Urteil des OLG Koblenz vom 03.04.2007

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Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
03.04.2007
3 U 960/06.Lw
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet in der Regel aus, wenn die festgestellte Regelungslücke durch
Heranziehung dispositiven Rechts geschlossen werden kann.
Geschäftsnummer:
3 U 960/06.Lw
Lw 1/06 AG Bad Dürkheim
Verkündet
am 3. April 2007
Bau, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in der Landwirtschaftssache
1.Land R……..-P….,
Beklagte,
2. S…..fischerverband P…. e. V.,
Streitverkündeter und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
L…..fischereiverband R……..-P…. e. V.,
Kläger und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 3. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am
Oberlandesgericht Marx, die Richterinnen am Oberlandesgericht Becht und Speich sowie die ehrenamtlichen Richter
Eschemann und Stricker
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Streitverkündeten wird das am 6. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgericht - Bad Dürkheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Streitverkündeten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Das beklagte Land hat die Ausübung des Fischereirechts im Rhein von Stromkilometer 3..,… bis 4..,… einschließlich der
Rheinseitengewässer linksrheinisch an den Streitverkündeten und unter anderem von Stromkilometer 4..,… bis 4..,...
einschließlich der Rheinseitengewässer linksrheinisch an den Kläger verpachtet. Die Parteien streiten darüber, zu
welchem Pachtgebiet das linksrheinische Rheinseitengewässer „O………… A…….“ gehört. Ausgenommen von dem
Streit ist der Mündungsbereich des O……….. A……… zwischen Stromkilometer 4..,… und 4..,…, den beide Parteien dem
Kläger zurechnen.
Der Kläger hat in erster Instanz begehrt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, auf Grundlage des Fischereipachtvertrages vom 08.11.2005 dem Kläger die
Angelfischerei sowie die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang an dem Rheinseitengewässer „O………..
A…….“ Rheinkilometer 4.. linksrheinisch zu gestatten,
2. dem beklagten Land eine Frist zur Gestattung der Leistung gemäß Ziffer 1 von vier Wochen nach Rechtskraft des
Urteils zu setzen nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt,
3. a) das beklagte Land nach fruchtlosem Fristablauf zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, welche
Erlaubnisscheine insbesondere für das Seitengewässer „O……….. A…….“ Rheinkilometer 4.. seit dem 8.11.2005 erteilt
worden sind,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern,
c) an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 8 % über
dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 310,65 € nebst 8 % Zinsen
über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1. und 4. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die
Auffassung vertreten, die Pachtverträge bedürften hinsichtlich der Festlegung der Pachtgebiete der Auslegung und dafür
sei § 20 Landesfischereigesetz heranzuziehen, wonach auf den Bereich abzustellen sei, in dem ein Seitengewässer
einmünde. Das sei hier im Pachtbereich des Klägers.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Streitverkündeten mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt. Das
beklagte Land hat selbst keine Berufung eingelegt.
Wegen des Vorbringens des Streitverkündeten wird auf die Berufungsbegründung vom 1. August 2006 (Bl. 160 - 169 GA)
und den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2006 (Bl. 195 - 199 GA) verwiesen.
Der Streitverkündete beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen seines Vortrages im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 31. August 2006 (Bl. 190 - 192 GA) sowie
den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2006 (Bl. 208 - 219 GA) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Die Berufung des Streithelfers wirkt für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung
des Rechtsmittelklägers (Zöller/Gummer/Häßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rdn. 24). Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist
stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, da der Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann.
Er ist nicht selbst Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist (BGH NJW 1986, 257; 1990,
190; 1997, 2386).
Die Berufung ist auch begründet, da die Klage insgesamt unbegründet ist.
Zu den Klageanträgen zu 2. und zu 3. ist dies bereits rechtskräftig festgestellt, da gegen die Abweisung dieser
Klageanträge in dem angefochtenen Urteil keine Berufung eingelegt worden ist.
Aber auch der Klageantrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Da der O……….. A……. in dem streitbefangenen
Bereich nicht zum Pachtgebiet des Klägers gehört, hat der Kläger aus § 581 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Anspruch auf
Gestattung der Angelfischerei und der Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang in diesem Bereich.
Der Pachtgegenstand wird grundsätzlich durch den übereinstimmenden Willen der Parteien festgelegt.
Nach dem Vortrag des Klägers ist bei Vertragsabschluss nicht über einzelne Nebenarme des Rheins gesprochen
worden. Die Aufteilung der Pachtstrecken habe vielmehr ausschließlich an Hand der Rhein-Stromkilometer erfolgen
sollen (Bl. 95 GA).
Dem gegenüber hat nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Streitverkündeten bei der Festlegung der
Gewässergebiete Einigkeit bestanden, dass der O……….. A……. zu seinem Pachtgebiet gehören sollte (Bl. 90, 91, 178 f,
198 f).
Indes bedarf es der Erhebung der angebotenen Beweise nicht, da bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags
des Klägers davon auszugehen ist, dass der O……….. A……. zum Pachtgebiet des Streitverkündeten gehört. Dies folgt
aus der Heranziehung des dispositiven Rechts, ohne dass es der ergänzenden Auslegung des zwischen dem Kläger
und dem beklagten Land geschlossenen Pachtvertrages bedarf.
Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke, die dann zu bejahen ist, wenn die von
den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden
Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2003, § 157 Rdn 15). Das
Vorliegen einer Regelungslücke wird bereits verneint, wenn das Rechtsgeschäft zwar lückenhaft ist, die Vertragsparteien
aber bei Vertragsabschluss keine vom Gesetz abweichende Regelung treffen und die nähere Ausgestaltung den
Gesetzesvorschriften überlassen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet deshalb in der Regel aus, wenn die
festgestellte Regelungslücke durch Heranziehung vorhandenen dispositiven Rechts geschlossen werden kann. Die
Normen des dispositiven Rechts gehen der ergänzenden Vertragsauslegung vor, da ansonsten das dispositive Recht
obsolet würde. Zur Lückenfüllung geeignet sein kann auch die analoge Anwendung vorhandenen dispositiven Rechts
(Staudinger/Roth a. a. O. Rdn 22, 23).
Der Kläger stellt bei der Aufteilung auf die Rhein-Stromkilometer ab. Falls die Vereinbarung innerhalb des
Pachtvertrages zwischen ihm und dem beklagten Land mit diesem Inhalt getroffen worden sein sollte, ohne dass
entgegen dem Vortrag des Streitverkündeten bereits bei Vertragsabschluss eine einvernehmliche Festlegung der
Gewässergebiete erfolgte, entsprach es dem weiteren Willen der Vertragsparteien, dass die an den Rhein-
Stromkilometern zu orientierende Festlegung unter Heranziehung geeigneter gesetzlicher Vorschriften vorgenommen
werden sollte. Dies folgt aus dem eigenen Vortrag der Parteien und des Streitverkündeten. Während der Kläger für die
Zuordnung der Pachtgebiete § 20 Landesfischereigesetz heranzieht (Bl. 69, 94, 191 GA), berufen sich das beklagte Land
(Bl. 55 GA) und der Streitverkündete (Bl. 85, 177) auf § 5 Abs. 3 Nr. 2 Landeswassergesetz.
Die von dem Kläger geforderte Zuordnung nach dem Landesfischereigesetz kommt indes nicht in Betracht. Aus den §§
19, 20 Landesfischereigesetz lassen sich entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auch bei
entsprechender Anwendung keine Grundsätze für die Festlegung von Pachtgebieten herleiten. Die Vorschriften setzen
die Fischereiberechtigten bereits voraus und enthalten keinerlei Richtlinien zur Bestimmung der Berechtigten bzw. der
diesen zustehenden Gewässer.
Derartige Richtlinien enthält jedoch § 5 Landeswassergesetz, der die Eigentumsgrenzen von Gewässern regelt. Die dort
aufgestellten Grundsätze lassen sich auch für die Festlegung von Pachtgebietsgrenzen heranziehen. Mit dem beklagten
Land und dem Streitverkündeten ist deshalb entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 2 Landeswassergesetz davon auszugehen,
dass im Bereich des Rheinstromkilometers 4.. die Begrenzung der Pachtgebiete einschließlich der dazu gehörenden
Rheinseitengewässer durch die gedachte Verlängerung einer rechtwinklig auf den Mittelpunkt des Rheinstroms in Höhe
des Stromkilometers 4.. aufzusetzenden Linie zu bestimmen ist.
Bei dieser nach dem eigenen Vortrag des Klägers ausgerichteten Grenzziehung unterfällt der O……….. A……. bis auf
den unstreitigen Teil im Mündungsbereich (siehe Lageplan Bl. 21 GA) dem Pachtgebiet des Streitverkündeten.
Der begehrte Gestattungsanspruch des Klägers ist mithin nicht gegeben.
Schließlich ist der Klageantrag zu 4. ebenfalls unbegründet. Da das beklagte Land mit der Gestattung nicht in Verzug
geraten ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten zu.
Die Klage unterliegt damit insgesamt der Abweisung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Verfahren wird wie folgt festgesetzt:
I. Instanz:
Klageantrag zu 1.: 8.000,00 €
Klageantrag zu 2.: 500,00 €
Klageantrag zu 3.: 8.000,00 €
Klageantrag zu 4.: 310,65 €
16.810,65 €
II. Instanz:
Klageantrag zu 1.: 8.000,00 €
Klageantrag zu 4.: 310,65 €
8.310,65 €.
Marx Becht Richterin am Oberlandesgericht
Speich ist wegen urlaubsbeding-
ter Abwesenheit an der Hinzufü-
gung der Unterschrift gehindert.
Marx