Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2008

OLG Koblenz: lege artis, grundrecht, untersuchungshaft, verfügung, einsichtnahme, informationsrecht, behandlung, beschränkung, auskunftserteilung, auszug

OLG
Koblenz
20.10.2008
2 Ws 448/08 (Vollz)
1. Der Untersuchungsgefangene hat in entsprechender Anwendung des § 185 StVollzG (Nr. 76 UVollzO)
grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Vollzugsbehörde, wenn er (zu Recht) geltend
macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen nicht ausreichend ist und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme
angewiesen sei; dies gilt auch für die Einsicht in seine Krankenakten.
2. Ist Teilakteneinsicht gewährt worden und verlangt der Antragsteller nunmehr vollständige Akteneinsicht,
muss er konkret vortragen, warum die bisherige Akteneinsicht nicht ausreicht und warum er ohne
vollständige Akteneinsicht seine Rechte nicht geltend machen kann.
Geschäftsnummer:
2 Ws 448/08 (Vollz)
9 StVK 41/08 – LG Trier
In der Strafvollzugssache
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...-
w e g e n Akteneinsicht in Krankenunterlagen
hier: Rechtsbeschwerde
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Ober-
landesgericht
am 20. Oktober 2008
b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Trier vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Der Beschwerdeführer, der sich im Zeitraum vom 8. November 2006 bis 13. Juni 2007 in
Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … (X) befand, begehrt umfassende Einsicht in seine von
der Justizvollzugsanstalt geführten Krankenakten.
Auf entsprechende Anträge seines Verfahrensbevollmächtigten fertigte die Justizvollzugsanstalt … (X) aus
der Gesundheitsakte zunächst 23 Blatt Ablichtungen von objektiven medizinischen Befunden und sodann
weitere 26 Ablichtungen von den in der Zeit vom 16. Februar bis 13. Juni 2007 erhobenen Befunden des
Antragstellers, die sie seinem Verfahrensbevollmächtigten übersandte. Dieser bestand auf einem
vollständigen Auszug aus der Krankenakte. Die Justizvollzugsanstalt übermittelte daraufhin dem
Verfahrensbevollmächtigten eine Abschrift des Behandlungsblattes des Anstaltsarztes für die Zeit von der
Aufnahmeuntersuchung bis zum 13. Juni 2007. Ein vollständiger Auszug aus der Krankenakte wurde –
trotz entsprechender Fristsetzung – nicht vorgelegt.
Daraufhin erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der er umfassende Einsicht in
sämtliche sich in der Justizvollzugsanstalt befindlichen Patientenunterlagen durch Übermittlung der
vollständigen Krankenakte in Fotokopie begehrte. Zur Begründung machte er geltend, diese Unterlagen
würden von dem Gesundheitsamt … (Y) im Rahmen der Prüfung seiner Haftfähigkeit für die weitere
Strafvollstreckung benötigt. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auf Einsicht in die Krankenakten aus
seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Schließlich benötige er die Unterlagen, um die
Erfolgsaussichten eventueller Regress- und Staatshaftungsansprüche gegenüber seinen Behandlern
prüfen zu können.
Das Verwaltungsgericht Trier erklärte durch Beschluss vom 9. Januar 2008 den Rechtsweg zur
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier, die durch den angefochtenen Beschluss den Antrag
des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückwies. Zur Begründung hat
die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt:
Die Anstalt habe den vor umfassender Akteneinsicht vorrangigen Auskunftsanspruch des Antragstellers
hinreichend befriedigt. So seien ihm insgesamt 49 Blatt Ablichtungen und eine vollständige Abschrift des
Behandlungsblattes der Gesundheitsakte zur Verfügung gestellt worden. Dass es darüber hinaus in der
Akte noch weitere objektive Befunde in der Gesundheitsakte des Antragstellers gebe, sei nicht ersichtlich.
Gründe, die ausnahmsweise einen solchen Anspruch rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Soweit
er lediglich pauschal behaupte, er sei auf umfassende Akteneinsicht angewiesen, genüge dies nicht. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Regressansprüche gegen den behandelnden Anstaltsarzt aus dem
Inhalt möglicherweise von diesem notierter subjektiver Vermerke und persönlichen Einschätzungen des
Antragstellers ergeben sollten. Solche subjektiven Notizen des Anstaltsarztes seien ihrer Natur nach
ausschließlich für den internen Dienstgebrauch innerhalb der Anstalt, insbesondere zum Zwecke der
Information der Anstaltsleitung, bestimmt. Der Gefangene habe aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
innerhalb der Anstalt im Regelfall keinen Anspruch auf Kenntnis des Inhalts solcher Vermerke. Soweit der
Antragsteller geltend mache, er benötige die Unterlagen, weil das Gesundheitsamt ... (Y) diese zur
Einschätzung seiner Haftfähigkeit im Rahmen der Strafvollstreckung benötige, stehe es dem
Gesundheitsamt ... (Y) frei, bei der Antragsgegnerin weitere Auskünfte oder gegebenenfalls die
vollständigen Gesundheitsakten anzufordern. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht
direkt aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht sei nicht
schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen bedürften einer gesetzlichen Grundlage und müssten dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Eine solche gesetzliche Grundlage finde sich in § 185
StVollzG. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei vorliegend nicht ersichtlich, zumal
dem Antragsteller ein Großteil des Inhalts der Gesundheitsakte der Antragsgegnerin bereits zur Kenntnis
gebracht worden sei.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde erhebt der
Antragsteller eine Verfahrensrüge und zugleich die Sachrüge.
II.
1.
Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Zwar hat bereits das OLG Brandenburg (StraFo 2008, 69) zur Frage des
Anspruchs des Untersuchungsgefangenen auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte unter
Berücksichtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung Stellung genommen. Dies steht
der Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht entgegen, da der Senat den in dieser Entscheidung
aufgestellten Leitsatz konkretisiert und dadurch festigt und zudem eine einheitliche Rechtsprechung
herbeigeführt werden kann (vgl. BayObLG wistra 1996, 39; OLG Köln VRS 86, 202, 203 und 319, 320).
2.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt
wird, genügt nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, die auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
gilt (§ 116 Abs. 4 StVollzG). Es wird nicht mitgeteilt, welche Tatsachen die Strafvollstreckungskammer ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Eine
Verwertung der beigezogenen Krankenakten ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht. Soweit
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe in
dem angefochtenen Beschluss unzumutbare Anforderungen an seine Darlegungspflicht gestellt, so wird
damit kein Verfahrensverstoß, sondern die sachlich-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung gerügt.
b) Aber auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Sachrüge führt die
Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Im Ergebnis hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ein
Anspruch auf Akteneinsicht in entsprechender Anwendung des § 185 StVollzG (Nr. 76 UVollzO) zusteht,
wenn er (zu Recht) geltend macht, dass auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für
die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreichend ist und er deswegen auf unmittelbare
Einsichtnahme angewiesen sei (vgl. KG NStZ-RR 2008, 327; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 64: OLG
Koblenz ZfStrVO 2003, 301 ff.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 185 Rdnr.3; Schmid in
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. § 185 Rdnr.9) . Dies gilt auch für die Einsicht in seine
Krankenakten (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2008, 69).
Dem Akteneinsichtsgesuch ist die Justizvollzugsanstalt im vorliegenden Fall teilweise dadurch
nachgekommen, dass sie dem Verurteilten insgesamt 49 Blatt Kopien über Befunde und eine Abschrift
des Behandlungsplanes aus der Akte zur Verfügung gestellt hat. Auch die Überlassung von Kopien ist
eine Form der Akteneinsicht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302). Dem Wortlaut des § 185 S. 1
StVollzG ist aber eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne
Angabe zureichender Gründe gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen
Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht
geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000,
392
) und auf
Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft zur Wahrung seiner Interessen nicht ausreicht (OLG
Dresden a.a.O., OLG Koblenz ZfStrVo 2003,
301
; OLG Hamm NStZ 2002,
615
m.w.N.). Dabei wird
teilweise auch verlangt, dass der Gefangene konkret vortragen muss, warum die Auskunft nicht ausreicht
oder dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt wurde (vgl. OLG Dresden NStZ 2000,
392
; OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. September 2004 – 3 Ws 872/04 (StVollz) -) und er darlegt, dass er
seine Rechte ohne die Akteneinsicht nicht geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001,
362
).
Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn – wie hier – eine Teilakteneinsicht erfolgt ist und der
Antragsteller nunmehr vollständige Akteneinsicht verlangt. In einem derartigen Fall muss der Antragsteller
konkret vortragen, warum die bisherige Akteneinsicht nicht ausreicht und warum er ohne vollständige
Akteneinsicht seine Rechte nicht geltend machen kann. Zwar gebietet es das Recht auf Selbstbestimmung
und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), ihm gegenüber seinem Arzt
und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
einzuräumen (BVerfG NJW 1999, 1777). Dies gilt insbesondere auch für den im Maßregelvollzug
untergebrachten Verurteilten (BVerfG NJW 2006, 1116) und den in Untersuchungshaft befindlichen
Gefangenen (OLG Brandenburg StraFo 2008, 69). Das sich aus dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ergebende Informationsrecht kann jedoch durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes
eingeschränkt werden. Während für den Maßregelvollzug eine derartige gesetzliche Grundlage fehlt, gilt
dies nicht für den Strafvollzug und die Untersuchungshaft, für die § 185 StVollzG entsprechende
Anwendung findet. Wenn der Gesetzgeber in § 185 StVollzG die Darlegung eines rechtlichen Interesses
für die Gewährung von Akteneinsicht verlangt, ergibt sich hieraus aber, dass allein die Berufung auf das
Informationsrecht aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend ist. An
einem konkreten Vortrag des Beschwerdeführers, warum er auf die vollständige Akteneinsicht
angewiesen ist, fehlt es vorliegend
Der Antragsteller beruft sich zunächst darauf, dass er die Akteneinsicht zur Prüfung seiner Haftfähigkeit
durch das Gesundheitsamt ... (Y) benötige. Warum aber die bisher von der Justizvollzugsanstalt
vorgelegten Behandlungsunterlagen dem Gesundheitsamt für die Beurteilung der Haftfähigkeit nicht
ausreichen und welche noch erforderlich sind, wird nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen ist das
rechtliche Interesse an einer vollständigen Akteneinsicht nicht dargelegt. Das gilt auch, soweit der
Antragsteller die vollständige Akteneinsicht wegen etwaiger Amtshaftungsansprüche verlangt. Zwar
kommt eine solche Einsichtnahme zur Klärung der Frage, ob der Gefangene lege artis behandelt worden
ist, also zur Überprüfung, ob eine Klage von Schadensersatzansprüchen erhoben werden soll, in Betracht
(vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 56 Rdnr.4). Dass dies aber aufgrund der übergebenen
Unterlagen nicht möglich ist, versteht sich im vorliegenden Fall nicht von selbst. Dem Antragsteller wurden
nicht nur die objektiven Befunde, sondern auch das Behandlungsblatt des Anstaltsarztes zur Verfügung
gestellt, worauf sich das Akteneinsichtsrecht des Strafgefangene nach der bisherigen überwiegenden
Auffassung nicht erstrecken soll (vgl. die Nachweise bei Schmid a.a.O. Rdnr.10). Anhand dieser
Unterlagen ist aber ohne weiteres nachvollziehbar, ob eine ordnungsgemäße Behandlung erfolgte. Aus
den übermittelten Unterlagen ergibt sich, welche Befunde erhoben und welche Behandlung durch den
Anstaltsarzt angeordnet wurde. Soweit diese Aktenteile zur Prüfung der Aussichten einer entsprechenden
Schadensersatzklage ausnahmsweise nicht ausreichend sein sollten, hätte dies der Justizvollzugsanstalt
gegenüber mitgeteilt werden müssen. Nur dann kann die Anstalt prüfen, ob weitergehende Akteneinsicht
gewährt werden soll oder schützenswerte Rechte Dritter dem entgegenstehen.
Da es bereits an der Voraussetzung für das Akteneinsichtsgesuch – anders als im Fall des OLG
Brandenburg – fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Einsichtsrecht nicht die gesamten
Krankenunterlagen umfasst, sondern sich nur auf die Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich
objektivierbare Befunde und Behandlungsfakten bezieht (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1989, 440; OLG
Celle NStZ 1986, 284; OLG Hamm 1986, 47; Senat ZfStrVo 1986, 86). Der Senat braucht vorliegend
deshalb auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Einsicht in die objektivierbaren
Befunde zulässig ist, oder eine Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 1999,
1777
) erforderlich wird
und eine pauschale Beschränkung nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW 2006,
1116
= StV 2007,
421
= JZ
2007,
91
mit Anm. Klatt betreffend die gesetzlich nicht geregelte Akteneinsicht im Maßregelvollzug).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als
unbegründet zu werfen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 1 Nr.
1 j, 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG.