelegt hatte, verlesen wurden (Bl. 356, 1300 f., 1304 d. A.) und die
Verteidigung zugleich die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens forderte (Bl. 1308 d. A.). In ihrem die weitere Begutachtung ablehnenden
Beschluss vom 20. Juni 2007 erklärte die Strafkammer, ob das Gutachten der Sachverständigen X.
„möglicherweise – wie vom Angeklagten behauptet – mängelbehaftet und daher zur Verwertung ganz
oder teilweise ungeeignet sei“, bleibe der abschließenden Würdigung durch die Kammer vorbehalten (Bl.
1330 d. A.). Eine dahingehende Bewertung hat das Landgericht in den Urteilsgründen vom 20. Juni 2007
– wie dargelegt – aber nicht vorgenommen. Indem es die polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin
und deren Aussagen in der Hauptverhandlung an Hand rechtlich anerkannter Glaubhaftigkeitskriterien
überprüft und als wahrheitsgemäß gewertet hat, hat es zudem behauptete mögliche suggestive Einflüsse
der Explorationsbefragungen im Ergebnis jedenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Danach sieht der Senat keinen Grund, der Sachverständigen X. die Entschädigung für ihre gutachterliche
Tätigkeit gänzlich zu versagen. In Übereinstimmung mit der zutreffenden Auflistung des Bezirksrevisors
vom 11. November 2010 (Bl. 1668, 1670 d. A.) beläuft sich die Höhe der der Sachverständigen hierfür
zustehenden Vergütung auf insgesamt 31.922,86 €, was der Senat betragsmäßig beziffert festzusetzen
hatte (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.12). Die Auszahlung ist bereits in Form von drei für die
Begutachtung beantragten Vorschüssen und durch Einzelauszahlungsanordnungen für die jeweiligen
Sitzungstage erfolgt. Mehrwert- und Umsatzsteuer wurden berücksichtigt. Dem Beschluss des
Landgerichts vom 3. November 2010, durch den zu Gunsten des Kostenschuldners die im
Gerichtskostenansatz enthaltene Vergütung der Sachverständigen X. abgezogen wurde, steht die
Entscheidung des Senats nicht entgegen, da der landgerichtliche Beschluss sich nicht unmittelbar gegen
die Sachverständige auswirkt (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.7).
Die Entscheidung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu seinem vorerwähnten Beschluss vom 2.
März 2009 (Bl. 1592 d. A.). Darin hatte der Senat lediglich darauf hingewiesen, dass es der
rechtsfehlerhaft erfolgten analogen Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auch deshalb nicht bedurft hatte,
weil der Gesetzgeber zur Überprüfung von Kostenansätzen die Möglichkeit der Kostenerinnerung nach §
66 Abs. 1 GKG geschaffen hat. Die abstrakte und allgemeine Erläuterung, unter welchen
Voraussetzungen ein solches Rechtsmittel in Fällen dieser Art erfolgversprechend sein kann, beinhaltete
unmissverständlich nicht zugleich auch die Bejahung der genannten Voraussetzungen für den hier
konkret zu beurteilenden Einzelfall.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.