Urteil des OLG Koblenz vom 02.03.2005

OLG Koblenz: einstweilige verfügung, unternehmer, pastor, grundstück, bauarbeiten, vormerkung, architekt, wertsteigerung, quelle, materialien

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
02.03.2005
6 W 124/05
1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.
2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers
entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.
Geschäftsnummer:
6 W 124/05
LG Mainz – 1 O 26/05 -
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
A…….. S…….. A…..,
Antragsteller und Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
H.. K……-C….. GmbH,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, die
Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Landgericht Eisert
am 2. März 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
24.01.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch
gegen die Antragsgegnerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück aus § 648 Abs. 1 BGB.
Damit fehlt es an der Grundlage für die durch eine einstweilige Verfügung gem. den §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO erstrebte
Vormerkung.
Der Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB steht nur dem Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerks zu. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem vorleistungspflichtigen Unternehmer einen erhöhten Schutz zu
geben. Der Mehrwert, der durch seine Arbeit dem Grundbesitz des Bestellers zuteil geworden ist, soll dem Unternehmer
vorzugsweise für seine Vergütung haften (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rdnr. 237 mit Hinweis auf die
Materialien zum BGB). Deshalb hängt die Sicherbarkeit des Vergütungsanspruches im Einzelfall davon ab, dass mit den
Bauarbeiten begonnen worden ist (Werner/Pastor, a. a. O.).
Zwar zählt auch der nur planende Architekt zu den Unternehmern eines Bauwerks im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB, da
seine geistigen Leistungen zu der Errichtung des Bauwerks beitragen und sich darin verkörpern (vgl. BGH NJW 1969,
419, 421; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166). Dies gilt - wie bei den übrigen Bauunternehmern auch - aber nur, wenn
mit der Errichtung des Bauwerks tatsächlich bereits begonnen worden ist. Die Erwirkung der Baugenehmigung als
solche gehört nur zu den vorbereitenden Maßnahmen der Bauausführung. Erst wenn unter Ausnutzung der Pläne des
Architekten mit der Errichtung des Bauwerks angefangen worden ist, hat das Grundstück eine auf seinen geistigen
Leistungen beruhende Wertsteigerung erfahren. Für den nur planenden Architekten bedeutet dies, dass zumindest mit
den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden sein muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166, 167; Werner-Pastor, a.
a. O., Rdnr. 239).
Der Antragsteller behauptet vorliegend nicht, es sei mit den Bauarbeiten am Grundstück bereits begonnen worden. Er
führt im Gegenteil aus, seine Planungsleistungen hätten " bisher noch nicht zu einem konkreten Bauerfolg geführt". Die
Voraussetzungen des § 648 Abs. 1 BGB sind deshalb nicht erfüllt.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch auf einen Sicherungsanspruch aus § 648 a BGB. Die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann aus dieser
Vorschrift nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.136 € (1/3 der zu sichernden Forderung in Höhe von 105.406,36
Euro) festgesetzt.
Sartor Speich Eisert